{"status":"available","doknr":"OLD301763","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0613.9B344.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-13","aktenzeichen":"9 B 344/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 2.793,75 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie Ausführungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) zu begründen. Denn es ist nicht zu \nbeanstanden, dass das Verwaltungsgericht die in der \nRechtsprechung des Senats noch nicht abschließend geklärte \nFrage, ob der Anspruch auf Zahlung von Kosten gemäß § 20 \nAbs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwKostG verjährt und damit nach § 20 \nAbs. 1 Satz 3 VwKostG erloschen ist - so die Antragstellerin - \noder ob nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwKostG nur ein fälliger \nAnspruch verjähren kann und damit die hier \nstreitgegenständliche Gebührenfestsetzung noch durchsetzbar \nist - so die Antragsgegnerin -,\n\n4\n\nvgl. Beschluss des Senats vom \n30. November 1988 - 9 A 1129/88;( für \nVerjährung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 \n2. Halbsatz VwKostG unabhängig von \neiner vorherigen Fälligstellung: VG \nBerlin, Urteil vom 23. November 2000 - \n14 A 452.98 -),\n\n5\n\nim Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vertieft und \nletztlich der Prüfung im Hauptsacheverfahren überlassen hat. \nAllein der Hinweis der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift \nzu den abweichenden Ansichten und die Darlegungen des \nVerwaltungsgerichts zu den Möglichkeiten der Auslegung der \nVerjährungsvorschrift zeigen, dass die Beantwortung der hier \naufgeworfenen Frage einer eingehenden Prüfung im dafür \nvorgesehenen Hauptsacheverfahren bedarf und entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin nicht eindeutig in ihrem Sinne \nzu beantworten ist.\n\n6\n\nDes Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass das \nVerwaltungsgericht den Ausgang des Hauptsacheverfahrens in \nBezug auf die hier ebenfalls streitige Frage für offen hält, \nob der Kostenforderung die Gebührensätze nach der \nKostenordnung für die Zulassung von Arzneimitteln in der seit \ndem 1. Januar 1999 geltenden Fassung zu Grunde gelegt werden \ndürfen oder ob die Kostenordnung in der bei Antragstellung \ngeltenden Fassung anzuwenden ist. Auch insoweit sind die \nAusführungen der Antragsschrift nicht geeignet, ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts zu begründen. Vielmehr wird erst im \nHauptsacheverfahren zu klären sein, ob sich die \nAntragstellerin mit Erfolg auf eine rechtlich geschützte \nPosition hinsichtlich der Höhe der Gebühr berufen kann oder ob \nsie mit einer Gebührenerhöhung im Laufe des \nZulassungsverfahren hat rechnen müssen. \n\n7\n\nSoweit die Antragstellerin im Übrigen geltend macht, dass \ndie Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht \nrichtig sei, weil die Vollziehung des Gebührenbescheides für \nsie - die Antragstellerin - eine unbillige, nicht durch \nüberwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge \nhabe, ist dem nicht zu folgen. Eine unbillige Härte i.S.v. \n§ 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt voraus, dass dem \nBetroffenen durch die sofortige Vollziehung \nwirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche \nZahlung hinausgehen und die nicht bzw. kaum wiedergutzumachen \nsind, etwa wenn die Zahlung den Konkurs herbeiführt oder sonst \nzur Existenzvernichtung führen kann. Berücksichtigungsfähig \nsind dabei nur persönliche, nicht dagegen sachliche \nBilligkeitsgründe.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli \n1997 - 3 B 1179/95 -, NVwZ-RR 1999, \n210, m.w.N.\n\n9\n\nPersönliche Billigkeitsgründe hat die Antragstellerin nicht \ndargelegt. Mit ihrem Einwand, die nachträgliche Erhöhung des \nGebührentarifs um mehrere hundert Prozent greife in ihre \nEigentumsrechte ein, wendet sie sich gegen die konkrete Höhe \nder Gebühr und damit gegen die sachliche Härte einer solchen \nErhöhung. Dieser Gesichtspunkt findet bei der Aussetzung der \nVollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO - wie ausgeführt - keine \nBerücksichtigung. Persönliche Billigkeitsgründe lassen sich \nauch nicht dem Vorbringen der Antragstellerin entnehmen, bei \nihrer Reprivatisierung sei als Berechnungsgrundlage der \nVermögensausgleichsansprüche ausschließlich auf die \nGebührensätze abgestellt worden, die im Jahre 1990 gegolten \nhätten; die jetzt festgesetzten höheren Gebühren könne sie \nnicht mehr rückwirkend geltend machen. Denn auch hier wendet \nsich die Antragstellerin ausschließlich gegen die Erhöhung der \nGebühr. \n\n10\n\nSoweit die Antragstellerin im Übrigen erstmals im \nZulassungsverfahren vorträgt, die sofortige Zahlung der Gebühr \nbeeinträchtige sie in ihrer kaufmännischen Disposition, weil \nsie nicht nur die Gebühren für dieses Zulassungsverfahren \nzahlen, sondern auch mit dem Ergehen weiterer \nGebührenbescheide durch die Antragsgegnerin rechnen müsse, \nderen Summe sich wegen der erhöhten Gebühren leicht auf \ninsgesamt rund 200.000,00 DM belaufen könne, ist eine \npersönliche Härte zu verneinen. Zunächst wird von der \nAntragstellerin selbst nicht behauptet, dass ihr durch die \nVollstreckung der bereits ergangenen Gebührenbescheide eine \nExistenzgefährdung drohen könnte - angesichts des im Jahre \n2000 erzielten Gewinns von ca. 88.000,00 DM ist dies auch eher \nunwahrscheinlich. Hinsichtlich der übrigen von der \nAntragstellerin angesprochenen Gebührenbescheide handelt es \nsich um solche, die noch gar nicht ergangen sind. Ob diese in \nnaher Zukunft überhaupt zu erwarten sind und alle Bescheide \njemals zusammen die von der Antragstellerin angegebene \nGebührenhöhe von insgesamt 200.000,00 DM erreichen werden, ist \nindes ungewiss und von der Antragstellerin nicht glaubhaft \ngemacht worden. Zu der zu erwartenden Gesamtgebührenhöhe ist \nauf die in der Kostenordnung vorgesehenen nicht unwesentlichen \nReduzierungsmöglichkeiten hinzuweisen, die gerade auch im \nvorliegenden Fall angewendet worden sind und möglicherweise \nauch in Bezug auf die weiteren noch zuzulassenden Arzneimittel \ngreifen könnten. Unter diesem Umständen ist nicht \nnachvollziehbar und zu Gunsten der Antragstellerin \nberücksichtigungsfähig, wieso die Antragstellerin \nRückstellungen in der von ihr genannten Höhe vornehmen will. \nAber selbst unterstellt, es ergingen kurzfristig weitere \nGebührenbescheide, rechtfertigte dies keine Aussetzung der \nVollziehung des hier angefochtenen Gebührenbescheides. Denn \ninsoweit hat die Antragstellerin die Möglichkeit, unabhängig \nvon dem hier angegriffenen Bescheid ihre Rechte zu wahren. \nSollte durch die weiteren Gebührenbescheide tatsächlich \neine Härte entstehen, der nicht bereits über § 7 KostVO \nbegegnet werden könnte, verbliebe ihr die Möglichkeit einer \nangemessenen, aber auch ausreichenden Reaktion. Nach Ergehen \nder erwarteten Gebührenbescheide könnte sie etwa eine \nStundung, eine Niederschlagung oder einen (Teil-)Erlass (§ 19 \nVwKostG i.V.m. der Haushaltsordnung) beantragen. Im Übrigen \nkann die Antragstellerin die noch nicht beschiedenen \nZulassungsanträge zurücknehmen, falls unter Berücksichtigung \nder für die Zulassung zu zahlenden Gebühr eine wirtschaftliche \nVerwertung des Arzneimittels nicht zu erwarten ist oder \nbereits durch die ansonsten anfallenden Gebühren eine \nExistenzgefährdung ihres Unternehmens entstehen könnte.\n\n11\n\nDie Beschwerde kann auch nicht auf Grund der von der \nAntragstellerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen und \nrechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund \nnach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zugelassen werden. \nDer Vortrag der Antragstellerin, die Beurteilung der \nRechtmäßigkeit des Gebührenbescheides hänge von der Auslegung \ndes § 20 Abs. 1 VwKostG ab, lässt keine besonderen \ntatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten in diesem \nVerfahren erkennen. Denn die von der Antragstellerin \naufgeworfene Frage der Rechtmäßigkeit bedarf im gerichtlichen \nAussetzungsverfahren - anders als im Hauptsacheverfahren - \nkeiner abschließenden Entscheidung. Vielmehr befindet das \nGericht über den Aussetzungsantrag in summarischer Prüfung auf \nder Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. \nDiesbezüglich hat die Antragstellerin keine tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten aufgezeigt. \n\n12\n\nDer Rechtssache kommt auch nicht die geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Der Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beschränkt sich im \nvorläufigen Rechtsschutz ebenfalls nur auf spezifische Fragen \ndes Eilverfahrens. Diesen Anforderungen wird die von der \nAntragstellerin aufgeworfene Frage, ob Festsetzungsverjährung \nnach § 20 VwKostG in einem noch laufenden kostenpflichtigen \nVerwaltungsverfahren eintreten kann, nicht gerecht. Die \nKlärung der Frage muss vielmehr dem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-13/9-b-344-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-13/9-b-344-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301763","retrieved":"2026-07-09 03:27:20.379531+00:00"}}