{"status":"available","doknr":"OLD301758","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0613.17A5552.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-13","aktenzeichen":"17 A 5552/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 25. November 1963 geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger. Er lebte bis zu seinem 15. Lebensjahr in \nseinem Heimatland und besuchte dort die Grund- und \nMittelschule. Im August 1979 reiste er im Wege der \nFamilienzusammenführung zu seinen Eltern in die Bundesrepublik \nDeutschland ein. Nach dem Besuch eines Sprachkurses arbeitete \ner zunächst auf wechselnden Arbeitsstellen und sodann von März \n1984 bis zum 30. September 1992 durchgehend im E. \nB. . Seit September 1984 ist er im Besitz einer \nunbefristeten Aufenthaltserlaubnis. \n\n3\n\nIm Dezember 1984 heiratete der Kläger in der Türkei eine \nLandsfrau, die im November 1985 zu ihm in die Bundesrepublik \nDeutschland übersiedelte. Hier wurden am 1. November 1986 und \n3. Dezember 1989 die gemeinsamen Kinder U. und E. \ngeboren. Die Ehefrau des Klägers besitzt seit März 1996 eine \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis; die beiden Kinder haben \nbefristete Aufenthaltserlaubnisse. \n\n4\n\nDer Kläger, der nach seiner Kündigung beim E. \nB. Arbeitslosengeld bezog, wurde am 28. Januar 1994 \nfestgenommen und in Untersuchungshaft überführt. Das \nLandgericht Köln verurteilte ihn mit rechtskräftig gewordenem \nUrteil vom 18. Oktober 1994 - 108-41/94 - wegen \ngemeinschaftlicher Einfuhr von in Tateinheit mit Handel mit \nBetäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge, begangen \nim März 1993, zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 \nMonaten. Weitere gegen ihn gerichtete Ermittlungs- bzw. \nStrafverfahren u.a. wegen versuchten schweren Raubes bzw. \nVerabredung zu einem Verbrechen, schweren Raubes, Beteiligung \nam Handel mit mindestens 100 kg Kokain, bewaffneten \nRaubüberfalles, Verdachts der Beteiligung an einem bewaffneten \nRaubüberfall und Beteiligung an der Einfuhr und Handel mit \nHeroin wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO bzw. § 154 Abs. 1 StPO \neingestellt. \n\n5\n\nIm Rahmen seiner Anhörung zu der beabsichtigten Ausweisung \nmachte der Kläger geltend: Sein Lebensmittelpunkt liege seit \nlangem ausschließlich in Deutschland. Hier lebten außer seiner \nEhefrau und seinen Kindern auch seine Eltern und alle \nGeschwister. Überdies müssten er und seine Ehefrau in der \nTürkei mit politischer Verfolgung rechnen. Beide seien dort \nfür die kurdische Sache tätig gewesen. Er selbst habe in Köln \nim kurdischen Arbeiterverein gearbeitet. Außerdem habe ein \nVerwandter seiner Ehefrau bei seiner Vernehmung im Verfahren \nvor dem Staatssicherheitsgericht Erzican seinen Namen und \nseinen Besuch im Jahre 1988 ins Spiel gebracht. Als Inhaber \neiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis habe er bisher keinen \nAnlass gehabt, einen Asylantrag zu stellen. \n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 13. Februar 1996 wies der \nBeklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung \naus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung in die \nTürkei an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: \nDer Kläger erfülle die zwingenden Ausweistatbestände nach § 47 \nAbs. 1 Nrn. 1 und 3 AuslG. Da er besonderen Ausweisungsschutz \nnach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG genieße, unterliege er der \nRegelausweisung. Eine Ausnahme von der Regel sei auch unter \nBerücksichtigung seiner persönlichen Lebensverhältnisse und \nder Betroffenheit seiner Familie von einer \nAufenthaltsbeendigung nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe \nmit hoher krimineller Energie eine besonderes schwerwiegende \nStraftat begangen, die eine Wiederholungsgefahr begründe. \nDeswegen sei seine Ausweisung auch mit Art. 3 Abs. 3 ENA und \nArt. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vereinbar. \n\n7\n\nDer Kläger erhob dagegen Widerspruch.\n\n8\n\nMit Schriftsatz vom 17. Mai 1996 beantragte er seine \nAnerkennung als Asylberechtigter. Er stützte diesen Antrag auf \ndie Aussagen des Neffen seiner Ehefrau in dem erwähnten \nStrafverfahren, das Verfolgungsschicksal seines inzwischen als \nasylberechtigt anerkannten älteren Bruders sowie diverse \neigene Nachfluchtaktivitäten.\n\n9\n\nDie Bezirksregierung K. wies den Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 23. Oktober 1996 zurück. Sie führte \nmit Blick auf die Asylantragstellung ergänzend aus, die \nAusweisung bedürfe nicht einer Bedingung nach § 48 Abs. 3 Satz \n1 AuslG, weil ein Sachverhalt vorliege, der nach § 48 Abs. 1 \nAuslG eine Ausweisung rechtfertige. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 15. November 1996 Anfechtungsklage \nerhoben. \n\n11\n\nWährend des erstinstanzlichen Klageverfahrens hat das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(Bundesamt) den Asylantrag des Klägers durch Bescheid vom \n2. Juli 1997 abgelehnt, festgestellt, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen und dem Kläger die Abschiebung \nangedroht. Dagegen hat dieser beim Verwaltungsgericht K. \nKlage - 15 K 6414/97.A - erhoben, über die noch nicht \nentschieden worden ist. Der Beklagte hat auf die Entscheidung \ndes Bundesamtes erklärt, aus der Abschiebungsandrohung Rechte \nnicht mehr herzuleiten. Der Kläger ist am 30. Juli 1999 aus \nder Strafhaft entlassen worden. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem sinngemäß \nzugrundegelegten Antrag, \n\n13\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 13. Februar 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung K. vom 23. Oktober \n1996 aufzuheben, \n\n14\n\nmit Urteil vom 24. Oktober 2000, auf dessen Begründung \nBezug genommen wird, abgewiesen. \n\n15\n\nDer Kläger hat gegen das ihm am 6. November 2000 \nzugestellte Urteil am 6. Dezember 2000 Antrag auf Zulassung \nder Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 30. \nMärz 2001, dem Kläger zugestellt am 9. April 2001, \nstattgegeben hat. \n\n16\n\nAm 12. April 2001 hat der Kläger die Berufung damit \nbegründet, dass die Ausweisung auf das Ausländergesetz 1965 \nhätte gestützt werden müssen und dass sie im Übrigen mit Art. \n8 EMRK unvereinbar sei. In seinen in Bezug genommenen \nAusführungen im Zulassungsantrag und in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat hat er ergänzend ausgeführt: Die \nRegelausweisung verstoße gegen die Stillhalte-Klausel des Art. \n13 ARB 1/80. Diese verbiete eine Verschärfung nationaler \nAusweisungsvorschriften, wie sie durch die Einführung der Ist- \nund Regelausweisung im Ausländergesetz 1990 erfolgt sei. \nTürkische Staatsangehörige, die wie er eine Rechtsposition \nnach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 inne hätten, könnten \nnur auf der Grundlage des Ausländergesetzes 1965 nach Ermessen \nausgewiesen werden. Eine Ermessensentscheidung sei nicht \nergangen. Unabhängig davon ergäben sich aus der Entscheidung \ndes Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren \nCalfa durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit \nvon § 47 AuslG mit Gemeinschaftsrecht. Jedenfalls bestehe die \nim Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 erforderliche \nWiederholungsgefahr nicht. Er sei erstmals mit dem Gesetz in \nKonflikt geraten, nachdem es zeitgleich mit dem Verlust seines \nArbeitsplatzes zum Bruch mit seinen politischen Freunden \ngekommen sei, mit denen er sich jahrelang für die kurdische \nSache eingesetzt habe, und sei bei dem anschließenden Versuch, \nsich ein neues soziales Umfeld aufzubauen, in die falschen \nKreise geraten. Er habe die gegen ihn verhängte \nFreiheitsstrafe verbüßt und sei seither straffrei. Der \nMaßstab, der in der deutschen Ausweisungspraxis bei der \nAnnahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung \nzugrundegelegt werde, verstoße gegen den EU-Vertrag. Zudem sei \nklärungsbedürftig, ob im Rahmen des gemeinschaftsrechtlichen \nAusweisungsschutzes auf den Zeitpunkt des \nWiderspruchsbescheides abgestellt werden dürfe oder ob \ninsoweit der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \nmaßgebend sei. Schließlich sei seine Ausweisung angesichts \nseines langen Aufenthaltes und seiner ausschließlich in \nDeutschland bestehenden persönlichen Bindungen nicht durch \nArt. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt, \n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 13. Februar 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der \nBezirksregierung K. vom 23. Oktober \n1996 aufzuheben. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge des Klägers und seiner Ehefrau, der im \nBerufungsverfahren beigezogenen Akten 105 S 25/99 der \nStaatsanwaltschaft K. (auszugsweise Kopien) und der \nStreitakten Bezug genommen. \n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie Berufung ist unbegründet. Die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 13. \nFebruar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung K. vom 23. \nOktober 1996 ist rechtmäßig. \n\n24\n\nDie Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1, 48 Abs. \n1 Nr. 2 AuslG in der bei Erlass des Widerspruchsbescheides gültigen Fassung des \nÄnderungsgesetzes vom 28. Oktober 1994, BGBl. I 3136. \n\n25\n\nDie Anwendung der Regelungen des § 47 AuslG ist weder durch Art. 13 des Beschlusses \nNr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei vom 19. September 1980 (ANBA 1981, 4) - \nAssoziationsratsbeschluss/ARB 1/80 - noch durch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom \n23. November 1970, BGBl. II 1972, 385 - Zusatzprotokoll - zum Abkommen vom 12. \nSeptember 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen \nWirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase, BGBl. II 1964, 509 - \nAssoziierungsabkommen- grundsätzlich ausgeschlossen. \n\n26\n\nNach Art. 13 ARB 1/80 dürfen die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für \nArbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem \nHoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum \nArbeitsmarkt einführen. Die Vorschrift hat in den Mitgliedstaaten der Europäischen \nGemeinschaft unmittelbare Wirkung; das bedeutet (auch), dass sich der Einzelne gegenüber \neiner Behörde auf die ihm dadurch zuerkannten Rechte berufen kann,\n\n27\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 20. September \n1990 - Rs C 192/89 - (Sevince), \nInfAuslR 1991, 2, = NVwZ 1991, 255,\n\n28\n\nArt. 13 ARB 1/80 umfasst auch das Aufenthaltsrecht. Er verwehrt es einem Mitgliedstaat, \nneue Maßnahmen zu erlassen, die den Zweck oder die Folge haben, dass der Zugang zum \nArbeitsmarkt und damit verbunden der Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat strengeren \nBedingungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nAssoziationsratsbeschlusses 1/80 - am 1. Dezember 1980, Art. 16 ARB 1/80 - in dem \nbetreffenden Mitgliedstaat galten, \n\n29\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 \n- Rs C 37/98 - (Savas), InfAuslR 2000, \n326 (zur vergleichbaren \nStillhalteklausel in Art. 41 \nZusatzprotokoll). \n\n30\n\nDie Neuregelung des Ausweisungsrechts durch Einführung der Ist- und Regelausweisung \ndurch das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990, BGBl. I 1354, kann zu solchen Beschränkungen \nführen. Bei Ausländern, die gravierend straffällig geworden sind, steht der Entzug des \nAufenthaltsrechtes durch Ausweisung - von besonders gelagerten Fallgestaltungen abgesehen \n- nicht mehr, wie aber nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG 1965, im ausländerbehördlichen \nErmessen, sondern ist gemäß § 47 Abs. 1 und 2 AuslG zwingende bzw. Regelrechtsfolge der \nStraftaten bzw. Verurteilungen.\n\n31\n\nDer Kläger kann sich auf Art. 13 ARB 1/80 berufen, da er dem durch den \nAssoziationsratsbeschluss 1/80 begünstigten Personenkreis angehört. Er hat aufgrund seiner \nBeschäftigung im E. B. von 1984 bis 1992 gemäß Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB \n1/80 das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder \nGehaltsverhältnis erworben. Daneben ist auch vom Erwerb des Zugangsrechtes nach Art. 7 \nSatz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 auszugehen. \n\n32\n\nDie Dauer der Arbeitslosigkeit des Klägers und die ab Januar 1994 erlittene \nUntersuchungs- und anschließende Strafhaft, die im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides \nandauerte, haben nicht zum Wegfall dieses Rechtes geführt. Das Recht auf freien Zugang zum \nArbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung umfasst das Recht, sich \nnach - freiwilliger und unfreiwilliger - Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines \nangemessenen Zeitraumes eine neue Beschäftigung zu suchen. Es erlischt, wenn der \nBetroffene dem Arbeitsmarkt endgültig nicht mehr zur Verfügung steht, \n\n33\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 23. Januar \n1997 - Rs C 171/95 -, a.a.O., und \nUrteil vom 10. Februar 2000 - Rs C \n340/97 - (Nazli), NVwZ 2000, 1029 = \nInfAuslR 2000, 161.\n\n34\n\nDer Kläger hat seiner Kündigung widersprochen, ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht \nbetrieben und bis zu seiner Inhaftierung Arbeitslosengeld bezogen. Weder dies noch die \nanschließende Untersuchungs- und Strafhaft lassen auf endgültiges Verlassen des \nArbeitsmarktes schließen. \n\n35\n\nZur Untersuchungshaft vgl. EuGH, \nUrteil vom 10. Februar 2000 - Rs C \n340/97 -, a.a.O., zur Strafhaft OVG \nNRW, Urteil vom 6. Dezember 1995 - 17 A \n3370/94 -.\n\n36\n\nDas Stillhaltegebot des Art. 13 ARB 1/80 gilt jedoch nicht uneingeschränkt; es steht unter \ndem Vorbehalt von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80. Nach dieser zuletzt genannten Vorschrift gilt \nder erste Abschnitt - Fragen betreffend die Beschäftigung und die Freizügigkeit der \nArbeitnehmer, Art. 6 ff. - des Kapitels II des Assoziationsratsbeschlusses vorbehaltlich der \nBeschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit \ngerechtfertigt sind. Hierzu gehört im Wesentlichen die Neuregelung des Ausweisungsrechts \ndurch das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990. \n\n37\n\nDie Bedeutung des Schrankenvorbehaltes in Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 entspricht \nderjenigen in Art. 48 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom \n25. März 1997, BGBl. II 766 (i.d.F. des Vertrages über die Europäische Union vom 7. \nFebruar 1992, BGBl. II 1253 - EGV -, vormals: Vertrag zur Gründung der Europäischen \nWirtschaftsgemeinschaft - EWGV -, jetzt Art. 39 Abs. 3 i.d.F. des Vertrages vom Amsterdam, \nBGBl. 1998 II 387 - EG -), wonach die Gemeinschaft den Arbeitnehmern zur Gewährleistung \nder Freizügigkeit die nachfolgend aufgeführten Rechte \"vorbehaltlich der aus Gründen der \nöffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen\" gibt. Die \nAusweisung der durch den Assoziationsratsbeschluss 1/80 begünstigten türkischen \nStaatsangehörigen unterliegt damit denselben materiell-rechtlichen Schranken wie diejenige \nvon Gemeinschaftsangehörigen, \n\n38\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar \n2000 - Rs C 340/97 - a.a.O., OVG NRW, \nUrteil vom 6. Dezember 1995 - 17 A \n3370/94 -, DÖV 1996, 571 (Ls) = Juris \n(Volltext).\n\n39\n\nDie durch Art. 48 Abs. 3 EGV gesetzten Schranken werden inhaltlich durch Art. 3 Abs. 1 und \n2 der Richtlinie 64/221 des Rates der EWG zur Koordinierung der Sondervorschriften für die \nEinreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen \nOrdnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, vom 25. Februar 1964, Abl. 850 - \nRichtlinie 64/221 - konkretisiert, die ihre innerstaatliche Umsetzung Gemeinschaftsbürger \nbetreffend in § 12 Abs. 3 und 4 AufenthG/EWG erfahren haben. Hiernach darf bei \nMaßnahmen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausschließlich das persönliche \nVerhalten der in Betracht kommenden Personen ausschlaggebend sein (Art. 3 Abs. 1 \nRichtlinie 64/221, § 12 Abs. 3 AufenthG/EWG) und können strafrechtliche Verurteilungen \nallein ohne weiteres diese Maßnahmen nicht rechtfertigen (Art. 3 Abs. 2 Richtlinie 64/221, § \n12 Abs. 4 AufenthG/EWG). Damit sind Ausweisungen aus generalpräventiven Gründen \nunzulässig. In diesem Sinn ist § 47 AuslG einschränkend auszulegen, wenn Inhaber \nunmittelbar durch den Assoziationsratsbeschluss 1/80 eingeräumter Rechte ausgewiesen \nwerden.\n\n40\n\nDer Begriff der öffentlichen Ordnung setzt im Rahmen des Gemeinschaftsrechts voraus, \ndass außer der Störung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine \ntatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der \nGesellschaft berührt, \n\n41\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar \n2000 - Rs C 340/97 -, a.a.O., unter \nHinweis auf die ständige \nRechtsprechung. \n\n42\n\nInnerhalb der durch Art. 3 Abs. 1 und 2 Richtlinie 46/221 konkretisierten und durch die \nRechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften weiter präzisierten \nGrenzen liegt die Ausgestaltung des Vorbehaltes in Art. 48 Abs. 3 EGV bei den \nMitgliedstaaten. Der so genannte ordre-public-Vorbehalt trägt dem Interesse und der \nVerantwortung eines jeden Mitgliedstaates für die Aufrechterhaltung der öffentlichen \nOrdnung in seinem Staatsgebiet Rechnung und ermöglicht ihm, unter Beachtung der \nGrundfreiheiten des Gemeinschaftsrechts und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach \nseinem nationalen Bedürfnis zu bestimmen, was die öffentliche Ordnung verlangt, \n\n43\n\nvgl. EuGH, Urteile vom 4. Dezember \n1974 - Rs 41/74 - (van Duyn), \nSlg. 1974, 337, vom 20. Oktober 1975 - \nRs 36/75 - (Ruttili), NJW 1976, 1219 = \nEuGRZ. 1976, 2, vom 16. März 2000 - Rs \nC 329/97 - (Ergat), NVwZ 2000, 1272 = \nInfAuslR 2000, 161 und vom 19. Januar \n1999 - Rs C 348/96 - (Calfa), JZ 1999, \n784 = DVBl. 1999, 534 = InfAuslR 2000, \n326; Hanf, JZ, 1999, 784 unter \nBezugnahme auf Schneider, Die \nöffentliche Ordnung als Schranke der \nGrundfreiheiten im EG-Vertrag, \n1988.\n\n44\n\nDies schließt die Befugnis der Mitgliedstaaten ein, das nationale Ausweisungsrecht in den \nGrenzen vorrangigen Rechts - auch nachträglich - zu ändern. \n\n45\n\nDer Anwendung der Ist- und Regelausweisungstatbestände des § 47 AuslG steht nicht \nschlechthin entgegen, dass sie die Ausweisung grundsätzlich, außer bei Vorliegen besonders \naufgeführter Gründe, allein als Folge bestimmter strafgerichtlicher Verurteilungen - ohne \nDifferenzierung zwischen spezial- und generalpräventiven Gründen - vorschreiben. Der \nordre-public-Vorbehalt der Art. 48 Abs. 3 EGV, Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 verbietet nur \nAusweisungen ohne Berücksichtigung des persönlichen Verhaltens des Täters und der von \nihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. § 47 AuslG erfasst \nindessen nicht nur und nicht in erster Linie Sachverhalte, die durch das Fehlen eines \nspezialpräventiven Regelungsanliegens und einer schwerwiegenden Gefährdung der \nöffentlichen Ordnung gekennzeichnet sind. Die Anwendung von § 47 AuslG auf \nGemeinschaftsangehörige und Assoziationsberechtigte begegnet keinen Bedenken, wenn im \nkonkreten Fall die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen \nAusweisungsschutzes gewahrt werden, \n\n46\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 29. \nSeptember 1993 - 1 B 62.93 -, InfAuslR \n1994, 45, OVG NRW, Urteile vom \n6. Dezember 1995 - 17 A 3370/94 -, \na.a.O., und vom 6. Mai 1998 - 17 A \n4885/96 - sowie Beschluss vom 4. \nDezember 1998 - 17 B 1025/98 -; ebenso: \nOVG NRW, Beschlüsse vom 2. November \n1995 - 18 B 280/94 - und vom 2. April \n2001 - 18 A 1257/98 -.\n\n47\n\nHieran ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Entscheidung des \nGerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren Calfa, \n\n48\n\nUrteil vom 19. Januar 1999 - Rs C \n348/96 -, a.a.O., \n\n49\n\nfestzuhalten. \n\n50\n\nDer Grundsatz des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts verpflichtet die \nBehörden und die nationalen Gerichte, für die volle Wirksamkeit der Normen des \nGemeinschaftsrechts Sorge zu tragen und dem Gemeinschaftsrecht entgegenstehende \nnationale Regelungen unangewendet zu lassen, \n\n51\n\nvgl. EuGH, u.a. Urteile vom 9. März \n1978 - Rs 106/77 -, NJW 1978, 1741 und \nvom 13. März 1997 - Rs C 358/95 -, \nEuGRZ 1997, 333. \n\n52\n\nDie Beachtung dieses Grundsatzes bei ausländerrechtlichen Entscheidungen wird durch das \nAusländergesetz in § 2 Abs. 2 ausdrücklich vorgegeben. Hiernach findet das Gesetz auf \nAusländer, die nach Europäischem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießen, nur \nAnwendung, soweit das Europäische Gemeinschaftsrecht und das Aufenthaltsgesetz/EWG \nkeine abweichenden Bestimmungen enthalten. Damit wird auch für die Ausländerbehörden \nklargestellt, dass bei ausländerrechtlichen Entscheidungen stets der Anwendungsvorrang des \nGemeinschaftsrechts zu beachten ist und die Ist- und Regelausweisungstatbestände bei der \nAusweisung von Ausländern, die Ausweisungsschutz nach Gemeinschaftsrecht genießen, nur \nin den durch dieses gesetzten Grenzen des Vorbehaltes der öffentlichen Ordnung anwendbar \nsind. Die Beachtung des Gemeinschaftsrechts unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen \nKontrolle. Die Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Vorbehaltes der öffentlichen \nOrdnung gebietet es daher nicht, § 47 AuslG auch dann unangewendet zu lassen, wenn im \nkonkreten Einzelfall ein spezialpräventives Regelungsanliegen und eine ein Grundinteresse \nder Gesellschaft berührende tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung der \nöffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen. \n\n53\n\nDer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Verfahren C. \nlässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Der Gerichtshof hat in diesem Verfahren in \nFortführung seiner Rechtsprechung zu den (engen) Voraussetzungen für die Anwendung des \nordre-public-Vorbehaltes entschieden, dass Art. 48, 52 und 59 EGV sowie Art. 3 Richtlinie \n64/222 einer Regelung entgegenstehen, die dem nationalen Gericht vorschreibt, \nGemeinschaftsangehörige nach einer Verurteilung wegen Beschaffung und Besitzes von \nBetäubungsmitteln automatisch und ohne Berücksichtigung ihres persönlichen Verhaltens \noder der von ihnen ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf Lebenszeit \nauszuweisen. Die Frage der Anwendbarkeit einer mit § 47 AuslG vergleichbaren nationalen \nRegelung bei Vorliegen der Voraussetzungen des ordre-public-Vorbehaltes war nicht \nGegenstand dieses Verfahrens. Insoweit ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof \nin seinem später ergangenen Urteil im Verfahren Nazli, \n\n54\n\nvom 10. Februar 2000 - Rs C \n340/97 -, a.a.O., \n\n55\n\nunter Bezugnahme auf die im Verfahren C. dargelegten Grenzen des ordre-public-\nVorbehalts eine nach deutschem Ausländerrecht ergangene Regelausweisung ausschließlich \nihrer generalpräventiven Zielsetzung wegen für mit Art. 14 ARB 1/80 unvereinbar erklärt hat, \nsich indes nicht veranlasst gesehen hat, schon die Heranziehung von § 47 Abs. 2 AuslG als \nRechtsgrundlage der Ausweisung zu beanstanden. \n\n56\n\nAuf Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll kann der Kläger sich nicht berufen. Diese Vorschrift \nenthält für den Bereich der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs eine \ndem Art. 13 ARB 1/80 entsprechende Stillhalteklausel, der wie jener unmittelbare Wirkung \nzukommt, \n\n57\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 11. Mai 2000 \n- Rs C 37/98 - (Savas), a.a.O., \n\n58\n\ndie jedoch nicht durch eine dem Art. 14 ARB 1/80 entsprechende Vorbehaltsklausel \nmodifiziert wird. \n\n59\n\nArt. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll umfasst seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht die \nArbeitnehmerfreizügigkeit. Für eine (entsprechende) Anwendbarkeit lässt sich der \nBegründung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im vorzitierten \nVerfahren S. , anders als nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, \n\n60\n\nvgl. Bay.VGH, Urteil vom 2. Juli \n2000 - 10 B 999.1999 - NVwZ-Beilage \n2000, 144 = InfAuslR 2000, 425,\n\n61\n\nnichts entnehmen. \n\n62\n\nArt. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll (Teil II Kapitel II, Niederlassungsrecht, Dienstleistungen \nund Verkehr) knüpft an die Art. 13 und 14 Assoziierungsabkommen an. Hiernach vereinbaren \ndie Vertragsparteien, sich von den Art. 52 bis 56 und 58 EGV/EWGV (jetzt Art. 43 bis 46 \nund 48 EG) bzw. von den Art. 55, 56 und 58 bis 65 EGV/EWGV (jetzt Art. 45, 46 und 48 bis \n54 EG) leiten zu lassen, um untereinander die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit \nbzw. des freien Dienstleistungsverkehrs aufzuheben. Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll \nübernimmt - zusammengefasst - die entsprechenden Stillhalteklauseln der Art. 53 und 62 \nEGV/EWGV und sieht in Abs. 2 die Festsetzung der Einzelheiten der schrittweisen \nBeseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des Dienstleistungsverkehrs \nzwischen den Vertragsstaaten nach den Grundsätzen der Art. 13 und 14 \nAssoziierungsabkommen durch den Assoziationsrat vor. Ein diesbezüglicher Beschluss des \nAssoziationsrates ist nicht ergangen. \n\n63\n\nDemgegenüber knüpft Art. 13 ARB 1/80 an Art. 12 Assoziierungsabkommen an, wonach \ndie Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Art. 48, 49 und 50 EGV/EWGV (jetzt: 39, 40 \nund 41 EG) leiten zu lassen, um untereinander Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise \nherzustellen. Für diesen Bereich bestimmt Art. 36 Zusatzprotokoll (Teil II, Kapitel I, \nArbeitskräfte), dass der Assoziationsrat die für die Herstellung der Freizügigkeit der \nArbeitnehmer zwischen den Mitgliedstaaten erforderlichen Regeln festlegt. Auf dieser \nGrundlage ist der Assoziationsratsbeschluss 1/80 ergangen, der für das Gebiet der \nArbeitnehmerfreizügigkeit in Art. 13 eine Stillhalteklausel geschaffen hat und hiervon gemäß \nArt. 14 Ausnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zulässt. \n\n64\n\nHiernach ist auszuschließen, dass die Vertragsparteien mit Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll \nentgegen seinem Wortlaut auch die gesondert geregelte Arbeitnehmerfreizügigkeit erfassen \nwollten. Deswegen kann offen bleiben, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass das \nZusatzabkommen das Stillhaltegebot des Art. 41 Abs. 1 für die dort geregelten Bereiche nicht \nausdrücklich einem dem Art. 14 ARB 1/80 entsprechenden ordre-pulic-Vorbehalt unterwirft \nund welche Bedeutung in diesem Zusammenhang der Gleichbehandlungsklausel in Art. 59 \nZusatzprotokoll zukommt.\n\n65\n\nDer Kläger erfüllt aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht K. \nvom 18. Oktober 1994 wegen gemeinschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in \nTateinheit mit Handel mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge zu einer \nFreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten den zwingenden Ausweisungsgrund des § 47 Abs. \n1 Nr. 1 AuslG. Er genießt als Inhaber einer Rechtsposition nach dem \nAssoziationsratsbeschluss 1/80 gemeinschaftsrechtlichen Ausweisungsschutz und als Inhaber \neiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. \nGemeinschaftsrecht fordert ein spezialpräventives Ausweisungsbedürfnis zur Abwendung \neiner tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung, die ein Grundinteresse der \nGesellschaft berührt (Art. 3 Abs. 1 und 2 Richtlinie 64/221. Nach § 48 Abs. 1 AuslG kann die \nAusweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung \nausgesprochen werden, die vorliegen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem vom Gesetz bezweckten Schutz \ndes Ausländers ein deutliches Übergewicht hat, \n\n66\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 10. \nJanuar 1995 - 1 B 153.94 -, InfAuslR \n1995, 194, Urteil vom 29. September \n1998 - 1 C 8.96 -, NVwZ 1999, 303 = \nInfAuslR 1999, 54.\n\n67\n\nBei einer Ausweisung zum Zwecke der aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen allein in \nBetracht kommenden Spezialprävention, die ausweislich der Begründung des \nWiderspruchsbescheides ausschließliches Regelungsanliegen ist, muss ein Ausweisungsanlass \nvon besonderem Gewicht vorliegen, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und \nHäufigkeit ergibt, und müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine schwere \nGefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des \nAusländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges \nSchutzgut ausgeht, \n\n68\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 11. Juni \n1996 - 1 B 24.92 -, NVwZ 1997, 297 = \nInfAuslR 1997, 226, und vom 29. \nSeptember 1998 - 1 C 8.96 -, a.a.O.\n\n69\n\nBei der Entscheidung über das Vorliegen schwerwiegender Gründe sind alle wesentlichen \nUmstände des Einzelfalles in die Beurteilung einzubeziehen und ist das Gewicht der Straftat \nkonkret nach den Umständen der Tat zu bestimmen. \n\n70\n\nFür die verwaltungsgerichtliche Überprüfung ist nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des \nWiderspruchsbescheides maßgebend. Das gilt auch für die prognostische Beurteilung der \nWiederholungsgefahr. Später eingetretene oder bekannt gewordene Erkenntnismittel sind \n(nur) heranzuziehen, wenn ihnen Anhaltspunkte für die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der \nEinschätzung im entscheidungserheblichen Zeitpunkt entnommen werden können; eine \nspätere Entwicklung muss hingegen unberücksichtigt bleiben,\n\n71\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n17. Januar 1996 - 1 B 3.96 -, \nInfAuslR 1996, 137, und Urteil vom \n5. Mai 1998 - 1 C 17.97 -, DVBl. 1998, \n1023 (allgemein), Beschluss vom \n16. Oktober 1989 - 1 B 106.89 -, \nInfAuslR 1990, 4 (zum \nGemeinschaftsrecht) und Beschluss vom \n27. Februar 1997 - 1 B 36.97 -, NVwZ-RR \n1997, 497 (zum Gemeinschafts- und \nAssoziationsrecht); ebenso OVG NRW, \nUrteil vom 6. Mai 1998 - 17 A 4885/96 - \nund Beschluss vom 2. April 2001 - 18 A \n1257/00 - (ständige \nRechtsprechung).\n\n72\n\nSoweit der Kläger demgegenüber meint, im Rahmen des gemeinschaftsrechtlichen \nAusweisungsschutzes müsse für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr auf den Zeitpunkt \nder letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abgestellt werden, ist ihm nicht \nzu folgen. Diesbezügliche Vorgaben des Gemeinschaftsrechts lassen sich nicht feststellen. \nAuch die vom Kläger angeführte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen \nGemeinschaften im Verfahren S. , \n\n73\n\nUrteil vom 22. Mai 1980 - Rs \n131/79 -, EuGRZ 1980, 546,\n\n74\n\ngibt dafür nichts her. Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung im Rahmen der Erörterung \ndes hier nicht einschlägigen Art. 9 Richtlinie 64/221 (Erheblichkeit einer mehr als vier Jahre \nalten Stellungnahme einer dazu berufenen Stelle) ausgeführt, es komme darauf an, dass die \nmit der Anwesenheit des Ausländers verbundene Gefahr für die Allgemeinheit in dem \nZeitpunkt beurteilt werde, in dem gegen ihn die Ausweisungsverfügung ergehe. Es besteht \ndeswegen kein Grund, der Anregung des Klägers entsprechend das Verfahren zur Klärung der \nin der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einhellig beantworteten Frage des \nmaßgeblichen Zeitpunktes dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorzulegen. \n\n75\n\nDas Rauschgiftdelikt des Klägers bildet wegen der erheblichen Menge des eingeführten \nund für den Handel bestimmten Kokains (fast 500g), eines der gefährlichsten Suchtmittel, \neinen gewichtigen Ausweisungsanlass. Der illegale Rauschgifthandel gehört zu den besonders \nschwerwiegenden Straftaten, die neben ihrem kriminellen Gewicht durch eine immense \nSozialschädlichkeit gekennzeichnet sind. Der Konsum harter Drogen hat schwerwiegende \ngesundheitliche Folgen und zieht bei den namentlich jugendlichen Konsumenten häufig einen \nphysischen und psychischen Verfall und qualvolles Siechtum nach sich. Die Aufklärung des \norganisierten Drogenhandels ist besonders schwierig und scheitert nicht selten. Es steht außer \nFrage, dass der illegale Handel mit harten Drogen ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt \nund seine Unterbindung im dringenden öffentlichen Interesse liegt. \n\n76\n\nBei der Beurteilung der Frage, ob eine schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung \ndurch neue einschlägige Verfehlungen des Klägers ernsthaft droht, ist zu seinen Gunsten sein \neinwandfreies Vorleben zu berücksichtigen. Der Kläger ist bis zu seinem 29. Lebensjahr einer \ngeregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen, hat seine Familie versorgt und ist nicht mit dem \nGesetz in Konflikt geraten. Gegen ihn spricht, dass er nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes \nungeachtet seiner Verantwortung für seine Familie ganz massiv in die Kriminalität abgeglitten \nist. Sein Vorbringen, sein Einstieg in den illegalen Drogenhandel sei mehr oder weniger Folge \neines schicksalhaften Zusammentreffens ungünstiger Lebensumstände - zeitgleicher Verlust \ndes Arbeitsplatzes, des Bruchs mit den politischen Freunden und damit einhergehend der \nBeendigung des aktiven Engagements für die kurdische Sache, Geraten in falsche \nGesellschaft bei dem Versuch des Aufbaus eines neuen sozialen Umfeldes - gestattet es nicht, \ndie seiner Verurteilung zugrundeliegende Straftat als situationsbedingtes \npersönlichkeitsfremdes und nicht wiederholbares Versagen zu werten. Der Kläger hatte nach \nden Feststellungen im Strafurteil bei der Planung, Organisierung und Ausführung des \numfangreichen Kokaingeschäftes eine herausgehobene Stellung inne, ist professionell \nvorgegangen und hat dafür gesorgt, dass die risikobelastete Einfuhr des Kokains auf Andere \nübertragen wurde. Außerdem waren gegen ihn, wie im Urteil des Verwaltungsgerichts im \nEinzelnen aufgelistet, etliche staatanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Raubes \nsowie wegen eines weiteren größeren Rauschgiftgeschäftes anhängig, deren Einstellung \nüberwiegend nach § 154 Abs. 1 StPO - mit Blick auf die im Strafverfahren vor dem \nLandgericht K. zu erwartende/verhängte Strafe - erfolgt ist. Die Massivität, mit der der \nKläger sich aus Profitstreben über die Lebensinteressen seiner Mitmenschen hinweggesetzt \nhat, belegt auch in Würdigung seines bis dahin straffreien Vorlebens eine hohe Labilität und \nVerantwortungslosigkeit sowie ein grundlegend gestörtes Verhältnis zur Sozial- und \nRechtsordnung. Dies kommt nicht zuletzt in der Höhe der gegen ihn verhängten, mit 5 Jahren \nund 6 Monaten außerordentlich empfindlichen Freiheitsstrafe zum Ausdruck. Dem Strafurteil \ndes Landgerichts K. lässt sich nichts dafür entnehmen, dass bei dem Kläger unter dem \nEindruck der bis zum Zeitpunkt seiner Verurteilung erlittenen Untersuchungshaft von 9 \nMonaten ein Umdenkungsprozess stattgefunden hätte, der Ansätze für eine positive Legal- \nund Sozialprognose erkennen ließe. Diesbezügliche Erkenntnisse liegen auch, bezogen auf \nden Zeitpunkt des nach weiteren zwei Jahren ergangenen Widerspruchsbescheides, auf den \nfür die rechtliche Überprüfung der Ausweisungsverfügung abzustellen ist, nicht vor. Dass \nauch bis dahin ein nachhaltiger Wandel in der Persönlichkeitsstruktur des Klägers noch nicht \nstattgefunden hatte, erschließt sich retrospektiv daraus, dass er seine Strafe voll hat verbüßen \nmüssen und erst im Juli 1999 aus der Strafhaft entlassen worden ist. \n\n77\n\nDie Umstände von Planung und Ausführung der Straftat und das Maß der dabei zum \nAusdruck gekommenen kriminellen Energie und Verantwortungslosigkeit gegenüber \nelementaren Lebensinteressen Anderer sowie das Fehlen jeglicher Anhaltspunkte für eine \nnachhaltige Verhaltensänderung begründen in Würdigung des Gewichtes der verletzten \nRechtsgüter Anlass für die Besorgnis weiterer einschlägiger Straftaten, von denen \nGrundinteressen der Gesellschaft betroffen sind.\n\n78\n\nDer besondere Ausweisungsschutz, den der Kläger nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG genießt, \nhat zur Folge, dass die Ist-Ausweisung zur Regelausweisung herabgestuft wird, § 47 Abs. 3 \nSatz 1 AuslG. Für die Rechtmäßigkeit seiner Ausweisung kommt es deswegen darauf an, ob \nein Regelfall der Ausweisung gegeben ist oder ob Gründe vorliegen, die ein Abweichen von \nder gesetzlichen Regel gestatten und eine - hier nicht ergangene - Ermessensentscheidung \nerforderlich machen. Solche Gründe lagen im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides nicht \nvor. \n\n79\n\nAus den Umständen der Tatbegehung und der ihr zugrundeliegenden Motivation ergibt \nsich nichts für einen Ausnahmefall. Gleiches gilt in Bezug auf die geltend gemachte \numfassende und nachhaltige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse. Der Kläger lebt \nzwar seit 1979 - seinem 15. Lebensjahr - in Deutschland, zunächst mit seinen Eltern und \nGeschwistern, seit 1985 mit seiner eigenen Familie, und hatte sich in das Berufsleben \nintegriert. Andererseits ist er im Rahmen des türkischen bzw. kurdischen Kultur- und \nNormenverständnisses aufgewachsen, hat seine Schulbildung in der Türkei genossen und hat \ndort auch seine in der Türkei aufgewachsene Ehefrau geheiratet, die ihm knapp ein Jahr später \nnach Deutschland gefolgt ist. Hier sind die beiden, im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides \n10 und 6 Jahre alten Kinder geboren. Die über Jahre hinweg gewachsenen Bindungen des \nKlägers und seiner Familie an die Bundesrepublik Deutschland sind zwar gewichtig, wiegen \naber nicht annähernd das spezialpräventive Interesse an seiner Ausweisung auf. Im \nöffentlichen Interesse an einer wirksamen Abwehr von Straftaten läuft es weder dem durch \nArt. 6 GG vermittelten aufenthaltsrechtlichen Schutz zuwider noch ist es unverhältnismäßig, \nes der Entscheidung des Klägers und seiner Ehefrau zu überlassen, ob sie die familiäre \nLebensgemeinschaft im gemeinsamen Heimatland fortführen oder bis zu einer Befristung der \nWirkungen der Ausweisung eine Trennung in Kauf nehmen wollen. \n\n80\n\nDer lapidare Vortrag des Klägers, seine Ehefrau habe sich vor der Eheschließung für die \nkurdische Sache betätigt, veranlasst keine abweichende Beurteilung. Ob in seiner Person \nwegen der geltend gemachten politischen Verfolgung, die Gegenstand der Überprüfung in \ndem noch vor dem Verwaltungsgericht K. - 15 K 6414/97.A - anhängigen Asylverfahren ist, \nDuldungsgründe/Abschiebungshindernisse im Sinne von §§ 55 Abs. 2, 53 Abs. 1 bis 3, Abs. 6 \nSatz 1 AuslG vorliegen, ist einer Überprüfung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich. \nDas folgt aus § 48 Abs. 3 AuslG, der die Ausweisung von Asylbewerbern in Satz 1 unter die \nBedingung des rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens stellt und in den Fällen \ndes Satzes 2 die Beifügung dieser Bedingung verbietet. Damit wird einem Asylbewerber im \nFalle der hier gegebenen Einschlägigkeit von § 48 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AuslG auch für den \nFall seiner Anerkennung als Asylberechtigter von Gesetzes wegen zugemutet, sich (zunächst) \nmit einer Duldung zu begnügen, sofern eine Abschiebung nicht möglich ist, vgl. § 51 Abs. 3 \nAuslG. Dem würde es zuwiderlaufen, die potentiellen Folgen seiner Abschiebung in den \nVerfolgerstaat während der Anhängigkeit eines Asylverfahrens als Kriterium für ein \nmögliches Absehen von der Regelrechtsfolge des § 47 Abs. 2 AuslG heranzuziehen. \n\n81\n\nDie Ausweisung des Klägers verstößt nicht gegen Art. 8 EMRK. Abs. 2 der Vorschrift \nlässt Eingriffe in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zu, soweit sie \ngesetzlich vorgesehen sind und eine Maßnahme darstellen, die in einer demokratischen \nGesellschaft u.a. zur Verhinderung von strafbaren Handlungen oder zum Schutz der Rechte \nund Freiheiten Anderer notwendig sind. Soweit sich der Anwendungsbereich des Art. 8 \nEMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt er keinen weiter gehenden Schutz als dieser, \n\n82\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember \n1997 - 1 C 19.96 -, NVwZ 1998, 772, und \nvom 29. September 1998 - 1 C 8/98 -, \na.a.O.\n\n83\n\nDas ist hier bezüglich der Folgen für die Ausweisung der Familienangehörigen des Klägers \nder Fall. \n\n84\n\nDem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann es aber \nauch im Hinblick auf die Folgen für den Ausländer selbst widersprechen, durch behördliche \nMaßnahmen die Voraussetzungen für sein weiteres Zusammenleben mit seiner im \nVertragsstaat ansässigen Familie zu beseitigen. Eine Verletzung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt namentlich bei Ausländern in Betracht, die aufgrund \nihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der \nBesonderheiten des Falles ein Leben im Land ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen \nBezug haben, nicht zuzumuten ist, \n\n85\n\nvgl. EGMR, Urteile vom 26. September \n1997 - 85/1996/704 (Mehemi) -, \nInfAuslR 1997, 430, vom 21. Oktober \n1997 - 122/1996/741/940 (Boujlifa) -, \nInfAuslR 1998, 1 und vom 30. November \n1999 - 3434/97 (Bagli) -, InfAuslR \n2000,53.\n\n86\n\nEin solcher Fall liegt nicht vor. Der Kläger ist bis zu seinem 15. Lebensjahr in der Türkei \naufgewachsen, hat dort seine gesamte Schulzeit verbracht und hat im Bundesgebiet eine \ngesicherte wirtschaftliche Existenz nicht zu verlieren. Es gibt keine Hinweise dafür, dass einer \nReintegration in seinem Herkunftsstaat Gründe von solchem Gewicht entgegenstünden, dass \nihnen der Vorrang gegenüber dem berechtigten spezialpräventiven öffentlichen Interesse an \nder Beendigung seines Aufenthaltes zukämen. \n\n87\n\nDer Ausweisung des Klägers stehen schließlich auch sonstige Vorschriften des \nVölkerrechts nicht entgegen. Gemäß Art. 3 Abs. 3 ENA ist eine Ausweisung der durch das \nAbkommen geschützten Personen zulässig, wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstoßen \nund die Ausweisungsgründe besonders schwerwiegend sind. In der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass zwischen den \"schwerwiegenden Gründen\" im \nSinne des Art. 48 Abs. 1 AuslG und den \"besonders schwerwiegenden Gründen\" des Art. 3 \nAbs. 3 ENA kein qualitativer Unterschied besteht,\n\n88\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni \n1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O.\n\n89\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n90\n\nGründe für die Zulassung der Revision, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor. \n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-13/17-a-5552-00","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-13/17-a-5552-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301758","retrieved":"2026-07-09 03:27:19.926983+00:00"}}