{"status":"available","doknr":"OLD301774","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0612.18A4647.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"18 A 4647/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. September 1999 \nwird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 10. August 1977 geborene Kläger besitzt die \ntürkische Staatsangehörigkeit. Mit seinen Eltern reiste er im \nJahre 1978 in das Bundesgebiet ein. Obgleich ihn das \nAmtsgericht M. am 23. Februar 1993 wegen räuberischer \nErpressung zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und sechs \nMonaten verurteilt hatte, erteilte ihm der Beklagte am 7. \nNovember 1994 eine auf den 1. September 1995 befristete \nAufenthaltserlaubnis. Gleichzeitig ermahnte der Beklagte den \nKläger dahingehend, dass die Ausweisung aus dem Bundesgebiet \nbei weiterer Straffälligkeit erneut geprüft werde. \n\n4\n\nNachdem der Kläger im Jahre 1995 unter anderem wegen \nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer \nweiteren Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten \nverurteilt worden war, wies ihn der Beklagte nach vorheriger \nAnhörung mit Verfügung vom 8. August 1996 aus dem Bundesgebiet \naus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an.\n\n5\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die \nBezirksregierung D. mit Widerspruchsbescheid vom 11. \nNovember 1997 zurück. Im Unterschied zum Ausgangsbescheid \nstützte sie die Ausweisung des Klägers ausdrücklich auf dessen \nVerurteilung durch das Amtsgericht M. vom 23. Februar \n1993.\n\n6\n\nAm 15. Dezember 1997 hat der Kläger Klage erhoben und zu \nderen Begründung unter anderem ausgeführt, dass die \nAusweisungsverfügung nicht mehr auf die Verurteilung aus dem \nJahre 1993 gestützt werden könne. Der Beklagte habe einen \ndahingehenden Vertrauensschutz erweckt.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 8. August 1996 und den \nWiderspruchsbescheid der \nBezirksregierung D. vom 11. \nNovember 1997 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat geltend gemacht, dass der Kläger entgegen bisheriger \nAnnahme mit den strafgerichtlichen Verurteilungen aus den \nJahren 1993 und 1995 nicht nur einen Regel- sondern einen Ist-\nAusweisungstatbestand erfüllt habe. Die \nAusweisungsentscheidung könne auch noch auf die Verurteilung \naus dem Jahre 1993 gestützt werden.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Bescheide vom 8. August 1996 \nund 11. November 1997 mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, aufgehoben.\n\n13\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung begehrt der \nBeklagte unter Vertiefung seines bisherigen Vortrags die \nÄnderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils.\n\n14\n\nEr beantragt sinngemäß,\n\n15\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 9. September 1999 zu \nändern und die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nAuch er vertieft und wiederholt seinen erstinstanzlichen \nVortrag.\n\n19\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nergeben sich aus der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zu dem vor \ndem Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten Verfahren 24 L \n3507/96, den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten \nund den von der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht \nW. zu den Verfahren 8 Ls 7 Js 2182/92, 8 Ls 7 Js \n229/95 und 8 Ls 2 Js 272/95 geführten Strafakten; hierauf wird \nBezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat kann über die von ihm zugelassene Berufung des \nBeklagten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO entscheiden, weil \ner sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung \nnicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO); die \nBeteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 130a Satz 2 \niVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n22\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet. \n\n23\n\nDie zulässige Klage ist abzuweisen. Sie ist \nunbegründet.\n\n24\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 8. August 1996 \nist in seiner durch den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung D. gefundenen Gestalt (vgl. § 79 \nAbs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nrechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen \nRechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nRechtsgrundlage der Ausweisungsverfügung vom 8. August 1996 \nist § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. AuslG in der zum 1. November \n1997 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung \nausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. \nOktober 1997 (BGBl. I S. 2584). Denn die Rechtmäßigkeit einer \nAusweisungsverfügung beurteilt sich - wie auch die der hier \nweiter im Streit befindlichen Abschiebungsandrohung - nach \ngefestigter Rechtsprechung anhand der im Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung - hier: dem Erlass des \nWiderspruchsbescheides - geltenden Sach- und Rechtslage.\n\n26\n\nVgl. für den Fall der Ausweisung: \nBVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - 1 \nC 13.99 -, DVBl. 2000, 429 = DÖV 2000, \n427 = InfAuslR 2000, 176 = NVwZ 2000, \n688, ferner Beschluss vom 14. Juli 2000 \n- 1 B 40.00 -, Buchholz 402.240 § 8 \nAuslG Nr. 18; Senatsurteil vom 21. \nDezember 1999 - 18 A 5101/96 -, EZAR \n034 Nr. 7 = NJ 2000, 612 = NWVBl. 2001, \n29, und -beschluss vom 7. März 1997 - \n18 B 638/95 -; für den Fall der \nAbschiebungsandrohung: Senatsbeschluss \nvom 10. Juli 1996 - 18 B 3336/95 -, \nm.w.N.\n\n27\n\nDaran ändert der Umstand nichts, dass sowohl die den Ausweisunganlass \nbildenden Straftaten des Klägers als auch dessen Verurteilungen vor dem \nInkrafttreten der hier maßgeblichen Gesetzesfassung liegen.\n\n28\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 3. \nJuni 1997 - 1 C 23.96 -, NVwZ 1997, \n1126 = InfAuslR 1997, 390 = AuAS 1998, \n38 = EZAR 032 Nr. 12 = Buchholz 402.240 \n§ 47 AuslG 1990 Nr. 14 und vom 19. \nNovember 1996 - 1 C 25.94 -, NVwZ-RR \n1997, 565 = InfAuslR 1997, 152 = DVBl. \n1997, 899 = EZAR 035 Nr. 19 = Buchholz \n402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 11.\n\n29\n\nDass selbst die Widerspruchsbehörde die Ausweisungsverfügung nicht auf den \nangeführten Ist-Ausweisungstatbestand gestützt hat, ist ebenfalls ohne Belang. Denn \ndie Frage, ob ein angefochtener Bescheid rechtmäßig ist, richtet sich grundsätzlich \nnach dem Recht, das geeignet ist, seine Regelung zu rechtfertigen. Erweist sich \ndiese Regelung aus anderen Rechtsgründen, als sie die Behörde angegeben hat, als \nrechtmäßig, ohne dass die anderweitige rechtliche Begründung oder das \nZugrundelegen anderer Tatsachen zu einer Wesensänderung des angegriffenen \nVerwaltungsaktes führen, dann ist der Verwaltungsakt auch im Sinne des § 113 Abs. \n1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. April \n1997 - 1 C 7.93 -, DVBl. 1998, 139 = \nNVwZ-RR 1998, 232 = Buchholz 451.20 \nSchornsteinfeger Nr. 41 = GewArch 1997, \n484.\n\n31\n\nSo liegt es hier. Die Auswechselung eines auch im Widerspruchsbescheid nur \nangeführten Regel- durch einen Ist-Ausweisungstatbestand ändert das Wesen des \nangefochtenen Verwaltungsaktes nicht. Sowohl die Regel- als auch die Ist-\nAusweisung sind auf eine Aufenthaltsbeendigung gerichtet. Neue wesensändernde \nTatsachen sind dem angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht zugrundegelegt \nworden. Die das Wesen der angefochtenen Ausweisungsverfügung ohnehin nicht \nändernde Verurteilung des Klägers vom 23. Februar 1993, auf die der Beklagte die \nAusweisung - auch - gestützt wissen will, ist bereits in der Begründung des \nBescheides vom 8. August 1996 erwähnt.\n\n32\n\nNach § 47 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. AuslG wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er \nwegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder \nJugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden \nist. Diesen Ist-Ausweisungstatbestand hat der Kläger mit den Verurteilungen durch \ndas Amtsgericht M. vom 23. Februar 1993 (8 Ls 7 Js 2182/92), 23. Mai 1995 (8 \nLs 7 Js 229/95) und vom 21. November 1995 (8 Ls 2 Js 272/95) zu \n(Einheits-)Jugendstrafen von insgesamt 51 Monaten verwirklicht.\n\n33\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers und des Verwaltungsgerichts konnte die \nAusweisung auch - noch - auf die Verurteilung durch das Amtsgericht M. vom \n23. Februar 1993 gestützt werden. Etwas anderes ergäbe sich nur für den Fall des \nBestehens eines auf diese Verurteilung bezogenen Verwertungsverbots. Ein solches \nist aber nicht gegeben: Zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung war die umstrittene Verurteilung weder aus dem Strafregister \ngetilgt noch war sie zu diesem Zeitpunkt zu tilgen (vgl. § 51 Abs. 1 des Gesetzes \nüber das Zentralregister und das Erziehungsregister). \n\n34\n\nEin schützenswertes Vertrauen in die Unverwertbarkeit der Verurteilung vom 23. \nFebruar 1993 lag - sofern man dies bei der hier gegebenen Verwirklichung eines Ist-\nAusweisungstatbestandes für denkbar hält - ebenfalls nicht vor. In der \nRechtsprechung ist zwar anerkannt, dass der behördlicherseits erklärte \"Verzicht\" auf \ndie Ausweisung grundsätzlich zu einem \"Verbrauch\" des Ausweisungsgrundes \nführen und ein derartiger Fall dann gegeben sein kann, wenn die Ausländerbehörde \ndem Betroffenen in voller Kenntnis vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes den \nweiteren Aufenthalt im Wege der Erteilung/Verlängerung einer \nAufenthaltsgenehmigung ermöglicht.\n\n35\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. \nNovember 1999 - 1 C 11.99 -, NVwZ-RR \n2000, 320 = DVBl. 2000, 425 = DÖV 2000, \n425 = EZAR 031 Nr. 6 = AuAS 2000, 98 = \nBuchholz 402.240 § 47 AuslG Nr. 19; VGH \nBad.-Württ., Beschlüsse vom 24. Juni \n1997 - 13 S 2818/96 -, InfAuslR 1997, \n450 und vom 17. Oktober 1996 - 13 S \n1279/96 -, InfAuslR 1997, 111; ebenso \nNr. 45.0.4.1.2 Satz 1 der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum AuslG vom 28. \nJuni 2000 (Bundesanzeiger vom 6. \nOktober 2000, Nr. 188a).\n\n36\n\nDer dem betroffenen Ausländer dadurch vermittelte Vertrauensschutz steht \njedoch schon von sich heraus unter dem Vorbehalt, dass sich die für die behördliche \nEntscheidung maßgeblichen Umstände nicht ändern.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November \n1999 - 1 C 11.99 -, a.a.O.\n\n38\n\nAbgesehen davon hat der Beklagte einen entsprechenden Vorbehalt bei der \nErteilung der Aufenthaltserlaubnis am 7. November 1994 im Wege der Ermahnung \nerklärt. In dieser Ermahnung heißt es:\n\n39\n\n\"Nach eingehender Prüfung wird auf \nGrund der positiven Stellungnahme des \nJugendamtes nochmals von Ihrer \nAusweisung abgesehen. Ich weise Sie \ndennoch darauf hin, dass ich bei einer \nweiteren Straftat, die Sie in der \nBundesrepublik Deutschland begehen, \nerneut Ihre Ausweisung aus dem \nBundesgebiet prüfen werde.\"\n\n40\n\nDies kann aus der Sicht des objektiven Erklärungsempfängers nur so verstanden \nwerden, dass der festgestellte Ausweisungsgrund im Falle weiterer Straffälligkeit - \nwie hier - erneut berücksichtigungsfähig ist. \n\n41\n\nVgl. zum Rechtscharakter und Inhalt \neiner ausländerbehördlichen Verwarnung \nauch Senatsbeschluss vom 6. April 1998 \n- 18 B 1330/96 -.\n\n42\n\nEin zu einem Verwertungsverbot führendes schützenswertes Vertrauen hat der \nBeklagte auch nicht durch die Formulierung seines Anhörungsschreibens vom 29. \nFebruar 1996 und die Ausgestaltung der Verfügung vom 8. August 1996 gesetzt. \nEine auf die Beendigung des Aufenthalts gerichtete Ausweisungsverfügung ist \nbereits vom Ansatz her nicht geeignet, einen dahingehenden Vertrauensschutz zu \nbegründen, der Ausländer dürfe sich weiter im Bundesgebiet aufhalten. Darüber \nhinaus ist die umstrittene strafgerichtliche Verurteilung aus dem Jahre 1993 in der \nangefochtenen Verfügung ausdrücklich erwähnt. Der Beklagte nimmt sie bei der \nEntscheidungsfindung auch in den Blick. Anders wäre die im angefochtenen \nBescheid (Seite 3, 6. Abs.) enthaltene und der Auflistung der strafgerichtlichen \nVerurteilungen nachfolgende Formulierung, \"Da Sie unter anderem wegen Handels \nmit Betäubungsmitteln verurteilt wurden, ...\", nicht erklärlich. Rechtsirrig meint der \nBeklagte im angefochtenen Bescheid nur, die Ausweisung des Klägers allein mit \ndessen Verurteilung wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) \nrechtfertigen zu können.\n\n43\n\nEntsprechendes gilt hinsichtlich des Anhörungsschreibens vom 29. Februar \n1996. Dort hat der Beklagte - allerdings unter Hervorhebung der Verurteilung wegen \neines Betäubungsmitteldelikts aus dem Jahre 1995 - sogar ausgeführt, den \nAufenthalt des Klägers im Bundesgebiet auf Grund seiner \"Verurteilungen\" beenden \nzu wollen. \n\n44\n\nDer Tatsache, dass die Verurteilung des Klägers vom 23. Februar 1993 bei \nErlass der Ausweisungsverfügung schon 3 ½ Jahre zurücklag, kommt wegen des \noben dargelegten Vorbehalts des Beklagten keine Bedeutung zu. Die vom Kläger mit \nSchriftsatz vom 22. Dezember 1999 weiter aufgeworfene Frage, ob ein \nVertrauenstatbestand dadurch geschaffen worden sei, dass erst die \nWiderspruchsbehörde die Ausweisung des Klägers ausdrücklich auf die Verurteilung \naus dem Jahre 1993 gestützt hat, stellt sich nach dem dargelegten Inhalt des \nAusgangsbescheides nicht und wäre im Übrigen zu verneinen, weil die \nWiderspruchsbehörde die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in \nVerfahren der vorliegenden Art ohne Einschränkung überprüft.\n\n45\n\nDie Ausweisung des Klägers erweist sich danach als die vom Gesetzgeber \nzwingend vorgeschriebene Rechtsfolge der Verfehlungen des Klägers; eine \neinzelfallbezogene Interessenabwägung findet nicht - mehr - statt.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. November \n1999 - 1 C 11.99 -, a.a.O.\n\n47\n\nDaran ändern die Regelungen der §§ 47 Abs. 3 Satz 3, 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG \nnichts. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisung war der Kläger zwar \nHeranwachsender im Sinne der genannten Vorschriften. § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG \nsperrt die Anwendung des § 47 Abs. 1 AuslG auf den Personenkreis der \nHeranwachsenden aber gerade nicht. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Satz 3 \nAuslG, welcher eine Herabstufung der gegebenen Ist-Ausweisung zu einer \nErmessensausweisung bewirken würde, sind nicht gegeben. Es fehlt an dem \nerforderlichen Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. einer \nAufenthaltsberechtigung.\n\n48\n\nBesonderen Ausweisungsschutz im Sinne des § 48 Abs. 1 AuslG genießt der \nKläger nicht. Er erfüllt keine der in § 48 Abs. 1 Satz 1 AuslG abschließend \naufgeführten Tatbestandsalternativen. \n\n49\n\nDer Senat kann dahinstehen lassen, ob der Kläger eine der \nin Art. 6 oder 7 ARB 1/80 aufgeführten, geschützten \nRechtspositionen innehat. Denn seine Ausweisung genügt auch \nden Anforderungen, die das insoweit über Art. 14 Abs. 1 ARB \n1/80 auf Assoziationsberechtigte anwendbare Gemeinschaftsrecht \n\n50\n\nvgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. \nFebruar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, \nNVwZ 2000, 1029; Senatsbeschluss vom \n29. April 1993 - 18 B 4386/92 - DVBl. \n1993, 1023 = InfAuslR 1993, 288 = NVwZ \n1993, 1227 = NWVBl. 1994, 31, \nm.w.N.\n\n51\n\nan die Ausweisung eines Gemeinschaftsangehörigen bzw. \nAssoziationsberechtigten stellt. Die vom Gemeinschaftsrecht \ngeforderte Rechtfertigung der Ausweisung aus \"Gründen der \nöffentlichen Ordnung und Sicherheit\" ist nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des \nSenats\n\n52\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli \n1997 - 1 C 24.96 -, Buchholz 402.240 § \n6 AuslG 1990 Nr. 11 = InfAuslR 1998, 4 \n= NVwZ 1998, 193; vom 29. September \n1993 - 1 B 62.93 -, Buchholz 402.240 § \n48 AuslG 1990 Nr. 3 = EZAR 034 Nr. 4 = \nInfAuslR 1994, 45 und vom 4. Mai 1990 - \n1 B 82.89 -, NVwZ-RR 1990, 649 = \nBuchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124 = \nEZAR 121 Nr. 6; Senatsbeschluss vom 2. \nApril 2001 - 18 A 1257/00 -\n\n53\n\nbei der hier gegebenen Verwirklichung eines der in § 47 \nAbs. 1 AuslG geregelten Ausweisungstatbestände, die der \nAbwendung einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, stets gegeben, wenn \nzugleich festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt des \nAusländers im Bundesgebiet zu einer tatsächlichen und \nhinreichend schweren, das Grundinteresse der Gesellschaft \nberührenden Gefährdung führt.\n\n54\n\nVgl. hierzu auch EuGH, Urteile vom \n18. Mai 1982 - Rs. 115 und 116/81 -, \nNJW 1983, 1250, vom 19. Januar 1999 - \nRs. C-348/96 (Calfa) -, InfAuslR 1999, \n165 und vom 10. Februar 2000 - Rs. C-\n340/97 (Nazli) -, a.a.O.\n\n55\n\nLetzteres ist hier der Fall, denn die Ausweisung des \nKlägers stützt sich nicht allein auf den Umstand einer \nstrafrechtlichen Verurteilung (vgl. Art. 3 Abs. 2 der \nRichtlinie Nr. 64/221 des Rates der EWG zur Koordinierung der \nSondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von \nAusländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung \nund Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, vom 25. \nFebruar 1964; § 12 Abs. 4 AufenthG/EWG), sondern sie fußt mit \nBlick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten \nBehördenentscheidung auf einer konkreten Gefahr der \nWiederholung schwerer Straftaten durch den Kläger (vgl. Art. 3 \nAbs. 1 der Richtlinie Nr. 64/221, § 12 Abs. 3 Satz 1 \nAufenthG/EWG). Der Kläger ist über mehrere Jahre hinweg \nkontinuierlich strafrechtlich in Erscheinung getreten und \nsogenannter Bewährungsversager. Zudem sind die von ihm \nverübten Straftaten von Professionalität und Brutalität \ngekennzeichnet. Das für den Kläger zuständige Jugendamt führte \ndementsprechend unter dem 26. Januar 1996 aus, es seien keine \nAnhaltspunkte für eine soziale Integration des Klägers \nersichtlich und bei mangelhaft ausgeprägtem Unrechts- und \nüberhöhtem Selbstwertbewusstseins bedeute der Kläger eine \nBedrohung und Gefahr für sich und seine Umwelt. Es fehlten von \ndaher im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt tragfähige \nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger überhaupt gewillt bzw. in \nder Lage ist, den Anforderungen der Rechtsordnung zu \nentsprechen und nicht wie bisher in erheblichem Umfange \nstraffällig zu werden. Bezeichnenderweise ist er denn auch im \nFebruar 2000 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Widerstands \ngegen Vollstreckungsbeamte erneut strafrechtlich in \nErscheinung getreten.\n\n56\n\nVgl. Urteil des Amtsgerichts \nV. vom 9. Februar 2000 - 20 Cs 60 \nJs 99/00 -.\n\n57\n\nWegen der von ihm ausgehenden Gefahr der Verübung weiterer \nschwerer Straftaten steht die Ausweisung des Klägers auch in \nEinklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 6 \nAbs. 1 GG, denen die differenzierenden Ausweisungsregelungen \nder §§ 45 ff. AuslG ihrerseits genügen.\n\n58\n\nArt. 8 Abs. 1 EMRK steht der Ausweisung des Klägers \nebenfalls nicht entgegen. Hinsichtlich der familiären \nBeziehung des Klägers zu seinen hier lebenden Eltern und \nGeschwistern gilt dies schon deshalb, weil der Schutz dieser \nBestimmung nicht weiter geht als der des Art. 6 GG, wie er im \nAusländergesetz seinen Niederschlag gefunden hat.\n\n59\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom \n20. September 1994 - 18 A 2945/92 -, \nInfAuslR 1995, 99 = NVwZ-RR 1995, \n353.\n\n60\n\nIm Übrigen ist der mit der Ausweisung verbundene Eingriff \nin die von Art. 8 Abs. 1 EMRK vermittelte Rechtsposition von \nder Regelung des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. \n\n61\n\nVgl. zu den diesbezüglichen \nAnforderungen insbesondere EGMR, \n(Kammer - Dritte Sektion), Urteil vom \n30. November 1999 - Beschwerde Nr. \n34374/97 (Baghli ./. Frankreich), NVwZ \n2000, 1401; Senatsbeschluss vom 10. \nNovember 2000 - 18 B 1273/00 -, \nm.w.N.\n\n62\n\nDer Eingriff ist gesetzlich vorgesehen und verfolgt als \nMaßnahme der Gefahrenabwehr eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK \naufgeführten legitimen Ziele. Des Weiteren entspricht die \nAusweisung des Klägers einem dringenden sozialen Bedürfnis und \nsie ist in Anbetracht der vom Kläger ausgehenden Gefahr der \nerneuten Verübung schwerer Straftaten und der fehlenden \nAnhaltspunkte für eine besondere Schutzwürdigkeit der \nBeziehung des - im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides volljährigen - Klägers zu seinen im \nBundesgebiet lebenden Verwandten auch verhältnismäßig. Es \nspricht ferner nichts dafür, dass sich der Kläger bei einer \nRückkehr in sein Heimatland trotz des langjährigen Aufenthalts \nim Bundesgebiet unzumutbaren Integrationsschwierigkeiten \ngegenübersähe.\n\n63\n\nSchließlich steht der Ausweisung wegen der Verwirklichung \neines Ist-Ausweisungstatbestandes auch die Regelung des Art. 3 \nAbs. 1 und 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) \nnicht entgegen.\n\n64\n\nVgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. \nJanuar 2001 - 18 B 249/99 -, m.w.N.\n\n65\n\nDie weiter vom Beklagten verfügte Abschiebungsandrohung \ngenügt den gesetzlichen Anforderungen und lässt Rechtsfehler \nnicht erkennen.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n67\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 der \nZivilprozessordnung.\n\n68\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. \n\n69\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-12/18-a-4647-99","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-12/18-a-4647-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301774","retrieved":"2026-07-09 03:27:21.678020+00:00"}}