{"status":"available","doknr":"OLD301775","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0612.10A97.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"10 A 97/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer \nBebauungsgenehmigung für die Errichtung von zwei \nWindkraftanlagen. \n\n3\n\nDer Kläger ist Landwirt. Er beantragte mit Schreiben vom \n9. März 1995 - beim Beklagten eingegangen am 13. März 1995 - \ndie Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung von \nzwei 800 kW Windkraftanlagen jeweils mit Nabenhöhen von \n60,50 m und Rotordurchmessern von 52 m auf dem in seinem \nEigentum stehenden Grundstück Gemarkung W. , Flur 8, \nFlurstück 169. Dieses ist im Flächennutzungsplan als Fläche \nfür die Landwirtschaft ausgewiesen.\n\n4\n\nDas Baugrundstück befindet sich ca. 0,75 km südwestlich von \nB. -W. und ca. 1,5 km nordwestlich von B. -S. \nhausen auf ca. 280 m über NN. In nördlicher Richtung fällt das \nGelände zur ca. 1 km entfernten Gosse auf ca. 240 m über NN \nab. Daran anschließend beginnt der aus dem Knickberg und \nKahlberg gebildete Höhenzug, dessen ansteigende Flanke \nbewaldet ist. Das Gelände fällt im Nahbereich nach Osten zum \nLaufe der Alme - einem kleinen Fluss - um ca. 50 m ab. Die \nunbewaldete Fläche zwischen Alme und Afte - einem weiteren \nWasserlauf - liegt im Mittel etwas über Standortniveau. Auch \nsüdlich des Standortes fällt das Gelände stark zur \nSenneborntalung ab. Südlich des Senneborns beginnt der \nbewaldete, aufsteigende Hang des Burglieds. Westlich des \nStandorts steigt das Geländeprofil langsam an. Die Fläche ist \nin dieser Richtung durch Acker- und Weideflächen \ngekennzeichnet. Diese werden begrenzt durch Mischwaldstücke \ndes Wemels- bzw. Flaken- und des Nonnenholzes. Nördlich des \nStandorts verläuft in Ost-West-Richtung die Straße Sternlied, \nan der straßenseitig fünf Schweinemastanlagen stehen. Ca. \n550 m östlich des geplanten Standorts verläuft ein Bahndamm \nmit einer lichten Reihe von Bäumen. Die Bahnlinie markiert im \nWesentlichen die westliche Grenze des Siedlungszusammenhanges \nvon W. . Die nächsten Wohnhäuser sind vom geplanten \nStandort ca. 450, 460, 550 bzw. 650 m entfernt.\n\n5\n\nAm 28. Juni 1995 trat mit ihrer Bekanntmachung die \n28. Ände-rung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1. \nzur Ausweisung von Flächen für die zusätzliche Nutzung von \nWindenergie im Bereich B. -W. in Kraft. Die Änderung \numfasste ein ca. 240 ha großes Gebiet zwischen B. , \nB. und W. .\n\n6\n\nAm 31. Juli 1996 trat mit ihrer Bekanntmachung die 28-1. \nÄnderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1. zur \nAusweisung einer Windkonzentrationszone im Bereich B. -\nS. für ein ca. 110 ha großes Gebiet in Kraft. \n\n7\n\nMit der am 29. September 1999 in Kraft getretenen 43. \nÄnderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1. \nwurde die Fläche der durch die 28. Änderung geschaffenen \nKonzentrationszone auf ca. 30 ha reduziert, um den \nerforderlichen Abständen zu Ansiedlungen, Straßen, \nHochspannungsleitungen etc. Rechnung zu tragen.\n\n8\n\nNach vorheriger Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte \nmit Bescheid vom 20. Dezember 1995 die Erteilung der \nbeantragten Bebauungsgenehmigung mit der Begründung ab: Das \nVorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB (in seiner damaligen \nFassung) privilegiert zulässig. Infolgedessen sei es als \nsonstiges Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB \neinzustufen. Auch nach dieser Vorschrift könne es nicht \nzugelassen werden, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. \nUm die Errichtung von Windkraftanlagen im Gebiet der \nBeigeladenen zu 1. zu steuern, habe diese bestimmte \nFlächenbereiche im Flächennutzungsplan speziell als \nWindparkflächen ausgewiesen. Intention dieser speziellen \nAusweisung im Flächennutzungsplan sei es, die Errichtung von \nWindkraftanlagen auf diese festgelegten Windparkbereiche zu \nkonzentrieren und die übrigen Bereiche von derartigen Anlagen \nfreizuhalten. Da die beantragten Windkraftanlagen nicht in \ndiesen festgelegten Bereichen lägen, seien sie nicht \ngenehmigungsfähig. Zudem würden durch die Windkraftanlagen \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die \nnatürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt und das \nLandschaftsbild negativ beeinflusst. Weiterhin habe die \nBeigeladene zu 1. ihr Einvernehmen verweigert. \n\n9\n\nGegen den ablehnenden Bescheid erhob der Kläger am 19. Ja-\nnuar 1996 Widerspruch. Zur Begründung führte er u.a. aus, \nGründe des Natur- und Landschaftsschutzes stünden seinem \nVorhaben nicht entgegen. Eine Ausuferung von Windkraftanlagen \nam geplanten Standort könne ausgeschlossen werden, da der \ntheoretisch nutzbare Bereich in der Sternlied durch die \ngeplanten zwei Anlagen zu mind. 90 % ausgenutzt werde. Weitere \nStandorte für Windkraftanlagen gebe die geografische Lage dort \nnicht her. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 1997 wies die \nBeigeladene zu 2. den Widerspruch des Klägers als unbegründet \nzurück. Zwar sei das geplante Vorhaben des Klägers nach der \nseinerzeitigen Neuregelung des § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB nunmehr \nprivilegiert zulässig, dem Vorhaben stünden jedoch öffentliche \nBelange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen, da die \nBeigeladene zu 1. an anderweitiger Stelle eine Fläche zur \nWindenergienutzung im Flächennutzungsplan festgesetzt habe. \nDieser Festsetzung komme auch Ausschlusswirkung zu, weil die \nBeigeladene zu 1. eine Untersuchung des gesamten \nGemeindegebiets vorgenommen und ein schlüssiges Plankonzept \nfür die Ausweisung von Konzentrationszonen erarbeitet \nhabe.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 10. Juli 1997 Klage erhoben. Zur \nBegründung hat er geltend gemacht: Entgegen den Ausführungen \nin den angefochtenen Bescheiden würden durch die beiden \ngeplanten Windenergieanlagen weder Belange des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege noch die natürliche Eigenart der \nLandschaft beeinträchtigt oder das Landschaftsbild negativ \nbeeinflusst. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts scheide eine Beeinträchtigung aus, \nwenn ein Standort seine Schutzwürdigkeit bereits infolge \nanderweitiger Eingriffe eingebüßt habe. Dies sei hier der \nFall. Auf seiner Hofstelle betreibe er eine nach dem \nBundesimmissionsschutzgesetz genehmigungspflichtige Anlage zum \nHalten von 1.140 Schweinen. Weitere Ställe seien im Bau. Im \nNahbereich von ca. 600 m befänden sich 31 bauliche Anlagen und \nzwei Hochspannungsleitungen. Hingegen gelte die Errichtung von \nzwei Windkraftanlagen nach dem Landschaftsgesetz Nordrhein-\nWestfalen nicht als Eingriff in Natur und Landschaft. Der \n28. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Darstellung \neiner Konzentrationszone komme keine Ausschlusswirkung zu. Die \nUntersuchung der grundsätzlich geeigneten Bereiche im gesamten \nGemeindegebiet sei nämlich völlig unzureichend erfolgt. Dies \ngelte insbesondere für die Windhöfigkeit. Er - der Kläger - \nhabe ein Standortgutachten zur Bestimmung des bodennahen \nWindpotentials und des zu erwartenden mittleren \nJahresenergieertrages für den geplanten Standort in Auftrag \ngegeben. Unter dem 3. März 1995 komme die Universität - \nGesamthochschule - Paderborn Fachbereich Elektrotechnik zu \neiner Windgeschwindigkeitsprognose von 5,6 mittlere \nWindgeschwindigkeit in m/sek. in Höhe von 50 m über Grund und \nauf eine mittlere Windgeschwindigkeit von 6 m/sek. in 60 m \nHöhe über Grund. Infolge dessen herrschten an dem geplanten \nStandort jedenfalls ebenso gute Windverhältnisse wie in dem \nvon der Beigeladenen zu 1. ausgewiesenen Vorranggebiet. \n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n20. Dezember 1995 und den \nWiderspruchsbescheid der Beigeladenen \nzu 2. vom 11. Juni 1997 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten, ihm eine \nBebauungsgenehmigung zur Errichtung von \nzwei Windkraftanlagen auf dem \nGrundstück Gemarkung W. , Flur 8, \nFlurstück 169 auf seinen Antrag vom \n9. März 1995 zu erteilen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat er auf die angefochtenen Bescheide \nverwiesen und im Übrigen ergänzend ausgeführt: Nach der \nÄnderung des Baugesetzbuches zum 1. Januar 1997 stünden \nöffentliche Belange einem Vorhaben u.a. entgegen, wenn dafür \nim Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle \nerfolgt sei. Das sei hier der Fall, weil die Beigeladene zu 1. \nKonzentrationszonen für Windenergieanlagen ausgewiesen habe. \nDas dem zugrunde liegende Plankonzept sei schlüssig. Das \nVerfahren der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes sei \nabgeschlossen. Die erforderlichen Untersuchungen und \nAbwägungen seien ausweislich der Verwaltungsvorgänge \nordnungsgemäß erfolgt. \n\n17\n\nDie Beigeladenen zu 1. und 2. haben keine Anträge gestellt. \n\n18\n\nNach Besichtigung der Örtlichkeit durch den \nBerichterstatter der Kammer am 17. Juni 1998 hat das \nVerwaltungsgericht die Klage ohne mündliche Verhandlung durch \nUrteil vom 24. November 1998, auf dessen Inhalt Bezug genommen \nwird, abgewiesen.\n\n19\n\nGegen das dem Kläger am 10. Dezember 1998 zugestellte \nUrteil hat dieser durch seinen Prozessbevollmächtigten am \n4. Januar 1999 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat \nhat die Berufung mit Beschluss vom 9. März 1999 zugelassen. \nDieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers \nam 12. März 1999 - einem Freitag - zugestellt. \n\n20\n\nMit Schriftsatz vom 13. April 1999 - bei Gericht \neingegangen am Mittwoch, den 14. April 1999 - reichte der \nKläger als Anlage die Berufungsbegründungsschrift vom \n12. April 1999 ein. Gleichzeitig beantragte er \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung: Sein \nProzessbevollmächtigter sei ohne eigenes Verschulden nicht in \nder Lage gewesen, die Berufungsbegründungsschrift fristgerecht \nbis zum Ablauf des 12. April 1999 einzureichen. Das \nTelefaxgerät des Oberverwaltungsgerichts habe am Abend des \n12. April 1999 nicht funktioniert, so dass es nicht möglich \ngewesen sei, die bereits gefertigte \nBerufungsbegründungsschrift an das Oberverwaltungsgericht \nabzusetzen.\n\n21\n\nZur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend: \nDas angefochtene Urteil leide darunter, dass die Frage der \nBeeinträchtigung des Landschaftsbildes nur sehr oberflächlich \nabgehandelt worden sei. Warum ein so auffälliger Baukörper wie \neine Windenergieanlage, der in aller Regel in der freien \nLandschaft stehe, an der einen Stelle eine Verschandelung des \nLandschaftsbildes darstelle, an der anderen Stelle mit den \nGrundsätzen der Erhaltung des Landschaftsbildes in Einklang zu \nbringen sei, bedürfe einer differenzierenden Betrachtung und \nDarlegung, die das angefochtene Urteil nicht leiste. Weiterhin \nsei zu bemängeln, dass das Verwaltungsgericht eine \nRechtmäßigkeitsprüfung der 28. Änderung des \nFlächennutzungsplanes der Beigeladenen zu 1. insgesamt \nunterlassen habe. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der \nZulässigkeit nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB lägen nur vor, wenn \ndie Gemeinde eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes \nvorgenommen und ein schlüssiges Plankonzept für die Ausweisung \nvon Konzentrationszonen erarbeitet habe. Dies sei nicht der \nFall. Die Beigeladene zu 1. habe nicht für das gesamte \nStadtgebiet ein Gesamtkonzept umgesetzt. Es werde ausdrücklich \ngerügt, dass nicht der Rat der Beigeladenen zu 1. die Abwägung \nvorgenommen habe, sondern allenfalls das \nLandschaftsarchitekturbüro B. . Dieses beschreibe die \nStandortsuche und -findung als einen Vorgang und \nEntscheidungsfindungsablauf, der sehr rasch zu nur zwei übrig \nbleibenden Standorten gelangt sei. Der Standort, an dem er \n- der Kläger - sein Vorhaben errichten wolle, sei nicht \ndarunter. Bereits die Windhöfigkeit sei falsch bestimmt \nworden. Aus der Darstellung des Ingenieurbüros B. gehe \neindeutig hervor, dass das Büro seinem Findungs- und \nUntersuchungsprozess hinsichtlich der Windhöfigkeit eine Karte \nder Energieagentur NRW sowie eine Karte der VEW zugrundegelegt \nhabe. Dieses Kartenmaterial sei für die Berechnung der \nWindhöfigkeit von Windenergieanlagen unbrauchbar. Dies ergebe \nsich bereits aus den in den Karten dargestellten Höhenstufen. \nDie Karte der Energieagentur NRW stelle das Jahresmittel der \nWindgeschwindigkeiten in m/sek. in 10 m Höhe über dem Grund \ndar; die VEW-Karte in 50 m Höhe über dem Grund. \nWindenergieanlagen seien in der Regel weitaus höher. \nBeispielsweise sollten die von ihm - dem Kläger - geplanten \nEnergieanlagen eine Nabenhöhe von 60 m sowie einen \nRotordurchmesser von insgesamt 52 m (2 x 26 m) aufweisen. \nZudem zeige die VEW-Karte den Bereich B. in einem Maßstab \nvon 1 : 50.000 und sei daher ungenau. Zudem wiesen die \nletztendlich ausgewählten Gebiete keine höhere Windhöfigkeit \naus als die seines - des Klägers - Standorts. Dies sei durch \ndas Gutachten des Westfälischen Umwelt Zentrums (WUZ) \nhinreichend belegt. Die \"Karte\" der Energieagentur NRW stelle \n- unabhängig von der falschen Höhe - kein brauchbares \nKartenmaterial zur Berechnung von Windhöfigkeiten dar, d.h. \nauch nicht in 10 m Höhe. Wie sich aus dem als Anlage 4 \nbeigefügten Schreiben der Energieagentur NRW vom 3. Mai 2001 \nergebe, sei diese \"Karte\" zu Werbezwecken gedacht gewesen. \nNach wie vor sei nicht dargelegt, von welchem \nStandortfindungssystem der Rat bei seiner Beschlussfassung \nausgegangen sei. Das Ingenieurbüro B. habe dargestellt, \ndass die Suche von Anfang an auf die zwei ertragreichsten \nStandorte beschränkt und konzentriert worden sei. Nicht \ndargelegt worden sei, dass auch weitere Standorte vorhanden \nseien, die über genug Wind verfügten. Die Beschränkung auf \nzwei Standorte sei offenbar im Hinblick auf einen vorab \ndefinierten Bedarf erfolgt, den der Beklagte mit \"zwei \nBaugenehmigungen pro Jahr in zehn Jahren\" vorgegeben habe. \nHierauf stelle auch der Erläuterungsbericht ab. Insgesamt sei \nfestzustellen, dass das Ingenieurbüro B. und mit ihm die \nBeigeladene zu 1. von einer falschen bzw. nicht relevant \nberechneten Windhöfigkeit ausgegangen sei und infolge dessen \ndie Fläche des geplanten Vorhabens bereits von Anfang an aus \nder weiteren Prüfung bzw. Abwägung ausgeschieden habe. Dieser \nAbwägungsfehler sei auch offensichtlich. Der \nFlächennutzungsplan sei rechtswidrig und könne somit keine \nAusschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nentfalten.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil - unter \nGewährung von Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand hinsichtlich der \nVersäumung der \nBerufungsbegründungsfrist - abzuändern \nund nach seinem Schlussantrag erster \nInstanz zu befinden.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung macht er geltend: Die lediglich pauschalen \nAngriffe des Klägers vermöchten keine Bedenken gegen die \nwirksame Darstellung von Konzentrationsflächen für \nWindkraftanlagen zu begründen. Die Ausweisung der \nKonzentrationsflächen beruhe auf einer gerechten Abwägung. Dem \nErläuterungsbericht seien die maßgeblichen Erwägungen zu \nentnehmen. Die Beigeladene zu 1. habe nicht für jeden \ndenkbaren Standort im Außenbereich eine entsprechende \nEinzelfallbeurteilung vornehmen müssen. Insoweit reiche eine \nglobale flächenbezogene Betrachtung aus. Der konkreten \nAusweisung von Konzentrationszonen sei im Vorfeld eine \nUntersuchung des gesamten Gemeindegebietes vorausgegangen. \n\n27\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n28\n\nSie treten der Berufung des Klägers entgegen. \n\n29\n\nDie Beigeladene zu 1. trägt vor: Ihr Rat habe im Zuge der \n28. Änderung des Flächennutzungsplanes eine ordnungsgemäße \nAbwägung vorgenommen. Der Rat habe sich am 10. November 1994 \nsowohl mit den Vorranggebieten als auch mit Flächen befasst, \nfür die keine Darstellung als Vorranggebiet erfolgt sei. \nZahlreiche Landwirte hätten damals während der frühzeitigen \nBürgeranhörung beantragt, ihre Flächen in Vorranggebiete \neinzubeziehen. Der Kläger habe sich damals nicht gemeldet.\n\n30\n\nDie Beigeladene zu 2. macht geltend: § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB begründe keinen Automatismus, sondern enthalte nur eine \nRegelvermutung. Ob sie sich im Einzelfall gegenüber dem \nprivilegierten Vorhaben auf einer nicht für diese Nutzung \ndargestellten Fläche durchsetze, sei eine Frage der Anwendung \ndes § 35 Abs. 1 BauGB und nicht einer diese Vorschrift \naushebelnden anderweitigen Regelung. Zwar sei auch \nVoraussetzung für die Wirksamkeit der Darstellung einer \nKonzentrationsfläche, dass sie auf einer gerechten Abwägung \nberuhe. Spezielle planerische Erwägungen zu dem Standort des \nKlägers seien nicht erforderlich gewesen. Die Gemeinde sei im \nRahmen ihrer Planungshoheit nicht verpflichtet, alle eventuell \nnoch in Frage kommenden Einzelstandorte tatsächlich als solche \nauszuweisen, insbesondere nicht, wenn dies einem überörtlichen \nPlanungsziel (hier der Landschaftsplanung des Kreises) \nwidersprechen würde. Da für die Genehmigungsfrage nach § 35 \nBauGB die Schlüssigkeit des Plankonzeptes ausreiche, komme es \nauf die inhaltliche Beurteilung der Planung insoweit nicht \nan.\n\n31\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in \nAugenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das \nTerminsprotokoll vom 15. November 2000 verwiesen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den \nVerwaltungsvorgang betreffend die Erteilung der \nBebauungsgenehmigung (1 Heft), die Pläne und die \nVerfahrensunterlagen zur 28., 28-1. und 43. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n34\n\nDem Kläger ist nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne eigenes oder ihm \nzuzurechnendes Verschulden gehindert war, die \nBerufungsbegründungsfrist einzuhalten. Der \nProzessbevollmächtigte des Klägers hat fristgerecht \nWiedereinsetzung beantragt und glaubhaft gemacht, dass er ohne \nsein Verschulden an der Übermittlung der \nBerufungsbegründungsschrift per Telefax am 12. April 1999, dem \nTage des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist, gehindert war. \nEr hat anwaltlich versichert, es sei ihm am 12. April 1999 um \n18.25 Uhr trotz mehrerer Versuche nicht gelungen den \nSchriftsatz zu übermitteln, weil das Telefaxgerät des \nOberverwaltungsgerichts ständig besetzt gewesen sei. Daraufhin \nhabe er den Schriftsatz mit nach Hause genommen, um ihn von \ndort aus zu senden. Gegen 22.30 Uhr sei dann zwar unter der \nFaxrufnummer des Oberverwaltungsgerichts ein Freizeichen zu \nvernehmen gewesen, das Empfangsgerät habe aber keine \nÜbertragungen angenommen. Die Darlegungen des \nProzessbevollmächtigten des Klägers werden bestätigt durch das \nJournal des Telefaxgerätes des Oberverwaltungsgerichts und die \nAngaben der für das Telefaxgerät zuständigen \nVerwaltungsgerichtsangestellten. Danach sind am Montag, den \n12. April 1999 nach Dienstschluss mehrere Telefaxsendungen \nungewöhnlichen Umfangs eingegangen. Am folgenden Tag befand \nsich bei Dienstbeginn kein Papier mehr im Telefaxgerät. Nach \nden Aufzeichnungen des Geräts begann die letzte noch \nangenommene Sendung um 17.52 Uhr; sie dauerte über 39 Minuten. \nNach Wiederauffüllen des Geräts mit Papier am nächsten Morgen \nsind weitere am Vortrag eingegangene, aber nur noch \nelektronisch gespeicherte Sendungen ausgedruckt worden. Eine \nSendung der Prozessbevollmächtigten des Klägers war darunter \nnicht. Der elektronische Speicher des Geräts hat nur eine \nbegrenzte Kapazität von rund 30 Druckseiten.\n\n35\n\nHieraus und aus dem glaubhaften Vorbringen des \nProzessbevollmächtigten des Klägers folgt, dass die Versäumung \nder Frist infolge eines in der Sphäre des Gerichts liegenden \nUmstandes eingetreten ist,\n\n36\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 1. August \n1996 - 1 BvR 121/95 -, NJW 1996, \n2857 f.,\n\n37\n\nso dass der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die \nBerufungsbegründungsfrist einzuhalten. Über den Antrag auf \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand war gemeinsam mit der \nBerufung zu entscheiden (§§ 173 VwGO, 238 Abs. 1 Satz 1 \nZPO).\n\n38\n\nDie Berufung ist jedoch unbegründet.\n\n39\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des \nKlägers - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht als unbegründet \nabgewiesen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n40\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf \nErteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Errichtung von \nzwei 800 kW Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von jeweils \n60,50 m sowie einem Rotordurchmesser von jeweils 52 m auf \nseinem Grundstück in der Gemarkung W. , Flur 8, Flurstück \n169 im Stadtgebiet B. . Diesem Vorhaben stehen öffentlich-\nrechtliche Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegen (§ 71 \nAbs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).\n\n41\n\nDas Vorhaben des Klägers soll unstreitig im Außenbereich \nverwirklicht werden. Es ist dort trotz seiner Privilegierung \nnach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bauplanungsrechtlich \nunzulässig.\n\n42\n\nZwar ist ab dem 1. Januar 1997 ein Vorhaben im Außenbereich \ngrds. zulässig, wenn es der Nutzung der Windenergie dient. \nAuch kommt dem Kläger die Rechtsänderung, die bei der Stellung \nseines Antrages auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung noch \nnicht galt, zugute. Nach einhelliger Auffassung ist bei \nVerpflichtungsklagen auf Erlass einer Baugenehmigung die Sach- \nund Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung maßgebend. Das gilt auch für die Erteilung einer \nBebauungsgenehmigung.\n\n43\n\nAber auch privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 \nBauGB sind im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche \nBelange nicht entgegenstehen und die Erschließung gesichert \nist. Dem Vorhaben des Klägers stehen indes öffentliche Belange \nim Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Das Vorhaben des \nKlägers verunstaltet das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 5 BauGB). Weiterhin steht diesem die Ausweisung von \nWindernergie-Konzentrationszonen an zwei anderen Stellen im \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen zu 1. gemäß § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB entgegen.\n\n44\n\nOb einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 \nBauGB öffentliche Belange entgegenstehen, ist aufgrund einer \nAbwägung zu beantworten. Bei dieser Abwägung kommt dem \nprivilegierten Vorhaben zwar einerseits ein besonders starkes \nGewicht zu. Andererseits entfaltet im Rahmen dieser Abwägung \ndas Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs seine \neigentliche Bedeutung. Aus dem Gebot größtmöglicher Schonung \ndes Außenbereichs kann sich ergeben, dass auch ein \nprivilegiertes Vorhaben an dem vorgesehenen Standort nicht \nzulässig ist. Weil der Gesetzgeber bestimmte Vorhaben im \nAußenbereich privilegiert hat, stehen ihrer Errichtung im \nAußenbereich im Allgemeinen die öffentlichen Belange, eine \nBeeinträchtigung der Eigenart der Landschaft und des \nLandschaftsbildes zu vermeiden, nicht entgegen. Allerdings hat \nder Gesetzgeber keine Entscheidung über den konkreten Standort \nder Vorhaben getroffen, die er im Außenbereich grundsätzlich \nfür zulässig erklärt.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni \n1991 - 4 C 11.89 - BRS 52 Nr. 78.\n\n46\n\nNamentlich kann ein privilegiertes Vorhaben an dem \nvorgesehenen Standort unzulässig sein, wenn ihm eine \nVerunstaltung des Landschaftsbildes als öffentlicher Belang \nentgegensteht.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. No-\nvember 1996 - 4 B 210.96 - BRS 58 \nNr. 86.\n\n48\n\nAuch wenn das Vorhaben des Klägers nicht in einem förmlich \nunter Natur- und Landschaftsschutz gestellten Bereich \nerrichtet werden soll, sind die beiden Windenergieanlagen an \ndem beantragten Standort im Hinblick auf ihre exponierte Lage \nder landschaftlich reizvollen Umgebung grob unangemessen und \nverunstalten das Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 \nBauGB).\n\n49\n\nDurch die Regelbeispiele des § 35 Abs. 3 BauGB soll nicht \nnur die durch förmlichen Natur- und Landschaftsschutz unter \nSchutz gestellte Landschaft vor ästhetischen \nBeeinträchtigungen bewahrt werden. Vielmehr soll unabhängig \nhiervon auch jede andere schutzwürdige Landschaft vor \nVerunstaltungen durch bauliche Anlagen geschützt werden. Das \nstädtebauliche Verunstaltungsverbot beruht auf der Erkenntnis, \ndass auch eine naturschutzrechtlich nicht besonders geschützte \nLandschaft empfindlich gegen ästhetische Beeinträchtigungen \nsein kann.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April \n1968 - 4 B 77.67 -, BRS 20 Nr. 59; \nUrteile vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 -, \nBRS 50 Nr. 84 und vom 15. Mai 1997 - 4 \nC 23.95 -, BRS 59 Nr. 90.\n\n51\n\nIm Unterschied zu förmlich unter Natur- oder Landschaftsschutz \ngestellten Landschaftsteilen, bei denen schon eine \nBeeinträchtigung des Naturschutzes oder der Landschaftspflege \nzur Unzulässigkeit eines nicht privilegierten Vorhabens im \nAußenbereich führt, begründet eine Beeinträchtigung des Orts- \noder Landschaftsbildes außerhalb von Schutzgebieten allein \nnoch nicht die Unzulässigkeit eines solchen Vorhabens. \nVielmehr muss eine qualifizierte Beeinträchtigung im Sinne \neiner Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes gegeben \nsein.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai \n1997, a.a.O.\n\n53\n\nEine solche Verunstaltung liegt nur vor, wenn das Vorhaben \nseiner Umgebung grob unangemessen ist und auch von einem für \nästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend \nempfunden wird.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni \n1955 - I C 146.53 -, BVerwGE 2, S. 172 \n(177), vom 22. Juni 1990, a.a.O. und \nvom 15. Mai 1997, a.a.O.\n\n55\n\nFür die Annahme, ob eine Verunstaltung des Orts- oder \nLandschaftsbildes vorliegt, ist die jeweilige durch die \nStandortwahl vorgegebene Situation maßgeblich. Wann dies der \nFall ist, hängt von den Gebietscharakteristika ab. Bei der vom \nGericht vorzunehmenden Bewertung ist zu berücksichtigen, dass \nbei einem Bauvorhaben, welches in exponierter Lage in der \nLandschaft liegen soll, ein schärferer Maßstab angebracht sein \nkann. Dabei liegt es auf der Hand, dass eine Anlage desto eher \ngeeignet ist, eine Störung hervorzurufen, je stärker sie als \nBlickfang den Gesamteindruck beeinträchtigt.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Mai \n1997, a.a.O. und Beschluss vom \n13. November 1996, a.a.O.; OVG NRW, \nBeschluss vom 4. Juli 2000 - 10 A \n3377/98 -.\n\n57\n\nUnter Anwendung dieser Grundsätze kommt der Senat zu der \nWertung, dass die vom Kläger geplante Errichtung von zwei \nWindkraftanlagen an dem konkreten Aufstellungsort eine \nVerunstaltung des Landschaftsbildes darstellt. \n\n58\n\nDas Gericht legt seiner Beurteilung das bei den Akten \nbefindliche Karten- und Bildmaterial sowie das Ergebnis der \nOrtsbesichtigung durch den Berichterstatter zugrunde, das \ndieser dem Senat anhand dieser Unterlagen verdeutlicht \nhat.\n\n59\n\nDie zwei Windkraftanlagen sollen am Hang des \nSternliedsberges auf ca. 280 m über NN in einem Abstand von \nca. 200 m errichtet werden. Bei dem Baugrundstück handelt es \nsich um eine landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche. Das \nVorhabengrundstück liegt in einer landschaftlich reizvollen \nUmgebung. Das Bild der Kulturlandschaft wird geprägt durch den \nWechsel von Freiflächen und Bewaldung und den freien Blick auf \ndie hügelige Landschaft. Vom Standort der Bauvorhaben ist \nsowohl die teilweise bewaldete Flanke des Höhenzuges des \nKnickbergs und des Kahlbergs zu sehen, als auch der zur \nSenneborn hin bewaldete Hang des Burglieds. Die unbewaldete \nFläche zwischen den kleinen Flüssen Alme und Afte bietet einen \nungestörten, weiträumigen Überblick über die Landschaft. \n\n60\n\nIn der näheren Umgebung des geplanten Aufstellungsortes der \nzwei Windkraftanlagen befindet sich zwar vereinzelt \nBebauung.\n\n61\n\nDer Senat verkennt insoweit nicht, dass die Landschaft ihre \nSchutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe \neingebüßt\n\n62\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni \n1994 - 4 C 20.93 -, BRS 56 Nr. 72,\n\n63\n\nund dies auch für das Landschaftsbild Bedeutung haben kann, \nwenn beispielsweise eine gewerbliche Überformung des \nfraglichen Bereichs stattgefunden hat. Dies ist nach dem \nErgebnis der Ortsbesichtigung - entgegen der Auffassung des \nKlägers - für den Bereich an der Straße S. nicht der \nFall.\n\n64\n\nIn der Umgebung der Windkraftanlagen befindet sich \nvereinzelt Bebauung. Die entlang der Straße S. \nerrichteten eingeschossigen landwirtschaftlich genutzten \nGebäude, insbesondere die fünf Schweinemastanlagen dominieren \naber das Landschaftsbild wegen ihrer niedrigen Bauweise nicht. \nSie lenken in dem hängigen Gelände nicht den Blick des \nBetrachters von der die Erhebung des Sternliedsbergs \numgebenden Landschaft ab. Vielmehr gleitet der Blick über die \nbestehenden Gebäude hinüber. Der in unmittelbarer Nähe zu \nW. gelegene Sportplatz sowie der Bauhof eines \nBauunternehmens gehören nicht zur freien Kulturlandschaft des \nSternliedsbergs, sondern werden vom Betrachter eher der \nBebauung von W. zugeordnet. Der Sendemast der Post steht \nebenfalls nicht inmitten der Freifläche des Sternliedsbergs, \nsondern am Fuße, und wirkt aufgrund seiner schlanken Gestalt \nnicht dominierend auf die Landschaft. Die vom Standort nur in \neiniger Entfernung sichtbaren Hochspannungsleitungen treten \ninsbesondere aufgrund der durchbrochenen Struktur des höheren \nMastes nicht störend hervor. Ferner folgen beide Leitungen dem \nLandschaftsverlauf und beeinträchtigen nicht den Blick auf die \nErhebung des Sternliedsberges.\n\n65\n\nVon B. -W. aus ist ein weitgehend ungehinderter \nBlick auf den Sternliedsberg möglich. W. liegt ca. 750 m \nvom geplanten Aufstellungsort in der Niederung der Alme, von \nwo aus das Gelände sanft zur Kuppe des Sternliedsbergs \nansteigt. Westlich des Sternliedsbergs blickt der Betrachter \naus W. auf das Waldgebiet Horn. Nördlich gelegen ist das \nbewaldete Wewelsholz zu sehen. Zwischen diesen Waldgebieten \nfällt die Landschaft zur Niederung der Gosse ab. Beide \nWaldgebiete sind höher als der Sternliedsberg und rahmen die \nFreifläche optisch ein. In der Sichtachse W. -Stern-\nliedsberg stellen die beschriebenen baulichen Anlagen an der \nStraße Sternliedsberg ebenfalls keine gewerbliche Überformung \ndes Landschaftsbildes dar, da die Schweinemastställe auch hier \naufgrund ihrer geringen Höhe nicht weiter ins Auge fallen. \nEbenfalls wirken die dem Landschaftsverlauf folgenden \nHochspannungsleitungen sowie der einzelne Fernmeldemast nicht \nbeeinträchtigend.\n\n66\n\nAuch von dem ca. 1,5 km entfernten B. -Siddinghausen \nwären die geplanten Windkraftanlagen deutlich sichtbar. \nSiddinghausen ist ebenfalls in der Niederung der Alme gelegen. \nEntlang der Alme ist der Blick aus Siddinghausen auf den Hang \ndes Sternliedsbergs frei. Der Sternliedsberg bildet für den \nBetrachter aus Siddinghausen in nördlicher Blickrichtung die \nerste Erhebung in der Landschaft. Auch hier gilt wieder die \noptische Einrahmung der ausgeräumten Fläche vor den \nWaldgebieten Horn und Wewelsholz. Durch den weitgehend freien \nBlick auf die Kuppe des Sternliedsbergs handelt es sich aus \nSicht des Betrachters bei dem geplanten Standort ebenfalls um \neine besonders exponierte Lage.\n\n67\n\nAus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass das \nLandschaftsbild des Sternlieds bei kleinteiliger Betrachtung, \nin seiner Sichtverbindung von B. -W. und B. -\nS. -hausen, aber auch seiner Lage in der weiteren offenen \nLandschaft wegen der gegebenen Situation und den beschriebenen \nGebietscharakteristika besonders schutzwürdig ist.\n\n68\n\nDie Aufstellung der zwei Windkraftanlagen mit einem Abstand \nvon 200 m am Hang des Sternliedsberges wäre dem \nLandschaftsbild grob unangemessen. \n\n69\n\nDurch die zwei Windkraftanlagen des Klägers mit einer \nNabenhöhe von 60,50 m und einem Rotordurchmesser von 52 m - \nwas bei entsprechender Rotorstellung einer maximalen Höhe der \nAnlagen von 86,50 m entspricht - würde die auf ca. 290 m über \nNN liegende Erhebung des Sternliedsberges um ca. 70 m \nüberragt. Hinzu kommt, dass die drehende Bewegung der \nRotorblätter zwangsläufig den Blick des Betrachters auf die \nWindkraftanlagen lenkt, was, verbunden mit der exponierten \nLage am Hang des Sternliedsbergs, als schwerwiegende negative \nAbweichung und belastend auch von einem für ästhetische \nEindrücke offenen Betrachter empfunden wird. Sie verunstalten \ndadurch den Eindruck des Sternliedsbergs, der sich bisher im \nGesamtzusammenhang mit dem umliegenden Gelände dem Betrachter \nals besonders reizvolle und schutzwürdige Landschaft \ndarbietet.\n\n70\n\nOb dem privilegierten Vorhaben des Klägers im Sinne des \n§ 35 Abs. 1 BauGB der öffentliche Belang der Verunstaltung des \nLandschaftsbildes entgegensteht, ist - wie bereits ausgeführt \nwurde - aufgrund einer Abwägung zu beantworten. Im Rahmen \ndieser Abwägung ist zwischen dem beabsichtigten Vorhaben und \nden von ihm berührten öffentlichen Belangen abzuwägen.\n\n71\n\nDiese Abwägung fällt hier zu Lasten des Klägers aus. Zwar \nist das Vorhaben des Klägers nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB \nprivilegiert zulässig. Diese Privilegierung verleiht dem \nKläger jedoch nicht - praktisch als Planersatz - ein \ngenerelles Baurecht im Außenbereich an jedem beliebigen Ort. \nVielmehr können - wie bereits ausgeführt wurde - einzelnen \nStandorten überwiegende öffentliche Belange entgegenstehen. \nNichts anderes folgt aus der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Nr. 4 \nLG NRW, die bestimmt, dass die Errichtung von zwei nahe \nbeieinander liegender Windkraftanlagen nicht als Eingriff in \nNatur und Landschaft gilt. Bei der Beurteilung des \nLandschaftsbildes anhand der bundesrechtlichen Vorschrift des \n§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist nach der zitierten \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der \nMaßstab des für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters \nmaßgebend, was eine Einzelfallentscheidung zur Folge hat und \nkeiner Pauschalisierung zugängig ist.\n\n72\n\nDer Senat verkennt auch nicht, dass die Errichtung von \nWindkraftanlagen regelmäßig belastend auf das Landschaftsbild \neinwirkt. Entgegen den Ausführungen des Klägers ist hieraus \njedoch nicht der Schluss zu ziehen, sie seien daher grds. \nüberall zuzulassen.\n\n73\n\nTrotz einer gebührenden Berücksichtigung der Privilegierung \ndes Bauvorhabens des Klägers gebührt dem öffentlichen Belang \ndes Verbots der Verunstaltung des Landschaftsbildes für den \ngeplanten Aufstellungsort der Vorrang.\n\n74\n\nSetzt man die Verunstaltung des Landschaftsbilds zu der \nPrivilegierung des Vorhabens in Relation, überwiegt das Inte-\nresse der Allgemeinheit, das schützenswerte Landschaftsbild \ndes Sternliedsberges vor Verunstaltungen zu bewahren. Die \nschutzwürdige Landschaft würde durch die beiden \nWindkraftanlagen nachhaltig und auf Dauer verunstaltet. Der \nSenat verkennt dabei nicht, dass Windkraftanlagen aufgrund der \nAnforderungen an die Windhöfigkeit zwangsläufig an \nexponierteren Stellen errichtet werden müssen. Jedoch würde \ndurch die Errichtung der beiden Anlagen inmitten des \nlandschaftlich reizvollen Gebietes eine gewerbliche \nÜberformung des Sternliedsbergs eintreten, die bis jetzt nicht \nvorhanden ist. Der ästhetische Eindruck der gesamten Erhebung \nwürde auf Dauer verunstaltet. Der bislang ungetrübte Rundblick \nüber das den Sternliedsberg umgebende Gelände wäre auf \nunabsehbare Zeit verloren. Das Einzelinteresse des Klägers, \nwelcher nach eigener Aussage 90 Prozent der möglichen Fläche \nfür Windenergienutzung in der näheren Umgebung durch die \nbeiden Windkraftanlagen ausnutzen würde, sowie das generelle \nInteresse an der Schaffung regenerativer Energiequellen, \nmüssen insoweit hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der \nErhaltung des schützenswerten Landschaftsbildes an diesem \nStandort zurückstehen.\n\n75\n\nDem Vorhaben des Klägers stehen im Übrigen öffentliche \nBelange auch aufgrund der Regelvermutung des § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB entgegen. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen \neinem nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten \nVorhaben in der Regel öffentliche Belange entgegen, soweit \nhierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als \nZiel der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt \nist.\n\n76\n\nDie Beigeladene zu 1. hat an anderer Stelle im Stadtgebiet \nin ihrem Flächennutzungsplan Windkraftkonzentrationszonen \nausgewiesen. Bereits mit der 28. Änderung des \nFlächennutzungsplans im Jahre 1995 ist diese Ausweisung auf \neiner 240 ha großen Fläche nördlich von W. erfolgt. Der \nÄnderungsentwurf wurde am 23. November 1994 ortsüblich bekannt \ngemacht und lag im Zeitraum vom 1. Dezember 1994 bis zum \n3. Januar 1995 öffentlich aus. Im Rahmen des \nPlanungsverfahrens äußerten sich auch mehrere Bürger. Die \nGenehmigung dieser Ausweisung wurde am 1. Juni 1995 von der \nBeigeladenen zu 2. erteilt, was am 28. Juni 1995 ortsüblich \nbekannt gemacht wurde. Form- und Verfahrensfehler hinsichtlich \ndieser Ausweisung sind weder gerügt noch ersichtlich. Eine \nVerletzung von rügepflichtigen Verfahrens- oder \nFormvorschriften wäre ohnehin nach § 215 Abs. 1 BauGB \nunbeachtlich.\n\n77\n\nHinsichtlich des durch den Rat durchzuführenden \nAbwägungsvorgangs ist entscheidend, ob Mängel zu Lasten des \nKlägers festzustellen sind.\n\n78\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 15. Juni \n2000 - 7 A 2235/99 -.\n\n79\n\nDiesbezüglich bestehen hier keine Anhaltspunkte für Mängel im \nAbwägungsvorgang zu Lasten des Klägers. Die Ausweisung der \nKonzentrationszone beruht auf einem schlüssigen Plankonzept, \ndessen Zielsetzung es laut dem Erläuterungsbericht war, die \nWindkraftanlagen im Stadtgebiet B. zu konzentrieren, um \nu.a. den Verbrauch von Außenbereichsflächen und die \nBeeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Einzelanlagen zu \nverhindern. Windkraftanlagen an Stellen außerhalb der \nKonzentrationszone sollten ausgeschlossen werden. Grundlage \nfür die Bestimmung der Windhöfigkeit waren Grundlagenkarten \nder VEW bzw. der Energieagentur NRW. Die Windgeschwindigkeit \nwurde von der VEW in einer Höhe von 50m über Grund gemessen. \nDiese Höhe bietet durchaus für Windkraftanlagen \naussagekräftige Windgeschwindigkeiten. Hingegen basierte die \nKarte der Energieagentur NRW auf einer Messhöhe von 10 m über \nGrund, was möglicherweise keine relevanten Daten für \nWindkraftanlagen liefern kann. Aufgrund der Karte der VEW ist \njedoch die Karte der Energieagentur NRW nicht entscheidend, so \ndass diesbezüglich kein Abwägungsfehler ersichtlich ist. Zwar \nzeigt das von dem Kläger vorgelegte Gutachten des WUZ, dass \nauch sein vorgesehener Standort im Hinblick auf die \nWindhäufigkeit durchaus geeignet ist für die Aufstellung von \nzwei Windkraftanlagen. Jedoch ergibt sich aus dem eigenen \nVortrag des Klägers, dass der von ihm vorgesehene Standort \nnicht geeignet ist für die Errichtung von mehr als zwei \nWindkraftanlagen und damit für die Einrichtung einer \nWindkraftkonzentrationszone. Gerade die Einrichtung einer \nsolchen Zone war hingegen Grundlage für die \nFlächennutzungsplanänderung der Beigeladenen zu 1., so dass \nbei dem Kläger trotz entsprechender Windhöfigkeit keine \nKonzentrationszone eingerichtet worden wäre. Entgegen der \nAnsicht des Klägers hat auch der Rat die Abwägung fehlerfrei \nvorgenommen. Indem er einerseits die von dem Ingenieurbüro \nB. vorgelegten Unterlagen nachvollzogen hat und \nandererseits sich laut den Sitzungsunterlagen mit den Bedenken \nund Anregungen aus der Bürgerbeteiligung auseinander gesetzt \nhat, führte er die erforderliche Abwägung durch. Durch die 43. \nÄnderung des Flächennutzungsplanes wurden im Plangebiet der \n28. Änderung auch die einzuhaltenden Abstände zu Wohnbebauung \netc. berücksichtigt, was zu einer Reduzierung der \nKonzentrationszone auf 30 ha führte. Form- und \nVerfahrensfehler sind auch bei dieser Änderung weder gerügt \nnoch ersichtlich. Der am 29. Januar 1998 durch den Rat der \nBeigeladenen zu 1. gefasste Aufstellungsbeschluss wurde am \n29. April 1998 ortsüblich bekannt gemacht. Die am 14. Oktober \n1998 ortsüblich bekannt gemachte öffentliche Auslegung wurde \nvom 23. Oktober 1998 bis zum 23. November 1998 durchgeführt. \nIn dieser Konzentrationszone können laut Auskunft der \nBeigeladenen zu 1. nun auch in den Randbereichen \nWindkraftanlagen errichtet werden, was bei der vorherigen \nAusweisung aufgrund der einzuhaltenden Abstände nicht möglich \nwar. Diese Änderung wurde am 31. August 1999 von der \nBeigeladenen zu 2. genehmigt, was am 29. September 1999 \nortsüblich bekannt gemacht wurde.\n\n80\n\nLetztendlich ist auch nicht ersichtlich, dass die 28. oder \ndie 43. Änderung an formellen oder materiellen Mängeln leidet, \ndie ohne Rüge beachtlich wären.\n\n81\n\nAuch bezüglich der Wirksamkeit der 28-1. Änderung des \nFlächennutzungsplans, mit der eine weitere Konzentrationszone \nfür Windkraftanlagen südlich der Gemeinde S. \nausgewiesen wurde, lassen sich keine durchgreifende Bedenken \nerkennen. Die dort ausgewiesene Fläche berücksichtigt \nebenfalls die einzuhaltenden Abstände. Der Plan hat nach \nortsüblicher Bekanntmachung am 10. März 1995 in der Zeit vom \n30. März 1995 bis zum 2. Mai 1995 öffentlich ausgelegen. Die \ndafür erteilte Genehmigung der Beigeladenen zu 2. wurde am \n10. Juni 1996 erteilt, was am 31. Juli 1996 ortsüblich bekannt \ngemacht wurde.\n\n82\n\nAuch hier sind keine Mängel im Abwägungsvorgang sowie \nformelle oder materielle Mängel, die ohne Rüge beachtlich \nwären, festzustellen.\n\n83\n\nDer Senat vermag auch keine Gründe zu erkennen, aufgrund \nderer entgegen der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die \nanderweitige Ausweisung von Konzentrationszonen für \nWindkraftanlagen dem Vorhaben des Klägers ausnahmsweise nicht \nals öffentlicher Belang entgegengehalten werden kann.\n\n84\n\nAus den Erläuterungsberichten der jeweiligen Änderungen \ngeht der planerische Wille der Beigeladenen zu 1. hervor, die \nWindkraftanlagen in ihrem Gemeindegebiet an Orten zu \nkonzentrieren, an denen neben einer ausreichenden \nWindhöfigkeit auch die weiteren Rahmenbedingungen für \nWindkraftanlagen vorliegen. Dazu zählte insbesondere die Suche \nnach geeigneten, landschaftlich bereits vorbelasteten \nGebieten, um insoweit den Eingriff in den Außenbereich zu \nminimieren. Auch wenn auf dem Grundstück des Klägers eine \nausreichende Windhöfigkeit vorhanden ist, rechtfertigt dies \nkeine Ausnahme von der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. \nAndernfalls würde die vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit \nfür Gemeinden, Windkraftanlagen auf bestimmten Flächen im \nGemeindegebiet zu konzentrieren, sinnentleert.\n\n85\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 \nZPO.\n\n86\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 132 Abs. 2 \nVwGO).\n\n87\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n88\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n89\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n90\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n91\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen.\n\n92\n\nDr. Schulte Dr. Schnell Klein Altstedde\n\n93\n\nB e s c h l u s s :\n\n94\n\nDer Streitwert wird unter Änderung \nder erstinstanzlichen Wertfestsetzung \nfür beide Rechtszüge auf jeweils \n300.000,00 DM festgesetzt.\n\n95\n\nG r ü n d e :\n\n96\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG. Das Interesse des Klägers orientiert sich an der \numstrittenen Bebauungsgenehmigung. Bei einer Klage auf \nErteilung einer Bebauungsgenehmigung für eine Windkraftanlage \nbemisst sich der Streitwert in der Regel nach 1/10 ihres \nSubstanzwertes, da sich aufgrund der weitgehenden \nSubventionierung ihr eigentlicher wirtschaftlicher Nutzwert \nnicht ohne weiteres feststellen lässt.\n\n97\n\nVgl. OVG NW, Beschluss vom 15. Juni \n2000 - 7 A 2235/99 -.\n\n98\n\nNach Auskunft des Klägers betrugen die Herstellungskosten der \nbeantragten Windkraftanlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung \nca. 1,5 Mio. DM, wohingegen sie zum heutigen Zeitpunkt zwar \nunmodern, jedoch auf dem Markt noch erhältlich seien. Der \nStreitwert für eine Bebauungsgenehmigung für zwei Anlagen \ndieser Größenordnung war daher auf 300.000 DM \nfestzusetzen.\n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-12/10-a-97-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":24},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-12/10-a-97-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301775","retrieved":"2026-07-09 03:27:21.774517+00:00"}}