{"status":"available","doknr":"OLD301783","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0611.1B347.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-11","aktenzeichen":"1 B 347/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\n1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel \nan der Richtigkeit der Entscheidung iSv § 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. \n\n4\n\n\"Ernstliche Zweifel\" im Sinne dieser Bestimmung sind nur \nsolche, die es erwarten lassen, dass eine Beschwerde in einem \ndurchzuführenden Beschwerdeverfahren mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. \nDerartige Zweifel bestehen hier nicht. \n\n5\n\nDie allein die Entscheidung tragende Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, der Antragsteller habe für seinen Antrag, \n\n6\n\nder Antragsgegnerin im Wege der \neinstweiligen Anordnung vorläufig bis \nzu einer neu zu treffenden \nAuswahlentscheidung zu untersagen, den \nDienstposten \n\"Referatsleiter/Referatsleiterin im \nReferat PSZ II 5\" im Bundesministerium \nder Verteidigung mit einem anderen \nBewerber, insbesondere mit Frau H als \nausgewählter Mitbewerberin, zu \nbesetzen; falls dies jedoch geschehen \nsein sollte, der Antragsgegnerin \nvorläufig zu untersagen, Frau H oder \neinen anderen Mitbewerber auf diesem \nDienstposten unter Einweisung in eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe B 3 zur \nMinisterialrätin/zum Ministerialrat zu \nernennen,\n\n7\n\neinen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, hat der \nAntragsteller mit seinem Vorbringen in der Antragsschrift und \ndem diese ergänzenden Schriftsatz vom 27. April 2001 nicht \ndurchgreifend in Frage gestellt. \n\n8\n\nEin Anordnungsgrund ist in der Regel gegeben, wenn der \nErlass der begehrten einstweiligen Anordnung notwendig ist, um \nwesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Daran \nfehlt es jedoch dem Antragsteller des vorliegenden \nVerfahrens.\n\n9\n\nDas Begehren des Antragstellers, zu dessen Sicherstellung \ner den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, ist \ndarauf gerichtet, eine neue Auswahlentscheidung über die \nBesetzung des Dienstpostens \"Referatsleiter/Referatsleiterin \nim Referat PSZ II 5\" im Bundesministerium der Verteidigung zu \nerlangen. Zur Sicherstellung dieses Begehrens im Wege des \neinstweiligen Rechtsschutzes bedarf es jedoch weder einer \neinstweiligen Anordnung, diesen Dienstposten vorläufig bis zur \neiner neu zu treffenden Auswahlentscheidung nicht zu besetzen, \nnoch einer einstweiligen Anordnung, einen anderen Mitbewerber \nauf diesen Posten unter Einweisung in eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe B 3 nicht zu ernennen. Denn im Hinblick \ndarauf, dass - worauf schon das Verwaltungsgericht zutreffend \nhingewiesen hat - eine Umsetzung jederzeit rückgängig gemacht \nwerden kann, ist das sicherzustellende Begehren des \nAntragstellers weder durch die Besetzung des Dienstpostens mit \neinem anderen Bewerber noch durch die Ernennung eines anderen \nBewerbers gefährdet. Denn in beiden Fällen könnte der \nDienstposten für den Fall, dass die vom Antragsteller \nangestrebte neue Auswahlentscheidung zu einem anderen als dem \nnunmehr getroffenen Ergebnis kommt, durch eine Umsetzung des \nDienstposteninhabers für eine Besetzung mit dem aufgrund der \nerneuten Auswahlentscheidung vorgesehenen Bewerber \nbereitgehalten werden. Mit Blick darauf könnte der Erlass der \nbegehrten einstweiligen Anordnung die wegen der langen \nLaufzeit des Hauptsacheverfahrens vom Antragsteller im Rahmen \ndes Zulassungsverfahrens im Wesentlichen in den Vordergrund \ngestellten Nachteile nicht beseitigen. \n\n10\n\nDie mit der langen Laufzeit des Hauptsacheverfahrens \nverbundenen Nachteile könnten allein durch den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung verhindert werden, mit der der \nAntragsgegnerin die Verpflichtung zu einer neue \nAuswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden \nDienstpostens auferlegt wird. Der Erlass einer derartigen \neinstweiligen Anordnung würde jedoch die Hauptsache \nvorwegnehmen und wäre deshalb nur dann möglich, wenn dem \nAntragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nschwere und unzumutbare Nachteile drohen.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. \nOktober 2000 - 12 B 1054/00 -, \nm.w.N.\n\n12\n\nDerartige Nachteile hat der Antragsteller im vorliegenden \nVerfahren jedoch nicht glaubhaft gemacht. So bedeutet die \nÜbertragung der in Rede stehenden Stelle auf den Antragsteller \nfür diesen weder eine Beförderung noch die Übertragung eines \nhöherwertigen Dienstpostens. Ebenso lässt das Vorbringen des \nAntragstellers nicht hinreichend hervortreten, dass mit der \nÜbertragung des Dienstpostens faktisch eine Vorentscheidung \nfür eine etwaige Beförderung verbunden ist. Er beschränkt sich \ndarauf, mit einer geringeren Verwendungsbreite auf \nSchlüsselpositionen verbundene Nachteile bei zukünftigen \nBewerbungen um andere gegebenenfalls höherbewertete \nDienstposten zu behaupten. Ob dem Antragsteller solche \nNachteile tatsächlich drohen, kann für das vorliegende \nVerfahren dahin stehen. Denn ihnen wäre jedenfalls nicht ein \nderartiges Gewicht beizumessen, das den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache \nrechtfertigen würde, zumal es sich insoweit eher um nur vage \nInaussichtnahmen seitens des Antragstellers handelt, soweit \nseine weitere Beförderung betroffen ist.\n\n13\n\n2. Den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten iSv § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO hat der Antragsteller nicht den Anforderungen des § \n146 Abs. 5 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, weil es auf die \nvom Antragsteller hervorgehobene Rechtsfrage der Einbeziehung \nvon Versetzungsbewerbern in das Verfahren zur Bestenauslese \nmit Beförderungsbewerbern in der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts nicht ankam. Denn diese Frage betrifft \nausschließlich das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Das \nVerwaltungsgerichts hat jedoch die Ablehnung des Erlasses \neiner einstweiligen Anordnung allein tragend auf das Fehlen \neines Anordnungsgrunds gestützt und es - trotz der \naufgezeigten, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisenden \nBedenken gegen das durchgeführte Besetzungsverfahren - \nausdrücklich dahin gestellt gelassen, ob der Antragsteller \neinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. \n\n14\n\n3. Aus den gleichen Erwägungen fehlt es auch an einer \nhinreichenden Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe \neiner grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iSv § 146 Abs. \n4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und einer Abweichung von der \nEntscheidung eines anderen Gerichts iSv § 146 Abs. 4 iVm § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO. Das Vorbringen des Antragstellers zu diesen \nZulassungsgründen richtet sich ebenfalls allein auf \nGesichtspunkte, die ausschließlich für das Vorliegen eines \nAnordnungsanspruchs von Relevanz sind.\n\n15\n\n4. Auch den geltend gemachten Zulassungsgrund eines \nVerfahrensmangels iSv § 146 Abs. 4 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. Der \nvon ihm angeführte Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung \nrechtlichen Gehörs betrifft ebenfalls allein für das Vorliegen \neines Anordnungsanspruchs relevante Umstände.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 \nAbs. 2, 20 Abs. 3 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301783","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-11/1-b-347-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301783","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301783","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-11/1-b-347-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301783","retrieved":"2026-07-09 03:27:22.475923+00:00"}}