{"status":"available","doknr":"OLD301794","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0608.7A.D52.99NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-08","aktenzeichen":"7A D 52/99.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n§ 4 der Außenbereichssatzung der Stadt H. über die Bestimmung \nvon Vorhaben für den Bereich der Ortslage K. vom 26. März 1998 ist \nnichtig.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen die nach § 35 Abs. 6 \nBauGB erlassene Außenbereichssatzung der Antragsgegnerin über \ndie Bestimmung von Vorhaben für den Bereich der Ortslage \nK. .\n\n3\n\nDie Satzung erfasst die Ansiedlung K. , die \nabgesetzt von weiterer Bebauung in einem überwiegend mit Wald \nund Grünland bewachsenen, topografisch bewegten Gelände liegt. \nK. besteht derzeit aus zwei ehemaligen \nlandwirtschaftlichen Hofstellen (W. bzw. T. ) mit \nmehreren, teilweise zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie \nweiteren sieben Wohngebäuden, denen verschiedene Nebengebäude \nzugeordnet sind. Die Ansiedlung erstreckt sich entlang der \nK. Straße, die von Südwesten aus H. \nkommend in K. vor der ehemaligen \nlandwirtschaftlichen Hofstelle W. rechtwinklig nach \nSüdosten abknickt und kurz danach auf Privatgelände endet. Das \nWohnhaus der Antragstellerin steht am Westrand von \nK. nördlich der Straße, liegt etwas höher als \ndiese und ist von ihr zurückgesetzt. An dieser Straßenseite \nsteigt das Gelände in Richtung Norden weiter an. Im inneren \nBereich der weiter östlich liegenden rechtwinkligen Kurve vor \nder ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle W. \nfällt das Gelände ab; hier befindet sich ein Quellbereich.\n\n4\n\nDie Satzung erfasst die Bereiche beiderseits der Straße, \ndie mit dem Wohnhaus der Antragstellerin und dem an der \nSüdseite der Straße gegenüberliegenden Wohnhaus \n(K. 1 und 2) beginnen und mit dem letzten \nWohnhaus südöstlich der ehemaligen Hofstelle W. \nenden; der bis an die Straße heranreichende Quellbereich im \nInneren der rechtwinkligen Kurve ist von der Satzung \nausgenommen.\n\n5\n\nNach § 2 der Satzung kann in ihrem Geltungsbereich den in \n§ 3 bezeichneten - im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB sonstigen - \nVorhaben nicht entgegengehalten werden, dass sie einer \nDarstellung im Flächennutzungsplan als Fläche für die \nLandwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung \noder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. \n§ 3 der Satzung enthält in Nr. 1 nähere Umschreibungen der von \nder Satzung erfassten, Wohnzwecken dienenden Vorhaben mit der \nErgänzung, dass dabei nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude \neingerichtet werden dürfen. In Nr. 2 dieser Vorschrift ist die \nZulässigkeit von Vorhaben geregelt, die kleinen Handwerks- \noder Gewerbebetrieben dienen. § 4 der Satzung enthält eine \n\"Auflage des Forstamts W. \" hinsichtlich der Anlage \nvon Flugfeuerschutzeinrichtungen. \n\n6\n\nDas Verfahren zur Aufstellung der Satzung nahm folgenden \nVerlauf:\n\n7\n\nAnlässlich eines Rechtsstreits über die Genehmigung eines \nWohnhauses an Stelle eines Stalles in K. kam es \nzur Erörterung der Möglichkeit einer Satzung nach § 4 Abs. 4 \nBauGBMaßnG (nunmehr § 35 Abs. 6 BauGB), um weitere Bebauung in \nK. zu ermöglichen. Dabei wurde der \nGeltungsbereich der Satzung im Wesentlichen bereits mit der \nBezirksregierung und dem Oberkreisdirektor des \nO. Kreises abgestimmt. Der Ausschuss für Planung, \nWirtschaftsförderung und Verkehr der Antragsgegnerin beschloss \ndaraufhin auf Antrag der Bauantragsteller für das im genannten \nRechtsstreit strittige Bauvorhaben am 11. März 1997, dem Rat \ndie Aufstellung einer Außenbereichssatzung für \nK. zu empfehlen, deren Geltungsbereich \nseinerzeit noch etwas weiter als nunmehr festgesetzt \nvorgesehen war.\n\n8\n\nGemäß Anschreiben vom 20. Juni 1997 wurden die Träger \nöffentlicher Belange beteiligt. Der Leiter des Forstamts \nW. forderte mit Stellungnahme vom 8. Juli 1997 die \nRücknahme des Satzungbereichs im Bereich des 35-m-Abstands zum \nWald zumindest bis zur Höhe der vorhandenen Hauptgebäude und \nbat um die Festsetzung von Regelungen über \nFlugfeuerschutzvorrichtungen. Der Oberkreisdirektor des \nO. Kreises wies in seiner Stellungnahme vom \n16. Juli 1997 darauf hin, dass einer Bebauung des \nQuellbereichs aus vorfluttechnischer Sicht nicht zugestimmt \nwerden könne. Mit weiterem Anschreiben vom 20. Juni 1997 wurde \nden Eigentümern der im Satzungsgebiet gelegenen Grundstücke \nGelegenheit zu Anregungen oder Bedenken gegeben. Von diesen \nsprachen sich mehrere - darunter auch die Antragstellerin - in \nmehreren Schreiben gegen die vorgesehene Satzung aus.\n\n9\n\nIn seiner Sitzung vom 26. März 1998 befasste sich der Rat \nder Antragsgegnerin mit den Stellungnahmen und Anregungen. Er \nfolgte ihnen insoweit, als er die vorgesehene Begrenzung des \nSatzungsgebiets im Westen - neben dem Wald - von den \nGrundstücksgrenzen der Baugrundstücke bis an die Westseite der \nvorhandenen Wohngebäude (u.a. der Antragstellerin) zurücknahm \nsowie den Quellbereich im Inneren der rechtwinkligen Kurve aus \nder Satzung herausnahm. Ferner nahm der Rat der \nAntragsgegnerin entsprechend der \"Bitte\" des Leiters des \nForstamts W. eine als \"sonstige Festsetzung\" \nbezeichnete Regelung über Flugfeuerschutzvorrichtungen in § 4 \nder Satzung auf und reduzierte die Zahl der zulässigen \nWohnungen je Gebäude auf zwei. Im Übrigen folgte er den \nBedenken insbesondere der privaten Grundstückseigentümer \nnicht. Dabei ging er davon aus, dass im Bereich der ehemaligen \nHofstelle W. ein Wendehammer einzuplanen sei, der \n\"heute\" schon erforderlich sei, und dass wegen des geringen \nZuwachsverkehrs von einer Überbeanspruchung der \nK. Straße nicht gesprochen werden könne. \nBedenken hinsichtlich der Stromversorgung seien vom \nbeteiligten RWE nicht geäußert worden. Anschließend beschloss \nder Rat die Satzung. Nachdem die Bezirksregierung unter \ndem 7. Juli 1998 die Satzung gemäß § 35 Abs. 6 Satz 6 BauGB \ngenehmigt hatte, wurde diese am 29. Juli 1998 bekannt \ngemacht.\n\n10\n\nDie Antragstellerin hat am 4. Mai 1999 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie \ninsbesondere vor: Die strittige Satzung sei schon deshalb \nbedenklich, weil nicht von der für eine Außenbereichssatzung \nerforderlichen \"Wohnbebauung von einigem Gewicht\" ausgegangen \nwerden könne. Die Satzung verstoße ferner gegen die \nPlanungsleitlinien des § 1 Abs. 5 BauGB, insbesondere sei die \nSicherheit der Wohnbevölkerung nicht gewährleistet. Die \nöffentliche Verkehrsfläche der K. Straße sei dem \nzu erwartenden Zuwachs von vier Wohnhäusern mit zwei \nWohneinheiten bzw. - wie sie später vortragen - sechs \nWohnhäusern mit insgesamt 12 Wohneinheiten nicht gewachsen, \nsodass die Versorgung, insbesondere auch in Notfällen, nicht \ngesichert sei. Die Straße sei teilweise nur 3 m breit; \nunbefestigte Randstreifen, Böschungen usw. müssten \nunberücksichtigt bleiben. Durch parkende Fahrzeuge träten \nbereits jetzt Behinderungen auf, weitere parkende Fahrzeuge im \nöffentlichen Verkehrsraum seien zu erwarten. Auch hätten sich \nLastkraftwagen bereits bei riskanten Wendemanövern \n\"festgefahren\". Die Satzung verletze daher das Abwägungsgebot. \nAuch eine hinreichende Löschwasserversorgung für die \nhinzukommende Bebauung sei nicht gesichert. Bedenklich sei \nferner die Zulassung kleiner Handwerks- und Gewerbebetriebe. \nDie Ortschaft K. sei wohnlich strukturiert, \nsodass bei gewerblicher Nutzung eine geordnete städtebauliche \nEntwicklung nicht mehr gewährleistet sei. Auch sei nicht \ngesichert, dass keine Betriebe errichtet werden dürfen, die \ndas Wohnen stören. Das Gebot der Rücksichtnahme sei damit \nverletzt. \n\n11\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n12\n\ndie Außenbereichssatzung der \nAntragsgegnerin über die Bestimmung von \nVorhaben für den Bereich der Ortslage \nK. vom 26. März 1998 für \nnichtig zu erklären.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nSie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und \nträgt hierbei insbesondere vor: In K. seien \nderzeit 10 Wohnungen vorhanden. Die Satzung ermögliche weitere \nvier Wohnhäuser mit 8 Wohnungen, wobei nur zwei neue \nWohnhäuser ohne weiteres errichtet werden könnten. Vor \nErrichtung weiterer Häuser seien bestehende Gebäude abzureißen \nbzw. sei der Privatweg in Verlängerung des geplanten \nWendehammers auszubauen. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen \nkönne von der Straße, deren mit Bitumen befestigte Fahrbahn \n4 m breit sei, bewältigt werden; ein 3 m breiter Engpass sei \nnur auf wenigen Metern vorhanden. Weitere Befestigungen wären \nmöglich, würden vorläufig jedoch nicht für notwendig erachtet. \nDer geplante Wendehammer bei der ehemaligen Hofstelle \nW. werde die von der Antragstellerin angesprochenen \nProbleme mit Lastkraftwagen unterbinden. Die von der \nBauaufsicht des O. Kreises geforderte \nMindestlöschwassermenge von 800 l pro Minute werde \nüberschritten; vorhanden sei eine Menge von über 900 l pro \nMinute. Die Feuerwehr habe mitgeteilt, dass bei Einsätzen oder \nÜbungen keine Probleme hinsichtlich der An- und Abfahrten \nbekannt seien. Auch von einer Unterversorgung mit Strom könne \nnach Rücksprache mit dem RWE nicht ausgegangen werden. Eine \nreine Wohnnutzung liege in K. nicht vor. Die \nlandwirtschaftlichen Betriebe seien zwar aufgegeben worden, \nteilweise aber mit Übergang zu wohnfremden Nutzungen nach § 35 \nAbs. 4 BauGB (Lagerräume, Unterstellplätze). Eine ungeordnete \nstädtebauliche Entwicklung sei nicht zu erwarten, sondern \nsolle durch die Satzung gerade verhindert werden.\n\n16\n\nGemäß Beschluss vom 12. Januar 2001 hat der \nBerichterstatter des Senats am 6. März 2001 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\n17\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nAufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n20\n\nDer Antragstellerin fehlt nicht die erforderliche \nAntragsbefugnis.\n\n21\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag \ngegen eine Satzung, die - wie hier - nach den Vorschriften des \nBauGB erlassen ist, jede natürliche oder juristische Person \nstellen, die geltend macht, durch die Satzung oder deren \nAnwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer \nZeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung \neiner Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine \nhöheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. \nDanach genügt ein Antragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn \ner hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es \nzumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch \nRegelungen der Satzung in einem Recht verletzt wird. Als \nsolches Recht kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen \nBelange im Rahmen der Abwägung in Betracht, das dem Privaten \nein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der \nAbwägung seinem Gewicht entsprechend \"abgearbeitet\" wird. \n\n22\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 \nNr. 46.\n\n23\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien hat die Antragstellerin eine \nRechtsverletzung in hinreichendem Umfang geltend gemacht. Sie \nhat substantiiert vorgetragen, dass die Satzung ihrer Meinung \nnach an verschiedenen Abwägungsmängeln leidet, wobei sich \ndiese Mängel auch auf die Abwägung gerade ihrer - der \nAntragstellerin - privaten Belange beziehen sollen.\n\n24\n\nDer Antrag ist jedoch im Wesentlichen nicht begründet.\n\n25\n\nDie strittige Satzung ist nicht etwa bereits deshalb \nunwirksam, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen für \nihren Erlass fehlen würde. \n\n26\n\nGemäß § 35 Abs. 6 BauGB (früher: § 4 Abs. 4 BauGBMaßnG) \nkann eine sog. Außenbereichssatzung erlassen werden \"für \nbebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend \nlandwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung \nvon einigem Gewicht vorhanden ist\". Dass es sich bei \nK. um einen bebauten Bereich im Außenbereich \nhandelt, unterliegt keinem Zweifel. Die Antragsgegnerin hat - \nentgegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nvorgetragenen Auffassung der Antragstellerin - die Grenze des \nSatzungsgebiets auch nicht etwa zu weit gezogen.\n\n27\n\nDer Begriff \"bebaute Bereiche\" in § 35 Abs. 6 BauGB ist \nnicht etwa so verstehen, dass das Satzungsgebiet gleichsam \nunmittelbar entlang der Außenwände der vorhandenen Bausubstanz \nverlaufen müsste. Schon der Wortlaut \"Bereich\" lässt einen \ngewissen Spielraum bei der Abgrenzung zu, der hier angesichts \nder Nähe der Satzungsgrenzen zu den vorhandenen Gebäuden nicht \nüberschritten ist. Hinzu kommt, dass eine Satzung nach § 35 \nAbs. 6 BauGB nur relativ geringe rechtliche Wirkungen hat, für \ndie eine sehr enge oder eine etwas weitere Ausdehnung des \nSatzungsgebiets und damit die Entfernung der Satzungsgrenze \nvon der bestehenden Bebauung nicht von ausschlaggebender \nBedeutung ist. Sie lässt anders als eine Satzung nach § 34 \nAbs. 4 BauGB die planungsrechtliche Zuordnung des \nSatzungsgebiets zum Außenbereich und damit die \nbauplanungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben im \nSatzungsgebiet nach § 35 BauGB unberührt. Mit ihr kann daher \nnicht erreicht werden, dass bisherige Außenbereichsflächen dem \npotenziell bebaubaren unbeplanten Innenbereich\n\n28\n\n- vgl.: BVerwG, Urteil vom \n14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - BRS 55 \nNr. 175 (S. 485) -\n\n29\n\nzuzuordnen sind. Mit einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB kann \nvielmehr lediglich die Anwendung einzelner öffentlicher \nBelange auf nicht-privilegierte Vorhaben iSv § 35 Abs. 2 BauGB \nausgeschlossen werden. Dabei können von den \nsiedlungsstrukturellen Belangen der \"Entstehung, Verfestigung \noder Erweiterung einer Splittersiedlung\" iSv § 35 Abs. 3 Nr. 7 \nBauGB nur die beiden erstgenannten der \"Entstehung\" und der \n\"Verfestigung\" ausgeschlossen werden. Lässt ein nicht-\nprivilegiertes Vorhaben hingegen die \"Erweiterung\" einer \nSplittersiedlung befürchten, ändert seine Lage im Gebiet einer \nSatzung nach § 35 Abs. 6 BauGB nichts an seiner \nplanungsrechtlichen Unzulässigkeit. Die Befürchtung der \n\"Erweiterung\" einer Splittersiedlung ist ihm unverändert \nentgegenzuhalten. Die Satzung ist mithin kein Instrument, eine \nSplittersiedlung in einer mit § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB nicht zu \nvereinbarenden Weise in den Außenbereich hinein zu erweitern. \nAngesichts dieser rechtlichen Begrenzung der Folgewirkungen \neiner solchen Satzung ist die Frage des Abstands der \nSatzungsgrenze von der bestehenden Bebauung nicht so gewichtig \nwie bei den Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB, die den von \nihnen erfassten bisherigen Außenbereichsflächen unmittelbar \neinen planungsrechtlich anderen Status - Zuordnung zum \nunbeplanten Innenbereich - verleihen. Hiervon ausgehend ist \nnicht zu beanstanden, dass die nordwestliche Grenze des \nSatzungsgebiets teilweise auch unbebaute Grundstücke erfasst. \n\n30\n\nDas Satzungsgebiet weist auch die weiter erforderlichen \nMerkmale auf. In ihm ist Wohnbebauung \"von einigem Gewicht\" \nvorhanden. Nach den vom Berichterstatter des Senats vor Ort \ngetroffenen und dem Senat vermittelten Feststellungen sind in \nK. jedenfalls acht Gebäude vorhanden, in denen \npraktisch ausschließlich Wohnnutzung stattfindet; hinzu kommt \nein Gebäudekomplex der ehemaligen Hofstelle W. , der \nweitere Wohnungen aufweist. Diese durchaus gewichtige \nWohnnutzung ist auch nicht \"überwiegend\" landwirtschaftlich \ngeprägt. Dem steht bereits entgegen, dass die ehemaligen \nlandwirtschaftlichen Betriebe T. und W. \nzwischenzeitlich aufgegeben wurden, wobei dahinstehen kann, ob \nauf den ehemaligen Hofstellen in gewissem Umfang noch einzelne \nder Landwirtschaft zuzuordnende Nutzungen stattfinden \nmögen.\n\n31\n\nDie Antragsgegnerin hat sich ferner insoweit im Rahmen der \ngesetzlichen Ermächtigung des § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB \ngehalten, als § 2 der Satzung nur ausschließt, dass den von \nder Satzung erfassten, nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB im \nAußenbereich privilegierten Vorhaben lediglich die \nöffentlichen Belange \"Widerspruch zur Darstellung im \nFlächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft oder \nWald\" bzw. \"Befürchtung der Entstehung oder Verfestigung einer \nSplittersiedlung\" entgegengehalten werden können.\n\n32\n\nAuch der sachliche Anwendungsbereich des § 3 der Satzung \nist von den einschlägigen Ermächtigungen gedeckt. Nr. 1 dieser \nVorschrift erfasst gemäß § 35 Abs. 6 Satz 1 BauGB Wohnzwecken \ndienende Vorhaben, Nr. 2 bezieht sich entsprechend der \nErmächtigung des § 35 Abs. 6 Satz 2 BauGB auf Vorhaben, \"die \nkleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen\". Soweit \nbeide Nummern nähere Regelungen darüber enthalten, unter \nwelchen Voraussetzungen Vorhaben der genannten Art von der \nSatzung begünstigt werden, hat der Rat der Antragsgegnerin \nzulässigerweise von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gemäß \n§ 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB \"nähere Bestimmungen über die \nZulässigkeit\" zu treffen. Diese Vorschrift ermächtigt, wie die \ngleich lautende Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 4 Satz 3 \nBauGBMaßnG, (lediglich) dazu, über Sonderregelungen - z.B. die \nBeschränkung der Begünstigung auf bestimmte Nutzungsformen - \ndie Zulässigkeit der begünstigten Vorhaben detailliert zu \nsteuern und Bestimmungen zur weiteren Konkretisierung der \nBegünstigung zu treffen.\n\n33\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom \n12. Oktober 1998 - 7 A 2651/94 - \nm.w.N..\n\n34\n\nHiervon hat die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht, indem sie \ndie begünstigten Wohnbau- bzw. gewerblichen Vorhaben näher \numschrieben hat. Die dabei gewählten Umschreibungen \nunterliegen auch keinen Bedenken hinsichtlich ihrer \nBestimmtheit. Soweit die begünstigten Vorhaben \"sich in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügen\" müssen und bei \nWohnbauvorhaben \"nicht mehr als 2 Wohnungen je Gebäude \neingerichtet werden\" dürfen, konnte der örtliche Satzungsgeber \nzulässigerweise an in der Rechtsordnung bereits eingeführte \nBegrifflichkeiten anknüpfen, deren rechtlicher Gehalt \nweitgehend geklärt ist. Auch bei den weiteren \nTatbestandsmerkmalen - etwa, dass die \"äußere Gestalt... im \nWesentlichen erhalten\" bleiben muss und dass \"das vorhandene \nGebäude durch wirtschaftlich vertretbare \nModernisierungsmaßnahmen den allgemeinen Anforderungen an \ngesunde Arbeitsverhältnisse nicht angepasst werden kann\" - hat \nder örtliche Satzungsgeber unbestimmte Rechtsbegriffe \nverwandt, deren näherer Regelungsgehalt im Einzelfall \nhinreichend bestimmbar ist.\n\n35\n\nNicht von den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen gedeckt \nist hingegen die in § 4 der Satzung getroffene Regelung über \ndie Pflicht zum Einbau einer Flugfeuerschutzvorrichtung und \nderen Überprüfung. Diese ist ausdrücklich als \"Sonstige \nFestsetzung\" bezeichnet, sodass sie nicht etwa als bloßer \nHinweis auf eventuell im Baugenehmigungsverfahren zu \nerteilende Auflagen verstanden werden kann. Hierfür spricht \nauch, dass der Leiter des Forstamts W. im \nAufstellungsverfahren ausdrücklich um eine entsprechende \n\"Festsetzung\" gebeten hatte. Bei dieser Regelung handelt es \nsich nicht um eine \"nähere Bestimmung über die Zulässigkeit\" \nder Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 6 Satz 3 BauGB. Diese \nkönnen sich nur auf die im Rahmen des § 35 BauGB näher zu \nprüfende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beziehen, da sie - \nwie bereits angesprochen - darauf beschränkt sind, die mit der \nSatzung bezweckte Begünstigung gegenüber den allgemeinen \nZulässigkeitsregelungen des § 35 BauGB näher zu steuern und zu \nkonkretisieren. Bei der hier getroffenen Regelung geht es \njedoch nicht um eine nähere Festlegung zur \nbauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der begünstigten Vorhaben, \nsondern um - ordnungsrechtliche und damit dem Landesrecht \nunterliegende - Regelungen zur Gefahrenabwehr, nämlich zum \nSchutz des Waldes vor Brandgefahren. Für die Aufnahme von \nRegelungen zur Gefahrenabwehr in Satzungen nach § 35 Abs. 6 \nBauGB ist jedoch kein Raum. Eine § 9 Abs. 4 BauGB \nentsprechende Möglichkeit zur Übernahme auf Landesrecht \nberuhender Regelungen in die Satzung enthält § 35 Abs. 6 BauGB \nnicht. Dass der - zwischenzeitlich aufgehobene - § 46 Abs. 1 \nLFoG eine besondere Genehmigungspflicht für die Errichtung \nbaulicher Anlagen mit Feuerstellen im Wald bzw. in bestimmtem \nAbstand vom Wald begründete und Absatz 2 der genannten \nVorschrift im Rahmen dieser Genehmigungserteilung zur \nAuferlegung von Maßnahmen zur Sicherung vor Waldbränden \nermächtigte, bedeutet nicht, dass sich die Forstbehörde die im \njeweiligen Genehmigungsverfahren zu treffende \nEntscheidungstätigkeit dadurch erleichtern kann, dass sie - \nohne entsprechende Ermächtigungsgrundlage - die Gemeinde um \ndie Aufnahme entsprechender Regelungen in gemeindliche \nSatzungen nach dem BauGB bittet.\n\n36\n\nSoweit die Regelungen der Satzung hiernach - d.h. mit \nAusnahme ihres § 4 - von einschlägigen Ermächtigungen gedeckt \nund hinreichend bestimmt sind, sind sie auch inhaltlich nicht \nzu beanstanden. Insoweit müssen sie allerdings, auch wenn § 35 \nAbs. 6 BauGB nicht ausdrücklich auf § 1 Abs. 6 BauGB verweist, \nden Anforderungen der planungsrechtlichen Abwägungsgebots \ngenügen, denn dieses gilt unabhängig von einer Positivierung \nfür jede rechtsstaatliche Planung.\n\n37\n\nVgl.: Gaentzsch, Berliner Kommentar \nzum BauGB, § 1 RdNr. 75.\n\n38\n\nDer Umfang dessen, was im Rahmen der Abwägung - \"nach Lage der \nDinge\" - zu berücksichtigen ist, wird dabei im vorliegenden \nFall maßgeblich von dem bereits angesprochenen, nur begrenzten \nRegelungsgehalt einer Außenbereichssatzung nach § 35 Abs. 6 \nBauGB bestimmt. Diese belässt es dabei, dass auch die von der \nSatzung erfassten Vorhaben bauplanungsrechtlich weiterhin nach \n§ 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen sind, und schließt lediglich \naus, dass ihnen der Planungsbelang \"Widerspruch zur \nDarstellung als Fläche für die Landwirtschaft oder Wald im \nFlächennutzungsplan\" oder der siedlungstrukturelle Belang \n\"Befürchtung der Entstehung oder Verfestigung einer \nSplittersiedlung\" entgegengehalten werden kann. Damit können \nden Vorhaben alle übrigen öffentlichen Belange iSv § 35 Abs. 3 \nBauGB einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme\n\n39\n\n- zu dessen Geltung im Außenbereich \nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli \n1999 - 4 B 38.99 - BRS 62 Nr. 189 -\n\n40\n\nweiterhin ebenso entgegengehalten werden wie der Umstand, dass \ndie Erschließung des jeweiligen Vorhabens nicht gesichert \nist.\n\n41\n\nHiervon ausgehend lassen sich im Hinblick auf die von der \nAntragstellerin besonders betonten verkehrlichen Aspekte \nAbwägungsmängel nicht feststellen. Die öffentliche \nVerkehrsfläche der K. Straße ist nach den \nörtlichen Feststellungen, die der Berichterstatter des Senats \nvor Ort getroffen hat und die durch das vorliegende Lichtbild- \nund Kartenmaterial verdeutlicht werden, keineswegs von \nvornherein ungeeignet, einen gewissen zusätzlichen Verkehr von \neinigen wenigen Wohneinheiten aufzunehmen. Wenn die Fahrbahn \nder Straße auch in verschiedenen Bereichen nur 3,50 m breit \nist, verläuft sie im Wesentlichen jedoch so übersichtlich, \ndass vor Engstellen ggf. gewartet werden kann, um den \nentgegenkommenden Verkehr zunächst passieren zu lassen. Der \nHinweis der Antragstellerin auf die EAE 85/95 verkennt, dass \ndieses Regelwerk im Wesentlichen Empfehlungen für die \nNeuanlage von Straßen ausspricht. Wer sich, wie die \nAntragstellerin, im Außenbereich ansiedelt, muss hingegen mit \naußenbereichstypischen Erschließungsanlagen rechnen und \ngewisse Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses in Kauf nehmen. \nSoweit die Antragstellerin weiterhin Probleme mit \nLastkraftwagen oder anderen größeren Fahrzeugen anspricht, \nstellen sich diese - insbesondere auch hinsichtlich fehlender \nWendemöglichkeiten auf der als Sackgasse endenden \nK. Straße - bereits bei der vorhandenen Bebauung \nund Nutzung, sodass unabhängig von dem Umfang eventueller \nzusätzlicher Bebauung schon derzeit zumindest ein Wendehammer \nim Bereich der ehemaligen Hofstelle W. angezeigt \nerscheint, wie im Aufstellungsverfahren auch ausdrücklich \nangesprochen wurde. Soweit zusätzliche Bauvorhaben - \ninsbesondere bei einer gewerblichen Nutzung - ggf. nicht mehr \nvertretbare Belastungen der Straße bewirken können, ist dem im \nÜbrigen dadurch zu begegnen, dass entsprechende \nBaugenehmigungen - jedenfalls bis zu einem hinreichenden \nAusbau der Straße - wegen fehlender Sicherung der Erschließung \nnicht erteilt werden. Für Gefährdungen durch unvertretbare \nBehinderungen etwa der Feuerwehr oder sonstiger \nNotfallfahrzeuge liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor; die \nFeuerwehr hat vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass keine \nStörungen durch Hindernisse bekannt geworden sind. Gegen \nunzulässigerweise parkende Fahrzeuge ist mit den gebotenen \nordnungsrechtlichen Mitteln einzuschreiten.\n\n42\n\nAuch für eine mangelhafte Abwägung bezüglich der \nLöschwasserversorgung liegt kein hinreichender Anhalt vor. Der \nderzeit gegebene Löschwasserbedarf ist nach den vorgelegten \nUnterlagen gedeckt. Mehrfamilienhäuser mit mehr als zwei \nWohneinheiten lässt die Satzung nicht zu. Sollten eventuelle \nkünftige gewerbliche Nutzungen zusätzlichen, bislang nicht \ngedeckten Löschwasserbedarf hervorrufen, wäre dem im \nBaugenehmigungsverfahren - notfalls unter Versagung der \nentsprechenden Genehmigung - Rechnung zu tragen.\n\n43\n\nSchließlich lässt sich kein Abwägungsmangel daraus \nherleiten, dass die Satzung - wie § 35 Abs. 6 BauGB im Übrigen \nausdrücklich vorsieht - auch kleine Handwerks- und \nGewerbebetriebe zulässt. Dass die bislang durch \nlandwirtschaftliche Nutzungen mitgeprägte Ansiedlung nunmehr \nausschließlich von Wohnnutzung geprägt wird, trifft nicht zu. \nSo finden etwa im Bereich der ehemaligen Hofstelle T. auch \nwohnfremde Nutzungen statt. Des Weiteren muss im Außenbereich \nbei der Umnutzung von landwirtschaftlichen Gebäuden nach der \nnunmehr geltenden Rechtslage ohnehin auch mit der Aufnahme \ngewerblicher Nutzungen gerechnet werden, wie aus § 35 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 1 BauGB folgt. Die strittige Satzung bewirkt daher \ninsoweit keine für die Antragstellerin - und die weiteren \nWohnnutzer in K. - ungünstigere Rechtslage. Von \neiner Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die \nSatzung kann erst Recht keine Rede sein. Dieses Gebot ist \nvielmehr, wie bereits angesprochen, auch künftig weiterhin bei \njeder Zulassung neuer Nutzungen im Geltungsbereich der Satzung \nunverändert zu prüfen. Dabei kann bei der hier vorzunehmenden \nPrüfung der Außenbereichssatzung letztlich dahinstehen, ob die \nim Satzungsgebiet vorhandenen Wohnnutzungen angesichts der \nfortbestehenden Außenbereichslage jedenfalls hinzunehmen \nhaben, dass nicht wesentlich störendes Gewerbe errichtet \nwird.\n\n44\n\nDass § 4 der Satzung nicht von den einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen gedeckt und damit unwirksam ist, führt \nzur Nichtigkeit dieser Regelung, denn der Mangel einer \nfehlenden Rechtsgrundlage lässt sich in einem ergänzenden \nVerfahren nach § 215a BauGB nicht beheben. Allerdings erfasst \ndiese Nichtigkeit nur die genannte Vorschrift für sich und \nnicht etwa auch weitere Regelungen der Satzung. Insoweit \ngelten für Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB keine anderen \nGrundsätze zur Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit, wie sie auch \nsonst bei Bebauungsplänen anerkannt sind. Hiernach führt die \nNichtigkeit einzelner Festsetzungen nur dann nicht zur \nGesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Festsetzungen für sich \nbetrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht \nwerdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und \nwenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im \nAufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im \nZweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts \nbeschlossen hätte.\n\n45\n\nZu den entsprechenden Kriterien für \ndie Teil- bzw. Gesamtnichtigkeit von \nBebauungsplänen vgl.: BVerwG, \nBeschluss vom 29. März 1993 - 4 NB \n10.91 - BRS 55 Nr. 30.\n\n46\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Die Satzung kann ihre \nstädtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne die lediglich der \nGefahrenabwehr dienenden Regelungen des § 4 erfüllen. Dafür, \ndass die Antragsgegnerin die Satzung ohne diese Regelungen \nnicht beschlossen hätte, liegt kein Anhalt vor.\n\n47\n\nBei der auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO beruhenden \nKostenentscheidung hat der Senat berücksichtigt, dass die \nAntragstellerin mit ihrem eigentlichen Begehren unterlegen ist \nund ihr Obsiegen nur einen relativ bedeutungslosen, gering \ngewichtigen Teil der Satzung betrifft.\n\n48\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-08/7a-d-52-99-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":31},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-08/7a-d-52-99-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301794","retrieved":"2026-07-09 03:27:23.660233+00:00"}}