{"status":"available","doknr":"OLD301809","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0607.7A953.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"7 A 953/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den Darlegungen im Zulassungsantrag ergeben sich weder \ndie behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) noch eine Abweichung des Urteils von einer \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts (Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) noch ein der Beurteilung des \nSenats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die \nTiefgaragenzufahrt nebst der sie begrenzenden Mauer verstoße \nnicht zu Lasten der Kläger gegen das im Tatbestandsmerkmal des \nEinfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der \nRücksichtnahme und sei auch mit den sich aus § 51 Abs. 8 BauO \nNRW 1995 (nunmehr § 51 Abs. 7 BauO NRW in der Fassung der \nBekanntmachung vom 1. März 2000, GV NRW 2000, 255) ergebenden \nAnforderungen vereinbar. Die Kläger meinen, die vom \nVerwaltungsgericht in die konkrete Zumutbarkeitsbewertung \neingestellten Erwägungen begegneten Bedenken mit der Folge \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils.\n\n5\n\nIm Einzelnen rügen die Kläger die Annahme des \nVerwaltungsgerichts - auf das Wohnhaus der Kläger wirkten von \nder Saarstraße herrührende Verkehrsgeräusche und trotz der \nvorhandenen Lärmschutzwand Geräusche der benachbarten \nEisenbahnstrecke ein (Seite 8 Abs. 1 des Urteilsabdrucks) - \nmit dem Einwand, Bahngeräusche seien jedenfalls auf ihrem \nGrundstück \"nicht mehr zu hören\". Dies mag sein. \nBeispielsweise kann der von der Bahnstrecke ausgehende Lärm \ndurch Verkehrslärm derart überlagert werden, das er subjektiv \nnicht mehr unterscheidbar herauszuhören ist. Der aus \nStraßenverkehrslärm und Schienenverkehrslärm gebildete \nSummenpegel mag gegenüber dem Straßenverkehrslärm nur um \nsubjektiv nicht wahrnehmbare Größenordnungen angehoben werden. \nDer Schienenverkehrslärm ist jedoch auch dann für die \nBewertung der Zumutbarkeit weiterer hinzutretender \nlärmverursachender Anlagen von Bedeutung, wenn er zwar \nsubjektiv nicht zu \"hören\" ist, aber auf den zu betrachtenden \nImmissionsort \"einwirkt\". Die Kläger sehen es ferner als \nerheblich an, dass sie das Schlafzimmer ihres Wohnhauses zur \nVorderseite des Wohnhauses hin hätten ausrichten müssen; Lage \nund Größe der Zimmer ihres Wohnhauses seien ihnen \nvorgeschrieben worden, da sie öffentliche Mittel hätten in \nAnspruch nehmen müssen. Dem Verwaltungsgericht ist jedoch \ndarin zuzustimmen, dass die Beigeladene nicht deshalb zu \nerhöhter Rücksichtnahme verpflichtet ist, weil die \nbenachbarten Grundstückseigentümer, die Kläger, nicht aus \nbodenrechtlich relevanten, sondern aus finanziellen Gründen \nauf öffentliche Mittel angewiesen waren und deshalb eine \nbestimmte Zimmeranordnung gewählt haben. Die Kläger meinen \nschließlich, es komme auf die Frage nicht an, ob die Geräusche \nder Tiefgaragenzufahrt auf die Vorder- oder die Rückseite \nihres Wohnhauses einwirkten, da Vorder- und Rückseite \ngleichermaßen dem Verkehrslärm der Saarstraße ausgesetzt \nseien. Auch aus dieser Erwägung ergeben sich keine Zweifel an \nder Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Geräusche der \nTiefgaragenzufahrt wirkten nicht auf einen besonders \ngeschützten Wohnhausbereich ein. Ebenso wenig kommt es darauf \nan, ob die Rückseite des Wohnhauses der Kläger zu einem \nMischgebiet orientiert ist. Die Beigeladene muss ein den \nNachbarn zumutbares Vorhaben nicht deshalb anders gestalten \n(hier: die Tiefgaragenzufahrt zu einer anderen \nGrundstücksseite anlegen), weil die zumutbaren \nBeeinträchtigungen für den Nachbarn, der sich gegen das \nVorhaben wendet, dann geringer würden. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, von der \nTiefgaragenzufahrt als solche gingen keine Wirkungen wie von \nGebäuden aus. Die die Tiefgaragenzufahrt begrenzende Mauer sei \nnach § 6 Abs. 11 Nr. 2 BauO NRW abstandflächenrechtlich \nprivilegiert und daher ohne eigene Abstandfläche an der Grenze \nzur Parzelle 1052 zulässig. Die Kläger halten dem entgegen, \nvon der Mauer gingen gebäudegleiche Wirkungen aus. Es handele \nsich nach ihrer Funktion als Lärmschutzwand zudem nicht um \neine Einfriedung. Sie sei begrifflich keine Einfriedung, denn \nsie schütze das Grundstück nicht vor der Außenwelt. Auch aus \ndiesen Erwägungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Es kann \ndahinstehen, ob die die Tiefgaragenzufahrt begrenzende Mauer \n- die nur auf einem verhältnismäßig kurzen Teilstück ihre \nmaximale Höhe von 1,50 m erreicht - nach § 6 Abs. 11 Nr. 2 \nBauO NRW oder nicht vielmehr schon deshalb abstandrechtlich \nprivilegiert ist, weil von ihr keine gebäudegleichen Wirkungen \nausgehen. \n\n7\n\nVgl. zu § 6 Abs. 10 BauO NRW: OVG \nNRW, Urteil vom 29. August 1997 - 7 A \n629/95 -, BRS 59 Nr. 110.\n\n8\n\nIst die Mauer als Einfriedung zu qualifizieren, ergibt sich \nhieraus zu Gunsten der Kläger nichts. Zutreffend weisen die \nKläger zwar auf die sich aus dem Begriff der Einfriedung \nergebenden Anforderungen hin. Als Einfriedung ist anzusehen, \nwas ein Grundstück oder einen Teil eines Grundstücks gegenüber \nder Außenwelt schützen und ein Hindernis für alles sein soll, \nwas von außen her den Frieden des Grundstücks stören und \ndessen Nutzung beeinträchtigen könnte. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli \n1982 - 7 A 2198/80 -, m.w.N. \n\n10\n\nZu Unrecht nehmen die Kläger jedoch an, die Mauer sei keine \nEinfriedung in diesem Sinne, denn sie schütze das Grundstück \nder Beigeladenen nicht vor der Außenwelt. Selbstverständlich \nhat die Mauer gerade (auch) eine solche schützende Wirkung, \nverhindert sie doch, dass Dritte von der Wegefläche, die auf \nder Parzelle 1052 angelegt ist, auf die Rampe zur Tiefgarage \nstürzen könnten (vgl. die sich aus § 41 BauO NRW ergebenden \nAnforderungen). \n\n11\n\nOb die Einfriedung eine weitere Funktion (Lärmschutz) hat, \nist hier unbeachtlich. Eine Lärmschutzwand kann - je nach Lage \ndes Einelfalles - als Anlage, die keine eigene Abstandfläche \nauslöst, entlang der Nachbargrenze dann zulässig sein, wenn \nvon ihr keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. \nSeptember 1987 - 7 A 1671/86 -.\n\n13\n\nDass der Mauer entlang der Tiefgaragenzufahrt solche \nWirkungen zukommen würden, behaupten die Kläger nicht konkret. \nSie berufen sich auf den Beschluss des 10. Senats vom 2. \nFebruar 1999 - 10 B 2558/98 -. Der Entscheidung des 10. Senats \nlag die Errichtung einer \"im Schnitt 4,80 m hohen \nLärmschutzwand\" zu Grunde. Der 10. Senat hat ausgeführt, es \nliege \"nicht eben nahe\", dass eine solche Wand in der \nregelmäßig einzuhaltenden Abstandfläche von 3 m zur \nGrundstücksgrenze errichtet werden dürfe; von ihr gingen \nvielmehr Wirkungen wie von einem Gebäude aus. Der im \nvorliegenden Verfahren zu entscheidende Sachverhalt \nunterscheidet sich krass von demjenigen, der der zitierten \nEntscheidung des 10. Senats zu Grunde lag. Hat eine \nLärmschutzwand wegen ihrer geringfügigen Dimensionen keine \ngebäudegleiche Wirkung, ist sie, wie sich aus § 6 Abs. 10 Satz \n1 BauO NRW ergibt, abstandrechtlich privilegiert. \n\n14\n\nLöst die entlang der Tiefgaragenzufahrt errichtete Mauer \nkeine Abstandfläche aus, kommt es auf die von den Klägern \nweiter erörterte Frage nicht entscheidungserheblich an, welche \nAbwehrrechte ihnen zustünden, wenn sich die Abstandfläche der \nMauer auf die Wegeparzelle 525 erstrecken würde. \n\n15\n\nAus dem Zulassungsantrag ergibt sich nicht, dass das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts von dem Beschluss des 10. Senats vom \n2. Februar 1999 - 10 B 2558/98 - abweicht. Die Darlegung des \nZulassungsgrundes der Abweichung setzt zum einen voraus, dass \ndie Entscheidung des Gerichts einschließlich eines darin \nenthaltenen Rechtssatzes, von dem abgewichen worden sein soll, \nbezeichnet wird und erfordert zum anderen, dass ein \ngleichfalls entscheidungserheblicher abstrakter Rechtssatz aus \nder angefochtenen Entscheidung angeführt und zudem näher \nbegründet wird, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen \nist und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser \nAbweichung beruht. Die Kläger legen bereits keinen Rechtssatz \ndar, der der Entscheidung des 10. Senats zu entnehmen ist. Der \n10. Senat hat dort nicht entschieden, \"von einer \nLärmschutzwand (gingen) regelmäßig i.S.v. § 6 Abs. 10 BauO NRW \nWirkungen wie von Gebäuden aus\". Ein solcher Rechtssatz lässt \nsich möglicheweise dem nicht zur Entscheidung gehörenden \nLeitsatz, nicht aber der Entscheidung selbst entnehmen. \nDarüber hinaus legen die Kläger nicht dar, dass die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts von einem Rechtssatz \nausginge, der mit der von den Klägern auf den Regelfall \nbezogenen Aussage in Widerspruch stünde.\n\n16\n\nAus dem Zulassungsantrag ergibt sich schließlich nicht, \ndass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem \nVerfahrensmangel beruhen kann. Die Kläger rügen, das \nVerwaltungsgericht habe für sie überraschend auch darauf \nabgehoben, dass sie, die Kläger, selbst die Flurstücke 525 und \n1052 als PKW-Zufahrt zu ihrer Garage genutzt hätten, bis der \nBeklagte ihnen dies untersagt habe. Ob das Verwaltungsgericht \ntatsächlich nicht auf diesen Gesichtspunkt vor seiner \nEntscheidung hingewiesen hat, bedarf keiner Erörterung. Wird \ndie Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör \nerhoben, ist über die substantiierte Darlegung des \nVerfahrensmangels in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht \nhinaus mit dem Zulassungsantrag darzulegen, was bei Beachtung \ndes Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgetragen worden wäre \nund inwiefern dieser Vortrag zur Klärung des geltend gemachten \nRechtsschutzbegehrens geeignet, d.h. entscheidungserheblich \ngewesen wäre. Hieran fehlt es. Die Kläger behaupten nicht \neinmal, dass der Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht \nseiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat und zu dem sie \n(angeblich) keine Stellung haben beziehen können, fehlerhaft \nsei. \n\n17\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO ab. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz \n1 GKG. \n\n20\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-07/7-a-953-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-07/7-a-953-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301809","retrieved":"2026-07-09 03:27:24.890041+00:00"}}