{"status":"available","doknr":"OLD301808","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0607.6B1577.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"6 B 1577/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, \nüber die Beschäftigung der Antragstellerin als Realschullehrerin z. A. in der Zeit bis \nzum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 2 K 3146/00 VG Arnsberg unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. \n\nIm Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; \ninsoweit wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist zum Teil begründet. \n\n3\n\nDer Antrag der Antragstellerin, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung aufzugeben, sie \nbis zum rechtskräftigen Abschluss des \nVerfahrens 2 K 3146/00 VG Arnsberg in \nden Schulbetrieb der Realschule \nI. , ersatzweise einer anderen \nSchule, einzugliedern, insbesondere ihr \nals Fachlehrerin in den Fächern \nevangelische Religion, Geschichte und \nErdkunde Klassen zum regelmäßigen \nUnterricht zuzuweisen,\n\n5\n\nhat in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang \nErfolg. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das \nRechtsschutzgesuch der Antragstellerin zu Unrecht abgelehnt. \nWeiter gehende Ansprüche kann sie im vorliegenden Verfahren \nhingegen nicht durchsetzen. Nur in dem vorbezeichneten Umfang \nhat sie einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 \nAbs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). \n\n6\n\nDieser ergibt sich aus dem Recht des Beamten, grundsätzlich, \nvon hier nicht gegebenen Ausnahmesituationen wie Not- oder \nKatastrophenfällen abgesehen, \"amtsgemäß\", d.h. entsprechend \nseiner Rechtsstellung im statusrechtlichen, abstrakt-\nfunktionellen Sinn, beschäftigt zu werden. \n\n7\n\nVgl. hierzu vor allem BVerwG, Urteil \nvom 27. Februar 1992 - 2 C 45.89 -, DÖD \n1993, Seite 279, sowie die Urteile vom \n24. Januar 1991 - 2 C 16.88 -, \nBVerwGE 87, Seite 310, vom 27. Juni \n1991 - 2 C 40.89 -, ZBR 1991, Seite \n347, vom 28. November 1991 \n- 2 C 41.89 -, BVerwGE 89, Seite 199, \nund vom 1. Juni 1995 - 2 C 20.94 -, \nBVerwGE 98, Seite 334.\n\n8\n\nBei Beamten auf Probe, denen - wie der Antragstellerin - kein \nAmt verliehen ist, tritt an die Stelle der \"amtsgemäßen\" die \nlaufbahngemäße Beschäftigung. Auf dieser Rechtslage beruht auch \nder Runderlass des Kultusministeriums des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 28. März 1983, GABl. NW. Seite 171 (Bereinigte \nAmtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-\nWestfalen - BASS 2000/2001 - 21-01 Nr. 12), der sich u.a. auf \ndie Verwendung von Lehrern in der laufbahnrechtlichen Probezeit \nbezieht.\n\n9\n\nDie Rechtsstellung der Antragstellerin als Realschullehrerin \nzur Anstellung hat der Dienstherr wegen der aufschiebenden \nWirkung der gegen die Entlassungsverfügung eingelegten \nRechtsmittel\n\n10\n\nvgl. zur Bedeutung dieser \naufschiebenden Wirkung: BVerwG, Urteil \nvom 21. Juni 1961 - VIII C 398.59 -, \nBVerwGE 13, Seite 1 (5 ff); Schoch in \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \n§ 80 Rndnrn. 72 ff.; Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, \n5. Aufl., Teil C, § 180 LBG \nRndnr. 153\n\n11\n\nzu beachten. Diese Wirkung hat das VG Arnsberg mit seinem \nrechtskräftigem Beschluss vom 2. Mai 2000 - 2 L 419/00 - wieder \nhergestellt. Demgemäß ist die Antragstellerin bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung über die gegen ihre Entlassung \ngerichtete Klage 2 K 3146/00 VG Arnsberg entsprechend ihrer \nbisherigen beamtenrechtlichen Rechtsstellung weiter zu \nbeschäftigen. \n\n12\n\nVgl. zur vorläufigen \nWeiterbeschäftigung des Beamten in \nFällen der vorliegenden Art: Schütz, \na.a.O., § 34 LBG Rndnr. 163.\n\n13\n\nDie durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2000 \nwiederhergestellte aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel gegen \ndie Entlassungsverfügung vom 17. Februar 20.. erstreckt sich \nüber den Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom \n24. Juli 2000 hinaus auf die Zeit bis zur rechtskräftigen \nEntscheidung über das Klageverfahren 2 K 3146/00 VG Arnsberg. \nDies ergibt sich mit der gebotenen Klarheit insgesamt aus dem \nTenor und den Gründen (vgl. insbesondere deren zweiten Absatz) \ndes genannten Beschlusses. Auf dieser Auffassung beruht auch \ndie gegenwärtige Beschäftigung der Antragstellerin durch den \nAntragsgegner.\n\n14\n\nDer Anspruch der Antragstellerin auf eine laufbahngemäße \nBeschäftigung wird mit der bisherigen Form ihres Einsatzes an \nder Realschule I. nicht erfüllt. Im Wesentlichen hat sie \nVertretungsunterricht zu erteilen. Daneben wird übt sie weitere \nHilfsfunktionen, etwa als aufsichtsführende Lehrkraft, aus.\n\n15\n\nEine amts- bzw. laufbahngemäße, der erworbenen Befähigung \nentsprechende Verwendung eines Lehrers setzt jedoch voraus, \ndass er jedenfalls überwiegend regulären Unterricht selbständig \nerteilt. Auf diesem Verständnis des \"amtsgemäßen\" Einsatzes von \nLehrern beruht die auf Grund des § 20 Abs. 5 (jetzt: Abs. 7) \nSchVG erlassene Allgemeine Dienstordnung für Lehrer und \nLehrerinnen, Schulleiter und Schulleiterinnen an öffentlichen \nSchulen (ADO), Runderlass des Kultusministeriums vom \n20. September 1992, GABl NW I Seite 235 (BASS 2000/2001 21-02 \nNr. 4). Darin wird als Lehrer bezeichnet, wer an einer Schule \nselbständig Unterricht erteilt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 ADO). In § 4 \nAbs. 1 ADO wird als Merkmal des Lehrerberufs hervorgehoben, in \neigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit Schüler und \nSchülerinnen zu erziehen und zu unterrichten. Nach § 10 Abs. 1 \nADO unterrichten Lehrer in der Regel in den Fächern, für die \nsie die Lehrbefähigung erworben haben; gemäß § 10 Abs. 2 ADO \nsind sie unter den dort genannten Voraussetzungen verpflichtet, \nUnterricht auch in anderen Fächern zu erteilen. In weiteren \nVorschriften sieht die Allgemeine Dienstordnung daneben \n(\"auch\") die Verpflichtung zum Vertretungsunterricht (§ 10 \nAbs. 4 ADO), zur Information und Beratung der Schüler (§ 8 \nAbs. 1 ADO) und zur Übernahme weiterer Aufgaben, etwa der \nÜberwachung der Teilnahme am Unterricht und der Beaufsichtigung \nvon Schülern, vor (§ 9 Abs. 1 bis Abs. 3 ADO). \n\n16\n\nDiese Verwaltungsvorschriften verdeutlichen, dass die \nTätigkeit eines Lehrers in erster Linie von der Erteilung \nregulären Unterrichts geprägt und eine Beschäftigung, die dem \nnicht Rechnung trägt, nicht mehr \"amtsgemäß\" ist. Eine diese \nGrundsätze missachtende unterwertige Beschäftigung ist mit \neiner diskriminierenden Wirkung verbunden, die deutlich über \ndiejenige hinausgeht, die mit der Übertragung eines weniger \nangesehenen, aber gleichwohl amtsangemessenen Dienstpostens \neinhergehen kann. \n\n17\n\nVgl. zu dem letztgenannten \nGesichtspunkt etwa BVerwG, Urteil vom \n28. November 1991 - 2 C 41.89 -, \na.a.O.\n\n18\n\nSollte die Antragstellerin den an eine Realschullehrerin zu \nstellenden Anforderungen nicht gewachsen und nicht in der Lage \nsein, in einer Weise zu unterrichten, die dem Bildungsauftrag \nder Schule gerecht wird, darf der Dienstherr darauf nicht mit \neiner unterwertigen Beschäftigung über einen längeren Zeitraum \nreagieren. Bei einem Beamten auf Lebenszeit bleibt insoweit \ngrundsätzlich nur die Möglichkeit, die Zurruhesetzung wegen \nDienstunfähigkeit zu prüfen und notfalls die Führung der \nDienstgeschäfte zu verbieten (§ 63 Abs. 1 Satz 1 LBG). \n\n19\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteile vom \n27. Fe-bruar 1992 - 2 C 45.89 -, \na.a.O., und vom 1. Juni 1995 -\n 2 C 20.94 -, a.a.O.\n\n20\n\nBei einem Beamten auf Probe kommt in derartigen Fällen statt \nder Versetzung in den Ruhestand die Entlassung (etwa aufgrund \ndes § 34 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 LBG) in Betracht, die im \nEinzelfall mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nverbunden werden kann. Stellt sich - wie hier - heraus, dass \ndie Entlassungsverfügung nicht zeitnah zur Entfernung des \nBeamten aus dem Dienst führt und ist die Behebung des für \ndiesen Zustand ursächlichen Verfahrensmangels in naher Zukunft \nnicht absehbar, mag es sinnvoll sein, die Entlassungsverfügung \naufzuheben, das Entlassungsverfahren ohne den Verfahrensfehler \nerneut einzuleiten und, soweit dies als notwendig erscheint, \nfür die Zeit bis zum Wirksamwerden der neuen \nEntlassungsverfügung die Führung der Dienstgeschäfte zu \nverbieten. Diese Handlungsmöglichkeiten hat der Antragsgegner \nindes nicht genutzt. Auch jetzt, mehr als ein Jahr nach Erlass \nder Verfügung vom 17. Februar 20.., steht die Beendigung des \nBeamtenverhältnisses der Antragstellerin nicht unmittelbar \nbevor. Nach den Angaben des Antragsgegners soll eine das \nMitbestimmungsverfahren abschließende Entscheidung gemäß § 68 \nSatz 1 Nr. 1 i.V.m. den §§ 66 Abs. 7 Satz 4, 72 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 8 LPVG voraussichtlich \"nach der Sommerpause\", also nicht \nvor Beginn des neuen Schuljahres, herbeigeführt werden; der \nFortgang des Verfahrens 2 K 3146/00 VG Arnsberg nach jener \nEntscheidung ist offen. Über einen derart langen Zeitraum, \ndessen Beendigung auch jetzt nicht sicher voraussehbar ist, \nbraucht die Antragstellerin gegen ihren Willen ihre \nunterwertige Beschäftigung nicht hinzunehmen. \n\n21\n\nDen mit ihrem Antrag sinngemäß erstrebten vollständigen \nEinsatz als reguläre Lehrerin kann die Antragstellerin wegen \nder Beschränkung einer stattgebenden, die Hauptsache teilweise \nvorwegnehmenden Entscheidung auf das zur Gewährung effektiven \nRechtsschutzes Unerlässliche und wegen ihrer Stellung als \nBeamtin auf Probe sowie der in der Probezeit gezeigten \nLeistungsdefizite jedoch nicht verlangen. Die letztgenannten \nAspekte kann der Dienstherr bei der in seinem weiten Ermessen \nstehenden Entscheidung über den laufbahngemäßen Einsatz der \nAntragstellerin berücksichtigen. Das Gericht darf dieser \nbislang nicht ordnungsgemäß getroffenen Entscheidung nicht \nvorgreifen. Insoweit ist zu beachten: \n\n22\n\nAufgrund der nicht mit Rechtsmitteln angegriffenen, am Ende \nder regulären Probezeit (§§ 50 Abs. 1 Nr. 2, 52 Abs. 2 Nr. 2 \nLVO) erteilten dienstlichen Beurteilung und der \nbestandskräftigen Verlängerung der Probezeit ist davon \nauszugehen, dass sich die Antragstellerin zuvor nicht bewährt \nhatte. Angesichts der Rechtsstreitigkeiten, die nach Ablauf der \nverlängerten Probezeit wegen der abschließenden Beurteilung und \nder Entlassung geführt werden, steht auch jetzt die Bewährung \nder Antragstellerin jedenfalls nicht fest. Auf den Ausgang des \nVerfahrens 2 L 419/00 VG Arnsberg, das sich auch auf ihre \nletzte dienstliche Beurteilung bezogen hat, kommt es insoweit \nnicht an. Die danach vorhandenen Zweifel an der Bewährung der \nAntragstellerin darf der Antragsgegner zum Anlass nehmen, sie \nnur mit einem Teil der wöchentlichen Pflichtstunden (§ 3 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zur \nAusführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der \nBekanntmachung vom 22. Mai 1997, GV NW Seiten 88, 226, BASS \n2000/2001 11-11 Nr. 1) als Fachlehrerin im regulären Unterricht \n(§ 10 Abs. 1 und Abs. 2 ADO) einzusetzen. Dieser Unterricht \nmuss jedoch, um eine laufbahngemäße Beschäftigung zu \ngewährleisten, den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit als \nRealschullehrerin z. A. ausmachen; andere ebenfalls amts- bzw. \nlaufbahngemäße Einsatzmöglichkeiten \n\n23\n\nvgl. hierzu (im Hinblick auf eine \nKonrektorin) etwa BVerwG, Urteil vom \n28. November 1991 - 2 C 41.89 -, \na.a.O.\n\n24\n\nsind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Wie sich dieser \nUnterricht auf die Fächer, für die sie die Lehrbefähigung \nbesitzt, und gegebenenfalls auf weitere Fächer (§ 10 Abs. 2 \nADO) aufteilt, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der \nSchulleitung; sie hat auf den Bildungsauftrag der Schule und \ndie Belange der Schüler sowie der anderen Lehrkräfte Rücksicht \nzu nehmen. Die damit zusammenhängende Entscheidung darüber, ob \nund in welchem Umfang die Antragstellerin an einer oder an \nmehreren Realschulen unterrichtet, obliegt dem \nAntragsgegner.\n\n25\n\nDas Bestehen des Anordnungsgrundes ist glaubhaft. Angesichts \nder aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel gegen die \nEntlassungsverfügung braucht die Antragstellerin die \ndiskriminierende Wirkung ihrer langfristigen unterwertigen \nBeschäftigung nicht hinzunehmen. Die mit dieser Entscheidung \nverbundene Vorwegnahme der Hauptsache hinsichtlich des \nAnspruches auf laufbahngemäße Beschäftigung ist zur Gewährung \neffektiven Rechtsschutzes geboten. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nund die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 20 Abs. 3, 14 \nAbs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n27\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301808","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-07/6-b-1577-00","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301808","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301808","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-07/6-b-1577-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301808","retrieved":"2026-07-09 03:27:24.797962+00:00"}}