{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0606.7A.D182.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"7a Senat","decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"7A D 182/98.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.\n\nG r ü n d e:\n\nI.\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan H. \n254 - M. - der Antragsgegnerin.\n\nDer Bebauungsplan erfasst ein bislang weitgehend \nunbebautes, landwirtschaftlich genutztes Areal, das von der \nM. Straße im Nordwesten, der Straße Am S. \nim Nordosten, der Straße Am R. im Südosten/Süden und der \nStraße H. Heide im Westen umschlossen wird. \nWohnbebauung befindet sich bislang allein entlang der \nSüdwestseite der Straße Am S. - hier steht auch das \nvom Plan mit erfasste Wohnhaus des Antragstellers - sowie im \nanschließenden Bereich an der Südostseite der M. \nStraße. Nördlich der M. Straße, der \nletztgenannten Bebauung gegenüber, befindet sich der alte \nOrtsteil von M. , der aus zwei ehemaligen Höfen \nmit daran angelehnter Wohnbebauung besteht. Weitere Bebauung \nschließt sich östlich des Plangebiets jenseits der Straße Am \nS. an. Diese Bebauung reicht von der M. \nStraße bis über die Straße Am S. hinaus, die etwas \nsüdöstlich des Plangebiets rechtwinklig in einen nach \nNordosten zur Straße Im S. führenden Verlauf abknickt. \nDie M. Straße stößt im weiteren Verlauf nach \nNordosten auf die Bahnstrecke D. /W. , wo sie in \nHöhe des Bahnhofs D. -B. in die B. \nBahnhofstraße einmündet, die nach Norden zur S. Straße \nführt bzw. etwas südlich des Bahnhofs die Bahnstrecke \nunterquert, um in die H. Straße überzugehen. Jenseits \nder Bahnstrecke liegt u.a. ein ehemals von der Fa. H. \ngenutztes Gelände sowie entlang der H. Straße das \nteilweise als Fußgängerzone genutzte Zentrum des Stadtteils \nH. .\n\nDer strittige Bebauungsplan soll entsprechend der \nDarstellung im Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin ein \nneues Wohnquartier ermöglichen. In Verfolgung dieser \nZielsetzung sind rund 10 der knapp 17,5 ha des Plangebiets als \nallgemeine Wohngebiete (davon 1,8 ha vorhandener Bestand) \nausgewiesen, die weit überwiegend maximal zweigeschossig \nbebaubar sind. Im Zentrum des Plangebiets, das für \nGeschosswohnungsbau vorgesehen ist, lässt der Plan maximal \ndreigeschossige Bebauung zu, am West- bzw. Südrand der \nBaugebiete ist zur freien Landschaft eingeschossige Bebauung \nfestgesetzt. Die Grundflächenzahl beträgt durchgehend 0,4, die \nGeschossflächenzahl - je nach zulässiger Zahl der \nVollgeschosse - 0,4 bis 1,0. Als Bauweise ist offene Bauweise \nvorgegeben, wobei in verschiedenen Bereichen nur Hausgruppen, \nnur Doppelhäuser und Hausgruppen oder nur Einzel- oder \nDoppelhäuser zulässig sind. Eine Fläche für den Gemeinbedarf \nmit der Zweckbestimmung Kindergarten ist am Südostrand des \nPlangebiets im Anschluss an die vorhandene Bebauung Am \nS. neben der Straße Am R. ausgewiesen. Entlang \nder Plangebietsgrenzen sind - abgesehen von den bereits \nbebauten Bereichen, dem vorgesehenen Kindergartengelände sowie \neinem Spielplatz - Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur \nPflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft \nfestgesetzt. Diese sind zwischen 15 und 60 m tief und ziehen \nsich von Südosten auch weiter in das Plangebiet hinein. Eine \ndieser Flächen (0,58 ha) ist nach § 3 Abs. 2 der textlichen \nFestsetzungen als \"extensive Muldenfläche\" zur Rückhaltung und \nVersickerung von anfallendem Oberflächenwasser anzulegen. Die \nweiteren Flächen (3,84 ha) sind als Ausgleichsflächen näher \ngekennzeichneten Eingriffsflächen, nämlich den bislang nicht \nbebauten Baugebieten und dem Kindergartengelände, zugeordnet. \nDie auf diesen Flächen vorzunehmenden Ausgleichsmaßnahmen sind \nin § 4 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen geregelt. Die \ntextlichen Festsetzungen enthalten weiter Regelungen zu Geh-, \nFahr- und Leitungsrechten (§ 1), zu Vorkehrungen zum Schutz \nvor schädlichen Umwelteinwirkungen durch passiven Schallschutz \n(§ 2), zur Reduzierung des Versiegelungsgrads in den neuen \nWohngebieten durch Anforderungen an die Befestigung privater \nVerkehrsflächen (§ 3 Abs. 1) sowie zu Pflanzgeboten und \nBepflanzungsbindungen (§ 6).\n\nDie innere Erschließung des Plangebiets erfolgt über ein \nSystem von Stichstraßen, die als Mischverkehrsflächen \nausgewiesen sind und in eine Sammelstraße einmünden, die - dem \nalten Ortsteil M. gegenüber - zur M. \nStraße führt. Ergänzt wird dieses System durch einzelne Fuß- \nund Radwege sowie Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum. Der \nPlan erfasst ferner einen Teilbereich der M. \nStraße sowie die entlang der Südostseite des Plangebiets \nverlaufende Straße Am R. , die er im östlichen Bereich als \nMischverkehrsfläche und im weiteren Verlauf nach Westen als \nFuß- und Radweg ausweist.\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm \nfolgenden Verlauf:\nNachdem die Planung der Öffentlichkeit in zwei \nEinwohnerversammlungen am 12. Juni 1996 und 22. April 1997 \nvorgestellt worden war, beschloss der Ausschuss für Umwelt, \nStadtentwicklung und Wohnen der Antragsgegnerin am 22. Oktober \n1997, den Bebauungsplan aufzustellen, auf eine frühzeitige \nBürgerbeteiligung gem. § 2 Abs. 2 BauGBMaßnG zu verzichten und \nden Planentwurf nebst Begründung öffentlich auszulegen. Gemäß \nBekanntmachung vom 21. November 1997 fand die Offenlegung vom \n1. bis 15. Dezember 1997 statt. Die Träger öffentlicher \nBelange wurden mit Anschreiben vom 25. November 1997 \nbeteiligt. Von privater Seite gingen zahlreiche, weitgehend \ngleich lautende Einwendungen - u.a. auch des Antragstellers - \nein, die sich gegen die Planung aussprachen. In seiner Sitzung \nvom 12. November 1998 befasste sich der Rat der \nAntragsgegnerin eingehend mit den eingegangenen Stellungnahmen \nund Anregungen, denen er aus näher dargelegten Gründen nicht \nfolgte. Anschliessend beschloss er, dem Bebauungsplan die \naktualisierte Begründung beizufügen, und fasste den \nSatzungsbeschluss. Die Schlussbekanntmachung erfolgte am \n4. Dezember 1998.\n\nDer Antragsteller hat am 16. Dezember 1998 den vorliegenden \nNormenkontrollantrag gestellt. Sein am gleichen Tag gestellter \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 \nAbs. 6 VwGO wurde durch Beschluss des Senats vom 22. Februar \n1999 (7a B 2685/98.NE) abgelehnt.\n\nZur Begründung seines weiter verfolgten Begehrens in der \nHauptsache trägt der Antragsteller insbesondere vor, sein \nAntrag sei zulässig, weil er - insbesondere durch Erhöhung des \nauf sein Grundstück einwirkenden Verkehrslärms - in seinem \nsubjektiven Recht auf Abwägung seiner Belange verletzt \nsei.\n\nDer Antrag sei auch begründet, weil der strittige Plan das \nAbwägungsgebot verletze. Der der Planung zu Grunde gelegte \nWohnbedarf sei zu hoch angesetzt. Die verwerteten Erkenntnisse \nder Begutachtung aus dem 1991 seien überholt gewesen. Der \nWohnungsmarkt habe sich entspannt, was auch durch bestehende \nLeerstände von Wohnraum belegt werde. Zudem sei bereits in \nerheblichem Umfang neuer Wohnraum geschaffen worden. \nHinsichtlich der verkehrlichen Auswirkungen der Planung liege \nkeine verlässliche Prognose vor. Insbesondere sei die Zunahme \ndes Verkehrs auf der Straße Am S. nicht hinreichend \nermittelt worden. Die Annahme, es sei nur ein sehr geringer \nzusätzlicher Verkehr zu erwarten, reiche als sachgerechte \nPrognose nicht aus. Die Straße Am S. werde als \n\"Umgehung\" der belasteten Knotenpunkte im Bereich der B. \nBahnhofstraße genutzt. Dies werde sich bei den geplanten \nUmnutzungen des ehemaligen H. -Geländes mit \nverkehrsträchtigen Märkten und Bürokomplexen noch verstärken. \nSoweit auf ggf. zu ergreifende straßenverkehrsrechtliche \nMaßnahmen verwiesen worden sei, genüge dies nicht den \nGrundsätzen der Konfliktbewältigung. In diesem Zusammenhang \nweist der Antragsteller auf nähere Details zu den zu \nerwartenden Verkehrsströmen hin. Hinsichtlich des Schutzes von \nNatur und Landschaft seien zum einen die wasser- und \nabwasserbezogenen Aspekte verkannt. Die Entsorgung des \nOberflächenwassers sei problematisch. Diese Probleme würden \ndurch die vorgesehene Muldenanlage nicht gelöst. Noch \ngravierender sei die künftige Entsorgung der Abwässer, da die \nvorhandenen Anlagen durch die bereits bestehende Bebauung \nüberlastet würden. Hinsichtlich der klimatischen Aspekte sei \nzwar erkannt worden, dass die Neubebauung zu ungünstigen \nVeränderungen führe, die diesbezüglichen Belange seien jedoch \nverkannt. Die Bebauung zerstöre die dem Freiraumsystem um \nM. zukommende Ausgleichsfunktion nachhaltig. Die \nKlimaanalyse, auf die die Planung gestützt worden sei, sei \nnicht aussagekräftig und beruhe auf unzureichenden \nErmittlungen. Zudem würden die als Planungsempfehlung \nangegebenen Voraussetzungen einer vertretbaren Bebauung nicht \nerfüllt.\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\nden Bebauungsplan H. 254 \n- M. - der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\nden Antrag abzulehnen.\n\nSie tritt dem Vorbringen des Antragstellers im Einzelnen \nentgegen.\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und \ndes Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Akte 7a B 2685/98.NE sowie der vom \nAntragsteller vorgelegten Unterlagen und der von der \nAntragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend \nBezug genommen.\n\nII.\n\nDer Senat kann über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und die \nBeteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben.\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n16. Dezember 1999 - 4 CN 9.98 - BRS 62 \nNr. 43.\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag \ngegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische \nPerson stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan \noder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder \nin absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die \nGeltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 \nAbs. 2 VwGO. Danach genügt der Antragsteller seiner \nDarlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass \ner durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht \nverletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung liegt auch dann \nvor, wenn der Antragsteller geltend macht, dass das Recht auf \nAbwägung seiner eigenen Belange im Rahmen der Abwägung nach \n§ 1 Abs. 6 BauGB verletzt sei, das dem Privaten ein \nsubjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der \nAbwägung seinem Gewicht entsprechend \"abgearbeitet\" wird. \n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 \nNr. 46.\n\nNach diesen Maßstäben ist der Antragsteller antragsbefugt. Er \nhat substantiiert geltend gemacht, die Ausweisung von \nWohnbauflächen in unmittelbarer Nachbarschaft seines \nWohngrundstücks verletze seine abwägungsbeachtlichen Belange, \nvor nachteiligen Veränderungen in der Nachbarschaft - \ninsbesondere im Hinblick auf unvertretbare verkehrsbedingte \nImmissionen - geschützt zu sein.\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\nForm- oder Verfahrensfehler des strittigen Bebauungsplans, \ndie nach §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 215 Abs. 1 BauGB auch \nohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor; rügepflichtige \nMängel sind nicht gerügt.\n\nDie im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen werden auch \nden an sie zu stellenden materiellen Anforderungen \ngerecht.\n\nDie Festsetzungen sind im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB \nstädtebaulich gerechtfertigt.\n\nWas im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, \nbestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen \nKonzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich \nsetzt, steht in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber \nermächtigt sie, die \"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren \nstädtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu \ngehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie \nGemeindegebietsteile zur Unterbringung von weiteren Wohnungen \nzur Verfügung stellt. Erforderlich ist eine bauleitplanerische \nRegelung nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, \ndie bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, \nsondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen \nVoraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage \ngerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. \nWird mit dem Bebauungsplan das - für sich aus städtebaulichen \nGründen ansonsten nicht zu beanstandende - Ziel verfolgt, \nWohnbedarf zu decken, ist der Plan erst dann unzulässig, wenn \ner aus zwingenden rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder \ner auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung \nhat.\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Beschluss \nvom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 - BRS 62 \nNr. 19 m.w.N..\n\nVon Letzterem kann keine Rede sein. Dafür, dass eine \nRealisierung der hier festgesetzten Wohnbauflächen auf \nunabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre, ist auch nicht \nansatzweise etwas dargetan oder sonst erkennbar. Der \nAntragsteller greift vielmehr nur die der Planung zu Grunde \ngelegte Einschätzung des Bedarfs an Wohnungen an. Mit seinen \nErwägungen, der Planung liege eine fehlerhafte Bedarfsanalyse \nzu Grunde, kann er die städtebauliche Rechtfertigung der \nPlanung jedoch nicht in Frage stellen. Die Bauleitpläne sind \nvielmehr von der Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB \"in \neigener Verantwortung aufzustellen\". Einer \"Bedarfsanalyse\" \nbedarf es zur städtebaulichen Rechtfertigung der Planung \nhingegen nicht.\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom \n14. August 1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz \n406.11 § 1 BauGB Nr. 86.\n\nDie Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans sind \nhinreichend bestimmt und von einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen des BauGB iVm der BauNVO getragen. Sie \nwerden - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch den \nAnforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB \ngerecht.\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in \ndie Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage \nder Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt \neine Verletzung auch vor, wenn die Bedeutung der betroffenen \nBelange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, \ndie zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die \nBevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die \nZurückstellung des anderen Belangs entscheidet. \n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom \n12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - \nBRS 22 Nr. 4; Urteil vom 5. Juli 1974 \n- IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4; Urteil vom \n1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 \nNr. 6.\n\nDer für die Planung angeführte Belang der Deckung eines \nWohnbedarfs wurde nicht verkannt. Der Rat der Antragsgegnerin \nhat sich insoweit nicht nur auf die in der Planbegründung (S. \n4) angeführten Untersuchungen aus dem Jahr 1991 sowie \nRecherchen im Rahmen des D. Marktbeobachtungsystems \ngestützt, gegen die sich der Antragsteller vornehmlich wendet. \nMaßgeblich für die hier vorgesehene Ausweisung von Bauflächen \nwar vielmehr insbesondere auch die besondere Attraktivität \nM. als Wohnstandort, wie aus den weiteren \nAusführungen in der Planbegründung und in der Vorlage zum \nSatzungsbeschluss (Bl. 100 der Beiakte Heft 4) folgt. Die \ninsoweit hervorgehobenen Aspekte (Nähe zur Universität, zum \nD. Technologiegebiet und zum Siedlungsschwerpunkt \nH. sowie Einbettung in einen qualitätsbezogenen \nFreiraum) leuchten ohne weiteres ein und lassen keine \nFehleinschätzung erkennen. Fehlerfrei hat der Rat der \nAntragsgegnerin hieraus jedenfalls abgeleitet, dass gerade der \nhier betroffene, im Flächennutzungsplan bereits als \nWohnbaufläche dargestellte Bereich besonders geeignet ist, ein \nneues Wohnquartier zu schaffen.\n\nDie diesem, in der konkreten Situation durchaus gewichtigen \nBelang der Sicherung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung unter \nEinschluss der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung \n(§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB) gegenläufigen Belange wurden \ngleichfalls nicht verkannt.\n\nDie Antragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass die neue \nWohnbebauung Lärmimmissionen ausgesetzt sein wird, die \ninsbesondere von der M. Straße ausgehen, und dass \ndaher abwägend zu prüfen ist, ob mit der vorgesehenen Planung \ndie allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse (§ 1 \nAbs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB) noch gewahrt werden. Das für diese \nPrüfung notwendige Abwägungsmaterial hat sich die \nAntragsgegnerin verschafft, indem sie eine lärmtechnische \nBeurteilung hat erstellen lassen, deren Ergebnisse in der \nAnlage 1 zur Planbegründung dargelegt sind. Nach dieser \nlärmtechnischen Beurteilung, gegen deren fachlich einwandfreie \nErarbeitung Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich \nsind, werden im Plangebiet die Orientierungswerte der DIN \n18005 durch den Verkehrslärm der rd. 600 m entfernten \nBundesautobahn A 45 nicht überschritten, wohl aber durch die \nmit knapp 6.000 Kfz/24 h belastete M. Straße. Ob \neine solche Überschreitung der Orientierungswerte hingenommen \nwerden kann, entscheidet sich danach, ob die Abweichung im \nEinzelfall noch mit dem Abwägungsgebot vereinbar ist.\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom \n18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 - BRS 50 \nNr. 25.\n\nDiese Anforderungen sind hier unter Berücksichtigung der \nkonkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falls noch \ngewahrt.\n\nAllerdings beträgt die von der Antragsgegnerin ermittelte \nÜberschreitung maximal Werte von 6 dB (A) am Tag bzw. 9 dB (A) \nin der Nacht. Gleichwohl lassen diese Überschreitungen die aus \ndem Plan ablesbare konzeptionelle Anordnung der Bauflächen \nnicht abwägungsfehlerhaft erscheinen. Die als allgemeines \nWohngebiet überplante vorhandene straßennahe Wohnbebauung \nM. Straße 90 bis 110 ist diesen Werten ohnehin \nbereits ausgesetzt, während die neu hinzukommende Bebauung \nwestlich der Anbindung der neuen Erschließungsstraße deutlich \nstärker von der M. Straße abgesetzt ist und damit \nauch weniger immissionsbelastet sein wird als die vorhandene \nBebauung. Ferner sind die neuen Bauflächen ersichtlich so \nangeordnet und den jeweiligen Erschließungsanlagen zugeordnet, \ndass die jeweils betroffenen Bauherren bei der Ausgestaltung \nihrer Wohnhäuser in dem individuell für erforderlich \nerachteten Maß auf die Schaffung von Ruhebereichen hinwirken \nkönnen. So können etwa besonders ruhebedürftige Räume in den \nder immissionsträchtigen M. Straße abgewandten \nBereichen eingerichtet werden, da diese nach dem \nErschließungskonzept nur solchen Erschließungsstraßen \nzugewandt sind, auf denen allenfalls marginaler Verkehr von \neinigen wenigen unmittelbaren Anliegern zu erwarten ist. \nDadurch können die Bauherren insbesondere auch möglichst \nstörungsfreies Schlafen bei (leicht) geöffnetem Fenster \nsicherstellen, so dass die relativ hohe Überschreitung des \nNachtwerts weniger gravierend erscheint. Soweit es um die \nAnlage von geschützten Außenwohnbereichen geht, lässt die \nplanerische Konzeption - wie auf Seite 6 der lärmtechnischen \nBeurteilung zutreffend ausgeführt ist - jedenfalls zum Teil \nderen Ausrichtung auf weniger immissionsbetroffene Bereiche \nzu. Angesichts dieser vom Plan konkret ermöglichten \nindividuellen Gestaltungs- und Schutzmöglichkeiten der \nBauherren, die sich erstmals in Kenntnis der Belastung im \nPlangebiet ansiedeln, erscheint auch der vom Plangeber \nabgewogene Verzicht auf Maßnahmen aktiven Schallschutzes \nentlang der M. Straße mit Verweis auf passiven \nSchallschutz noch vertretbar. Dass die dem Verkehrslärm am \nstärksten ausgesetzte vorhandene Bebauung praktisch nicht \ndurch aktive Schutzanlagen geschützt werden kann, ist in der \nlärmtechnischen Beurteilung (S. 6) zutreffend näher dargelegt. \nDass auch für die westlich der Erschließungsstraße \nvorgesehenen neuen Baugebiete von technisch durchaus möglichen \nSchutzanlagen abgesehen wurde, ist gleichfalls nicht zu \nbeanstanden. Die insoweit in den Vordergrund gestellten \nlandschaftspflegerischen Aspekte haben gerade für den hier \nbetroffenen Freiraum nicht unerhebliches Gewicht, zumal das \nplanerische Konzept mit der \"Umrandung\" der neuen Bauflächen \ndurch Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur \nEntwicklung von Natur und Landschaft der landschaftsgerechten \nEinbindung der neuen Baugebiete in ihr Umfeld besondere \nBedeutung beimisst.\n\nAuch hinsichtlich der Wohnbebauung an der Straße Am \nS. - einschließlich des Wohnhauses des Antragstellers \n- liegt eine Verkennung der Belange des Immissionsschutzes \nnicht vor. Diese Wohnbebauung ist mit 54 dB (A) am Tag bzw. 48 \ndB (A) in der Nacht zwar Werten ausgesetzt, die die \nOrientierungswerte der DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete \nnachts etwas überschreiten. Diese konnte der Rat der \nAntragsgegnerin jedoch schon deshalb als hinnehmbar ansehen, \nweil sie einen bereits bestehenden Baubestand mit bereits \nvorhandenen Verkehrsbelastungen betreffen. Weitere \nnennenswerte verkehrliche Zusatzbelastungen auf der Staße Am \nS. brauchte er entgegen der Auffassung des \nAntragstellers nicht in Rechnung zu stellen. Insoweit wird auf \nS. 21 der Vorlage für den Satzungsbeschluss zwar lediglich \nausgeführt, das neue Wohngebiet werde keine nennenswerten \nVerkehrsvorgänge auf der Straße \"Am S. \" erzeugen. An \nanderer Stelle (S. 27) heißt es jedoch weiter, dass dem \nAuftreten stärkerer \"Schleichverkehre\" mit \nstraßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen entgegenzuwirken sei.\n\nHierin liegt - entgegen der Auffassung des Antragstellers - \nkein Verstoß gegen das im Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB \nwurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses Gebot schließt \neine Verlagerung von Problemlösungen - sofern solche Lösungen \nüberhaupt geboten sind - aus dem Bauleitplanverfahren auf \nnachfolgendes Verwaltungshandeln nicht aus. Die Grenzen \nzulässiger Konfliktverlagerung sind vielmehr erst \nüberschritten, wenn bereits im Planungsstadium sichtbar ist, \ndass sich der offen gelassene Interessenkonflikt auch in einem \nnachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen \nwird.\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli \n1994 - 4 NB 25.94 - BRS 56 Nr. 6.\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Selbstverständlich können für \ndie Straße Am S. straßenverkehrsrechtliche Regelungen \nzum Schutz gegenüber \"Schleichverkehr\" getroffen werden, \nsofern bereits die hier strittige Bebauung entgegen der \nAnnahme der Antragsgegnerin zu beachtlichen Auswirkungen \ndieser Art führen sollte. Nur ergänzend sei angemerkt, dass \nder Antragsteller seine Befürchtungen im Wesentlichen mit \nkünftigen Veränderungen in anderen Bereichen - etwa jenseits \ndes Bahnhofs B. - begründet, deren Folgen die \nAntragsgegnerin bei der vorliegenden Planung ohnehin (noch) \nnicht im Detail abwägend bewältigen musste. Im Übrigen liegen \ndieser Planung, wie etwa die weiteren Ausführungen auf Seite \n27 der Vorlage für den Satzungsbeschluss belegen, durchaus \nplausible, nachvollziehbare Erwägungen zu den verkehrlichen \nEntwicklungen im weiteren Umfeld des hier strittigen \nPlangebiets zu Grunde.\n\nEine Fehlgewichtung bzw. Verkennung der Belange von Natur \nund Landschaft ist gleichfalls nicht erkennbar.\n\nDie Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nwaren im vorliegenden Fall im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 \nBauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe \nder besonderen Anforderungen zu berücksichtigen, die sich \ninsbesondere aus § 1a BauGB ergeben. Hiernach ist die Gemeinde \nverpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und \nLandschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm \nabzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend \nzu entscheiden. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der \nStruktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der \nPlanung berührten und in sie einzustellenden Belange in der \nkonkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen \nabstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu \nberücksichtigenden Belangen haben oder dass sie unabhängig von \nihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem (Gegen-) \nGewicht der anderen Belange zu optimieren sind.\n\nHiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege \nentsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur \nabwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan \nermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich \nüberhaupt rechtfertigen lassen und damit das \n\"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft an einem \nSchutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus \ngewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist \nauch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang \nfür - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher \nErfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im \nSinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem \n\"Kompensationsinteresse\" von Natur und Landschaft Rechnung zu \ntragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der \nGemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, zum \nAusgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der \nAbwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange \nvon Natur und Landschaft kommt nur zugunsten entsprechend \ngewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde \n- wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen \nsind.\n\nVgl zu alledem: BVerwG, Beschluss \nvom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS \n59 Nr. 8.\n\nDiesen Anforderungen wird die vom Rat der Antragsgegnerin \nvorgenommene Abwägung einschließlich ihrer Umsetzung in den \neinzelnen natur- und landschaftsschutzbezogenen Festsetzungen \nin jeder Hinsicht gerecht. Insbesondere im Hinblick auf den \nVortrag des Antragstellers ist hierzu anzumerken:\n\nBesondere Bedeutung hatten hier die klimatischen Aspekte, \ndie demgemäß von der Antragsgegnerin auch einer eingehenden \nPrüfung unterzogen wurden. Grundlage dieser Prüfung war nach \nden Ausführungen im landschaftspflegerischen Fachbeitrag \n(Anlage 2 zur Planbegründung) insbesondere die vom \nGeographischen Institut der Universität B. erstellte \nKlimaanalyse \"D. -M. \", deren Eignung als \nAbwägungsgrundlage durch die fachlich nicht näher belegten, \nsondern schlicht behaupteten Einwände des Antragstellers - \netwa zur Ungeeignetheit eines Messzeitraums von drei Monaten \n(S. 21 der Antragsschrift) - nicht in Frage gestellt wird. \nZutreffend weist die Antragsgegnerin (S. 5 ihres Schriftsatzes \nvom 14. Januar 1999) gegenüber diesen Einwänden ferner darauf \nhin, dass die vom Antragsteller für \"geeigneter\" erachtete \nKlimaanalyse des K. nur eine \nGrobanalyse darstellt, während die hier zugrundegelegte \nAnalyse als detailliertere projektbezogene Analyse für den \nhier betroffenen Planungsraum erstellt wurde.\n\nDer Sache nach wirft der Antragsteller der Antragsgegnerin \nletztlich vor, sie sei Empfehlungen in den Gutachten nicht \nhinreichend gefolgt. Damit verkennt er - wie auch bei seinen \nübrigen Einwänden gegen die Planung - den zulässigen \nAbwägungsspielraum der Gemeinde. Diese kann sich, wenn sie \nkünftige Beeinträchtigungen spezieller Belange erkannt hat, \ndurchaus dafür entscheiden, solche Beeinträchtigungen \nhinzunehmen, wenn sie diese aus gewichtigen anderen Gründen \nals hinnehmbar ansieht und dabei die Grenzen eines noch \nverhältnismäßigen Ausgleichs der Belange auch objektiv nicht \nverletzt. Nichts anderes ist hier geschehen.\n\nSowohl aus den entsprechenden Erwägungen auf den Seiten 9ff \nder Planbegründung und den Seiten 2ff im \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrag als auch aus den weiteren \nDarlegungen in der Vorlage für den Satzungsbeschluss (Bl. 5, \n13f, 34f) ist erkennbar, dass sich der Rat der Antragsgegnerin \nsehr eingehend mit den klimatischen Folgen einer Bebauung des \nhier betroffenen Raums und den verschiedenen Möglichkeiten \nbefasst hat, inwieweit bei der konzeptionellen Ausgestaltung \nder Bau- und Freiflächen auf die klimatischen Aspekte \nRücksicht genommen werden kann. Dem Integritätsinteresse von \nNatur und Landschaft wurde dabei inbesondere durch die \nFreihaltung sog. Tabuzonen - namentlich der Talmulde zwischen \n\"Am R. \" und \"L. \" - und die Konzentrierung der \nBebauung auf den relativ unproblematischen oberen Hang- bzw. \nKuppenbereich Rechnung getragen (vgl. S. 4 des \nlandschaftspflegerischen Fachbeitrags). Im Übrigen hat sich \nder Rat der Antragsgegnerin im Rahmen seiner Abwägung dazu \nentschieden, für verbleibende Beeinträchtigungen einen nach \neinem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten vollen \nAusgleich vorzusehen. Die darin liegende Entscheidung, dem \nhier - wie bereits angesprochen - durchaus gewichtigen Belang \nder Sicherung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung Vorrang zu \ngeben vor einer vollständigen Freihaltung des betroffenen \nBereichs, liegt im zulässigen Abwägungsspektrum und ist daher \nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nNicht zu beanstanden ist auch die abwägende Bewältigung der \nmit dem Oberflächenwasser und Abwasser zusammenhängenden \nProbleme. Dieser Abwägung liegen gleichfalls fachlich-\ngutachterliche Ermittlungen zu Grunde, deren Verwertung auf \nden Seiten 16f der Planbegründung wie auch in der Vorlage für \nden Satzungsbeschluss (S. 19) näher erläutert ist. Auch diese \nfachlichen Einschätzungen, namentlich zur Geeignetheit der \nvorgesehenen Versickerungsmulde, werden durch das pauschale, \nnicht näher substantiierte Vorbringen des Antragstellers nicht \nentkräftet.\n\nDer Antrag war nach alledem abzulehnen.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-06/7a-d-182-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-06/7a-d-182-98-ne","retrieved":"2026-10-25 20:21:57.556008+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2001-06-06/7a-d-182-98-ne","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"7a Senat","date":"2001-06-06","dockets":["7A D 182/98.NE"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0606.7A.D182.98NE.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0606.7A.D182.98NE.00"},"cite_as":"OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2001 – 7A D 182/98.NE","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-06/7a-d-182-98-ne","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BBauG/1","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"1","label":"§ 1 BBauG","mentions":9},{"id":"VwGO/47","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"47","label":"§ 47 VwGO","mentions":4},{"id":"BBauG/1a","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"1a","label":"§ 1a BBauG","mentions":2},{"id":"BBauG/2","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"2","label":"§ 2 BBauG","mentions":1},{"id":"BBauG/215","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"215","label":"§ 215 BBauG","mentions":1},{"id":"VwGO/42","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"42","label":"§ 42 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/132","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"132","label":"§ 132 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/713","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"713","label":"§ 713 ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"BBauG/214","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"214","label":"§ 214 BBauG","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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