{"status":"available","doknr":"OLD301825","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0606.6D.A2423.99O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"6d A 2423/99.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Dienstbezüge des Beamten werden wegen Dienstvergehens auf die Dauer \nvon vier Jahren und sechs Monaten um 5 v.H. gekürzt.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen \ndes Beamten trägt der Dienstherr zur Hälfte. Die Verfahrenskosten im Übrigen \neinschließlich der Verfahrenskosten erster Instanz werden dem Beamten \nauferlegt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 27. Dezember 19 geborene Beamte absolvierte nach Beendigung der \nVolksschule eine Bäckerlehre, die er im Juli 1970 abschloss. Im Anschluss an diesen \nAusbildungszeitraum arbeitete er bis zum März 1972 in einem Bäckereibetrieb. Vom \nApril 1972 bis zum März 1976 leistete er Dienst bei der Bundeswehr und erreichte \ndort den Rang eines Stabsunteroffiziers. Nach der Bundeswehrzeit war er bis Juli \n1976 Schüler einer Fahrlehrer-Ausbildungsstätte in C. . Vom Juli 1976 bis zum \nSeptember 1976 war der Beamte ohne Beschäftigung. Im Zeitraum Oktober 1976 bis \nMärz 1979 arbeitete er als Fahrlehrer.\n\n4\n\nAm 2. April 1979 wurde der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf \nWiderruf zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Die Ernennung zum Beamten auf \nProbe erfolgte am 1. Oktober 1980. Die Beförderung zum Polizeihauptwachtmeister \ndatiert vom 1. April 1982. Zu diesem Zeitpunkt wechselte er von der \nBereitschaftspolizei Abteilung V C1. zum Polizeipräsidenten E. , bei dem er \nVerwendung im Posten- und Streifendienst fand. Am 18. Oktober 1982 wurde ihm die \nEigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Mit Wirkung zum 2. April 1984 \nwechselte der Beamte zur Kreispolizeibehörde L. und versah seinen Dienst bei der \nPolizeistation L1. . Eine weitere Beförderung zum Polizeimeister erfolgte zum 1. \nApril 1985. Die zeitlich letzte Beförderung zum Polizeiobermeister datiert vom \n9. August 1989. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung vom 12. \nJanuar 1994 versah der Beamte weiterhin seinen Dienst bei der Polizeistation \nL1. .\n\n5\n\nDie letzte Beurteilung des Beamten vom 30. Juni 1989 weist als Gesamturteil \naus, dass die Gesamtleistungen des Beamten über dem Durchschnitt lagen. In der \nRubrik \"charakterliche Veranlagung\" heißt es, dass der Beamte \"im allgemeinen \nzuverlässig, diszipliniert\" sei. Auch nach den vorhergehenden Beurteilungen lagen \ndie Leistungen \"über dem Durchschnitt\".\n\n6\n\nDer Beamte ist in zweiter Ehe verheiratet. Er hat aus erster und zweiter Ehe \njeweils einen Sohn im Alter von 25 bzw. 10 Jahren. Der Beamte erhält Bezüge nach \nBesoldungsgruppe A 8. Mit Verfügung vom 31. Januar 1994 wurden zunächst 10 % \nder Bruttobezüge einbehalten. Aufgrund der weiteren Verfügung vom 25. März 1994 \nwerden derzeit 5 % der Bruttobezüge einbehalten. Der Beamte erhält danach \nmonatlich 3.355,25 DM netto zuzüglich Kindergeld (Stand Februar 1999). Er führt als \nFahrlehrer Sonderfahrten durch und erteilt im Rahmen dieser Tätigkeit monatlich \netwa 10 bis 15 Fahrstunden. Die monatlichen Einkünfte aus dieser Nebentätigkeit \nliegen unter 630,00 DM. Die Ehefrau des Beamten ist ausgebildete Textilingenieurin. \nSie war seit Anfang 1993 arbeitslos. Zwischenzeitlich fand sie nur vorübergehend \neine Beschäftigung. Sie bezieht Arbeitslosenhilfe.\n\n7\n\nDer Beamte ist bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten.\n\n8\n\nDurch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts L2. vom 1. September 1994 - 612 \nLs 32 Js 126/94 (97/94) - wurde der Beamte wegen Diebstahls mit Waffen in \nTateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Waffengesetz zu einer \nFreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung \nausgesetzt wurde.\n\n9\n\nWegen des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens wurde gegen den \nBeamten durch Einleitungsverfügung vom 12. Januar 1994 des Oberkreisdirektors \nL. , Kreispolizeibehörde L. , das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Eine \nweitere Verfügung vom 11. Februar 1994 enthielt eine Erweiterung der Vorwürfe \nhinsichtlich unberechtigten Munitionsbesitzes. Die abschließende Anhörung des \nBeamten zu den Vorwürfen erfolgte am 30. Juni 1995.\n\n10\n\nMit der am 26. April 1996 bei der Disziplinarkammer eingegangenen \nAnschuldigungsschrift wird dem Beamten zur Last gelegt, ein Dienstvergehen nach § \n83 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG NW) \nbegangen zu haben, indem er\n\n11\n\n1. am 9. Dezember 1993 in L2. einen Ladendiebstahl beging und dabei eine \npolizeiliche Dienstpistole mit sich führte, wofür er keine waffenrechtliche Erlaubnis \nbesaß, und\n\n12\n\n2. entgegen dienstlicher Anordnung neben der seitens der Kreispolizeibehörde \nL. zur Verfügung gestellten Dienstpistole nebst Munition weitere \nMunitionsbestände besaß.\n\n13\n\nDie Disziplinarkammer hat den Beamten durch das angefochtene Urteil wegen \neines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und dazu folgenden Sachverhalt \nfestgestellt:\n\n14\n\n\"1. Die Hauptverhandlung hat zu Punkt 1) der Anschuldigungsschrift \nfolgenden Sachverhalt ergeben:\n\n15\n\nIn dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts L2. vom 1. September \n1994 - 612 Ls 97/94 (32 Js 126/94 StA) - heißt es unter anderem:\n\n16\n\n\"Aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten, der \nschon zweimal in den Jahren 1991 und 1993 Strafverfahren wegen \nDiebstahls von Zeitungen bzw. Kerzen hatte - die Verfahren wurden \ngem. § 153 bzw. 153a StPO eingestellt - steht zur Überzeugung des \nGerichts folgendes fest: \n \nDer Angeklagte brachte sich 1981 oder wenig später auf von ihm nicht \nnäher dargestellte Weise in den Besitz einer polizeilichen Dienstpistole \nX. PPK, Kaliber 7,65 Nr. 188081, bald danach auch von 14 Schuß \nMunition in zwei Magazinen. Über die Jahre hielt der Angeklagte diese \nhalbautomatische Waffe mit einer Länge von weniger als 60 cm in \ndiversen Verstecken, zuletzt in seiner Wohnung, aus der er sie nebst \nMunition am 9.12.1993 anläßlich einer privaten Fahrt nach L2. \nherausnahm und in seinen PKW legte, um sicher zu sein, daß die \nWaffe nicht von seinem Sohn gefunden werde. In einem \nSpannungsverhältnis zu seiner Familie suchte er auf seinem Weg durch \ndie L3. Geschäfte vergeblich nach vorweihnachtlicher Stimmung, \nkehrte nach dem Anblick verdächtiger Personen zu seinem abgestellten \nPKW zurück, nahm daraus Waffe und Munition, ein Magazin in die \nPistole eingeführt ohne Durchladung und steckte die Waffe in seine \nKleidung, bevor er wieder herumging. Gegen 13.00 Uhr war er in den \nGeschäftsräumen der Fa. X1. an der I. Straße, als er eine \nFlasche Parfüm im Verkaufswert von 38,00 DM aus ihrer Verpackung \nnahm, sie in seine Jackentasche steckte und die Geschäftsräume ohne \nBezahlung verließ. Nachdem er kurz ein weiteres Geschäft aufgesucht \nhatte, wurde er von dem Hausdetektiv der Fa. X1. angesprochen, \nden er schon gleich nach der Wegnahme als solchen erkannt hatte; er \nfolgte ihm in dessen Büro, gab das Parfüm zurück, wies sich aus und \nwar schon wieder entlassen, als ein Mitarbeiter des Detektivs den \nVerdacht äußerte, der Angeklagte führe in der Gesäßtasche eine \nWaffe. Der dazu wieder angesprochene Angeklagte gab Waffe und \nMunition heraus. Herbeigerufene Polizeibeamte nahmen den \nAngeklagten mit. \n... \nBezüglich des Diebstahls ist das Gericht nach dem durch \nPrivatgutachten gestützten Vorbringen des Angeklagten im Sinne \nverminderter Schuldfähigkeit ausgegangen. Es ist danach für möglich \nzu halten, daß der Angeklagte die Diebstahlstat - wie die früheren \neinschlägigen Fehlverhalten, nach denen er eine Psychotherapie \naufgenommen hat - in einem Zustand des Strebens nach \nSelbstbestrafung begangen hat, nachdem er jeweils in schwere \nfamiliäre Konflikte geraten war. \n \nKonnte danach gem. §§ 21, 49 StGB insoweit von der gesetzlichen \nMindeststrafe statt von der in § 244 StGB vorgesehenen Mindeststrafe \nausgegangen werden, so war die Strafe insgesamt aus §§ 53 Abs. 1 \nZiffer 3 a, 35 Abs. 1 WaffG mit einer Mindeststrafe von 6 Monaten \nFreiheitsstrafe zu entnehmen. Hinsichtlich dieses nachhaltig verübten \nVerstoßes bestehen keinerlei Anhaltspunkte für Einschränkungen der \nVerantwortlichkeit des Angeklagten.\"\n\n17\n\nDer Beamte räumt die im Strafurteil niedergelegten tatsächlichen \nFeststellungen zum äußeren Sachverhalt ein. Er weist allerdings darauf hin, \ndaß er zum Zeitpunkt des Diebstahls an einer schweren, im Wiederholungsfall \nauftretenden posttraumatischen Belastungsstörung von erheblichem \nKrankheitswert gelitten habe.\n\n18\n\nZur Herkunft der beim Diebstahl verwendeten Waffe nebst Munition gab \nder Beamte in der Vernehmung des förmlichen Untersuchungsverfahrens an: \nEr habe ungefähr im Jahre 1981 seine Ausbildung in C1. bei L2. \ngemacht. Er sei Jahrgangsältester gewesen, was soviel bedeute wie \nKlassensprecher. In dieser Funktion habe er den Schlüssel für den \nKlassenraum gehabt und sei dafür verantwortlich gewesen, den Raum zu \nkontrollieren, z. B. daraufhin, ob die Fenster geschlossen seien. An einem \nFreitag sei er noch einmal in einen Klassenraum gegangen, um sich ein Buch \nmitzunehmen. Dabei habe er auch die Fenster kontrolliert. An einem Fenster \nhabe er hinter dem Vorhang auf dem Fensterbrett eine Waffe gefunden. Es \nhabe sich um die Waffe gehandelt, die er beim Ladendiebstahl mit sich geführt \nhabe. Freitags seien üblicherweise die Waffen gereinigt worden. Sie seien \ndann in der Waffenkammer aufbewahrt worden. Wie diese Waffe auf das \nFensterbrett gekommen sei, wisse er nicht. Er habe die Waffe mit auf seine \nStube genommen, die Waffenkammer sei schon verschlossen gewesen. Als \nAuszubildende hätten sie keine Waffen haben dürfen, so daß er Angst gehabt \nhabe, sich seinem Vorgesetzten zu offenbaren. Er habe auch im \nGeschäftszimmer niemanden mehr angetroffen. Da es bereits verschlossen \ngewesen sei, sei er davon ausgegangen, daß wegen des bevorstehenden \nWochenendes niemand mehr dagewesen sei. Er habe damals vermutet, daß \ndie Waffe bei der Waffenreinigung liegengeblieben sei. Er habe vor dem \nHintergrund der hierarchischen Umgangsformen Angst gehabt vor \nRepressalien, da er ja als Auszubildender keine Waffe habe besitzen dürfen. \nEr habe zwar anfangs den Gedanken gehabt, die Waffe nur über das \nWochenende aufzubewahren. Am folgenden Montag sei die Hemmschwelle, \nzum Vorgesetzten zu gehen, jedoch noch größer gewesen. Er habe \nbefürchtet, daß eine Erklärung als nicht ausreichend erachtet werde. Er habe \nsich in erster Linie schützen wollen. Er habe nicht die Absicht gehabt, die \nWaffe zu behalten. Je länger jedoch der Zeitraum geworden sei, in dem er die \nWaffe besessen habe, desto schwieriger sei ihm erschienen, den Sachverhalt \nzu erklären. Von einer Revision habe er nichts bemerkt. Er sei auch niemals \nnach der Waffe gefragt worden. Er habe sie in wechselnden Verstecken \naufbewahrt, um sie vor fremdem Zugriff zu sichern. Zuletzt habe er sie unter \ndem Reserverad im Kofferraum seiner Autos aufbewahrt. Ihm sei im \nnachhinein bewußt, daß die Waffe nicht berechtigt in seinen Besitz gelangt \nsei. Er habe sie jedoch im Augenblick des Fundes nicht behalten wollen.\n\n19\n\nIn der Hauptverhandlung führte der Beamte ergänzend aus: Er habe \nseinerzeit bei der Ausbildung die Waffe in einem kaputten Karton gefunden \nund sie dann in einen Holster gesteckt; die dazugehörige Munition sei immer \nbei der Waffe gewesen. Das Holster habe er geschenkt bekommen.\n\n20\n\n2. Zu Punkt 2) der Anschuldigungsschrift hat die Hauptverhandlung \nfolgenden Sachverhalt ergeben:\n\n21\n\nNachdem dem Beamten mit Verfügung vom 12. Januar 1994 die \nWeiterführung der Dienstgeschäfte untersagt worden war, entnahm der \nDienststellenleiter die Dienstwaffe, zwei Magazine nebst dazugehöriger \nMunition dem Waffenfach des Beamten. Bei dieser Gelegenheit wurde \nfestgestellt, daß sich neben der dienstlich gelieferten Munition weitere \nMunitionsbestände ungeklärter Herkunft im Waffenfach befanden. Im \neinzelnen handelte es sich um 100 Schuß Munition im Kaliber 7,65 mm (in vier \nPaketen), um 106 Schuß Munition im Kaliber 7,65 mm (in einer Dose), um 16 \nSchuß Munition im Kaliber 7,65 mm (in einer Klarsichtschachtel) und um 13 \nSchuß Munition im Kaliber 7,65 mm (in einer Medikamentendose).\n\n22\n\nIn der Vernehmung des förmlichen Disziplinarverfahrens führte der \nBeamte dazu aus: Er habe die Munition gegen Ende 1982 in E. von \neinem Kollegen bekommen. Er sei damals im Einzeldienst gewesen, und der \nKollege sei sein Streifenführer gewesen. Dieser sei im Jahre 1993 verstorben. \nWährend der gemeinsamen Streifenfahrten hätten beide des öfteren über ihre \nBundeswehrzeit gesprochen. Dabei habe man sich auch über Munition und \nWaffen unterhalten. Der Kollege habe erzählt, daß er noch Restbestände an \nMunition aus der Bundeswehrzeit aufbewahre, die er aber los sein wolle. Die \nBundeswehr habe nach seinen, des Beamten, Erfahrung auch das Kaliber \n7,65 mm benutzt. Er selber sei an Waffen dieses Kalibers ausgebildet worden. \nDer Kollege habe ihn gefragt, ob er nicht Verwendung für die Munition habe. \nEr habe daraufhin die Munition entgegengenommen und in seinen Dienstspind \ndeponiert. Die Munition sei damals schon so verpackt gewesen, wie man sie \njetzt gefunden habe. Er habe sie zwischenzeitlich nur einmal angerührt. Das \nsei bei seinem dienstlichen Umzug von E. in die Dienststelle nach \nL1. im Jahre 1984 gewesen. Auch in L1. habe er die Munition im \nWaffenfach ganz hinten deponiert. Er habe ursprünglich den Gedanken \ngehabt, diese Munition an zwei Jäger weiterzugeben, die ihm privat bekannt \nseien. Dieser Plan sei jedoch so wenig konkret gewesen, daß er ihn nicht \nunmittelbar in die Tat umgesetzt habe. Im weiteren Zeitverlauf sei einer der \nbeiden Jäger weggezogen. Den anderen habe er nur noch selten \ngesehen.\n\n23\n\nDie Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, daß er Sachverhalt, soweit er \nsich aus den Angaben des Beamten ergibt, unrichtig sein könnte, ...\"\n\n24\n\nIn Würdigung des so festgestellten Sachverhalts hat die Disziplinarkammer \nausgeführt, dass der Beamte die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und \ndamit ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 LBG NW begangen habe. Der \nBeamte habe im außerdienstlichen Bereich ein Verhalten gezeigt, das nach den \nUmständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und \nVertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des öffentlichen Dienstes \nbedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§§ 57 S. 3; 83 Abs. 1 S. 2 LBG NW). Zu den \nwesentlichen Pflichten eines Polizeibeamten, der kraft seines Amtes zur Verfolgung \nund Aufklärung strafbarer Taten berufen sei, gehöre es, nicht selbst gegen \nStrafgesetze zu verstoßen. Als besonders ansehensschädigend werde es \nempfunden, wenn ein Polizeibeamter selbst einen Diebstahl begehe und dabei eine \nWaffe bei sich führe. Ebenso verhalte es sich mit dem Besitz weiterer \nMunitionsbestände durch den Beamten.\n\n25\n\nDer Beamte habe auch schuldhaft gehandelt. Das ergebe sich aus dem \nStrafurteil des Amtsgerichts L2. vom 1. September 1994. Die tatsächlichen \nFeststellungen dieses rechtskräftigen Urteils seien gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 DO NW \nbindend, weil das Strafurteil hinsichtlich der Frage der Schuldfähigkeit des Beamten \nauf diesen Feststellungen beruhe. Danach sei hinsichtlich des Diebstahls mit Waffen \nvon verminderter Schuldfähigkeit sowie bezüglich des Verstoßes gegen das \nWaffengesetz und des unberechtigten Munitionsbesitzes von uneingeschränkter \nSchuldfähigkeit auszugehen. Die Kammer habe keinen Anlass, gemäß § 18 Abs. 1 \nS. 2 DO NW die nochmalige Prüfung der Feststellungen des Strafgerichts zur \nSchuldfähigkeit zu beschließen. Das Strafurteil enthalte keine unzulänglichen, \nwidersprüchlichen, gegen die Denkgesetze verstoßenden, nicht zum Straftatbestand \ngehörenden oder unschlüssigen Feststellungen. Das Strafgericht habe sich zur \nFeststellung der Schuldfähigkeit auf das durch den Beamten selbst beigebrachte \nPrivatgutachten gestützt. Daher gehe der im vorliegenden Verfahren gegebene \nHinweis des Beamten auf die im Zeitpunkt des Diebstahls vorhandene \nposttraumatische Belastungsstörung von erheblichem Krankheitswert ins Leere. Die \ndiesbezügliche Schilderung der Belastung des Beamten durch Unfallsituationen lege \nauch nicht im Ansatz dar, dass die auf einem wissenschaftlichen Gutachten \nberuhenden tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts etwa unzulänglich wären \noder gegen Denkgesetze verstießen. Demnach könne auch der auf Klärung der \nSchuldfähigkeit durch ein Sachverständigengutachten gerichtete Hilfsbeweisantrag \nkeinen Erfolg haben.\n\n26\n\nDas Dienstvergehen erfordere die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. \nDurch den Diebstahl mit Waffen und den unberechtigten Besitz von Munition habe er \nim Kernbereich seiner Pflichten schuldhaft versagt. Er sei für den öffentlichen Dienst \nuntragbar geworden. Eine der wesentlichen Aufgaben der Polizei sei die \nVerhinderung und Verfolgung von Straftaten. Ein Polizeibeamter, der unter den \nAugen eines Kaufhausdetektivs und unter Mitnahme einer im Holster getragenen, \nunterladenen und damit jederzeit kurzfristig einsetzbaren Schusswaffe selbst \nstrafbare Handlungen begehe, zerstöre das Vertrauensverhältnis zu seinem \nDienstherrn so nachhaltig, dass er in der Regel für den Polizeidienst nicht länger \ntragbar sei. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Beamte durch den \nlangjährigen Munitionsbesitz die Bereitschaft gezeigt habe, über unabsehbare Zeit \nhinweg seine Dienstpflichten zu missachten. Darüber hinaus werde durch den \nDiebstahl auch das Vertrauen in die Integrität des öffentlichen Dienstes nach außen \nin Frage gestellt. Tatumstände, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, trotz \nder schweren Verfehlung von einer Entfernung aus dem Dienst abzusehen, lägen \nnicht vor. Insbesondere scheide eine einmalige, persönlichkeitsfremde \nAugenblickstat schon deshalb aus, weil der Beamte den Diebstahl nach eigenen \nAngaben gezielt begangen habe und zudem schon zuvor durch zwei kleine \nDiebstahlsfälle in Erscheinung getreten sei. Auch der verminderten Schuldfähigkeit in \nbezug auf den Diebstahl mit Waffen komme keine entscheidende Bedeutung zu. Sei \nnämlich ein beschuldigter Beamter unabhängig vom Grad seiner Schuld objektiv \nuntragbar geworden, dann müsse die verminderte Schuldfähigkeit ohne jeden \nEinfluss auf die zu verhängende Disziplinarmaßnahme bleiben. Das sei dann \nunzweifelhaft, wenn sich ein Beamter über für ihn leicht erkennbare Pflichten \nhinwegsetze, was hier der Fall sei. Selbst bei eingeschränkter Schuldfähigkeit wisse \njeder Polizeibeamte genau, dass man in einem Kaufhaus nicht stehlen dürfe, erst \nrecht nicht wenn dabei eine einsatzfähige Waffe getragen werde. Dem mit dem \nHilfsbeweisantrag vorgetragenen Aspekt, dass eine Wiederholung der \nvorgeworfenen Taten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit \nauszuschließen sei, komme unter diesen Umständen keine Bedeutung zu.\n\n27\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die unbeschränkte Berufung des Beamten, mit \nder er in erster Linie einen Freispruch, hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme \nerstrebt. Der Beamte räumt den äußeren Ablauf der ihm vorgeworfenen Taten ein. Er \nberuft sich jedoch darauf, dass er zum Zeitpunkt des Ladendiebstahls hochgradig \nkrank und schuldunfähig gewesen sei. Insbesondere habe er an diesem Tage an \neinem posttraumatischen Schock gelitten, der auf einen polizeilichen Einsatz mit \nErstehilfeleistung anlässlich eines Verkehrsunfalls mit schwer verletzten Personen \nam Vortage aufgetreten sei. Bei diesem Einsatz habe er, der Beamte, geradezu \"im \nBlut waten\" müssen. Seine psychische Belastung sei ferner dadurch verstärkt \nworden, dass er auch früher häufig dafür eingesetzt worden sei, Todesnachrichten \noder Nachrichten über schwere Verletzungen an die Verwandten von Opfern zu \nüberbringen. Das Strafurteil des Amtsgerichts L2. sei ein unvollständiges Urteil \nund deshalb nicht bindend im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 1 DO NW. Denn dem Gericht \nsei lediglich ein kleiner Teil der in seiner Person bestehenden Probleme bekannt \ngewesen. So seien insbesondere seine sich verstärkenden familiären Probleme \nbekannt gewesen, nicht jedoch die zum posttraumatischen Schock führende \nUnfallsituation. Weiterhin werde eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes \ngerügt, soweit die Disziplinarkammer die Hilfsbeweisanträge zurückgewiesen habe. \nDas betreffe insbesondere die unterlassene Einholung eines \nSachverständigengutachtens zum Vorliegen eines die Schuldfähigkeit \nausschließenden posttraumatischen Schockzustandes. Auch in den beiden anderen \nDiebstahlsfällen seien belastende Situationen mit schwerverletzten Personen \nvorausgegangen. Im Übrigen habe das Gericht auch die Umstände der Tat und seine \nGesamtpersönlichkeit sowie sonstige mildernde Umstände nicht in der gebotenen \nWeise berücksichtigt, insbesondere die langjährigen guten dienstlichen Leistungen, \ndie familiären Schwierigkeiten sowie den Umstand, dass er, der Beamte, sich seine \npsychische Erkrankung durch unbewältigte Diensteinsätze zugezogen habe.\n\n28\n\nZur Stützung seines Vorbringens hat der Beamte ein unter dem 16. Januar 2001 \nerstelltes Gutachten des Deutschen Instituts für Psychotraumatologie vorgelegt, \nwelches von dem Direktor des Instituts Prof. Dr. H. G. und der Diplom-\nPsychologin L4. N. -Q.------ring erstellt worden ist und sich insbesondere zur \nFrage der Schuldfähigkeit des Beamten am 9. Dezember 1993 verhält.\n\n29\n\nDer Beamte beantragt,\n\n30\n\nunter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auf Freispruch zu \nerkennen,\n\n31\n\nhilfsweise \n\n32\n\nauf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst \nzu erkennen.\n\n33\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n34\n\ndie Berufung zu verwerfen.\n\n35\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und meint, dass die Verhängung einer \nDisziplinarmaßnahme unterhalb einer Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht \nkomme.\n\n36\n\nII.\n\n37\n\nDie zulässige Berufung des Beamten ist teilweise begründet. Sie führt zwar nicht \nzu einem Freispruch, jedoch zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \nVerhängung einer geringeren Disziplinarmaßnahme, und zwar zur Kürzung der \nDienstbezüge um 5 v.H. auf die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten.\n\n38\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unbeschränkt mit der Folge, \ndass der Senat den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu \nwürdigen hat. Dabei unterliegt der äußere Ablauf der von der Disziplinarkammer \nfestgestellten Verfehlungen des Beamten schon deshalb keinem Zweifel, weil er das \nobjektive Geschehen des Diebstahls mit Waffen und des Verstoßes gegen das \nWaffengesetz sowie den unberechtigten Munitionsbesitz ohne Einschränkungen \neinräumt. Der Senat legt demnach zum objektiven Tathergang die bereits von der \nDisziplinarkammer getroffenen Feststellungen zugrunde.\n\n39\n\nDabei besteht allerdings Anlass, klarstellend darauf hinzuweisen, dass nach dem \nInhalt der Anschuldigungsschrift, insbesondere nach der Formulierung der \nAnschuldigungsformel, nicht davon ausgegangen werden kann, dass neben den \nbeiden dem Beamten vorgeworfenen Komplexen des Diebstahls mit Waffen und des \nunberechtigten Munitionsbesitzes dem Verstoß gegen das Waffengesetz über das \nverbotene Beisichführen der Waffe bei dem Diebstahl hinaus eine eigenständige \nBedeutung im Sinne eines gesonderten Anschuldigungskomplexes zukommen soll. \nDem steht bereits entgegen, dass die von dem Beamten geschilderte ungewöhnliche \nArt und Weise der Besitzerlangung dieser Waffe lediglich zur Erläuterung ihrer \nHerkunft herangezogen wird. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass insoweit \nein gesonderter Anschuldigungspunkt formuliert worden wäre. Des Weiteren wird das \nBeisichführen einer polizeilichen Dienstpistole ohne waffenrechtliche Erlaubnis in der \nAnschuldigungsschrift mehrfach mit dem Diebstahl verknüpft, so dass davon \nauszugehen ist, dass sich der angeschuldigte Vorwurf insoweit darauf beschränkt, \ndass der Beamte bei dem Diebstahl eine Schusswaffe ohne waffenrechtliche \nErlaubnis bei sich führte. Dabei geht der Senat allerdings davon aus, dass sich das \nangeschuldigte Beisichführen der Waffe nicht auf den sehr engen Zeitraum der \nunmittelbaren Verwirklichung des objektiven Tatbestandes gemäß §§ 242 Abs. 1, \n244 Abs. 1 Nr. 1 StGB beschränkt, sondern das gesamte mit dem Diebstahl \nzusammenhängende Handlungsgeschehen erfasst, also zumindest schon das \nerstmalige Betreten des Kaufhauses X1. in der L3. Innenstadt am 9. \nDezember 1993 bis zum Auffinden der Waffe durch die Kaufhausdetektive.\n\n40\n\nZutreffend ist die Disziplinarkammer davon ausgegangen, das der Beamte \nhinsichtlich des Verstoßes gegen das Waffengesetz und des unberechtigten \nMunitionsbesitzes schuldhaft handelte und insoweit keine Einschränkungen der \nSchuldfähigkeit vorlagen. Hingegen folgte der Senat der Disziplinarkammer nicht, \nsoweit diese bezüglich der Begehung des Diebstahls mit Waffen verminderte \nSchuldfähigkeit angenommen hat. Vielmehr geht der Senat insoweit zugunsten des \nBeamten von dessen Schuldunfähigkeit aus. Dies hat zur Folge, dass eine \nBegehung dieses Delikts disziplinarrechtlich nicht in Ansatz gebracht werden \nkann.\n\n41\n\nDer Senat hat sich mit dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluss \ngemäß § 18 Abs. 1 S. 2 DO NW von den Feststellungen des Strafgerichts zur \nSchuldfähigkeit des Beamten im Zeitpunkt der angeschuldigten Diebstahlstat \ngelöst.\n\n42\n\nEine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts ist nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden \nSenats nur ausnahmsweise und nur unter eng begrenzten Voraussetzungen \nmöglich. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile, die - \ninsbesondere für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen - in einem \nmit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten Verfahren ergangen \nsind.\n\n43\n\nVgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1980 - 1 D 65.79 -, \nBVerwGE 73, 31; Urteil vom 16. März 1993 - 1 D 69.91 -, Dok.Ber.B \n1993, 177; Urteil vom 14. September 1999 - 1 D 27.98 -, Dok.Ber.B \n2000, 38, 39; Senat, Urteil vom 10. März 1999 - 6d A 255/98.O -.\n\n44\n\nEine Lösungsbeschluss ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn das \nDisziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger \noder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden, wenn \netwa Feststellungen im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen \nErfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind. Ein \nLösung von den strafgerichtlichen Feststellungen kommt auch dann in Betracht, \nwenn neue Beweismittel - zum Beispiel neue Sachverständigengutachten - vorgelegt \nwerden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen, und nach denen die \nstrafgerichtlichen Feststellungen offenbar unrichtig sind oder jedenfalls auf \nerhebliche Zweifel stoßen.\n\n45\n\nBVerwG, Urteil vom 29. November 2000 - 1 D 13.99 -, \nDok.Ber.B 2001, 123, 124 m.w.N.\n\n46\n\nVorliegend stießen die Feststellungen des Strafgerichts zur bejahten - \nverminderten - Schuldfähigkeit des Beamten bezüglich des Diebstahls mit Waffen \naufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Diplom-Psychologin N. -Q.------\nring - also aufgrund eines neuen Beweismittels, das dem Strafgericht nicht zur \nVerfügung stand - auf erhebliche Zweifel.\n\n47\n\nWie sich aus dem von der Sachverständigen erläuterten Gutachten ergibt, \nbefand sich der Beamte damals in einer ausgeprägten Depression. Hinzu kamen \nakute Symptome eines posttraumatischen Belastungssyndroms, das auf Ereignisse \nin der Kindheit und Jugend, aber auch auf traumatische Erlebnisse als \nPolizeibeamter, zum Beispiel Verkehrsunfälle mit schwer verletzten Personen, \nzurückzuführen ist. Die Symptome dieses Syndroms äußerten sich etwa in \nSchlafstörungen, wiederkehrenden Bildern und Gedanken an traumatische \nErlebnisse, entsprechenden Träumen, psychosomatischen Magenbeschwerden, \nVerhaltensstörungen und dissoziativen Gefühlszuständen. Es kommt hinzu, dass \nunmittelbar vor dem Diebstahl mehrere belastende Faktoren zusammenwirkten. Der \nBeamte litt an einem akuten Schlafdefizit. Er hatte vor dem Diebstahl drei Tage in \nFolge Nachtdienst und war in diesem Zeitraum auf insgesamt nur zehn Stunden \nSchlaf gekommen, was sich psychisch destabilisierend auswirkte. Außerdem hatte er \nin der Nacht vom 7. auf den 8. Dezember 1993 einen psychisch belastenden Einsatz, \nbei dem er schwer verletzte, stark blutende \nUnfallopfer bergen musste. Schließlich war es vor der Tat zu einem Streit zwischen \nihm und seiner Ehefrau gekommen, die mit einer Trennung gedroht hatte. In dieser \nGesamtsituation handelte es sich bei der Tat nach den Ausführungen im \nSachverständigengutachten um eine Art \"Verzweiflungstat\", die zur Entlastung einer \nAffektspannung und zur kompromisshaften Lösung einer als unerträglich erlebten \nBelastungssituation erfolgte. In dem schriftlichen Gutachten, auf das sich die \nSachverständige bezogen hat, heißt es dazu im Einzelnen:\n\n48\n\n\"Wie zuvor ausführlich dargelegt, ist im Falle von Herrn K. H1. \ndavon auszugehen, daß er durch seine dienstbedingte Konfrontation mit \nGewalt- und Unfallopfern eine sogenannte stellvertretende Traumatisierung \nerlitten hat. Diese traf jedoch zusätzlich auf eine Persönlichkeit, die durch \nmehrere schwere Traumatisierungen in der Vorgeschichte geprägt wurde. Vor \ndiesem Hintergrund muß bei Herrn H1. von einem traumatischen Prozeß \nausgegangen werden, der durch die dienstliche Situation eine erhebliche \nVerschlimmerung erfuhr. \nNeben der dienstlichen Belastung - durch die immer wieder zu leistende Arbeit \nals Traumahelfer - kommt bei Herrn H1. ein weiterer wesentlicher \nBelastungsaspekt hinzu, nämlich die Konfrontation mit Situationen, wo es um \nGewaltanwendungen im Familienverband geht. Diese berühren eigene \ntraumatische Vorerfahrungen. ...\nDie Entwicklung der manifesten Symptomatik einer PTBS (posttraumatische \nBelastungsstörung) mit chronifiziertem Verlauf - spätestens ab dem Jahr 1991 \n- ist aus dem Zusammenspiel dieser beiden Faktoren zu erklären. \nDer innere Zusammenhang kann hier insofern als gegeben angesehen \nwerden, als daß die emotionale Belastung, der sich Herr H1. damals \nausgesetzt sah, unter anderem durch diesen dienstlichen Einsatz nicht mehr \nlänger tragbar war. Wenngleich auch seine private Situation zu dem \ndamaligen Zeitpunkt außerordentlich problematisch war, so ist doch davon \nauszugehen, daß die häusliche Belastung nicht zu einer derartigen \nKompromißbildung geführt hätte. Wie unter 4.2.2. beschrieben, kann als ein \nwesentliches (unbewußtes) Ziel dieser fraglichen Handlung die Suspendierung \ndes Beamten festgestellt werden. ... \nInsbesondere die frühen und schweren Traumatisierungen im Leben von \nK. H1. haben im Verlauf ihrer Bearbeitung im traumatischen Prozeß \nzu der bevorzugten Verwendung von archaischen Abwehrmechanismen \ngeführt. Hier sind die dissoziativen Mechanismen hervorzuheben. Aus diesem \nUmstand erklärt es sich, daß Herr H1. , der bestimmte \nBewußtseinszustände abspaltet und vor sich verleugnet, seine Handlung \nselbst als Ich-fremd erlebt. \nDie (unbewußte) Wahl dieser speziellen Handlung - zunächst zur Entlastung \nvon Affektspannung und schließlich zur kompromißhaften Lösung einer als \nunerträglich erlebten Belastungssituation - ist jedoch einzig vor dem \nHintergrund der individuellen Geschichte und Persönlichkeit des Herrn H1. \nerklärbar und nachvollziehbar. Dabei ist davon auszugehen, daß es sich hier \num eine Art \"Verzweiflungstat\" am Ende einer langen Serie letztlich \nmißglückter, aber mit außerordentlichem Einsatz betriebener \nBewältigungsversuche handelt.\"\n\n49\n\nInsbesondere die Frage, ob der Beamte vor diesem Hintergrund unfähig war, das \nUnrecht des Diebstahls einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist \nGegenstand der Vernehmung der Sachverständigen in der Hauptverhandlung \ngewesen.\n\n50\n\nDie Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass bei dem Beamten zwar keine \nPsychose, aber eine ausgeprägte Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. Er habe \ngewissermaßen zwischen Gegenwart und Vergangenheit nicht mehr sicher \nunterscheiden können, was sich auf die Wahrnehmung der inneren und äußeren \nRealität bezogen habe und traumabedingt gewesen sei. Für diesen Zustand habe es \nverschiedenartige Ursachen gegeben, er sei also nicht allein auf den Unfall am \nVortage zurückzuführen. Nach Einschätzung der Sachverständigen sei die \nEinsichtsfähigkeit des Beamten deshalb erheblich herabgesetzt gewesen; in einem \nWinkel seiner Psyche sei allerdings die Fähigkeit, das Unrecht der Handlung zu \nerkennen, noch vorhanden gewesen. Als er die angeschuldigte Diebstahlstat \nbegangen habe, habe er allerdings zwanghaft in der Weise gehandelt, dass ihm eine \nalternative Handlungsmöglichkeit nicht verblieben sei. Die Steuerungsfähigkeit sei \nnicht gegeben gewesen.\n\n51\n\nDie Sachverständige ist auch auf auszugsweisen Vorhalt des schriftlichen \nGutachtens - in dem es einerseits heißt, dass sich ausschließlich Hinweise gefunden \nhätten, die auf eine eingeschränkte Schuldfähigkeit hinwiesen, in dem jedoch an \nanderer Stelle ausgeführt wird, dass sich der Beamten außerstande gesehen habe, \nsein Verhalten nach seiner Einsicht zu steuern - dabei geblieben, dass keine \nSteuerungsfähigkeit gegeben gewesen sei. Dies habe auch in dem schriftlichen \nGutachten so zum Ausdruck kommen sollen. Weiter hat die Sachverständige auf \nVorhalt ausgeführt, dass eine Zwangshandlung in dem Sinne vorgelegen habe, dass \ndie Situation in dem Moment des Diebstahls \"von allein gelaufen\" sei. Die Frage, ob \nsie es für ausgeschlossen halte, dass der Beamte in der Lage gewesen sei, dem \nImpuls zur Tathandlung Widerstand entgegenzusetzen, hat sie bejaht. Schließlich ist \ndie Sachverständige auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beamte \nsowohl vor als auch nach dem Vorfall vom 9. Dezember 1993 jeweils zwei Diebstähle \ngeringwertiger Sachen begangen hat, von denen die letzten beiden der \nSachverständigen vor ihrer Vernehmung nicht bekannt waren, bei ihrer Einschätzung \ngeblieben und hat dazu ausgeführt, dass sich dies in das Gesamtbild einfüge. Zuvor \nhatte der Beamte geschildert, dass auch diese Taten aus für ihn unerträglichen \nSpannungssituationen hervorgegangen seien.\n\n52\n\nAuf der Grundlage dieser Ausführungen der Sachverständigen handelte der \nBeamte zum Zeitpunkt des Diebstahls im Zustand der Schuldunfähigkeit, denn es \nbestand zwar eine - herabgesetzte - Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, dem \nBeamten fehlte jedoch die für die Schuldfähigkeit erforderliche Steuerungsfähigkeit, \nda er nicht in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln.\n\n53\n\nLegt man hingegen das in dem Strafverfahren vorgelegte schriftliche Gutachten \ndes Diplom-Psychologen I1. vom 27. Juli 1994 zugrunde, so lag zum Zeitpunkt \ndes Diebstahls keine Schuldunfähigkeit, sondern nur eine verminderte \nSchuldfähigkeit vor. Nach dem Ergebnis dieses Gutachtens litt der Beamte an einer \nschizoiden Persönlichkeitsstörung von erheblichem Krankheitswert. Jedoch führte \ndiese Erkrankung nicht dazu, dass die Steuerungsfähigkeit des Beamten \nausgeschlossen war, sondern lediglich zu deren Verminderung. Auch dieses \nGutachten beruht auf einer ausführlichen Exploration; es ist detailliert, sorgfältig und \ninsbesondere zeitnah erstellt. Andererseits greift es die Fragestellung, ob bei dem \nBeamten ein posttraumatisches Belastungssyndrom vorlag und wie es sich auf die \nSchuldfähigkeit auswirkte, nicht auf.\n\n54\n\nAngesichts der sich im Ergebnis widersprechenden Gutachten sieht sich der \nSenat zwar nicht in der Lage, den Ausführungen der Diplom-Psychologin N. -Q.----\n--ring zur Schuldfähigkeit uneingeschränkt zu folgen und diese seiner Beurteilung \nzugrunde zu legen. Andererseits sind deren Darlegungen von solchem Gewicht, dass \nernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten zum Zeitpunkt des Diebstahls \nverbleiben.\n\n55\n\nDabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass bereits die objektiven Verhältnisse \ndarauf hindeuten, dass die psychischen Umstände der Tat ungewöhnlich sind. \nInsoweit fällt zunächst auf, dass sich der Beamte bereits eine Woche vor der Tat in \npsychotherapeutische Behandlung begeben hatte. Zudem weist die Tat als solche in \nhohem Maße irrationale Züge auf. Abgesehen davon, dass das Objekt des \nDiebstahls für den Beamten unbrauchbar war, da es sich um ein von seiner Frau \nnicht verwendetes Parfüm handelte, und dass erst recht vor diesem Hintergrund das \nmit der Tatentdeckung für einen Polizeibeamten verbundene Risiko \ndisziplinarrechtlicher Folgen völlig unverhältnismäßig war, legt die Art und Weise der \nTatbegehung nahe, dass es der Beamte auf seine Entdeckung geradezu abgesehen \nhatte. Dies gilt zunächst für den Umstand, dass er die Tat beging, obwohl er zuvor \nbemerkt hatte, dass sich ein Kaufhausdetektiv in der Nähe befand, und setzt sich fort \nin dem für die Wegnahme nicht erforderlichen, auffälligen Auspacken des \nParfümflakons sowie in fehlenden Versuchen, sich dem Zugriff zu entziehen oder \nzumindest die mitgeführte Waffe zu verbergen. Besonders auffällig erscheint dabei, \ndass der Beamte das Kaufhaus nach dem Einstecken des Parfüms bereits \nunbehelligt verlassen hatte und sich anschließend - ohne vernünftigen Anlass - \nerneut dem Eingangsbereich näherte, wo er sodann ergriffen wurde.\n\n56\n\nAngesichts der nicht abschließend beantworteten Frage der Schuldfähigkeit des \nBeamten zum Zeitpunkt des Diebstahls hat der Senat eingehend erwogen, ein \nObergutachten einzuholen. Er ist jedoch zu dem Ergebnis gekommen, dass dies \nnicht sachgerecht ist. Abgesehen davon, dass der Zeitraum zwischen Tat und \nerneuter Begutachtung noch größer wäre als bei der letzten Begutachtung, ist nicht \nersichtlich, dass einem weiteren Gutachter überlegene Erkenntnismöglichkeiten zur \nVerfügung stehen. Aber selbst wenn eine erneute Begutachtung zu dem Ergebnis \nkommen würde, dass der Beamte nicht schuldunfähig, sondern nur vermindert \nschuldfähig war - eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit hält der Senat für \nausgeschlossen -, so ist es fernliegend, dass ein solches Gutachten von solchem \nGewicht wäre, dass es die Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten vollständig \nausräumen könnte. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die \nAbgrenzung des Bereichs der erheblich verminderten Schuldfähigkeit von dem der \nSchuldunfähigkeit oftmals nicht verlässlich möglich ist, weil diese Bereiche ohne \nklare Trennungslinie ineinander übergehen.\n\n57\n\nDa nach alledem die Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten bei der \nBegehung des Diebstahls mit Waffen am 9. Dezember 1993 nicht auszuräumen sind, \nist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er zu diesem Zeitpunkt nicht \nschuldfähig war. Dies hat zur Folge, dass die Begehung dieses Delikts \ndisziplinarrechtlich nicht in Ansatz zu bringen ist.\n\n58\n\nAllerdings geht der Senat davon aus, dass hinsichtlich des mit dem Diebstahl \nzusammenhängenden Verstoßes gegen das Waffengesetz keine Einschränkungen \nder Schuld vorlagen. Denn das Beisichführen einer Schusswaffe ohne \nwaffenrechtliche Genehmigung war von einer gewissen Dauer und beruhte \ninsbesondere nicht auf einem plötzlichen krankhaften Impulsdurchbruch. Es verstieß \nzudem gegen so offensichtliche Pflichten, dass insoweit nicht von einer wesentlichen \nHerabsetzung der Steuerungsfähigkeit auszugehen ist. Dabei hat der Senat \nzugrunde gelegt, dass der zeitliche Umfang des von der Anschuldigung erfassten \nunberechtigten Beisichführens der Schusswaffe - wie bereits ausgeführt - über den \nsehr engen Zeitraum der unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung gemäß §§ 242 \nAbs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB hinausgeht. Auch im Hinblick auf den dauerhaften \nunberechtigen Munitionsbesitz bestehen keine Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit \ndes Beamten.\n\n59\n\nHiernach steht fest, dass der Beamte ein disziplinarrechtlich als Einheit zu \nwertendes Dienstvergehen nach § 83 Abs. 1 LBG NW begangen hat, indem er durch \ndas Mitführen einer Schusswaffe ohne waffenrechtliche Genehmigung gegen das \nWaffengesetz verstoßen hat (§§ 35 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 3a b) WaffG) und indem er \ndurch unberechtigten Besitz von Munition dienstliche Anordnungen missachtet hat. In \ndem Mitführen der Schusswaffe ohne waffenrechtliche Genehmigung lag ein \nVerhalten außerhalb des Dienstes, das nach den Umständen des Einzelfalles in \nbesonderem Maße geeignet war, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt und \ndas Ansehen des öffentlichen Dienstes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 83 \nAbs. 1 S. 2 LBG NW). Auch durch den unberechtigten Munitionsbesitz hat der \nBeamte die ihm obliegenden Pflichten verletzt (§ 83 Abs. 1 S. 1 LBG NW) und dabei \ngegen die Verpflichtung verstoßen, Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen \n(§ 58 S. 2 LBG NW).\n\n60\n\nDas Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer und fordert eine entsprechende \nerhebliche disziplinarische Ahndung. Bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ist \nvom Zweck des Disziplinarverfahrens auszugehen. Es dient der Erhaltung der \nFunktionsfähigkeit und des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Insbesondere der \nVerstoß gegen das Waffengesetz ist von erheblichem Gewicht. Eine der \nwesentlichen Aufgaben der Polizei ist die Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung \nstrafbarer Handlungen. Ein Polizeivollzugsbeamter, der eine einsatzfähige, \nwaffenrechtlich nicht genehmigte Schusswaffe mit Munition bei sich führt und \ndadurch gegen Strafbestimmungen verstößt, handelt in direktem Widerspruch zu \nseinem dienstlichen Auftrag und macht sich damit einer schweren Verletzung leicht \neinsehbarer Dienstpflichten schuldig. Er beeinträchtigt damit zugleich sein Ansehen \nund das der Beamtenschaft erheblich. Der Polizeivollzugsbeamte setzt sich durch ein \nsolches Fehlverhalten auch erheblichen Zweifeln an seiner Vertrauenswürdigkeit \ngegenüber dem Dienstherrn aus.\n\n61\n\nIm Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände ist zugunsten des \nBeamten zu berücksichtigen, dass er von vornherein geständig war. Außerdem \nzeigen seine nachhaltigen Bemühungen, seine seelische Erkrankung durch \nentsprechende Behandlungen in den Griff zu bekommen, dass er sein Fehlverhalten \nnicht verdrängt, sondern sich ernsthaft damit auseinandersetzt. Insbesondere spricht \nfür ihn, dass er in seiner langjährigen Dienstzeit durchweg überdurchschnittliche \nLeistungen gezeigt hat.\n\n62\n\nZu seinen Lasten ist jedoch zu berücksichtigen, dass er durch das Führen einer \neinsatzfähigen, waffenrechtlich nicht genehmigten Schusswaffe gegen leicht \neinsehbare Kernpflichten eines Polizeivollzugsbeamten verstoßen hat. Zudem hat er \ndurch die Dauerhaftigkeit seines Fehlverhaltens betreffend den unberechtigten \nMunitionsbesitz die Bereitschaft gezeigt, Dienstpflichten nachhaltig zu \nmissachten.\n\n63\n\nNach Abwägung aller für und gegen den Beamten sprechenden Gesichtspunkte \nund unter Berücksichtigung des Grundsatzes der abgestuften Disziplinarmaßnahmen \nkommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die ausgesprochene Gehaltskürzung \nangesichts des erheblichen Gewichts des Dienstvergehens nach Dauer und Höhe, \ndie sich innerhalb des Rahmens des § 9 Abs. 1 DO NW halten, angemessen und \nnotwendig ist, um dem Beamten seine Verfehlungen vor Augen zu führen und ihn \nzukünftig zu pflichtgemäßem Verhalten zu veranlassen. Die Verhängung einer \nschärferen Maßnahme - Rangherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienst - \nkommt nicht in Betracht, nachdem der Schwerpunkt der Anschuldigung - Diebstahl \nmit Waffen - mangels feststellbarer Schuldfähigkeit disziplinarrechtlich nicht zu \nahnden ist.\n\n64\n\nDer Senat hält unter Berücksichtigung des Gewichts der Verfehlungen auch die \nnach § 9 Abs. 3 DO NW mit der Gehaltskürzung verbundene Beförderungssperre für \ngerechtfertigt. Eine Verkürzung der Dauer nach § 9 Abs. 3 S. 3 DO NW ist nicht \nangemessen.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 S. 1; 114 Abs. 2 DO NW.\n\n66\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NW).\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301825","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-06/6d-a-2423-99-o","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301825","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301825","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-06/6d-a-2423-99-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301825","retrieved":"2026-07-09 03:27:26.286590+00:00"}}