{"status":"available","doknr":"OLD301832","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0606.15B655.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"15 B 655/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.911,53 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte \nZulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht \nvorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem \nAntrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem \ndurchzuführenden Beschwerdeverfahren aus den in der \nAntragsschrift genannten Gründen stattzugeben wäre. \n\n3\n\nSoweit der Antragsteller rügt, der angegriffene Bescheid \nsei nichtig oder jedenfalls rechtswidrig, weil er hinsichtlich \ndes Adressaten zu unbestimmt ist, trifft dieser Einwand \njedenfalls nicht auf die Person des Antragstellers zu, da er \nim Gegensatz zu der Miteigentümerin, die wohl auch \nherangezogen werden sollte, im Adressatenfeld namentlich \nbezeichnet ist. \n\n4\n\nDie weitere Rüge, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht \ndie fehlende Berücksichtigung der durch die Wegeparzelle 2723 \nerschlossenen Grundstücke in der Verteilung nicht zum Anlass \nder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs \ngenommen habe, rechtfertigt nicht die Zulassung der \nBeschwerde. Zwar mag es zweifelhaft sein, ob der Antrag auf \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes in dieser Hinsicht mit \nder Begründung des Verwaltungsgerichts abgelehnt werden \nkonnte, dass für den voraussichtlichen endgültigen Beitrag ein \nhöherer Anliegeranteil, als er im Vorausleistungsbescheid \nangenommen wurde, zugrundegelegt werden könne. Die \nmöglicherweise fehlerhafte Nichteinbeziehung der durch die \nWegeparzelle 2723 erschlossenen Grundstücke ist jedenfalls \ndeshalb kein Grund zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung \ndes Rechtsbehelfs, weil allenfalls die Einbeziehung von vier \nweiteren Grundstücken (Parzellen 2722, 2591, 2592 und 2593) in \nBetracht kommt. Die dadurch bewirkte Erhöhung der \nVerteilungsanteile um nur knapp 2 % würde zu einer so \ngeringfügigen Verminderung der Vorausleistung führen, dass die \nFrage der Erweiterung des Verteilungsgebietes in dieser \nHinsicht als unterrangiger Nebengesichtspunkt dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben kann.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. \n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-06/15-b-655-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-06/15-b-655-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301832","retrieved":"2026-07-09 03:27:26.840576+00:00"}}