{"status":"available","doknr":"OLD301831","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0606.12B521.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"12 B 521/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die \ngeltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. \n\n3\n\n1. Die Zulassungsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 \ni.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner unter \nBezugnahme auf § 1a Nr. 1 AsylbLG im Wege der einstweiligen \nAnordnung verpflichtet, für die Zeit vom 20. Februar 2001 bis \nzum Ende des Monats der angefochtenen Entscheidung, d.h. bis \nzum 31. März 2001, den notwendigen Bedarf des - nach § 55 des \nAusländergesetzes geduldeten - Antragstellers an Ernährung zu \ndecken, ggf. durch Bereitstellung von Sachleistungen. \n\n5\n\nDie hiergegen gerichtete Argumentation des Antragsgegners \ngreift nicht durch. Er bringt vor, bei einem Hilfe Suchenden, \ndem - wie dem Antragsteller - die Ausreise rechtlich und \ntatsächlich möglich und zumutbar sei, sei auch die Gewährung \nvon Verpflegung - anders als die Übernahme der Rückfahrkosten - \nnicht unabweisbar im Sinne des § 1a AsylbLG. Hiermit wird die \nUnabweisbarkeit der Sicherstellung der Ernährung für den \nangegebenen Zeitraum rechtlich nicht in Frage gestellt. \n\n6\n\nNach § 1a Nr. 1 AsylbLG, der nach den vom Antragsteller \nnicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hier \neinschlägig ist, erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 \nNr. 4 und 5 AsylbLG Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach \nden Umständen unabweisbar geboten ist. Summarischer Prüfung \nzufolge spricht Überwiegendes für die vom Verwaltungsgericht \nvertretene Auffassung, dass diese Vorschrift ausschließlich \neine Einschränkung der ansonsten nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz für den Aufenthalt in der \nBundesrepublik Deutschland vorgesehenen Leistungen regelt. Zu \ndiesen Leistungen gehört die Übernahme der Kosten für eine \nFahrkarte zur Rückreise in das Heimatland nicht. Für ein \nderartiges Verständnis des § 1a AsylbLG sprechen neben der vom \nVerwaltungsgericht bereits angeführten amtlichen Überschrift \n\"Anspruchseinschränkung\" die Entstehungsgeschichte und der \nZweck der Norm. \n\n7\n\nIn der Begründung zu dem vom Bundesrat eingebrachten Entwurf \neines Zweiten Gesetzes zur Änderung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes vom 20. März 1998 ist durchweg \nnur die Rede davon, dass die Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz ?eingeschränkt? werden sollen. \n\n8\n\nBT-Drucks. 13/10155\n\n9\n\nDieser Sprachgebrauch deutet auf den Willen zur Reduzierung \ngerade der Leistungen hin, die gewährt würden, wenn in der \nPerson des Leistungsberechtigten nicht die in § 1a AsylbLG \numschriebenen Voraussetzungen für das Absenken der Leistungen \ngegeben wären. Das wird bestätigt durch die Formulierung in der \nEntwurfsbegründung, die Vorschrift regle die Einschränkung des \nAnspruchs auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nin bestimmten Fallgruppen, in denen der Leistungsbezug ?in \nvoller Höhe und vollem Umfang? nicht gerechtfertigt sei. \n\n10\n\nBT-Drucks. 13/10155, S. 5\n\n11\n\nDie Einschränkung gerade der auf den Aufenthalt bezogenen \nAsylbewerberleistungen entspricht auch dem Zweck des § 1a \nAsylbLG. Die deutliche Absenkung der Leistungen soll eine bis \nzur Beendigung des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers in \nder Bundesrepublik Deutschland andauernde Sanktion \nleistungsmissbräuchlichen Verhaltens des Ausländers sein. \n\n12\n\nVgl. Gemeinschaftskommentar zum \nAsylbLG § 1a Rndnr. 148; BT-Drucks. \n13/10155, S. 5; OVG NRW, Beschluss vom \n31. Mai 2001 - 16 B 388/01 - m.w.N.; \nHessischer VGH, Beschluss vom \n17. Februar 1999 - 1 TZ 136/99 -, FEVS \n51, 223; a.A. OVG Berlin, Beschluss vom \n12. November 1999 - 6 SN 203.99 -, FEVS \n51, 267.\n\n13\n\nZu dem aufenthaltsbezogenen Existenzminimum gehört, dass die \nErnährung sichergestellt ist. Ob dabei, wofür Einiges spricht, \ndie eingeschränkten Leistungen abweichend von der sonst im \nAsylbewerberleistungsrecht und auch im Sozialhilferecht \npraktizierten monatsweisen Bewilligung nur für kürzere \nZeitabschnitte zu bewilligen sind, \n\n14\n\nvgl. hierzu Deibel, \nLeistungsausschluss und \nLeistungseinschränkung im \nAsylbewerberleistungsrecht, ZFSH/SGB \n1998, 707, 714,\n\n15\n\nbraucht hier nicht entschieden zu werden. Der Zeitraum, für den \ndas Verwaltungsgericht den Antragsgegner zu einer Leistung \nverpflichtet hat, endet nämlich wenige Tage nach dem Tag der \nBeschlussfassung. \n\n16\n\n2. Die vom Antragsgegner erhobene Grundsatzrüge führt \nebenfalls nicht zur Zulassung der Beschwerde. Die von ihm \naufgeworfene Frage,\n\n17\n\n\"ob die Behörden sich bei der \nAnwendung des § 1a AsylbLG immer \nwenigstens am unerlässlichen \nExistenzminimum orientieren müssen oder \nob eine andere Rechtsanwendung \n- Leistungsreduktion auf Null - auch \nmöglich ist\",\n\n18\n\nkann in einem Beschwerdeverfahren nicht abschließend geklärt \nwerden. Zur rechtsgrundsätzlichen Klärung von Fragen des \nmateriellen Rechts ist ein Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes regelmäßig nicht geeignet. In einem solchen \nVerfahren findet - wie auch hier - in tatsächlicher, aber auch \nin rechtlicher Hinsicht zumeist nur eine summarische Prüfung \nstatt. Die getroffene Entscheidung steht immer unter dem \nVorbehalt einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren. Bei \nFragen des resiviblen Rechts wie der hier aufgeworfenen kommt \nhinzu, dass diese rechtsgrundsätzlich nur durch das - mit \nVerfahren einstweiligen Rechtsschutzes der hier vorliegenden \nArt gar nicht befassten - Bundesverwaltungsgericht geklärt \nwerden können. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni \n1999 - 24 B 407/99 -; Beschluss vom \n3. August 1999 - 22 B 823/99 -.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301831","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-06/12-b-521-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301831","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301831","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-06/12-b-521-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301831","retrieved":"2026-07-09 03:27:26.758097+00:00"}}