{"status":"available","doknr":"OLD301830","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0606.11D28.99AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"11 D 28/99.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über den Neubau der Bundesstraße 66 \n(B 66n) als Südumgehung L. von Bau-km 0+271 bis Bau-km \n5+500 zwischen der B 238 in D. -B. und der L 712 in \nL. -V. .\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Hofstelle \"B. 9\", die \nnördlich des Ausbauabschnitts gelegen ist. Für den Ausbau der B \n66n werden Teile der ihm gehörenden landwirtschaftlich \ngenutzten Grundstücke in Anspruch genommen. Eine 4,71 ha große \nFläche (Nr. 56 Grunderwerbsverzeichnis), die hofnah gelegen \nist, wird geteilt und für die Straßentrasse (0,5165 ha) sowie \ndie Ausgleichsmaßnahme A 26 (Anpflanzung einer Baumreihe, 0,053 \nha) benötigt. Auf dem Grundstück Nr. 57 des \nGrunderwerbsverzeichnisses soll ein dem Grundstück Nr. 56 \ndienender Weg angelegt werden (55 qm).\n\n4\n\nDer (früher beigeladene) Landschaftsverband Westfalen-Lippe \nlegte der Bezirksregierung D. mit Schreiben vom 5. Mai \n1994 die Planunterlagen für den Neubau der B 66 zur \nDurchführung des Anhörungsverfahrens vor. Die Planunterlagen \nlagen in der Zeit vom 20. Juni 1994 bis 19. Juli 1994 bei den \nBeigeladenen öffentlich aus. In der Bekanntmachung wurde auf \n§ 17 Abs. 4 FStrG hingewiesen.\n\n5\n\nMit seinem am 28. Juli 1994 eingegangenen \nEinwendungsschreiben machte der Kläger geltend, er \nbewirtschafte einen 105 ha großen Betrieb, von dem 33 ha in \nseinem Eigentum stünden. Neben dem Anbau von Getreide und \nFutter halte er 35 Milchkühe und 50 bis 60 Bullen sowie \nweibliche Nachzucht. Beim Grundstück Nr. 56 des \nGrunderwerbsverzeichnisses würden 1,5 ha abgetrennt, die \ndringend als Futterfläche benötigt würden. Der gesamte Schlag \n(6,5 ha) werde diagonal durchschnitten und damit wirtschaftlich \nnicht mehr sinnvoll nutzbar. Weil es sich um eine hofnahe \nFläche handele, fordere er im Verhältnis 1:12 Tauschland in \nHofnähe. Die südlich der B 66n abgetrennte Fläche könne ohne \ndie Anlegung einer Viehtrift nicht mehr beweidet werden, weil \ndie Tiere nicht auf einer Kreisstraße (K 85) zur Weide \ngetrieben werden könnten. Der Flächenentzug mindere den Anteil \nder für den Zuckerrübenanbau geeigneten Flächen. Es handele \nsich um eine beträchtliche Einkommenseinbuße. Möglicherweise \nmüsse die Fruchtfolge geändert werden. Der südlich der B 66n \nbetriebene Maisanbau werde wegen Umwegen und der entstehenden \nTallage erschwert. Für die Hofstelle rechne er mit \nbeträchtlichen Lärm- und Geruchsbelästigungen. Die Jagd werde \nunmöglich. Auch gebe es offensichtlich Überlegungen, Getreide, \ndas in einer bestimmten Entfernung zu einer Straße angebaut \nwerde, zukünftig vom menschlichen Verzehr auszunehmen.\n\n6\n\nDer Landschaftsverband Westfalen-Lippe führte die \nDeckblätter I und II in die Planung ein. Mit dem Deckblatt I \nist der Ausbauquerschnitt der B 66n von RQ 14 auf RQ 12 \nreduziert worden. Es lag in der Zeit vom 5. April 1995 bis \n4. Mai 1995 bei den Beigeladenen öffentlich aus. Mit dem nicht \nöffentlich ausgelegten Deckblatt II sind die \nAusgleichsmaßnahmen geändert worden.\n\n7\n\nDer Beklagte stellte durch Beschluss vom 16. Dezember 1998 \nden Plan für den Neubau der B 66 (B 66n) fest. Er legte als \nQuerschnitt den RQ 10,5 mit 0,50 m breiten Randstreifen fest. \nIm Vergleich zu dem in den Planunterlagen ausgewiesenen \nQuerschnitt (RQ 12) ergäben sich hinsichtlich der befestigten \nFahrbahnfläche keine Änderungen. Allerdings werde die \nKronenbreite von 12 m auf 11 m reduziert, weil die \nBankettbreite um 0,50 m verringert werde. Der \nlandschaftspflegerische Begleitplan sei zu überarbeiten und \nentsprechend anzupassen. Insoweit behielt sich der Beklagte \neine Nachtragsentscheidung vor. Der Beklagte änderte durch den \nSchriftsatz vom 19. November 1999 im Verfahren 23 B 448/99.AK \nden Planfeststellungsbeschluss ab. Für den Bereich von Bau-km \n5+300 bis Bau-km 5+500 legte er im Interesse einer \neinheitlichen Streckencharakteristik den Querschnitt RQ 14 \nunter Verzicht auf den Mehrzweckstreifen auf der Südseite der B \n66n fest. Er passte das Grunderwerbsverzeichnis an den durch \nden Planfeststellungsbeschluss und den Schriftsatz vom \n19. November 1999 veränderten Querschnitt an und änderte den \nlandschaftspflegerischen Begleitplan.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 3. März 1999 Klage erhoben und trägt zu \nderen Begründung vor: Der Beklagte habe sich bei der \nTrassenwahl von der unzutreffenden Annahme leiten lassen, die \nExistenz landwirtschaftlicher Betriebe sei nicht gefährdet. \nDies treffe in seinem Fall nicht zu, weil Pachtflächen als \nExistenzsicherung nur begrenzt geeignet seien. Davon unabhängig \nleide die Abwägung daran, dass der Beklagte der Beigeladenen zu \n2. eine Einschätzungsprärogative zuerkannt und das Gewicht \nentgegenstehender Belange der Landschaftspflege und der \nLandwirtschaft verkannt habe. Obwohl der Querschnitt mehrfach \nreduziert worden sei, sei die auf eine Vorstudie aus dem Jahr \n1982 zurückgehende Untersuchung der Varianten nicht überprüft \nworden. Weil sich der Querschnitt auf die Gradienten auswirke \nund dies Folgen für eine Abriegelungswirkung der stadtnahen \nTrasse habe, sei eine Überprüfung erforderlich gewesen. Die \nBehauptung im Planfeststellungsbeschluss, die ursprünglich \nausgewiesene Achs- und Trassenführung bleibe auch nach der \nQuerschnittsreduzierung die beste Lösung, sei nicht fundiert. \nDie Verkehrsprognose beruhe auf Verkehrszählungen, die Anfang \nder 80er Jahre durchgeführt worden und jetzt nicht mehr \naussagekräftig seien. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe \nselbst halte die Prognose für nicht mehr zutreffend. Seine \nKorrekturen seien freilich nicht nachvollziehbar und \nberücksichtigten auch nicht inzwischen eingetretene wesentliche \nÄnderungen im Verkehrsnetz. Mit Schriftsatz vom 18. April 2001 \nmacht der Kläger ergänzend geltend, der Planung eines \ndurchgehenden Straßenzuges liege keine positive Prognose zur \nVerwirklichung der erforderlichen weiteren Abschnitte der B 66 \nzugrunde. Der Planfeststellungsbeschluss räume ein, dass \nzurzeit nicht abgesehen werden könne, ob die Weiterführung der \nB 66n in westlicher Richtung mittelfristig zu realisieren sei. \nDie Abschnittsbildung sei fehlerhaft, weil Zwangspunkte \nentstünden und nicht geklärt sei, ob die im Nachbarabschnitt \nauftretenden Probleme voraussichtlich bewältigt werden könnten. \nEine landschaftspflegerische Bestandsaufnahme fehle. Der \nBeklagte habe der Beigeladenen zu 2. aus städtebaulichen \nGründen fehlerhaft eine Einschätzungsprärogative zuerkannt. Die \nLärmexposition habe unter den städtebaulichen Aspekten eine \nwichtige Rolle gespielt. Beim Vergleich der planfestgestellten \nTrasse mit der stadtnahen Trasse habe sich der Beklagte im \nAnschluss an einen Vermerk der Beigeladenen zu 2. vom August \n1982 von Zahlen leiten lassen, die im Widerspruch zu der \nUntersuchung der Ingenieurgruppe IVV A. aus dem Jahr 1978 \nstünden. Danach sei die stadtnahe Trasse unter \nLärmgesichtspunkten vorzugswürdig. Die Reduzierung des \nQuerschnitts vermindere die Abriegelungswirkung einer Straße, \nweil eine schmalere Straße leichter überquert werden könne. Die \nExistenzgefährdung folge unabhängig von den Berechnungen des \nSachverständigen Dr. B. daraus, dass besonders wertvolle \nhofnahe Flächen entzogen werden sollten und das ohnehin geringe \nBetriebseinkommen geschmälert werde. Das ihm im gerichtlichen \nVerfahren unterbreitete Tauschangebot sei unzureichend.\n\n9\n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\nden Planfeststellungsbeschluss des \nBeklagten vom 16. Dezember 1998 - 613-\n32-03/744 - in der Fassung der Änderung \nvom 19. November 1999 aufzuheben,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\nzum Beweis der Tatsache, dass durch \ndie Verwirklichung des \nPlanfeststellungsbeschlusses die \nExistenz seines landwirtschaftlichen \nBetriebes gefährdet wird, ein \nSachverständigengutachten \neinzuholen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr nimmt Bezug auf die Begründung des \nPlanfeststellungsbeschlusses und führt ergänzend aus: Eine \nExistenzgefährdung im Falle des Klägers sei nicht \nnachvollziehbar und im Anhörungsverfahren nicht plausibel \ngemacht worden. Die Bewirtschaftungserschwernisse im \nZusammenhang mit der Durchschneidung einer hofnahen Fläche \nseien gesehen und unter Berücksichtigung vorgesehener \nErschließungsmaßnahmen abgewogen worden. Der Kläger habe auf \ndas Entschädigungsverfahren verwiesen werden können. \n\n16\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des \nvorangegangenen Eilverfahrens 11 B 448/99.AK sowie auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die \nplanfestgestellten Unterlagen Bezug genommen, die dem Gericht \nbei der Entscheidung vorgelegen haben.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n20\n\nDer angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist nicht \naufgrund eines vom Kläger bezeichneten Mangels \nrechtswidrig.\n\n21\n\nDer Senat hat im Hinblick darauf, dass der Kläger von dem \nPlanfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher \nVorwirkung betroffen ist, eine umfassende Überprüfung des \nangegriffenen Beschlusses durchgeführt und untersucht, ob die \nvon ihm innerhalb der Klagefrist und der nach § 17 Abs. 6 b des \nBundesfernstraßengesetzes - FStrG - zur Verfügung stehenden \nFrist zur Begründung der Klage vorgetragenen Rügen zur \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen können.\n\n22\n\nVgl. zum Prüfungsrahmen BVerwG, Urteil \nvom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, BVerwGE \n98, 126 (129).\n\n23\n\nSolche Rügen greifen hier nicht durch.\n\n24\n\nVerstöße des Planfeststellungsbeschlusses gegen zwingende \nRechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, die zu \nseiner Aufhebung führen könnten, liegen nicht vor.\n\n25\n\nDie für jede Planfeststellung erforderliche \nPlanrechtfertigung ist gegeben.\n\n26\n\nDer Bundesgesetzgeber konkretisiert mit bindender Wirkung \nfür die Verwaltungsgerichte die sogenannte Planrechtfertigung \nvon fernstraßenrechtlichen Bau- und Ausbauvorhaben mit deren \nAufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage \nzu § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der \nFassung der Bekanntmachung vom 15. Novem-ber 1993, BGBl. I \nS. 1878, berichtigt BGBl. I 1995 S. 13).\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni \n1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 \n(347), und vom 21. März 1996 - 4 C \n26.94 -, BVerwGE 100, 388 (390).\n\n28\n\nEine im Westen an die B 238n und im Osten an die L 712 \nangebundene neue Bundesstraße, die im Süden L. verläuft, \nist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Neubaustrecke \nmit vordringlichem Bedarf dargestellt. Die Entscheidung des \nBundesgesetzgebers ist für die Planfeststellung bindend (§ 1 \nAbs. 2 Satz 2 FStrAbG). Gesichtspunkte, die für die Annahme \nsprächen, mit der Aufnahme dieses Vorhabens in den Bedarfsplan \nseien die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten \nworden, sind auch unter Würdigung der von dem Kläger \nvorgetragenen Argumente nicht zu erkennen. Dass die heutige \nOrtsdurchfahrt im Zuge der B 66 den an großräumige und \nüberregionale Straßenzüge zu stellenden Anforderungen nicht \ngerecht wird, ein reibungsloser Verkehrsablauf bereits heute \nnicht mehr gewährleistet ist und sich die Situation durch den \nzu erwartenden Verkehrszuwachs verschärfen wird, ist im \nangefochtenen Planfeststellungsbeschluss (S. 38 ff.) im \nEinzelnen dargestellt. Nach der dort zitierten Verkehrszählung \n1995 beträgt die Verkehrsbelastung auf der Gemeinschaftsstrecke \nB 66/B 238/L 712 nördlich der Bahnlinie 16.249 Kfz/24 h und auf \nder Gemeinschaftsstrecke B 66/B 238 südlich der Bahnlinie \n18.070 Kfz/24 h. Der Anteil des Durchgangsverkehrs ist hoch. \nNach der im Planfeststellungsbeschluss (S. 40) in Bezug \ngenommenen \"Verkehrsuntersuchung Alte Hansestadt L. \" \nvom November 1987 (S. 19) beträgt er im Zuge der B 66 rund 31% \n(L. Straße) bzw. 44% (H. Straße) und im Zuge der \nL 712 rund 33% (H. Straße) bzw. 46% (B. \nStraße). Es ist nicht zu erkennen, dass die gesetzgeberische \nEntscheidung für den Bedarf an einer Südumgehung keine \nverkehrliche Berechtigung besessen oder eine ursprünglich \nvorhandene verkehrliche Berechtigung in jeder Hinsicht verloren \nhätte. \n\n29\n\nVgl. zu diesem rechtlich \nerforderlichen Ansatz BVerwG, Urteil \nvom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, NVwZ-RR \n1998, 292 (294); Beschluss vom 26. März \n1998 - 11 B 27.97 -, Beschlussabdruck \nS. 4.\n\n30\n\nIn der Anlage 1 a zum Erläuterungsbericht wird darauf \nhingewiesen, bereits nach der Straßenverkehrszählung 1990 lägen \ndie DTV-Werte deutlich über den in der Verkehrsuntersuchung \nvom November 1987 prognostizierten Zahlen. Dies unterstreicht \ndie Berechtigung der Empfehlungen in der Verkehrsuntersuchung, \nin der die Netzveränderungen durch einen (innenstadtnahen) \nSüdring und die West- sowie die Südumgehung L. (ohne deren \nFortsetzung nach Westen) berücksichtigt sind. Der Einwand des \nKlägers, eine Korrektur der Prognose müsse wesentliche \nVeränderungen im Verkehrsnetz einbeziehen, ist nicht \nsubstantiiert. Der Kläger zeigt keine Verkehrsentwicklung im \nRaum L. auf, die nicht von der Verkehrsuntersuchung \nvom November 1987 erfasst wäre und für die angefochtene Planung \nvon Belang sein könnte. Die auf seine Veranlassung beigezogene \nBewertungsprognose WTV der IVV A. vom Mai 1992 gelangt für \ndas Jahr 2010 zu einer weiteren Zunahme der Verkehrsstärke. \n\n31\n\nBei der fernstraßenrechtlichen Abwägung sind keine Fehler \nfestzustellen, die offensichtlich wären und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6 c \nSatz 1 FStrG).\n\n32\n\nGemäß § 17 Abs. 1 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten \nöffentlichen und privaten Belange einschließlich der \nUmweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu \nberücksichtigen. Die Überprüfung der von der \nPlanfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung führt in \nBezug auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach \nden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu \nentwickelten Maßstäben\n\n33\n\n- vgl. etwa BVerwG, Urteil vom \n29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE \n87, 332 (341) -\n\n34\n\nzu keinen im Grundsatz erheblichen Beanstandungen, die zu der \nerstrebten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen \nkönnten.\n\n35\n\nDie für den Abschnitt getroffene Trassenwahl, die im \nPlanfeststellungsbeschluss eingehend begründet wurde, ist \nunbedenklich. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die \nPlanfeststellungsbehörde mögliche Trassenvarianten als Teil des \nAbwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung \nin die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten \njeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter \nEinschluss des Gesichtspunktes der Umweltverträglichkeit \neinbezogen hat. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die \nVariantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr \nzu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen \ngleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie \ndarf insbesondere eine Variante, die ihr auf der Grundlage \neiner Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in \neinem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Verfährt eine \nPlanfeststellungsbehörde in dieser Weise, handelt sie nicht \nschon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass \ndie von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen \nvertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese \nLösung als die vorzugswürdigere hätte aufdrängen müssen.\n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 \n- 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 \n(249 f.).\n\n37\n\nEine andere als die planfestgestellte Trasse ist im \nvorliegenden Fall nicht in diesem Sinne vorzugswürdig. Der \nBeklagte hat sich der Sache nach abwägend zunächst in \nzureichender Weise mit der Frage auseinandergesetzt, ob es bei \ndem gegenwärtigen Zustand verbleiben kann (Null-Variante) oder \ndie erstrebten Verbesserungen schon durch einen Ausbau des \nvorhandenen Straßennetzes verwirklicht werden können. Den \nAusführungen auf Seiten 38 f. des Planfeststellungsbeschlusses \nist zu entnehmen, daß die bestehenden Verkehrsverhältnisse in \nL. unzureichend sind und ein verkehrsgerechter Ausbau der \nOrtsdurchfahrten unmöglich ist, weil die gewachsenen \nstädtebaulichen Strukturen nachhaltig gestört würden. Der \nBeklagte hat ferner (mit Untervarianten) fünf Varianten in den \nBlick genommen, sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise \ngewürdigt und sich schließlich mit nachvollziehbarer Begründung \nfür die planfestgestellte Trasse entschieden. Ein Zwang, stets \nderjenigen Trasse den Vorzug zu geben, die im Hinblick auf \nUmweltbelange das günstigste Ergebnis zeitigt, besteht nicht. \n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 7. März 1997 \n- 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 \n(146 f.).\n\n39\n\nDer Beklagte hat nach einer Vorauswahl die planfestgestellte \nTrasse einer stadtnahen Variante vorgezogen, weil bei ihr die \nUmweltbilanz zwar etwas ungünstiger ausfalle, dafür aber \nortsplanerische Belange der Beigeladenen zu 2. am geringsten \nbeeinträchtigt seien (S. 48 des Planfeststellungsbeschlusses). \nIn diesem Zusammenhang ist nachvollziehbar darauf hingewiesen \nworden, dass die ortsnahe Variante die Ortsteile S. und \nB. abriegele. Daran ändert die wiederholt - zuletzt \nim Planfeststellungsbeschluss - vorgenommene \nQuerschnittsreduzierung nichts, sodass unter diesem \nGesichtspunkt keine erneute Untersuchung der Varianten \nerforderlich war. \n\n40\n\nDie Kritik des Klägers an dieser bereits im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes vom Senat getroffenen Würdigung \nverfängt nicht. Der Querschnitt einer Straße hat zunächst \nBedeutung für deren Leistungsfähigkeit und Aufnahmefähigkeit, \nin diesem Zusammenhang auch für die Immissionsbetroffenheit der \nNachbarschaft. In dieser Hinsicht bringt der Kläger nichts vor, \nwas für die vom Beklagten vorgenommene Abwägung von Belang sein \nkönnte. Für den Verlauf einer Straße kann deren Querschnitt \ndann erheblich werden, wenn bei der Wahl eines größeren \nQuerschnitts schutzwürdige Objekte berührt werden, deren \nBestand gegenüber der Verwirklichung des Vorhabens als \nvorrangig angesehen wird (z.B. Bau- oder Bodendenkmäler). \nDerartige Aspekte spielten bei der Würdigung der Varianten \ndurch den Beklagten keine Rolle. Der Hinweis im Schriftsatz vom \n18. April 2001 auf eine leichtere Überwindbarkeit einer Straße \nmit geringerem Querschnitt überzeugt nicht. Nach den \nFeststellungen des Beklagten müsste die stadtnahe Trasse über \nlange Strecken in Dammlage geführt werden. Er sieht einen \nstädtebaulichen Nachteil darin, dass die L. Südstadt vom \nNaherholungsgebiet des B. abgeriegelt würde. Daran \nändert die Reduzierung des Querschnitts nichts. Die \nAbriegelungswirkung kann nur durch eine Vielzahl von \nBrückenbauwerken oder Unterführungen gemildert werden, die bei \neiner schmaleren Straße kostengünstiger ausfallen mögen. Dass \ndie stadtnahe Trasse in dieser Hinsicht im Nachteil ist, weil \ndie planfestgestellte Trasse durch weniger dicht besiedeltes \nGebiet verläuft und deshalb nicht im gleichen Umfang Brücken \noder Unterführungen angelegt werden müssen, trifft jedoch \nunverändert zu.\n\n41\n\nDer Beklagte hat erkannt, dass das Ziel, die Ortskerne von \nL. und B. zu entlasten, mit der planfestgestellten \n(stadtfernen) Variante weniger gut erreicht wird. Dem wurde aus \nden genannten ortsplanerischen Gründen keine ausschlaggebende \nBedeutung beigemessen, weil die Beigeladene zu 2. ohnehin \ninnerstädtische Entlastungsstraßen - u.a. einen Südring - plane \nund in der Verkehrsuntersuchung vom November 1987 (S. 42) \nnachgewiesen sei, dass die beabsichtigte hohe Entlastung der \nKernstadt nur durch das Zusammenwirken der städtischen \nEntlastungsachse und der West- und Südumgehung L. \neintreten werde. Es leuchtet ein, dass der die Stadtgrenzen \nüberschreitende Durchgangsverkehr im Vergleich mit der \nSüdumgehung die geplante innerstädtische Entlastungsstraße \n(Südring) eher meiden wird, weil er mit innerstädtischem \nVerkehr sowie Ziel- und Quellverkehr rechnen muss, der den \nVorteil einer geringeren Wegstrecke zunichte machen kann. \n\n42\n\nDem vom Beklagten angestellten Vergleich der stadtnahen \nTrasse mit der planfestgestellten Trasse liegen hinsichtlich \nder Lärmexposition keine fehlerhaften Annahmen zugrunde. Der \nKläger zieht aus dem Trassenvergleich unter dem Aspekt der \nVerkehrslärmimmission, den die Ingenieurgruppe IVV A. im \nJahr 1978 angestellt hat, unzutreffende Folgerungen. Die in \ndiesem Trassenvergleich diskutierte Netzvariante 1 \n(Südumgehung) ist nicht die planfestgestellte Trasse. Die \nNetzvariante 1 quert in B. die L 712 und verläuft nördlich \ndes Ortsteiles S. und des B. nach Westen. Sie \nerreicht bei L. die B 238n. Mit diesem Verlauf entspricht \nsie annähernd der \"rotgepunkteten (stadtnahen) Variante\", die \nden Gegenstand der planerischen Abwägung durch den Beklagten \nbildet. Auf diese (rotgepunktete) Variante beziehen sich der \nvon der Beigeladenen zu 2. vorgelegte Vermerk vom August 1982 \nund die beiden zugehörigen Pläne. Die von der IVV A. 1978 \nuntersuchte Netzvariante 2 (Südtangente) nimmt einen stadtnahen \nVerlauf nördlich von B. und in Richtung Westen entlang der \nBahnlinie. Im weiteren Verlauf entspricht sie dem geplanten \nSüdring. Eine solche Lösung ist vom Beklagten nicht in den \nVariantenvergleich eingestellt worden. Darin liegt kein \nabwägungserheblicher Mangel. Der Beklagte ist auf eine mögliche \nVerknüpfung des Südrings mit einer Ortsumgehung B. in der \nAuseinandersetzung mit verschiedenen Einwendungen eingegangen \n(Planfeststellungsbeschluss S. 49). Er hat die Forderung \nverworfen, weil nach der einschlägigen Verkehrsuntersuchung die \nangestrebte hohe Verkehrsentlastung der Kernstadt erst durch \ndas Zusammenwirken der städtischen Entlastungsachse und der \nWest- und Südumgehung L. erreicht werden könne. Dass diese \nErwägung berechtigt ist, zeigt die Verkehrsuntersuchung \nvom November 1987, die sich in Teil II mit verschiedenen \nOrtsumgehungen B. befasst; die Planungsvariante 8 weist \nParallelen zur Netzvariante 2 der IVV A. auf. Im Vergleich \nmit der Planungsvariante 5 der Verkehrsuntersuchung \nvom November 1987, die auf dem Ausbau des Westrings (B 238n), \ndes Südrings und des planfestgestellten Abschnitts der B 66n \nberuht, weist die Planungsvariante 8 (zusätzliche Ortsumgehung \nB. ) zwar eine weitere Entlastung der Ortsdurchfahrt in \nB. nach. Das planfestgestellte Vorhaben erübrigt sich \njedoch nicht. Obwohl eine Ortsumgehung B. Verkehr \naufnehmen wird, der sonst die B 66n nutzen würde, \nprognostiziert die Verkehrsuntersuchung vom November 1987 auf \ndem westlichen Teil des planfestgestellten Abschnitts eine DTV \nvon 7.800 Kfz und auf dem östlichen Teil eine DTV von 5.000 \nKfz.\n\n43\n\nEine Besonderheit der beiden Netzvarianten, die von der IVV \nA. unter Lärmgesichtspunkten gewürdigt worden sind, liegt \ndarin, dass der Verkehr im Bereich B. nach Nordosten auf \ndie alte Trasse der B 66 geführt wird. Die Varianten, die in \ndie Verkehrsuntersuchung im November 1987 eingeflossen sind, \nund die vom Beklagten vergleichend abgewogenen Varianten leiten \nden Durchgangsverkehr der B 66 demgegenüber zunächst auf die L \n712. Dass der Beklagte eine den Netzvarianten der IVV A. \nentsprechende Lösung nicht näher untersucht hat, begründet \nkeinen Abwägungsmangel. Eine derartige Trasse ist bereits in \neinem frühen Stadium der Planung verworfen worden. Die \nursprünglich vom Bundesministerium für Verkehr bestimmte Linie \nverlief stadtnah nördlich des B. und sah nach der \nÜberquerung des landschaftlich reizvollen B. einen \nAnschluss an die B 66 nordöstlich von L. vor. Um einen \nEingriff in das B. zu vermeiden, ist ein Anschluss an die \nL 712 vorgesehen und das Verkehrskonzept für den ostlippischen \nRaum entwickelt worden (Planfeststellungsbeschluss S. 43). Weil \nder Beklagte den Schutz des B. im Rahmen einer \nVorauswahl als vorrangig ansah und darin kein Abwägungsmangel \nliegt, konnten Varianten, die eine Beanspruchung dieses Raumes \nvoraussetzen, von vornherein ausgeschieden werden.\n\n44\n\nDie Entscheidung des Beklagten, die B 66n als Südumgehung an \ndie L 712 heranzuführen und nicht unter Querung des B. \nmit der alten Trasse der B 66 zu verknüpfen, steht außerdem im \nEinklang mit dem Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen. Der \nBedarfsplan hat hinsichtlich der Art der Netzverknüpfung eine \nden Beklagten und das Gericht grundsätzlich bindende \nVorentscheidung getroffen. Er ist zwar als globales und \ngrobmaschiges Konzept nicht detailgenau und läßt - entsprechend \ndieser Unbestimmtheit - für die Ausgestaltung im einzelnen den \nnachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der \nPlanfeststellung noch planerische Spielräume. Dies ändert aber \nnichts daran, dass der Bedarfsplan mit der Feststellung der \nZielkonformität und des Bedarfs auch insoweit bindet, als er \ndurch zeichnerische Einzelheiten eine bestimmte Bedarfsstruktur \nnäher festlegt.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar \n2001 - 4 A 13.99 -, Urteilsabdruck S. \n9; OVG NRW, Urteil vom 11. September \n2000 - 11 D 1/98.AK -.\n\n46\n\nIm vorliegenden Fall stellt der Bedarfsplan ein Neubauvorhaben \nsüdlich von L. dar, das an einen nachrichtlich \n(gestrichelt) dargestellten Straßenzug herangeführt wird, der \nnicht in der Baulast des Bundes steht (L 712). Erst nach einem \nVersatzstück zweigt von dieser Straße eine Neubaustrecke der B \n66n in Richtung auf B. ab und erreicht dort die B 66 \n(alt).\n\n47\n\nDie Abschnittsbildung begegnet keinen durchgreifenden \nBedenken. Insbesondere kann keine Rede davon sein, es handele \nsich um einen Planungstorso. Der planfestgestellte Abschnitt \nist Teil einer Gesamtplanung, die im Bedarfsplan für die \nBundesfernstraßen ihren Niederschlag gefunden hat. Dass der \nVerlängerung der B 66n in Richtung auf Lage unüberwindliche \nHindernisse entgegenstehen, ist nicht ersichtlich. Für eine \nsolche Verlängerung bildet auch die jetzt geplante Verknüpfung \nder B 66n mit der B 238n keinen Zwangspunkt. Beide \nBundesstraßen können auf einer Teilstrecke als \nGemeinschaftsstrecke geführt werden, wenn einer Fortsetzung der \nB 66n nach Westen ausgehend von der Verknüpfung mit der B 238n \nvorzugswürdige Belange entgegenstehen sollten. Darüber hinaus \nbesitzt der planfestgestellte Abschnitt, der mit einer \nLandesstraße (L 712) und der B 238n verknüpft ist, nach der \ndurch das Vorbringen des Klägers nicht erschütterten \nEinschätzung des Beklagten unabhängig von der vorgesehenen \nNetzkonzeption einen eigenen Verkehrswert. Diese Einschätzung \nfindet eine Bestätigung in der Verkehrsuntersuchung vom \nNovember 1987, in der unter anderem die Prognosebelastung beim \nStatus Quo (Null-Variante), bei der Planungsvariante P 3 \n(Ausbau des Westrings [B 238n] bis zur R. Straße und \ndes Südrings) sowie bei der Planungsvariante P 5 (zusätzlicher \nAusbau der Südumgehung [B 66n] ohne Fortsetzung nach Westen) \ndargestellt sind. Die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke \nstellt sich wie folgt dar:\n\n48\n\n Null-Variante Variante P 3 Variante P 5\nOrtsdurchfahrt 18.500 18.400 12.700\nB. \n\n49\n\nL. Straße 19.400 8.200 6.300\n \nB. Weg 16.400 20.900 15.100\n\n50\n\nDass sich anhand der Verkehrsuntersuchung vom November 1987 ein \nVerkehrswert des planfestgestellten Abschnitts nachweisen \nlässt, ist nicht deshalb Zweifeln ausgesetzt, weil der \nGutachter vom Jahr 1987 ausgehend als Prognosehorizont das Jahr \n2000 angenommen und dabei mit einem Verkehrszuwachs von 10% \ngerechnet hat. Der Hinweis des Klägers, dass mittlerweile \nTrendprognosen der IVV A. bis zum Jahr 2010 vorlägen und \nsogar der früher beigeladene Landschaftsverband Westfalen-Lippe \nvon abweichenden Trendfaktoren ausgehe (vgl. dessen Schreiben \nvom 5. August 1992 und die Anlage 1a zum Erläuterungsbericht), \nändert nichts daran, dass die Ortsdurchfahrten der B 66, B 238 \nund L 712 nach den vom Beklagten getroffenen Feststellungen \nschon jetzt stark belastet sind, der Beklagte mit einer Zunahme \ndes Verkehrs rechnen konnte und der planfestgestellte Abschnitt \ndas innerstädtische Verkehrsnetz deutlich entlasten wird.\n\n51\n\nDer Planfeststellungsbeschluss enthält auch keine \nbeachtlichen Abwägungsmängel im Hinblick auf private Belange \ndes Klägers.\n\n52\n\nDer Beklagte hat berücksichtigt, dass durch das \nNeubauvorhaben vor allem landwirtschaftlich genutzte \nGrundstücke in Anspruch genommen werden und die Trasse \nüberwiegend auf Böden mittlerer bis hoher Standortqualität \nverläuft. Es werden meist großflächig parzellierte Äcker \ndurchschnitten; arrondierte Betriebe verlieren hofnahe \nParzellen. Der Beklagte hat diese Nachteile für die betroffenen \nlandwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der Abwägung dem \nöffentlichen Interesse an der Durchführung des Vorhabens \nuntergeordnet. \n\n53\n\nDer Beklagte hat der Forderung des Klägers, eine Viehtrift \nanzulegen, damit er die von der B 66n abgetrennte Fläche \nerreichen kann, in der Weise entsprochen, daß im Zuge des \nBrückenbauwerks über die K 85 außerhalb des Straßenbereiches \neine Viehtrift vorzusehen ist (Planfeststellungsbeschluß S. \n18). Daß die Viehtrift eine Bewirtschaftung der südlich der B \n66n gelegenen Fläche zuläßt, stellt der Kläger nicht in Abrede. \nSoweit wegen der planbedingten Teilung des Grundstücks künftig \nUmwege zurückgelegt werden müssen, durfte der Beklagte den \nKläger auf das Entschädigungsrecht verweisen (S. 72 des \nPlanfeststellungsbeschlusses). \n\n54\n\nDer Kläger hat im Einwendungsschreiben nicht geltend \ngemacht, daß er durch die Planung unverhältnismäßig hart \ngetroffen wird, insbesondere die Existenzfähigkeit des \nBetriebes auf dem Spiel steht. Er hat lediglich vorgebracht, \ndaß er \"erhebliche Einkommenseinbußen\" befürchte. Mit dem \nspäteren Vorbringen, es werde eine Existenzgefährdung \neintreten, ist der Kläger deshalb gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 \nFStrG präkludiert. Weil sich dem Beklagten eine \nExistenzgefährdung im Falle des Klägers auch sonst nicht \naufdrängen mußte, hatte er auch unabhängig von der \neingetretenen Präklusion keine Veranlassung, auf diesen \nGesichtspunkt im Rahmen der Abwägung einzugehen. Auf die unter \nBeweis gestellte Tatsache kommt es aus Rechtsgründen nicht an. \nSomit ist dem Hilfsbeweisantrag nicht nachzugehen. Es kommt \nhinzu, daß das vom Kläger vorgelegte Gutachten Dr. B. \nlediglich zu dem Schluss gelangt, der Hof werde in seiner \nEntwicklung zurückgeworfen und der bevorstehende Aufbau einer \nMilchviehherde blockiert. Im Anhörungsverfahren hat der Kläger \nnicht darauf hingewiesen, dass die Existenz vom Aufbau der \nMilchviehherde abhänge. Die verschiedenen Berechnungen des \nSachverständigen lassen erkennen, dass der Betrieb auch ohne \nden Aufbau der Milchviehherde einen Ertrag abwirft. Das anhand \nvon Richtzahlen ermittelte Betriebseinkommen (188.000,- DM bei \n2,0 AK) sinkt lediglich um 4,4 v.H. Bei diesen Berechnungen hat \nder Sachverständige für den naturschutzrechtlichen Ausgleich \neinen Flächenverlust von 0,65 ha zugrunde gelegt. Nachdem der \nBeklagte auf die Maßnahmen E 22 (0,36 ha) und AE 23 (0,235 ha) \nverzichtet hat, geht es neben der Fläche für den Straßenkörper \n(0,5165 ha) aber nur noch um 0,053 ha für die Maßnahme \nA 26.\n\n55\n\nDer Beklagte musste nicht das Ergebnis eines \nFlurbereinigungsverfahrens abwarten. Dazu hätte nur dann \nVeranlassung bestanden, wenn die Existenz einzelner Betriebe \ngefährdet gewesen wäre und sich der Beklagte dazu entschlossen \nhätte, die Planung nur für den Fall zu verwirklichen, dass die \nExistenzgefährdung im Flurbereinigungsverfahren abgewendet \nwerde. Im vorliegenden Fall war eine Existenzgefährdung nicht \ngeltend gemacht worden und damit auch nicht \nabwägungserheblich.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit und die \nNichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, 132 Abs. 2 VwGO.\n\n57","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-06/11-d-28-99-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FStrAusbauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-06/11-d-28-99-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301830","retrieved":"2026-07-09 03:27:26.664813+00:00"}}