{"status":"available","doknr":"OLD301829","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0606.11D113.99AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-06","aktenzeichen":"11 D 113/99.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über den Ausbau der Bundesstraße \n476 von Bau-km 0,014 bis Bau-km 1,262. Es handelt sich um einen \nAbschnitt zwischen der geplanten Anschlussstelle zur A 33 und \ndem Bahnhof B. .\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Hofstelle V. Straße \n17, die südlich des Ausbauabschnitts gelegen ist. Für den \nAusbau der B 476 werden Teile der ihm gehörenden \nlandwirtschaftlich genutzten Grundstücke entlang der B 476 in \nAnspruch genommen. Mit seiner Klage geht es dem Kläger um eine \nErsatzzufahrt bei Bau-km 0,830 und eine Viehtrift bei Bau-km \n0,865, die er für erforderlich hält, um nördlich der B 476 \ngelegene Weideflächen nutzen zu können. Außerdem beanstandet er \ndie Lage des geplanten Geh- und Radwegs auf der Südseite der B \n476 und das Fehlen einer Lichtzeichenanlage für die Kreuzung \nder B 476 mit der B 68 und der L 785.\n\n4\n\nDer (früher beigeladene) Landschaftsverband Westfalen-Lippe \nlegte der Bezirksregierung D. mit Schreiben vom \n28. Oktober 1997 die Planunterlagen für den Ausbau der B 476 \nzur Durchführung des Anhörungsverfahrens vor. Die \nPlanunterlagen lagen in der Zeit vom 5. Januar 1998 bis \n6. Februar 1998 und vom 1. April 1998 bis 6. Mai 1998 bei der \nBeigeladenen öffentlich aus. In der Bekanntmachung wurde auf \n§ 17 Abs. 4 FStrG hingewiesen.\n\n5\n\nMit dem am 19. Februar 1998 eingegangenen \nEinwendungsschreiben forderte der Kläger u.a. die Verlegung des \ngeplanten Radwegs auf die Nordseite der B 476. Auf dieser Seite \nlägen die Orte B. und L. . Außerdem verlaufe der \nGeh- und Radweg in Richtung V. auf der Nordseite. \nBeginnend mit der Einmündung der K 23 müsse der Radweg \nbeidseitig angelegt werden. Diese Kreuzung sei mit einer \nLichtzeichenanlage zu versehen. Das Brückenbauwerk über den \nM. bach mit einer Breite von 5 m diene nach den Planungen \nauch als Viehtrift. Er lehne das \"gewaltige\" Bauwerk ab, weil \neine Viehtrift an dieser Stelle für ihn unwirtschaftlich sei. \nDie Stallungen für das Rindvieh befänden sich in südwestlicher \nRichtung der Betriebsgebäude, und der größte Teil der \nWeideflächen (Gemarkung B. Flur 55 Flurstücke 26 \nund 14) mit etwa 16 ha grenze in diesem Bereich nördlich an die \nB 476. Deshalb sei ein normaler Viehdurchtrieb bei Bau-km 0,865 \nfestzulegen. Im Hinblick auf den Wegfall der vorhandenen \nZufahrt bei Bau-km 0,875 fordere er einen Ersatz bei Bau-km \n0,830 mit einer Breite von 8 m. Dies sei erforderlich, weil ein \nGroßteil seiner Feldfluren (etwa 20 ha, ein Drittel der \nBetriebsfläche) in Richtung V. liege. \n\n6\n\nDer Vorhabenträger hielt an der Planung der Brücke über den \nM. bach fest, die dem landschaftspflegerischen Begleitplan \nentspreche. Für den Kläger handele es sich im Vergleich mit dem \ngegenwärtigen Zustand um eine Verbesserung der Verhältnisse, \nweil er Vieh unter der Brücke auf das nördlich der B 476 \ngelegene Grünland treiben könne. Eine Viehtrift bei Bau-km \n0,865 sei nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Weil \ndie B 476 in Geländelage verlaufe, sei eine Unterquerung mit \nbeidseitig etwa 25 m langen Rampen erforderlich. Außerdem müsse \neine Oberflächenentwässerung mit einer Pumpe angelegt werden. \nIm Erörterungstermin sagte der Vorhabenträger zu, auf Wunsch \ndes Klägers werde in Bau-km 0,830 eine 6 m breite Zufahrt \nangelegt. Der Wirtschaftsweg gemäß Bauwerks-Verzeichnis Nr. 30 \nwerde an vorhandener Stelle (Bau-km 0,900) an die B 476 \nangeschlossen.\n\n7\n\nDer Landschaftsverband Westfalen-Lippe führte später das \nDeckblatt I vom 22. März 1999 in die Planung ein. Die Änderung \nbetrifft die Ausgleichsmaßnahmen.\n\n8\n\nDer Beklagte stellte durch Beschluss vom 27. August 1999 den \nPlan für den Ausbau der B 476 fest. Er entschied dahin, die \nZufahrt Bauwerks-Verzeichnis Nr. 39 sei nicht abzuriegeln und \nin 6 m Breite mit der vorhandenen Befestigungsart \nwiederherzustellen. Der Gemeindeweg gemäß Bauwerks-Verzeichnis \nNr. 30 sei in vorhandener Breite und entsprechend der \nvorhandenen Befestigungsart wieder an die B 476 anzubinden. Er \nführte unter anderem aus, die Brücke über den M. bach müsse \nschon aus landschaftspflegerischen Gründen die vorgesehene \nDurchlassbreite erhalten. Eine Viehtrift an der geforderten \nStelle stehe wegen des damit verbundenen Aufwands in keinem \nVerhältnis zum angestrebten Zweck. Eine nördlich der B 476 \ngelegene Viehweide des Klägers werde nicht mehr für eine \nAusgleichsmaßnahme beansprucht. Ein Aufwand für Umwege und \nseine Entschädigung sei nicht Gegenstand des \nPlanfeststellungsverfahrens und werde in das \nEntschädigungsverfahren verwiesen.\n\n9\n\nDer Planfeststellungsbeschluss wurde am 28. September 1999 \nzugestellt.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 27. Oktober 1999 Klage erhoben. Er trägt \nmit einem am 8. Dezember 1999 eingegangenen Schriftsatz vor: \nSeine Belange seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. \nEine Viehtrift an der von ihm geforderten Stelle sei nicht \nunverhältnismäßig aufwendig, weil das Brückenbauwerk über den \nM. bach deutlich verkleinert werden könne, wenn die dort \ngeplante Viehtrift entfalle. Es sei nicht nachvollziehbar, dass \nder Planung ein Kostenvergleich zugrunde liege. Die im \ngerichtlichen Erörterungstermin vom 17. Januar 2001 angestellte \nKostenschätzung sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die \ngeplante Viehtrift liege an der betriebswirtschaftlich \nungünstigsten Stelle. Das Vieh müsse Umwege von etwa 200 m \nzurücklegen. Es handele sich um häufiger vorkommende \nEreignisse, z.B. bei einem notwendigen Wechsel der Weide und \nder Anlieferung von zusätzlichem Futter. Mit weiterem \nSchriftsatz vom 21. Mai 2001 macht der Kläger zusätzliche \nAusführungen zu Betriebserschwernissen.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Planfeststellungsbeschluss des \nBeklagten vom 27. August 1999 - 613-32-\n03/772 - aufzuheben.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr nimmt Bezug auf die Begründung des \nPlanfeststellungsbeschlusses sowie die zeichnerische \nDarstellung einer Viehtrift bei Bau-km 0,865 und führt \nergänzend aus: Eine Viehtrift in der Form einer Unterführung \nkoste an der vom Kläger geforderten Stelle voraussichtlich \n200.000,- DM bis 250.000,- DM. Bei dieser Kostenschätzung sei \ndie Frage der Entwässerung offen. Eine Viehtrift habe sich im \nBereich des M. bach angeboten, der aus Gründen des Natur- \nund Landschaftsschutzes geöffnet werden solle. Das geplante \nBrückenbauwerk sei nicht wegen der Viehtrift größer \ndimensioniert worden. Allerdings habe die Viehtrift \nAuswirkungen auf die Vegetation. Eine Zufahrt sei abweichend \nvom Planfeststellungsbeschluss bei Bau-km 0,830 mit einer \nBreite von 6 m angelegt worden.\n\n16\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf \ndie beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die \nplanfestgestellten Unterlagen Bezug genommen, die dem Gericht \nbei der Entscheidung vorgelegen haben.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n20\n\nDer angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist nicht \naufgrund eines vom Kläger bezeichneten Mangels \nrechtswidrig.\n\n21\n\nDer Senat hat im Hinblick darauf, dass der Kläger von dem \nPlanfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher \nVorwirkung betroffen ist, eine nähere Überprüfung dieses \nBeschlusses durchgeführt und untersucht, ob die vom Kläger \ninnerhalb der Klagefrist und der nach § 17 Abs. 6 b des \nBundesfernstraßengesetzes - FStrG - zur Verfügung stehenden \nFrist zur Begründung der Klage vorgetragenen Rügen zur \nAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen können. \n\n22\n\nVgl. zum Prüfungsrahmen BVerwG, \nUrteil vom 31. März 1995 - 4 A 1.93 -, \nBVerwGE 98, 126 (129).\n\n23\n\nSolche Rügen greifen hier nicht durch. Der Kläger wirft nicht \ndie Fragen auf, ob die vom Beklagten festgestellte \nPlanrechtfertigung vorliegt oder ob das Vorhaben zwingende \nRechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts verletzt. \nEr wendet sich allein gegen die fernstraßenrechtliche \nAbwägungsentscheidung des Beklagten. Bei ihr sind aber keine \nFehler festzustellen, die offensichtlich wären und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6 c \nSatz 1 FStrG).\n\n24\n\nGemäß § 17 Abs. 1 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten \nöffentlichen und privaten Belange einschließlich der \nUmweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu \nberücksichtigen. Die Überprüfung der von der \nPlanfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung führt in \nBezug auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach \nden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu \nentwickelten Maßstäben\n\n25\n\n- vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. Ja-\nnuar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 \n(341) - \n\n26\n\nzu keinen im Grundsatz erheblichen Beanstandungen, die die \nerstrebte Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \nrechtfertigen könnten.\n\n27\n\nDie vom Kläger im gerichtlichen Verfahren erhobene \nForderung, die Kreuzung der B 476 mit der B 68 und der L 785 \nmit einer Lichtzeichenanlage zu versehen, bezieht sich nicht \nauf den planfestgestellten Abschnitt. Es handelt sich auch \nnicht um eine Folgemaßnahme, die bei der Planfeststellung des \nhier maßgebenden Abschnitts nicht unbewältigt bleiben dürfte, \nso dass schon von daher kein Abwägungsfehler vorliegt. Außerdem \nbezog sich die innerhalb der Einwendungsfrist erhobene \nEinwendung auf die Einmündung der K 23. Diese Einwendung ist \ndahingehend beschieden worden, dass vorsorglich Leerrohre zu \nverlegen seien, es im Übrigen aber um eine verkehrslenkende \nMaßnahme außerhalb der Planfeststellung gehe. Dem setzt die \nKlage nichts entgegen.\n\n28\n\nDie Beanstandung zur Lage des Geh- und Radwegs betrifft die \nTrassenwahl. In dieser Hinsicht ist ebenfalls kein \nAbwägungsfehler ersichtlich. Es kommt nicht darauf an, dass \neine andere Trasse in Betracht gekommen wäre. Entscheidend ist, \nob die Bindungen des Abwägungsgebots beachtet sind. Aus diesem \nGebot lässt sich einerseits die Forderung ableiten, \nrechtsmindernde Eingriffe nach Möglichkeit zu vermeiden. Ein \nrechtserheblicher Fehler unterläuft der \nPlanfeststellungsbehörde bei der Trassenwahl andererseits erst \ndann, wenn sich eine bestimmte andere Lösung anbietet, die sich \nals Planungsalternative nach Lage der konkreten Verhältnisse \n\"aufdrängen\" musste oder unberücksichtigt blieb, obwohl sie \nzumindest \"nahe lag\".\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober \n1990 - 4 B 249.89 -, NVwZ-RR 1991, 118 \n(124).\n\n30\n\nDie vom Kläger bevorzugte Verlegung des Geh- und Radweges auf \ndie Nordseite der B 476 drängte sich nicht auf. Der Geh- und \nRadweg verläuft zwar von V. aus in Richtung auf den \nplanfestgestellten Abschnitt auf der Nordseite der B 476. \nÖstlich des hier planfestgestellten Abschnitts - entlang der L \n785 - ist der Geh- und Radweg jedoch auf der Südseite angelegt. \nDer Beklagte hat einer einheitlichen Linienführung des Geh- und \nRadweges auf der Südseite der B 476 den Vorzug gegeben und die \nGemeindestraßen \"E. \" und \"H. Weg\" als vorhandene \nZwangspunkte angesehen, um Fußgänger und Radfahrer von der \nNordseite der B 476 auf die Südseite zu führen, weil es sich \nbei diesen Gemeindestraßen um ausgewiesene Geh- und Radwege \nhandele und deshalb bereits Kreuzungsverkehr bestehe. Der \nHinweis des Klägers auf Siedlungsgebiete nördlich der B 476 \n(B. und L. ) beschreibt keinen Sachverhalt, bei dem \nsich eine nördliche Führung des Geh- und Radweges aufgedrängt \nhätte.\n\n31\n\nHinsichtlich der Zufahrt Nr. 39 des Bauwerksverzeichnisses \nhat der Planfeststellungsbeschluss zwar eine Festsetzung \ngetroffen, die im Widerspruch zur Forderung des Klägers und der \nZusage des Vorhabenträgers im behördlichen Erörterungstermin \nsteht. Der Kläger ist durch die Entscheidung jedoch nicht mehr \nbeschwert. Nach den Angaben des Beklagten im gerichtlichen \nErörterungstermin vom 17. Januar 2001 ist die Ersatzzufahrt an \nder vom Kläger gewünschten Stelle angelegt worden. Die \nErsatzzufahrt hat zwar nur eine Breite von 6 m erhalten, \nwährend der Kläger eine Breite von 8 m für notwendig gehalten \nhat. In dieser Hinsicht besteht jedoch kein Anlass zu weiteren \nAusführungen, nachdem der Kläger die Änderung der Planung (vgl. \n§ 76 Abs. 2 VwVfG NRW) in diesem Punkt nicht mehr substantiiert \nin Zweifel gezogen hat.\n\n32\n\nSoweit es die Brücke über den M. bach und die Forderung \ndes Klägers betrifft, bei Bau-km 0,865 eine Viehtrift \nanzulegen, liegen keine offensichtlichen Abwägungsfehler vor, \ndie eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses \nrechtfertigen könnten.\n\n33\n\nDie Kritik des Klägers, das Brückenbauwerk sei \nüberdimensioniert, verfängt nicht. Mit dem M. bach setzt \nsich der planfestgestellte landschaftspflegerische Begleitplan \nvom 24. Oktober 1997 eingehend auseinander. In diesem Plan, der \ninsoweit durch das Deckblatt I nicht geändert worden ist, wird \nausgeführt, dass der M. bach im Zuge des Ausbaus der B 476 \nin einem Teilabschnitt überbaut wird. Zum Ausgleich für Wert- \nund Funktionsverluste soll die (bestehende) Verrohrung eines \nTeilabschnitts beseitigt werden (Maßnahme A 13). Außerdem \nsollen Uferrandstreifen entlang dieser Teilstecke angelegt \nwerden (Maßnahme A 14). Durch den Bau eines Brückenbauwerks \nüber den M. bach mit einer lichten Weite von 5 m soll das \nAusmaß der Beeinträchtigung des Fließgewässers im Rahmen seiner \nÜberquerung verringert und die Durchgängigkeit für \nterrestrische, amphibische und aquatische Organismen \ngewährleistet werden (Maßnahme V 2). Der Beklagte hat mit dem \nPlanfeststellungsbeschluss diesen Erfordernissen Rechnung \ngetragen.\n\n34\n\nDie Forderung des Klägers, bei Bau-km 0,865 eine Viehtrift \nanzulegen, ist mit Erwägungen zurückgewiesen worden, die nicht \noffensichtlich mangelhaft sind (§ 17 Abs. 6 c FStrG).\n\n35\n\nAuszugehen ist davon, dass das planungsrechtliche \nAbwägungsgebot, die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und \nprivaten Belange gerecht gegeneinander abzuwägen, auch dann \nverletzt sein kann, wenn das Interesse an der Aufrechterhaltung \neiner Wegeverbindung nicht mit dem ihm objektiv zukommenden \nGewicht im Abwägungsvorgang gewürdigt oder nicht im \nAbwägungsergebnis berücksichtigt worden ist. Die als \nAbwägungsmaterial beachtlichen privaten Belange beschränken \nsich nicht auf subjektive öffentliche Rechte, die sich aus \nanderen Vorschriften, insbesondere der Eigentumsgarantie nach \nArt. 14 Abs. 1 GG, ergeben. Einzustellen sind vielmehr alle \nmehr als nur geringfügigen schutzwürdigen Interessen, die von \nder Planung betroffen werden.\n\n36\n\nVgl. zu der anlässlich einer \neisenbahnrechtlichen Planfeststellung \nverfügten Aufhebung eines Bahnübergangs \nBVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 11 VR \n3.96 -, NVwZ-RR 1996, 557 (558).\n\n37\n\nDie Wegeverbindung zwischen einem bäuerlichen Anwesen und den \ndazu gehörenden Betriebsflächen ist ein abwägungserheblicher \nBelang.\n\n38\n\nVgl. zu § 17 Abs. 4 FStrG BVerwG, \nUrteil vom 27. April 1990 - 4 C 18.88 -, \nBuchholz 407.4 § 8a FStrG Nr. 6.\n\n39\n\nDem Vorbringen des Klägers im Einwendungsschreiben vom Februar \n1998 konnte der Beklagte nichts dafür entnehmen, dass die \nnördlich der B 476 gelegenen Weideflächen des Klägers wegen der \nStraßenplanung schlechter erreichbar sein würden. Eine solche \nVerschlechterung musste sich dem Beklagten auch keineswegs \naufdrängen. Vor Durchführung des planfestgestellten Vorhabens \nwar der Kläger beim Viehtrieb auf die Überquerung der B 476 \nunter Beachtung der Grundregeln des § 1 StVO (vgl. § 28 Abs. 2 \nSatz 1 StVO) angewiesen.\n\n40\n\nVgl. zu den Anforderungen etwa \nHentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. \nAufl., 2 § 28 StVO RdNr. 16.\n\n41\n\nDiese Möglichkeit bleibt ihm auch künftig, zumal bei Bau-km \n0,830 eine Zufahrt zur B 476 zur Verfügung steht, die sich auch \nfür den Viehtrieb eignet. Weil der Beklagte entschieden hat, \ndass der gemeindliche Wirtschaftsweg gemäß Bauwerks-Verzeichnis \nNr. 30 nicht - wie ursprünglich vorgesehen - abgeriegelt, \nsondern wieder an die B 476 angebunden wird, kann der Kläger \nvon der bezeichneten Zufahrt aus über einen nur 70 m langen \nAbschnitt der B 476 den Wirtschaftsweg erreichen, der an seine \nFlurstücke 14 und 26 grenzt. Damit ist der Einwand des Klägers \nentkräftet, er müsse unzumutbare Umwege zurücklegen, um zu \nseinen in Richtung V. gelegenen Weideflächen zu \ngelangen.\n\n42\n\nZur Zumutbarkeit eines Versatzes von \n150 m vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April \n1990, a.a.O.\n\n43\n\nDass erst der planfestgestellte Ausbau der B 476 eine \nVerkehrsdichte zulässt, die einen Viehtrieb ausschließt, hatte \nder Kläger in seiner Einwendung nicht geltend gemacht. \nDerartiges ist auch nicht ersichtlich.\n\n44\n\nDamit ist eine wesentliche Verschlechterung der \nMöglichkeiten des Viehtriebes für den Kläger infolge des \nVorhabens nicht erkennbar. Vielmehr steht ihm nunmehr im \nBereich des Brückenbauwerks über den M. bach zusätzlich ein \nDurchlass zur Verfügung, den er als Viehtrift nutzen kann. Er \nkann auf diese Weise von den südlich der B 476 gelegenen \nStallungen aus z.B. die nördlich der B 476 gelegene Weide auf \ndem Grundstück Gemarkung B. Flur 55 Flurstück 67 \nerreichen, ohne einen Umweg machen zu müssen und vom \nStraßenverkehr beeinträchtigt zu werden. Dieser Vorteil kann \nsogar den Nachteil eines Umweges aufwiegen, der bei der \nBewirtschaftung der Flurstücke 14 und 26 zurückgelegt werden \nmuss, wenn der Kläger nicht die bereits beschriebene \nÜberquerungsmöglichkeit, sondern die Viehtrift nutzt. Die \nViehtrift steht dem Kläger auch rechtlich gesichert zur \nVerfügung. Nach den planfestgestellten Planungen soll der \nM. bach zwar im Eigentum der Beigeladenen verbleiben und \ndie Bundesrepublik Deutschland Eigentümerin eines Randstreifens \nentlang dem M. bach werden. Außerdem soll die aufzugebende \nFläche der B 476 im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland \nverbleiben und rekultiviert werden, so dass die Hofstelle des \nKlägers von der nördlich der B 476 gelegenen Weide durch \n\"fremdes\" Eigentum getrennt ist. Dies stellt jedoch eine \nNutzung des Durchlasses als Viehtrieb nicht in Frage. Dieser \nNutzung trägt nämlich bereits der landschaftspflegerische \nBegleitplan vom 24. Oktober 1997 mit der Maßnahme V 1 Rechnung. \nDanach soll durch Weidezäune entlang dem Gewässer und im \nAbstand von 2 m sichergestellt werden, dass Weidevieh (vom \nGrundstück des Klägers aus) auf nördlich der B 476 gelegene \nWeideflächen gelangen kann, ohne dass das Brachland und das \nGewässer übermäßig durch Kot beeinträchtigt werden. Die \nEinzäunung einer Viehtrift ist auch im Deckblatt I vorgesehen. \nDer früher beigeladene Landschaftsverband Westfalen-Lippe hat \nmit Bindung für die Bundesrepublik Deutschland zu den \nEinwendungen des Klägers dahingehend Stellung genommen, für den \nKläger entstehe die Möglichkeit, Vieh unter der Brücke in \nRichtung auf die Viehweide zu treiben. Damit besteht auch ohne \neine dingliche Sicherung oder eine Widmung als Weg eine \nhinreichend gesicherte Nutzungsmöglichkeit. In dieser Hinsicht \nbestand auch im Erörterungstermin vom 17. Januar 2001 \nEinvernehmen.\n\n45\n\nBei dieser Sachlage durfte sich der Beklagte \nabwägungsfehlerfrei für die Verwirklichung der Planung \nentscheiden. Ein offensichtlicher Abwägungsmangel liegt \ninsbesondere nicht darin, dass der Beklagte die \nWirtschaftlichkeit der Viehtrift im Bereich des M. bach \nnicht unter den Gesichtspunkten gewürdigt hat, die der Kläger \nim Schriftsatz vom 21. Mai 2001 angesprochen hat. Der Beklagte \nhatte keine Veranlassung, die Eignung der vom Vorhabenträger \nangebotenen Viehtrift näher zu untersuchen, weil der Kläger in \ndem insoweit maßgebenden Einwendungsschreiben lediglich \nbehauptet hatte, die Viehtrift sei wegen des Umwegs \nunwirtschaftlich. Dieser Einwand konnte - wie bereits \nausgeführt worden ist - abwägungsfehlerfrei überwunden \nwerden.\n\n46\n\nEs kommt hinzu, dass ein etwaiger (offensichtlicher) \nAbwägungsmangel hinsichtlich der Erreichbarkeit der \nlandwirtschaftlichen Nutzflächen im Falle des Klägers \nallenfalls zu einem Anspruch auf Planergänzung hätte führen \nkönnen (vgl. §§ 17 Abs. 6 c Sätze 1 und 2 FStrG, 74 Abs. 2 \nSatz 2 VwVfG NRW), den der Kläger aber gar nicht - auch nicht \nhilfsweise - geltend gemacht hat und vom Antrag auf Aufhebung \ndes Planfeststellungsbeschlusses bei dem hier rechtskundig \nvertretenen Kläger nicht - als Minus - umfasst ist.\n\n47\n\nBVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 \n- 4 B 94.95 -, Buchholz 407.4 § 17 \nFStrG Nr. 103.\n\n48\n\nEin Anspruch auf Planergänzung - gerichtet auf die Anlage einer \nViehtrift an der vom Kläger gewünschten Stelle - hätte im \nÜbrigen daran scheitern müssen, dass - wie oben dargelegt - \neben keine unzumutbare Verschlechterung der Erreichbarkeit \ndurch das planfestgestellte Vorhaben eingetreten ist.\n\n49\n\nDanach bestand unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt \nAnlass, den Beweisantritten im Schriftsatz vom 21. Mai 2001 \nnachzugehen.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen - des früher \nbeigeladenen Landschaftsverbandes und der noch beigeladenen \nStadt B. - sind nicht erstattungsfähig, weil sie \nkeinen Sachantrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko \neingegangen sind. Die Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit \nund die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, 132 Abs. 2 VwGO.\n\n51","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-06/11-d-113-99-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-06/11-d-113-99-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301829","retrieved":"2026-07-09 03:27:26.574588+00:00"}}