{"status":"available","doknr":"OLD301841","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0605.9B1826.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-05","aktenzeichen":"9 B 1826/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 200,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat \nweder die behauptete grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund \nnach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch bestehen die \nvon dem Antragsteller angenommenen ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund \nnach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); schließlich ist \nauch nicht ersichtlich, dass der Zulassungsgrund der Verletzung \ndes rechtlichen Gehörs (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \ni.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) gegeben wäre. \n\n3\n\nDie Rechtssache - die sich wegen der Rücknahme der \nWidersprüche des Antragstellers gegen die \nWiderspruchsgebührenbescheide allein noch auf die Frage \nbeschränkt, ob die gegen die Bauordnungsverfügungen erhobenen \nKlagen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der \nWiderspruchsgebührenfestsetzungen entfalten (können) - weist \ndie behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht auf. Sämtliche \nder von dem Antragsteller in diesem Zusammenhang aufgeworfenen \nFragen sind in der Rechtsprechung des Senats - im Sinne des \nEntscheidungsergebnisses des Verwaltungsgerichts - \ngeklärt.\n\n4\n\nDer Senat hat bereits entschieden, dass eine Klage gegen \neine Sachentscheidung aufschiebende Wirkung nur insoweit \nentfalten kann, als sie sich auf die Sachentscheidung selbst \nund ggf. eine diese betreffende, mit ihr verbundene \n(unselbständige) Gebührenfestsetzung bezieht, nicht aber auf \ndie hiervon zu trennende Kostenanforderung für den Erlass des \nWiderspruchsbescheides. Zugrunde liegende Sachentscheidung \ndieser Kostenanforderung ist nämlich allein die Zurückweisung \ndes Widerspruchs im Widerspruchsbescheid, die als solche weder \neinen vollziehbaren Inhalt hat noch nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO \nGegenstand der mit aufschiebender Wirkung versehenen \nAnfechtungsklage gegen die Sachentscheidung ist. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. \nFebruar 1998, - 9 B 3098/97 -.\n\n6\n\nDer Senat hat auch die von dem Antragsteller für \ngrundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob der in § 22 \nAbs. 1 GebG NRW verankerte sog. Anfechtungsverbund sich auch \nauf Verwaltungsgebühren für Widerspruchsbescheide erstreckt, \nschon geklärt. § 22 Abs. 1 GebG NRW erfasst nicht selbständige \nKostenanforderungen i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, sondern \nbeschränkt sich auf eine Verknüpfung der Sachentscheidung mit \nder zugehörigen (unselbständigen) Kostenentscheidung. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. \nFebruar 1998, a.a.O.\n\n8\n\nDie Kostenanforderung in einem Widerspruchsbescheid stellt \nindes nach der Rechtsprechung des Senats eine selbständige \nAnforderung öffentlicher Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \ndar. Sie ist nämlich nicht unmittelbar von dem Bestand der \nSachentscheidung (hier: den Bauordnungsverfügungen) abhängig, \nsondern nach § 15 Abs. 3 Satz 5 GebG NRW allein davon, ob das \nVerwaltungsgericht den Widerspruchsbescheid aufhebt. Die \ngerichtliche Aufhebung eines Widerspruchsbescheides erfolgt \nzwar nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO regelmäßig dann, wenn die \nzugrunde liegende Sachentscheidung kassiert wird. Das \nprozessuale Schicksal eines Widerspruchsbescheides bleibt \njedoch nicht auf diese Fallgestaltung beschränkt. In den Fällen \nder §§ 79 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 115 VwGO erfolgt die Aufhebung \ndes Widerspruchsbescheides vielmehr unabhängig von dem Bestand \nder zugrunde liegenden Sachentscheidung, so dass auch die \nKostenanforderung für den Erlass des Widerspruchsbescheides \nohne jede Bindung an die fortbestehende Sachentscheidung \nentfällt; ein Umstand, der die Selbständigkeit der \nKostenanforderung für den Erlass des Widerspruchsbescheides \ngegenüber der zugrunde liegenden Sachentscheidung und derem \nrechtlichen Schicksal deutlich werden lässt.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n10. Februar 1998, a.a.O., m.w.N. aus \nder Rechtsprechung des Senats; vgl. \nferner: OVG NRW, Beschluss vom \n3. Februar 1984 - 3 B 1037/83 -, KStZ \n1984, 217.\n\n10\n\nAuch nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des \nZulassungsvorbringens des Antragstellers und der von ihm \nherangezogenen Rechtsprechung sieht der beschließende Senat \nkeinen Anlass dafür, von seiner bisherigen Rechtsauffassung \nabzuweichen. \n\n11\n\nAus den zur behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache gemachten Ausführungen folgt zugleich, dass keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts bestehen.\n\n12\n\nSollte der Antragsteller schließlich eine Gehörsverletzung \nrügen wollen, weil das Verwaltungsgericht trotz Übersendung des \nSchriftsatzes des Antragsgegners vom 30. Oktober 2000 zur \nKenntnis und evtl. Stellungnahme entschieden habe ohne ihm \ntatsächlich eine Stellungnahmemöglichkeit zu eröffnen, könnte \nauch dies nicht zur Zulassung der Beschwerde führen. Der \nAntragsteller hat nämlich nicht i.S.d. §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. \n1 Satz 4 VwGO dargelegt, was er bei ausreichender \nGehörsgewährung zu dem genannten Schriftsatz noch \nentscheidungserheblich vorgetragen hätte. Da das \nZulassungsvorbringen des Antragstellers - wie dargelegt - keine \nabweichende Entscheidung rechtfertigt, ist außerdem nicht \nersichtlich, dass der verwaltungsgerichtliche Beschluss auf der \nbehaupteten Gehörsverletzung beruhen könnte. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-05/9-b-1826-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-05/9-b-1826-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301841","retrieved":"2026-07-09 03:27:27.583152+00:00"}}