{"status":"available","doknr":"OLD301839","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0605.10A.D213.98NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-05","aktenzeichen":"10A D 213/98.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n\" der Antragsgegnerin. Am 8. Februar 1968 beschloss der Rat der \nGemeinde A. , die zum 1. Januar 1975 in die Antragsgegnerin eingemeindet \nwurde, diesen Bebauungsplan als Satzung. Die Antragsteller sind jeweils Eigentümer \nvon Grundstücken, die durch Festsetzungen des angegriffenen Bebauun\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5588/01 \"Im \nkleinen X. - In den C. \" der Antragsgegnerin. Am 8. Februar 1968 beschloss \nder Rat der Gemeinde A. , die zum 1. Januar 1975 in die Antragsgegnerin \neingemeindet wurde, diesen Bebauungsplan als Satzung. Die Antragsteller sind \njeweils Eigentümer von Grundstücken, die durch Festsetzungen des angegriffenen \nBebauungsplans überplant werden.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan Nr. 5588/01 erfasst einen Bereich, der im Westen durch die \nStraße In den C. , im Norden durch den Kirchweg und im Süden und Osten im \nWesentlichen durch die Straße Im kleinen X. begrenzt wird. \n\n5\n\nNach seiner Begründung dient der Bebauungsplan der Erschließung des \nGeländes zwischen den Straßen In den C. , Kirchweg und Im kleinen X. . Der \nBebauungsplan enthält im Wesentlichen die Festsetzung mehrerer reiner \nWohngebiete sowie der für die Erschließung erforderlichen Verkehrsflächen und des \nMaßes der baulichen Nutzung. \n\n6\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Der Rat der ehemaligen Gemeinde A. beschloss am 11. \nSeptember 1964 die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans. Nach \nöffentlicher Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses lag der \nBebauungsplanentwurf nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom \n2. November 1967 bis 5. Dezember 1967 zur Einsichtnahme aus. Am 8. Februar \n1968 beschloss der Rat der Gemeinde A. über die von Bürgern und Trägern \nöffentlicher Belange vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Am selben Tage \nbeschloss er den Bebauungsplan als Satzung. Der Regierungspräsident Düsseldorf \ngenehmigte den Bebauungsplan durch Verfügung vom 11. November 1968 mit \nEinschränkungen und Auflagen. Die Einschränkungen betrafen u. a. die - vom Rat \nbeschlossene - Streichung einer in dem ursprünglichen Planentwurf vorgesehenen \nVerkehrsfläche, die die Straßen Im kleinen X. und Am Platten Stein miteinander \nverbinden sollte, und die anstelle der Verkehrsfläche festgesetzte Erweiterung der \nüberbaubaren Grundstücksflächen. Durch Beschluss vom 13. März 1969 stimmte der \nRat der Gemeinde A. der Empfehlung des Bauausschusses, \"die \nEinschränkungen und Auflagen anzuerkennen\", zu. Die Durchführung des \nGenehmigungsverfahrens wurde u. a. im Amtsblatt für den Landkreis Düsseldorf-\nMettmann vom 15. Juli 1969 öffentlich bekannt gemacht. Im Jahre 1978 beschloss \nder Rat der Antragsgegnerin eine Ergänzung des Bebauungsplans um eine textliche \nFestsetzung (betr. Anschluss der überbaubaren Flächen an die \nVerkehrsflächen).\n\n7\n\nAnfang 1986 wurde zur Umsetzung des Bebauungsplans ein \nUmlegungsverfahren eingeleitet, das die Grundstücke im Bereich der Planstraße Am \nPlatten Stein, darunter die Grundstücke der Antragsteller, erfasste. Mit Schreiben an \nden Rat der Antragsgegnerin vom 2. Mai 1986 wandten sich zahlreiche \nGrundstückseigentümer, u.a. die Antragsteller zu 2 und 3 sowie die Rechtsvorgänger \ndes Antragstellers zu 1, gegen die Umsetzung des Bebauungsplans. Sie machten \ngeltend, durch die Schaffung von zusätzlichen Baumöglichkeiten im hinteren Bereich \nihrer Grundstücke komme es zu einer erheblichen Verdichtung der Bebauung, \nwodurch der Verkehrs-, Freizeit- und Erholungswert ihrer Grundstücke wesentlich \nreduziert werde. Daher werde beantragt, den Bebauungsplan insoweit aufzuheben, \nals er den Ausbau der Straße Am Platten Stein im Bereich der Flurstücke 956 und \n691 und die damit verbundene bauliche Erschließung der hinteren Bereiche dieser \nvom Umlegungsverfahren betroffenen Grundstücke vorsehe. Der \nUmlegungsausschuss der Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 13. Januar 1989 \nden damaligen Rechtsvertretern des Antragstellers zu 3. mit, nach einem Vorentwurf \nfür einen Änderungsbebauungsplan entfalle die Durchführung der Straße Am Platten \nStein hinter den Grundstücken In den C. 1 bis 5 und die rückwärtig vorgesehene \nBebauung auf den Grundstücken In den C. 1 bis 9. Durch weiteres an den \ndamaligen Rechtsvertreter der Antragsteller zu 3 gerichtetes Schreiben vom 27. \nNovember 1991 bekräftigte der Umlegungsausschuss der Antragsgegnerin, es sei \nnach wie vor davon auszugehen, \"daß die Änderung erfolgt und der z. Z. noch \nrechtsverbindliche Bebauungsplan nicht umgesetzt wird\". \n\n8\n\nDie beabsichtigte Planänderung wurde jedoch nicht weiter verfolgt.\n\n9\n\nAm 28. Dezember 1998 haben die Antragsteller Normenkontrollklage erhoben. \nZur Begründung tragen sie vor: Der Bebauungsplan Nr. 5588/01 der \nAntragsgegnerin leide bereits an formellen Mängeln. Der Gegenstand des \nSatzungsbeschlusses und der Inhalt des bekannt gemachten Bebauungsplans fielen \nauseinander. Nach dem Satzungsbeschluss der früheren Gemeinde A. vom 8. \nFebruar 1968 habe die ursprünglich vorgesehene Verbindungsstraße zwischen der \nPlanstraße Am Platten Stein und der vorhandenen Erschließungsstraße Im kleinen \nX. entfallen sollen. Der Regierungspräsident Düsseldorf habe mit Verfügung vom \n11. November 1968 den Bebauungsplan aber nur mit der Einschränkung genehmigt, \ndass die Streichung dieser Verkehrsfläche aufgehoben werde. Ohne dass der Rat \nder früheren Gemeinde A. den Satzungsbeschluss geändert hätte, sei der \nBebauungsplan öffentlich bekannt gemacht worden. Weiteren Einschränkungen, die \nder Regierungspräsident Düsseldorf in der Verfügung vom 11. November 1968 \nvorgenommen habe, seien weder der Rat der früheren Gemeinde A. noch der \nRat der Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin beigetreten. Der Bebauungsplan Nr. \n5588/01 sei des Weiteren materiell fehlerhaft. Er leide an einem Abwägungsmangel. \nDie Interessen der Eigentümer der Grundstücke In den C. 1 bis 9 seien nicht \nausreichend gewürdigt worden. Zwar sei es grundsätzlich zulässig, das \nHintergelände bebauter Grundstücke zu erschließen, um auf übertiefen \nBaugrundstücken weitere überbaubare Flächen auszuweisen. Entscheidend dabei \nsei aber, dass auch die Siedlungsstruktur und die daraus folgenden \nEigentumsinteressen der vorhandenen Anlieger bebauter Grundstücke beachtet \nwürden. Dies sei hier nicht geschehen. Soweit auf ihren Grundstücken überbaubare \nFlächen ausgewiesen worden seien, die über die geplante Straße Am Platten Stein \nerschlossen werden sollten, führe dies zu einer Eigentumsverletzung. Dadurch, dass \ndie rückwärtigen Baugrenzen der festgesetzten überbaubaren Flächen teilweise nur \nzehn Meter auseinander lägen, ergäbe sich bei Ausnutzung der Festsetzungen des \nBebauungsplans eine Wohnstruktur, die nicht nur für den Stadtteil A. atypisch \nwäre, sondern zu Lasten der Grundstückseigentümer eine erhebliche Wertminderung \nbewirkte. Für ihre Grundstücke seien die Gärten hinter ihren Einfamilienhäusern \nprägend und führten zur Erhöhung der Verkehrswerte ihrer Grundstücke. Eine \nNutzung der Gärten als Ruhe- und Erholungszonen werde jedoch ausgeschlossen, \nwenn die Gärten durch die festgesetzte überbaubare Fläche zerstört würden und \nzwischen den rückwärtigen Baufluchten der vorhandenen und der geplanten \nGebäude nur noch Abstände von zehn oder zwölf Meter blieben, so dass Terrasse \nan Terrasse stoße und keine Gartenfläche mehr übrig bleibe. Die Beschwer des \njeweiligen Eigentümers entfalle nicht dadurch, dass er nicht gezwungen werde, \nseinen Garten zu bebauen. Die Beschwer trete schon dann ein, wenn der \nEigentümer des Nachbargrundstücks die rückwärtige Bebauungsmöglichkeit \nausschöpfe. Dass eine Erschließung des rückwärtigen Geländes unter \nBerücksichtigung ihrer Interessen möglich gewesen wäre, zeige die \nÄnderungsplanung, die das Planungsamt der Antragsgegnerin zeitweise verfolgt \nhabe. Das Rügerecht bezüglich der genannten Abwägungsmängel sei auch nicht \netwa durch Zeitablauf erloschen. Die Abwägungsmängel seien von ihnen mit \nSchreiben vom 2. Mai 1986 gegenüber dem Rat der Antragsgegnerin geltend \ngemacht worden. Der Umlegungsausschuss der Antragsgegnerin habe mit \nZwischenbescheid vom 13. Januar 1989 mitgeteilt, dass der Bebauungsplan in dem \nsie betreffenden Bereich geändert werde. Zugleich sei ein Planänderungsentwurf \nvorgestellt worden. Mit weiterem Schreiben vom 27. November 1991 habe der \nUmlegungsausschuss nochmals bekräftigt, dass die Planänderung erfolgen werde. \nAngesichts dessen hätten sie, die Antragsteller, keinen Anlass zu einer nochmaligen \nRüge des Abwägungsmangels gehabt.\n\n10\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n11\n\nden Bebauungsplan Nr. 5588/01 \"Im \nkleinen X. - In den C. \" der \nAntragsgegnerin (Satzungsbeschluss der \nfrüheren Gemeinde A. vom 8. \nFebruar 1968) für nichtig zu erklären, \nsoweit für die geplante \nErschließungsstraße Am Platten Stein \neine öffentliche Verkehrsfläche \nausgewiesen worden ist und soweit \nentlang der geplanten \nErschließungsstraße Am Platten Stein \nüberbaubare Grundstücksflächen \nfestgesetzt worden sind; \n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\nden Bebauungsplan Nr. 5588/01 der \nAntragsgegnerin insgesamt für nichtig \nzu erklären.\n\n14\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n15\n\ndie Anträge abzulehnen.\n\n16\n\nSie trägt vor: Es könne dahinstehen, ob es sich bei den gerügten formellen \nMängeln um absolut beachtliche Verfahrens- und Formfehler handele, die zeitlich \nunbegrenzt angegriffen werden könnten, oder ob ihre Angreifbarkeit der Frist des \n§ 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unterliege. Die beanstandeten Mängel lägen nicht vor. Die \nStadtvertretung A. habe sich die Einschränkungen und Auflagen in der \nVerfügung des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 11. November 1968 durch \nBeitrittsbeschluss vom 13. März 1969 zu Eigen gemacht. Nach dem \nBeitrittsbeschluss stimme der vom Regierungspräsidenten Düsseldorf genehmigte \nmit dem als Satzung beschlossenen Planinhalt überein. Die Geltendmachung von \nAbwägungsmängeln sei verfristet, da die hierfür geltende Frist von sieben Jahren seit \nBekanntmachung des Bebauungsplans abgelaufen sei. Nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts sei die Rügemöglichkeit für Abwägungsfehler von \nBebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemacht worden seien, auf die \nZeit vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1994 begrenzt (§ 244 Abs. 2 BauGB a. F.). Auch in \nmaterieller Hinsicht liege der geltend gemachte Verstoß im Übrigen nicht vor. \n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Bebauungsplanurkunde Nr. 5588/01 \nund der Aufstellungsvorgänge zu diesem Bebauungsplan. \n\n18\n\nII.\n\n19\n\nA. Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO durch Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält und die Beteiligten auf deren Durchführung verzichtet haben.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember \n1999 - 4 CN 9.98 -, BRS 62 Nr. 43.\n\n21\n\nB. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. \n\n22\n\nI. Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller im Sinne des \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Wendet sich der Eigentümer eines im \nPlangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung, die \nunmittelbar sein Grundstück betrifft, ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März \n1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 NR. 44 = \nNVwZ 1998, 732.\n\n24\n\nDer Bebauungsplan bestimmt die baulichen Nutzbarkeiten der Grundstücke der \nAntragsteller. Er setzt im hinteren Bereich ihrer Grundstücke überbaubare Flächen \ndurch Baugrenzen fest. Die Antragsteller wenden sich gegen diese Festsetzungen \nund machen in substantiierter Weise geltend, dass der Bebauungsplan gesetzwidrig \nin ihr Eigentum eingreift.\n\n25\n\nII. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet.\n\n26\n\n1. a) Formelle Mängel des Bebauungsplans, die unabhängig von einer Rüge und \nder Einhaltung einer Rügefrist durch das Normenkontrollgericht von Amts wegen zu \nbeachten wären (sog. Ewigkeitsmängel), liegen nicht vor. Insbesondere hat der Rat \nder früheren Gemeinde A. zu den Auflagen und Einschränkungen, die der \nRegierungspräsident Düsseldorf in seiner Verfügung vom 11. November 1968 zum \nAusdruck gebracht hat, einen Beitrittsbeschluss gefasst (Blatt 101 der \nAufstellungsvorgänge). Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es auch nicht \nan der Identität zwischen dem Gegenstand des Satzungsbeschlusses (in der \nFassung des Beitrittsbeschlusses) und dem Inhalt des bekannt gemachten \nBebauungsplans. In der Planurkunde sind die Einschränkungen und Auflagen des \nRegierungspräsidenten Düsseldorf durch eine textliche Beifügung wiedergegeben. \nEs heißt dort (u.a.), von der Genehmigung seien ausgeschlossen die Streichung der \nVerkehrsflächen und die Änderung der überbaubaren Grundstücksflächen. Dies \nbedeutet, dass die insoweit vom Rat mit roter Farbe vorgenommenen Änderungen in \nder Planzeichnung von der Genehmigung nicht umfasst sind. Die Genehmigung \nbezieht sich vielmehr nur auf den Bebauungsplan in seiner zeichnerischen \nUrsprungsfassung. Durch seinen Beitrittsbeschluss ist der Rat den Einschränkungen \ndes Regierungspräsidenten gefolgt und hat den Bebauungsplan mit der Planurkunde \nin ihrer ursprünglichen, d.h. vor Anbringung der \"roten\" Änderungen bestehenden \nzeichnerischen Darstellung beschlossen. Einer Erwähnung des Beitrittsbeschlusses \nauf der Planurkunde bedurfte es nicht. Die Gemeinden sind auch unter \nBerücksichtigung des Rechtsstaatsgebots nicht verpflichtet, den Werdegang eines \nBebauungsplans bei der Veröffentlichung im Einzelnen zu dokumentieren.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember \n1986 - 4 C 31.85 -, BRS 46 Nr. 13.\n\n28\n\nb) Beachtliche formelle Mängel, die auf Rüge hin (noch) beachtlich wären, sind \nnicht gegeben. Insoweit kann insbesondere dahinstehen, ob die ehemalige \nGemeinde A. nach Fassung des Beitrittsbeschlusses zu den Einschränkungen \nund Auflagen des Regierungspräsidenten Düsseldorf den Planentwurf nochmals \nhätte auslegen müssen (§ 2 Abs. 6, Abs. 7 BBauG vom 23. Juni 1960 - BGBl. I \nS. 341 -). Denn dieser etwaige Verfahrensmangel wäre - ebenso wie weitere in \nBetracht kommende rügepflichtige Verfahrensmängel - infolge Zeitablaufs \nunbeachtlich geworden. Es kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin als \nRechtsnachfolgerin der ehemaligen Gemeinde A. seinerzeit von der Möglichkeit \ndes Art. 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs vom 18. August \n1976 (BGBl. I S. 2221) Gebrauch gemacht hat, die Wirkung des § 155 a BBauG \n(Unbeachtlichwerden einer Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften bei \nUnterbleiben einer schriftlichen Rüge innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung \nder Satzung) nachträglich auch für solche Bebauungspläne herbeizuführen, die - wie \nder hier maßgebliche Bebauungsplan - vor dem Inkrafttreten des \nÄnderungsgesetzes, d.h. vor dem 1. Januar 1977 (Art. 6), rechtsverbindlich \ngeworden sind. Hierzu hätte die Antragsgegnerin innerhalb von sechs Monaten nach \nInkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuchs vom 18. August 1976 \nallgemein oder für einzelne Satzungen durch ortsübliche Bekanntmachung auf die \nRechtsfolge des § 155 a BBauG und auf die dort bezeichnete Frist hinweisen \nmüssen. Selbst wenn dies nicht geschehen sein sollte, wären rügepflichtige formelle \nMängel des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans jedenfalls gemäß § 244 \nAbs. 1 in Verbindung mit § 214, § 215 Abs. 1 BauGB in der Fassung der \nBekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2253) innerhalb eines Jahres \nnach Inkrafttreten der Vorschriften (am 1. Juli 1987, vgl. Art. 5 des Gesetzes über \ndas Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2191) unbeachtlich \ngeworden. Diese Rechtsfolge trat ein, ohne dass es einer besonderen \nBekanntmachung der einjährigen Rügefrist und der Folgen ihrer Versäumung bedurft \nhätte. \n\n29\n\n2. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist nicht nachträglich funktionslos \ngeworden. Ein Bebauungsplan oder einzelne Festsetzungen treten wegen \nFunktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich \nbeziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine \nVerwirklichung des Bebauungsplans insgesamt oder einzelner Festsetzungen auf \nunabsehbare Zeit ausschließt, und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad \nerreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten \nVertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt.\n\n30\n\nStändige Rechtsprechung seit dem \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 29. April 1977 - IV C 39.75 -, \nBRS 32 Nr. 28; so auch Beschluss vom \n3. Dezember 1998 - 4 CN 3.97 -, BRS 60 \nNr. 43.\n\n31\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Zwar hat die \nAntragsgegnerin - unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans \n- eine Baugenehmigung für ein (zwischenzeitich errichtetes) Gebäude erteilt, das \nteilweise in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragt, die der Bebauungsplan als \nVerbindung zwischen den Straßen Am platten Stein und Im kleinen X. festsetzt. \nDementsprechend lässt sich die Verbindungsstraße nicht mehr als durchgehende \nStraße, zumindest aber auf Höhe des in der Trasse errichteten Gebäudes nicht mehr \nin der festgesetzten Breite verwirklichen. Dadurch wird der Bebauungsplan, soweit er \nvon den Antragstellern angegriffen wird, aber nicht funktionslos. Die in der \nPlanurkunde festgesetzte Verbindungsstraße stellt eine - aus planerischer Sicht \nentbehrliche - Zweiterschließung dar, deren (teilweiser) Wegfall die Umsetzung des \nBebauungsplans im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der beabsichtigten baulichen \nNachverdichtung und der hierfür erforderlichen Erschließung, in keiner Weise in \nFrage stellt.\n\n32\n\n3. Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin leidet auch nicht an beachtlichen \nmateriellen Mängeln. \n\n33\n\na) Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind von einschlägigen \nErmächtigungsgrundlagen getragen und hinreichend bestimmt. Insoweit haben die \nAntragsteller auch keine Bedenken vorgetragen.\n\n34\n\nb) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem beachtlichen Abwägungsmangel. \n\n35\n\naa) Es bedarf keiner Prüfung von Abwägungsmängeln durch den Senat, da die \nAntragsteller insoweit keine fristgerechten Rügen erhoben haben. Gemäß § 244 \nAbs. 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, aaO, \nsind Mängel der Abwägung von Bebauungsplänen, die vor dem 1. Juli 1987 bekannt \ngemacht worden sind, unbeachtlich geworden, wenn sie nicht innerhalb von sieben \nJahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht \nworden sind. Die Frist ist mit dem 30. Juni 1994 abgelaufen. Die in der \nAntragsbegründung vom 23. Dezember 1998 und späteren Schriftsätzen \nvorgebrachten Rügen, der Bebauungsplan habe die Baugrenzen für die \nBaugrundstücke der Antragsteller abwägungsfehlerhaft festgesetzt, sind mithin \nverspätet und unbeachtlich. Zwar ist § 244 BauGB durch Art. 1 Nr. 95 des Gesetzes \nzur Änderung des Baugesetzbuchs und zur Neuregelung des Rechts der \nRaumordnung vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) aufgehoben worden. Diese \nAufhebung lässt den bisherigen Geltungsanspruch der Vorschrift indessen nicht \nnachträglich entfallen, wie sich auch aus § 233 BauGB n.F. ergibt. Durch diese \nÜbergangsvorschrift sind frühere speziellere Übergangsvorschriften inhaltlich in \nihrem bisherigen Geltungsbereich mit erfasst. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n11. November 1998 - 4 BN 50.98 -, \nBRS 60 Nr. 58; OVG NRW, Beschluss vom \n29. Januar 1998 \n- 10a D 109/97.NE -.\n\n37\n\nDer Rügepflicht ist auch nicht dadurch genügt worden, dass die Antragsteller \nbzw. deren Rechtsvorgänger sich durch Schreiben vom 2. Mai 1986 an den Rat der \nAntragsgegnerin gewandt und die Aufhebung der - auch im vorliegenden Verfahren \nangegriffenen - Planfestsetzungen gefordert haben, die die Anlegung einer \nErschließungsstraße (parallel zu ihren östlichen Grundstücksgrenzen) und die \nBebauung der rückwärtigen Bereiche ihrer Grundstücke ermöglichen. In der \nRechtsprechung ist geklärt, dass die Rügemöglichkeit in Bezug auf \nAbwägungsmängel von Bebauungsplänen, die - wie der vorliegende - vor dem 1. Juli \n1987 in Kraft getreten sind, auf den Zeitraum vom 1. Juli 1987 bis zum 30. Juni 1994 \nbegrenzt ist. Frühere Einwendungen gegen die Gültigkeit eines Bebauungsplans, die \nzu einem Zeitpunkt erhoben worden sind, zu dem die für Abwägungsmängel \ngeschaffenen spezifischen Planerhaltungsmechanismen noch nicht greifen konnten, \nersetzen eine fristgemäße Rüge nicht. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n11. November 1998 - 4 BN 50.98 -, \na.a.O.\n\n39\n\nUnerheblich ist, ob die Antragsgegnerin gemäß § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. \ninnerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987 durch ortsübliche \nBekanntmachung in der Gemeinde auf die Änderung der Rechtslage infolge der \nEinführung der Sieben-Jahres-Frist hingewiesen hat. Denn die Hinweispflicht der \nGemeinde hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Ihre Nichtbefolgung ändert an \nder kraft Gesetzes zum 1. Juli 1987 in Lauf gesetzten Sieben-Jahres-Frist nichts. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai \n1995 - 4 NB 16.95 -, BRS 57 Nr. 51.\n\n41\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsteller ist von den vorstehend dargelegten \nGrundsätzen nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil der \nUmlegungsausschuss der Antragsgegnerin ihnen durch Schreiben vom 13. Januar \n1989 und 27. November 1991 mitgeteilt hat, es liege ein Vorentwurf für eine \nÄnderung des hier interessierenden Bebauungsplans vor, wonach die Durchführung \nder Erschließungsstraße auf Höhe ihrer Grundstücke und die rückwärtig \nvorgesehene Bebauung auf ihren Grundstücken entfielen. Sie könnten davon \nausgehen, dass der zurzeit noch rechtsverbindliche Bebauungsplan nicht umgesetzt \nwerde.\n\n42\n\nEs kann dahinstehen, ob den Antragstellern, etwa im Hinblick auf den auch im \nöffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, die Nichterhebung \neiner fristgemäßen Abwägungsrüge nicht entgegengehalten werden könnte, wenn \nihnen während dieses Zeitraums von den mit der Planung unmittelbar befassten \nStellen, d.h. dem Rat der Gemeinde, dem Planungsausschuss oder dem \nPlanungsamt, eine Änderung des Bebauungsplans in Aussicht gestellt worden wäre. \nIm vorliegenden Fall stammen die Hinweise auf eine beabsichtigte Änderung des \nBebauungsplans jedoch von dem Umlegungsausschuss, der auf dem Gebiet der \nBauleitplanung keinerlei Kompetenzen hat. Seine Aufgabe beschränkt sich auf die \nDurchführung von Umlegungsverfahren (§ 46 Abs. 1 BauGB, § 3 BauGB DVO). \nMitteilungen des Umlegungsausschusses, die einen planungsrechtlichen Inhalt \nhaben, kommt daher, auch wenn der Ausschuss ein Organ der Gemeinde ist und mit \nder Durchführung der Umlegung Selbstverwaltungsangelegenheiten ausführt, \n\n43\n\nvgl. Battis/Krautzberger/Löhr, \nBauGB, 7. Auflage, 1999, § 46 Rn. 1, \n14, \n\n44\n\nkeine weiter gehende Bedeutung zu als Mitteilungen jeder beliebigen \ngemeindlichen (unzuständigen) Stelle. \n\n45\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden hätte angesichts der weiteren \nBesonderheiten des Falles selbst die Mitteilung einer in die Planung eingebundenen \nund damit entsprechend autorisierten Stelle nicht zur Folge gehabt, dass die \ngesetzlich vorgesehene Rügepflicht unabhängig von dem weiteren zeitlichen \nGeschehensablauf vollständig suspendiert wird. Wenn man den gedanklichen Ansatz \nder Antragsteller teilen wollte, dass eine gesonderte Abwägungsrüge nach Treu und \nGlauben entbehrlich ist, wenn durch behördliche Mitteilung (hier unterstellt: einer \nzuständigen Stelle) eine Abhilfe konkret in Aussicht gestellt wird, erforderte der \nGrundsatz von Treu und Glauben aber auch die Berücksichtigung solcher Umstände, \ndie geeignet sind, das entstandene Vertrauen später entfallen zu lassen oder \njedenfalls in Frage stellen. Planerische Vorstellungen sind, auch wenn sie sich \nbereits in einem Planentwurf verfestigt haben, nicht \"in Stein gemeißelt\". Sie \nunterliegen erfahrungsgemäß häufig nachträglichem Wandel, sei es, dass die \nplanerischen oder politischen Zielvorstellungen, etwa im Zuge einer Ratsneubildung, \nsich ändern, sei es, dass die Interessen der Gemeinde oder der Planbetroffenen sich \nändern oder jedenfalls vom Plangeber anders bewertet werden. Nicht selten werden \nPlanentwürfe auch wegen rechtlicher Widerstände von Betroffenen, wegen neuer \nErkenntnisse in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht oder schlicht aus \nZweckmäßigkeitsgründen überarbeitet oder fallen gelassen. In Ausnahmefällen \nverlaufen Planaufstellungsverfahren - wie hier - auch \"im Sande\", ohne dass ein \nGrund hierfür ersichtlich ist. Ein Bürger, dem eine Planänderung in Aussicht gestellt \nworden ist, kann daher - wenn überhaupt - allenfalls begrenzte Zeit auf diese \nMitteilung vertrauen. Im vorliegenden Fall hätten die Antragsteller, nachdem sie \nletztmalig durch Schreiben des Umlegungsausschusses vom 27. November 1991 \neine Sachstandsmitteilung erhalten hatten, sich vorsorglich vor Ablauf der Rügefrist \nam 30. Juni 1994 (§ 244 Abs. 2 BauGB a.F.) Gewissheit darüber verschaffen \nmüssen, ob es bei der beabsichtigten Planänderung verbleiben sollte. Zu diesem \nZeitpunkt waren seit der letzten Mitteilung zweieinhalb Jahre vergangen, ohne dass \nerkennbar gewesen wäre, weshalb das - zumindest auf Verwaltungsebene - \neingeleitete Planänderungsverfahren nicht weiter betrieben wurde. Da die \nbeabsichtigte Planänderung im Entwurf bereits 1991 abgeschlossen war, war ein \nGrund für ihre mangelnde verfahrensrechtliche Umsetzung nicht erkennbar. Es \nwaren bis zum 30. Juni 1994 auch keine weiteren Zwischennachrichten ergangen. \nAngesichts dessen konnten die Antragsteller nicht mehr darauf vertrauen, dass die \nAbsicht einer Planänderung noch weiter verfolgt werde. Sie hätten rechtzeitig vor \nAblauf der 7-Jahres-Frist verbindliche Auskünfte von der Antragsgegnerin einholen \nund gegebenenfalls ihre 1986 vorgebrachte Abwägungsrüge wiederholen müssen. \n\n46\n\nbb) Der Normenkontrollantrag hätte im Übrigen auch bei fristgerecht erhobener \nAbwägungsrüge keinen Erfolg haben können, weil der Bebauungsplan in der Sache \nden Anforderungen des Abwägungsgebots genügt.\n\n47\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen wird die Abwägung des \nRates der ehemaligen Gemeinde A. gerecht.\n\n48\n\nDer streitige Bebauungsplan ist insbesondere nicht deshalb unwirksam, weil der \nRat, wie die Antragsteller meinen, ihr Grundeigentum und damit den Schutz des \nPrivateigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) in der Abwägung nicht ordnungsgemäß \nberücksichtigt hätte. Es ist anerkannt, dass die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung \ndie (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten \nNutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben darf. Einen \nPlanungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art \nund Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es \nnicht. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass \nhinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese \nstädtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je \nstärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von \nGrundstücken beschränken oder gar ausschließen. Die Beschränkung der \nNutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger \nBelang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen \nAbwägung der öffentlichen und privaten Belange beachtet werden. Entscheidend ist \ndeshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung einer \nrechtlichen Überprüfung standhält.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August \n2000 - 4 CN 6.99 -, BauR 2001, 358.\n\n50\n\nIm vorliegenden Fall sind Abwägungsmängel nicht erkennbar. Die ehemalige \nGemeinde A. hat mit dem streitigen Bebauungsplan beabsichtigt, das \nHintergelände zwischen den Straßen In den C. und Im Kleinen X. zu \nerschließen und dort eine Bebauung zur Deckung des Wohnbedarfs zu ermöglichen \n(sog. Nachverdichtung). Diese Zielsetzung stellt einen städtebaulich beachtlichen \nAllgemeinbelang dar. \n\n51\n\nVgl. Schink: Nachverdichtung, \nBaulandmobilisierung und Umweltschutz, \nUPR 2001, 161.\n\n52\n\nGleichgewichtige private Belange der Antragsteller sind demgegenüber nicht \nersichtlich. Zwar ist es ohne weiteres verständlich, dass sie ihre Grundstücke, die \neine Tiefe von jeweils etwa 43 m aufweisen, in voller Ausdehnung in der bisherigen \nWeise weiter nutzen wollen. Von der Gesamttiefe ihrer Grundstücke entfallen jeweils \netwa 6 m auf die Vorgärten, 8 - 12 m auf die Wohnhäuser und 25 - 29 m auf die \nGärten. Der streitige Bebauungsplan hebt diese privaten Nutzungsmöglichkeiten \nindessen weder auf, noch schränkt er sie ein. Im Gegenteil: Er eröffnet durch \nFestsetzung von Baugrenzen im jeweiligen Rückraum der Grundstücke der \nAntragsteller und durch die Festsetzung einer außerhalb ihrer Grundstücke \nverlaufenden öffentlichen Verkehrsfläche mit Erschließungsfunktion neue, bisher \nplanungsrechtlich nicht gegebene Bebauungsmöglichkeiten. Die Eigentumsposition \nder Antragsteller wird mithin nicht geschmälert, sondern erweitert. Der \nBebauungsplan enthält eine Angebotsplanung, von der die Antragsteller Gebrauch \nmachen können, aber nicht müssen. Eine gewisse faktische Beeinträchtigung ihrer \nEigentumsposition haben sie lediglich für den Fall zu gewärtigen, dass sie selbst im \nHintergelände nicht bauen, wohl aber ihr(e) Nachbar(n). In diesem Fall ergäben sich \nverstärkte Einsichtsmöglichkeiten in die rückwärtigen, als Ruhe- und Erholungsraum \ngenutzten Teile ihrer Grundstücke. Die hierdurch hervorgerufene mögliche \nBeeinträchtigung hält sich jedoch in vertretbaren Grenzen, da der Bebauungsplan \nzwingend eingeschossige Bebauung festsetzt. Die Antragsteller haben überdies die \nMöglichkeit, ihre empfindlichen Ruhezonen durch Anpflanzungen gegen \nEinsichtnahme aus Nachbargebäuden weitgehend zu schützen. Die Breite der \nGrundstücke, die im Falle der Antragsteller zu 2 und 3 etwa 15 m und im Falle des \nAntragstellers zu 1 zwischen 17 und 10 m beträgt, lässt eine Bepflanzung mit \nSichtschutzfunktion ohne weiteres zu. Angesichts dieser vom Plangeber \nvorgefundenen äußeren Gegebenheiten kann seine Abwägungsentscheidung, den \nöffentlichen Belangen an der Schaffung zusätzlicher Baugrundstücke den Vorrang \nvor den privaten Interessen der Grundstückseigentümer an der Beibehaltung des \nbisherigen Zustandes einzuräumen, nicht beanstandet werden. Das gilt auch im \nHinblick darauf, dass die Grundstücke der Antragsteller möglicherweise eine \nMinderung ihres Verkehrswertes erfahren werden, wenn (nur) auf den \nNachbargrundstücken im Hintergelände gebaut werden sollte. Denn der Rat der \nGemeinde ist nicht gehalten, über die von der geplanten Anlage faktisch \nausgehenden Auswirkungen hinaus auch die potenziellen Wertveränderungen von \nGrundstücken in seine Abwägung einzustellen.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n9. Februar 1995 - 4 NB 17.94 -, BRS 57 \nNr. 42.\n\n54\n\nDer von den Antragstellern befürchteten Entstehung einer \nErschließungsbeitragspflicht für ihre Grundstücke im Hinblick auf die durch den \nBebauungsplan festgesetzte Erschließungsstraße Am Platten Stein kommt, wenn \nüberhaupt, im Rahmen der Abwägung nur geringe Bedeutung zu.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom \n28. November 1989 - 10a NE 13/86 -; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom \n18. Dezember 1995 - 3 S 1403/93 -, \nVGHBW-Ls 1996, Beilage 3 B 8 = JURIS \nNr: MWRE101749600.\n\n56\n\nDieser Gesichtspunkt vermag die für die Planung sprechenden städtebaulichen \nBelange nicht in Frage zu stellen.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, \n§ 710 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n58\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-05/10a-d-213-98-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-05/10a-d-213-98-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301839","retrieved":"2026-07-09 03:27:27.398917+00:00"}}