{"status":"available","doknr":"OLD301850","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0601.19B262.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-06-01","aktenzeichen":"19 B 262/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, weil \ndie Voraussetzungen für eine Zulassung aus dem allein geltend \ngemachten Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt sind. Der Antragsteller hat nämlich \nmit seiner Antragsbegründung, die den Rahmen der gerichtlichen \nPrüfung absteckt, weil die Gründe, aus denen die Beschwerde \nzuzulassen ist, in der Antragsschrift darzulegen sind (§ 146 Abs. 5 \nSatz 3 VwGO), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses nicht aufgezeigt.\n\n3\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 \nAbs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) hat die \nFahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu \nentziehen, wenn er sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als \nungeeignet erweist. Sie darf bei der Entscheidung über die \nEntziehung nach § 11 Abs. 8, § 46 Abs. 3 FeV auf die Nichteignung \ndes Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich \nuntersuchen zu lassen oder ein von der Fahrerlaubnisbehörde \ngefordertes Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Entsprechend den \nzu § 15 b Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a. F. \naufgestellten Grundsätzen -\n\n4\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 \n- 7 C 52.88 -, Buchholz 442.10, § 4 StVG \nNr. 87; Beschluss vom 23. August 1996 - 11 B \n48.96 -, NJW 1997, 269 und Urteil vom \n13. November 1997 - 3 C 1.97 -, Buchholz \n442.16, § 15 b StVZO Nr. 28 -\n\n5\n\nist der Schluss auf die Nichteignung nur zulässig, wenn die \nAnordnung, ein Gutachten beizubringen rechtmäßig war und für die \nWeigerung, das Gutachten beizubringen, kein ausreichender Grund \nbesteht.\n\n6\n\nVgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, \n36.A., § 11 FeV Rdnr. 22, 24.\n\n7\n\nDie Anordnung, ein Gutachten beizubringen, dient gemäß § 2 Abs. 7 \nund 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, §§ 11 Abs. 2, 13, 14, 46 Abs. 3 FeV \ndazu, aufgrund bekannt gewordener Tatsachen begründete Bedenken \ngegen die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zu klären; sie ist \nrechtmäßig, wenn die angeordnete Begutachtung ein geeignetes und \nverhältnismäßiges Mittel zur Aufklärung solcher Eignungszweifel ist. \nSpeziell zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer \nDrogenproblematik regelt § 14 FeV im Einzelnen die gebotenen bzw. \nzulässigen Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung. Angesichts des \nordnungsrechtlichen Charakters der Vorschriften über die Erteilung \nund Entziehung der Fahrerlaubnis bestimmt sich der Aufklärungsbedarf \nnach dem Maßstab der durch den betroffenen Kraftfahrer ausgelösten \nGefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr. Hierbei ist zu \nberücksichtigen, dass das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen \nStraßenverkehr unter die Fahrtauglichkeit beeinträchtigendem \nEinfluss von Betäubungsmitteln erhebliche Gefahren für hochrangige \nRechtsgüter wie Leben, Gesundheit und Eigentum anderer \nVerkehrsteilnehmer in sich birgt.\n\n8\n\nDie hier streitige Anordnung des Antragsgegners vom 6. Oktober \n2000 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ergangen. Danach ordnet \ndie Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens \nan, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von \nBetäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. \nNach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Vorschrift ist für die \nAnordnung nicht erforderlich, dass die Einnahme von \nBetäubungsmitteln tatsächlich erwiesen ist, um aufklärungsbedürftige \nEignungsbedenken auszulösen; es genügt vielmehr die durch Tatsachen \nbegründete \"Annahme\". \n\n9\n\nDanach bestehen im vorliegenden Fall aus den vom Antragsteller \ndargelegten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit \nder Anordnung des Antragsgegners an den Antragsteller vom 6. Oktober \n2000, ein fachärztliches Gutachten in Form eines chemisch-\ntoxikologischen Gutachtens (Blut- und Urinuntersuchung) \nbeizubringen, und an der Aufforderung, zu diesem Zweck innerhalb der \nbestimmten Frist die Sicherstellung der Urinprobe und die Entnahme \nder Blutprobe vornehmen zu lassen.\n\n10\n\nUnerheblich ist nach dem Vorstehenden zunächst der vom \nAntragsteller vorgebrachte Einwand, die bei seiner polizeilichen \nKontrolle am Abend des 30. März 2000 - der Antragsteller wurde am \nSteuer eines Pkw angetroffen, als er gerade vom Parkplatz wegfahren \nwollte - gemachten Beobachtungen und Geruchswahrnehmungen und das im \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gewonnene \nUntersuchungsergebnis hätten keinen konkreten, für eine \nstrafrechtliche Verurteilung hinreichenden Beweis dafür erbracht, \ndass er, der Antragsteller, Drogen konsumiert habe; denn der \nNachweis des Drogenkonsums ist für die vom Antragsgegner nach § 14 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV getroffene Aufklärungsmaßnahme nicht \nerforderlich.\n\n11\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ergeben sich schon aus \nden Wahrnehmungen der Polizeibeamten, die die Kontrolle \ndurchführten, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die \nAnnahme, dass beim Antragsteller eine Einnahme von Betäubungsmitteln \nvorlag. Die Polizeibeamten haben festgehalten, dass der \nAntragsteller glücklich und entspannt wirkte und stark geweitete \nPupillen hatte, die sich selbst bei Lampenlicht nicht verengten. \nDass diese Beobachtung unzutreffend war, hat der Antragsteller nicht \naufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. Damit haben die \nPolizeibeamten aber tatsächliche Umstände festgestellt, die - soweit \ndie Pupillenerweiterung nicht etwa durch Medikamente im Rahmen einer \naugenärztlichen Untersuchung herbeigeführt worden ist - aus \nmedizinisch-toxikologischer Sicht gewichtige Beweisanzeichen für den \nKonsum von Betäubungsmitteln sind. Eine vegetative Auffälligkeit \nliegt nämlich vor, wenn die Pupillen merklich erweitert sind und \nnicht oder nur träge auf Licht reagieren, die Pupillenmotorik also \ngestört ist.\n\n12\n\nVgl. Kauert, Zur drogen- oder \nmedikamentenbedingten Fahruntüchtigkeit aus \nmedizinisch-toxikologischer Sicht, DAR 2000, \n438 (439, 441); Salger, Drogeneinnahme und \nFahrtüchtigkeit, DAR 1994, 433 (437): hoher \nIndizwert.\n\n13\n\nVor diesem Hintergrund ist der Einwand des Antragstellers, an \nPupillen könne Drogenkonsum nicht festgestellt werden, jedenfalls \ninsoweit haltlos, als es darum geht, tatsächlich begründete \nAnhaltspunkte für Drogenkonsum aufzuzeigen.\n\n14\n\nAls weitere Auffälligkeit in psychischer Hinsicht ist eine \neuphorische Stimmung - gerade auch bei Kokain, einer Aufputschdroge \n- als tatsächlicher Anhaltspunkt für Drogenkonsum signifikant.\n\n15\n\nVgl. Kauert und Salger, jeweils a.a.O.\n\n16\n\nDaher hat hier auch das von den Polizeibeamten festgehaltene \nSymptom, dass der Antragsteller glücklich und entspannt wirkte, als \nBeweisanzeichen für die Einnahme von Betäubungsmittel Gewicht; es \nkann davon ausgegangen werden, dass sie diese Stimmung des \nAntragstellers im Polizeibericht deshalb hervorgehoben haben, weil \nsie auffällig war.\n\n17\n\nIm Hinblick darauf, dass die Polizeibeamten, die den \nAntragsteller am 30. März 2000 kontrollierten, nach dem Vorstehenden \ndie Kontrolle auf Umstände gerichtet haben, die als Beweisanzeichen \nfür Drogenkonsum fachlich gesichert sind, spricht Überwiegendes \ndafür, jedenfalls aber nichts dagegen, dass sie mit der \npolizeilichen Kontrollpraxis bei Verdacht auf Drogenkonsum vertraut \nwenn nicht sogar dafür eigens geschult waren. Daher hat auch ihre im \nPolizeibericht festgehaltene Wahrnehmung, dass es im Innern des Pkw \nstark nach verbranntem, gerauchtem Heroin oder Kokain roch, \nhinreichende Aussagekraft, um jedenfalls einen tatsächlichen Anhalt \ndafür anzunehmen, dass der Antragsteller ein Betäubungsmittel \nkonsumiert habe. Unerheblich ist, dass sie am Geruch nicht \nfestgestellt haben, von welcher Droge dieser herrührte. Es gab \nnämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass für den - immerhin als \nauffällig festgehaltenen - Geruch eine nicht unter das \nBetäubungsmittelgesetz fallende Substanz, etwa, wie der \nAntragsteller anführt, Räucherstäbchen, hätte ursächlich sein \nkönnen. Dafür, dass eine solche Substanz im Fahrzeug vorhanden war \nund dort gebrannt hatte, ist nichts ersichtlich; der Antragsteller \nselbst hat nicht einmal behauptet, Räucherstäbchen bei sich gehabt \nund abgebrannt zu haben. Angesichts der beim Antragsteller \nfestgestellten vegetativen und psychischen Auffälligkeiten bestand \nauch kein tatsächlicher Anlass, über die Sicherstellung des beim \nAntragsteller gefundenen weißen Pulvers hinaus nach anderen \ngeruchsrelevanten Stoffen zu suchen.\n\n18\n\nBei diesen Anhaltspunkten bestand auch kein Anlass, die Annahme, \nes seien Betäubungsmittel eingenommen worden, ausschließlich auf die \nmännliche Person zu beziehen, die bei der Polizeikontrolle auf der \nRückbank des Pkw saß. Der auf keinerlei tatsächliche Angaben \ngestützte Versuch des Antragstellers, die Anzeichen für Drogenkonsum \nauf diese Person abzuwälzen, ist schon im Ansatz untauglich.\n\n19\n\nBereits diese erörterten Umstände reichen als tatsächliche \nAnhaltspunkte für die Annahme aus, dass beim Antragsteller eine \nEinnahme von Betäubungsmitteln vorgelegen hat und abzuklären war, ob \nbei ihm weiterer Drogenkonsum vorliege. Als weiterer Anhaltspunkt \nkommt hinzu, dass die Polizeibeamten bei der Kontrolle am 30. März \n2000 in der Mittelkonsole des Pkw eine Pillenverpackung fanden, in \ndie weißes Pulver eingepresst war, das der Antragsteller als das ihm \nverordnete - also auch ihm gehörende - Schmerzmittel \"Lamra\" \nbezeichnet hat; ein im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren \nan dem sichergestellten Pulver durchgeführter ESA-Vortest für Kokain \nfiel positiv aus, und auch die Staatsanwaltschaft ging daraufhin \nausweislich der Verfügung über die Einstellung des Verfahrens nach § \n31a BTMG vom 4. Juli 2000 davon aus, dass es sich bei dem \nsichergestellten Pulver um Kokain gehandelt habe. Anhaltspunkte \ndafür, dass das Testergebnis unrichtig war und es sich bei dem \nPulver etwa um das dem Antragsteller ärztlich verordnete \nSchmerzmittel handelte, sind nicht aufgezeigt und ergeben sich \ninsbesondere nicht daraus, dass die Staatsanwaltschaft eine \nNachfrage des Antragstellers (bislang) nicht beantwortet hat; diese \nNachfrage bezog sich auf die Durchführung des ESA-Vortests an dem \nPulver, das dem Antragsteller im Übrigen im Zuge der irrtümlichen \nEinstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO vom 31. \nMai 2000 wieder ausgehändigt wurde. Es lag danach unter \nBerücksichtigung der sonstigen polizeilichen Feststellungen durchaus \nim Bereich des Möglichen wenn nicht gar Naheliegenden, dass der \nAntragsteller am 30. März 2000 von diesem Stoff konsumiert \nhatte.\n\n20\n\nAuch die sonstigen Einwände des Antragstellers sind ungeeignet, \nernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu \nbegründen. Unerheblich ist, dass der Antragsteller den Drogenkonsum \nnicht eingeräumt hat und dass die Polizeibeamten - aus welchen \nGründen auch immer - vor Ort keine Blut- bzw. Urinprobe \nveranlassten. Hier kommt es allein auf die - nicht zweifelhaften - \nAnhaltspunkte für eine Einnahme von Betäubungsmitteln an. \nUnerheblich ist schließlich, warum die Polizeibeamten den \nFahrzeugschlüssel zu dem Fahrzeug seines Vaters dem Antragsteller \nbelassen haben; jedenfalls haben sie ihm die Weiterfahrt \nuntersagt.\n\n21\n\nWeil der Antragsteller sich ohne beachtlichen Grund geweigert \nhat, das somit zu Recht geforderte Gutachten beizubringen, durfte \nder Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei seiner Entscheidung über \ndie Fahrerlaubnisentziehung auf die Nichteignung des Antragstellers \nschließen. Dieser hat keine Umstände dafür aufgezeigt, dass der \nSchluss auf die Nichteignung nicht gerechtfertigt wäre. \n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 \nGKG.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301850","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-01/19-b-262-01","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301850","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301850","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-06-01/19-b-262-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301850","retrieved":"2026-07-09 03:27:28.165238+00:00"}}