{"status":"available","doknr":"OLD301870","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0531.1A2277.99PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-31","aktenzeichen":"1 A 2277/99.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es für erledigt erklärt worden ist. \nInsoweit ist der angefochtene Beschluss wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Formblatt vom 14. August 1996 bat der Beteiligte den \nAntragsteller um Zustimmung zu einer als \"Umbau der Mensa IX\" \nbezeichneten Maßnahme. Dem Formblatt war ein Schreiben vom \n13. August 1996 beigefügt, worin im Wesentlichen ausgeführt \nist, die in der Mensa IX stattfindende Baumaßnahme werde nicht \nvom Studentenwerk B. , sondern von der Fachhochschule \nB. getragen. In die Planung, die vom Staatlichen Bauamt \ndurchgeführt worden sei, sei der Beteiligte nicht einbezogen \nworden. Von der beabsichtigten Sanierung habe er erst erfahren, \nals mit der Umsetzung der Maßnahme begonnen worden sei. \nInzwischen habe er in Erfahrung gebracht, dass folgende \nArbeiten durchgeführt würden:\n\n4\n\n- Verlegung eines Fußbodenbelags,\n- neuer Anstrich,\n- Neumöblierung des Speisesaals mit Tischen und Stühlen für \nca. 150 Sitzplätze,\n- Aushängekasten für die Speisepläne und sonstige \nInformationen im Flur und im Speisesaal,\n- optische und lichttechnische Ausgestaltung der drei \nWandbögen im Flur,\n- Plazierung von kleineren Stehtischen mit Stühlen entlang \nder rechten Flurwand.\n\n5\n\nFerner war in dem Schreiben ausgeführt, dass für weitere \nErläuterungen Herr Abteilungsleiter G am 14. August 1996 \nzur Verfügung stehe. Dieser nahm sodann an der an jenem Tage \ndurchgeführten Personalratssitzung teil und machte ergänzende \nAusführungen zu der beabsichtigten Maßnahme.\n\n6\n\nDer Antragsteller verweigerte daraufhin mit Schreiben vom \n14. August 1996, ohne um eine (weitere) Erörterung nachzusuchen \noder um die Übermittlung weiterer Informationen zu bitten, \n(bereits endgültig) seine Zustimmung zu der beabsichtigten \nMaßnahme. Zur Begründung führte er aus:\n\n7\n\n \"a) Wenn die Fachhochschule B. die Umbauarbeiten \nohne vorhergehende Kontaktierung der Geschäftsführung \ndes Studentenwerks B. - A.ö.R. - begonnen hatte, \nso zeigt dies deutlich auf, wie ernst die Dienststelle \nunseres Hauses durch Dritte noch genommen wird. Wenn \nSie sich dann auch noch darauf einlassen, im inneren \nDienstgeschäft Ihrer Verpflichtung gegenüber dem \nPersonalrat gemäß Landespersonalvertretungsgesetz \nnicht nachkommen zu wollen, macht dies darüber hinaus \ndeutlich, wie Sie es mit den Arbeitnehmerrechten \nhalten.\n\n8\n\n b) Ihr Beauftragter - nämlich Herr AL H. - hat \ndann noch bestätigt, daß an den Wegfall (!) des \nKassensystems zu Gunsten von Bon-Verkäufen gedacht \nist, was Ihrem schriftlichen Vortrag nicht zu \nentnehmen war. Eine derartige Vorgehensweise ist als \nunverantwortlich zu bezeichnen. Gerade die Elimination \nder Arbeitsplätze und die Umfunktionierung von \nArbeitnehmeraufgaben ohne Kontaktierung des \nPersonalrates bedeutet eine bewußte und strategisch \nzielgerichtete Ignoration der Personalvertretung.\"\n\n9\n\nUnter dem 27. August 1996 teilte der Beteiligte dem \nAntragsteller schriftlich mit, dass beabsichtigt sei, in der \nMensa IX Essensmarken zu verkaufen, um den Engpaß, der früher \nan dem Kassenhäuschen bestanden habe, zu beheben. Ziel dieser \nMaßnahme sei, die Zahl der Kunden durch Verkürzung der \nWartezeiten bei der Essensausgabe zu heben. Der Verkauf der \nEssensmarken solle am Buffet und während der Mittagszeit bei \nder Essensausgabe erfolgen. Es sei beabsichtigt, die Kasse \nneben der Essensausgabe aufzubauen. Da die an der Kasse tätige \nMitarbeiterin - seinerzeit: Frau U D - nicht mehr bei \nallen Kunden kassieren müsse, sei zu erwarten, dass sie über \nfreie Zeit verfüge und ihr daher Tätigkeiten im Zusammenhang \nmit der Essensausgabe übertragen werden könnten. Wie der \nArbeitsplatz letztendlich ausgestaltet werde, müsse noch \nerprobt werden. Es sei jedoch nicht beabsichtigt, einen \nArbeitsplatz zu eliminieren. Darüber hinaus werde der \nbetroffenen Mitarbeiterin auch keine \"artfremde\" Tätigkeit \nübertragen werden.\n\n10\n\nAusweislich ihrer Personalakte ist Frau U D bei dem \nBeteiligten seit dem 1. Dezember 1980 als Arbeiterin \neingestellt; sie war zunächst als Putz- und Küchenhilfe und ab \ndem 1. März 1985 als Kassiererin tätig. Seit dem 1. August 1997 \nist Frau F als Cafeterialeiterin der Cafeteria VII (D \nStraße) tätig.\n\n11\n\nIn Ausführung der Umbau- und Umgestaltungsmaßnahmen der \nMensa IX wurde das alte Kassenhäuschen, welches sich vor der \nEssensausgabe befunden hatte, abgebaut; einige Wochen später \nwurde im Wandbereich neben der Essensausgabe ein neues, \nähnliches Kassenhäuschen mit etwas anderen Maßen errichtet. Der \nBon-Verkauf wurde nach einigen Wochen dahin umgestellt, dass \ndaneben auch wieder Barverkauf möglich war. \n\n12\n\nDer Antragsteller hat am 10. April 1997 das vorliegende \nBeschlussverfahren eingeleitet und dazu vorgetragen: Die \nMaßnahme erweise sich bereits aus \"formalrechtlichen Gründen \nals unzulässig\". Der Beteiligte habe weder eine vorläufige \nRegelung im Sinne von § 66 Abs. 8 des \nPersonalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG NRW) getroffen, noch \nmitgeteilt, dass er die Verweigerung der Zustimmung als \nrechtlich nicht ausreichend begründet und die Maßnahme daher \ngemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt ansehe. Er habe \ndie streitgegenständliche Maßnahme vielmehr ohne Einhaltung \n\"irgendwelcher Formalien\" umgesetzt. Außerdem sei der \nAntragsteller vom Beteiligten nur unzureichend unterrichtet \nworden. Der Vorsitzende des Personalrats sei in der \nPersonalratssitzung an Herrn H. herangetreten und habe \ndiesen zu technischen Details, insbesondere der \nlichttechnischen Ausgestaltung der drei Wandbögen im Flur, \nbefragt. Herr H. habe darauf hingewiesen, dass dem \nBeteiligten über die technischen Details keinerlei \nInformationen zur Verfügung stünden. Daraufhin habe der \nPersonalratsvorsitzende angekündigt, dass der Personalrat die \nMaßnahme wegen unzureichender Information ablehnen werde. \nSchließlich verkenne der Beteiligte, dass sich durch die \nAusgabe von Essensmarken das gesamte Tätigkeitsfeld der \nKassiererin verändert habe. So sei Frau F. nach dem Umbau \nneben ihrer Kassierertätigkeit mit der Essensausgabe und \nReinigungstätigkeiten und auch dem Verkauf im Kiosk betraut \nworden. \n\n13\n\nDer Antragsteller hat beantragt,\n\n14\n\n1. festzustellen, dass die \nAbschaffung des Kassenhäuschens in \nder Mensa IX und die Verlagerung der \nKasse in den Bereich neben der \nEssensausgabe der Mitbestimmung des \nAntragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz \n1 Nr. 10 LPVG NRW unterliegt,\n\n15\n\n2. festzustellen, dass die \nEinführung des Verkaufs von \nEssensmarken in der Mensa IX der \nMitbestimmung des Antragstellers \nnach § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW \nunterliegt,\n\n16\n\n3. festzustellen, dass die dem \nAntragsteller vom Beteiligten unter \ndem 14. August 1996 vorgelegte \nUmbaumaßnahme der Mensa IX, \ninsbesondere die optische und \nlichttechnische Ausgestaltung der \ndrei Wandbögen im Flur, nicht gemäß \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als \ngebilligt gilt,\n\n17\n\n4. festzustellen, dass die nach \ndem Umbau der Mensa IX erfolgte \nÜbertragung \nweitergehender/andersartiger \nTätigkeiten an die vor dem Umbau \nausschließlich mit \nKassierertätigkeiten befasste \nBedienstete, Frau V. E. , der \nMitbestimmung unterliegt.\n\n18\n\nDer Beteiligte hat beantragt,\n\n19\n\ndie Anträge abzulehnen.\n\n20\n\nEr ist dem Vorbringen des Antragstellers \nentgegengetreten.\n\n21\n\nMit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die \ngestellten Anträge nach vorheriger Beweisaufnahme im \nWesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der Abbau des \nKassenhäuschens und der - wenige Wochen später erfolgte - \nAufbau einer Kasse neben der Essensausgabe sei nicht nach § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Denn das \ndort geregelte Mitbestimmungsrecht greife nicht bei Änderungen \ndes Arbeitsplatzes, die unzweifelhaft von untergeordneter \nBedeutung seien und denen hiervon ausgehend die objektive \nEignung fehle, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit des \nauf dem Arbeitsplatz eingesetzten Beschäftigten zu \nbeeinflussen. Ein derartiger Fall sei hier gegeben. Die \nEinführung des Verkaufs von Essensmarken unterliege keinem der \nin § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW geregelten \nMitbestimmungstatbestände. Es liege weder eine Maßnahme zur \nHebung der Arbeitsleistung noch eine solche zur Erleichterung \ndes Arbeitsablaufs und auch keine solche zur Änderung der \nArbeitsorganisation im Sinne der genannten Vorschrift vor. In \ndiesem Zusammenhang sei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift \nentscheidend, dass die Maßnahme weder auf eine erhöhte \nInanspruchnahme der Beschäftigten abziele noch eine solche \ndurch die Maßnahme überhaupt herbeigeführt werde. Auch für \nsonstige unangemessene Belastungen, die mit der \nRationalisierungsmaßnahme verbunden wären, sei nichts \nersichtlich. Die dem Antragsteller vom Beteiligten unter dem \n14. August 1996 zur Mitbestimmung vorgelegte Umbaumaßnahme der \nMensa IX, insbesondere die optische und lichttechnische \nAusgestaltung der drei Wandbögen im Flur, gelte gemäß § 66 \nAbs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt. Denn die Zustimmung sei \nvom Antragsteller nicht innerhalb der Erklärungsfrist mit \nbeachtlichen Gründen schriftlich verweigert worden. \nHinsichtlich der Ingangsetzung der Frist gelte hier: Beantrage \nder Dienststellenleiter beim Personalrat die Zustimmung zu der \nbeabsichtigten Maßnahme nach seiner Auffassung ausreichend und \nin einer Weise, dass der Personalrat das Fehlen einzelner nach \nseiner Auffassung zu einer Unterrichtung etwa noch \nerforderlicher, bei der Dienststelle vorhandener Unterlagen \nerkennen könne, so müsse der Personalrat dies dem \nDienststellenleiter innerhalb der zweiwöchigen Äußerungsfrist \nmitteilen. Geschehe dies nicht, sei im Rahmen des Verfahrens \nder Mitbestimmung davon auszugehen, dass etwaige weitere \nUnterlagen nicht als für die Entscheidungsfindung des \nPersonalrats erforderlich zu betrachten seien. Die in dem \nSchreiben vom 13. August 1996 angeführten Gründe lägen, was die \nhier konkret in Rede stehende Maßnahme betreffe, außerhalb des \nRahmens des einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes (§ 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW); die erklärte Verweigerung der \nZustimmung sei deshalb unbeachtlich. Schließlich unterliege \nauch die nach dem Umbau der Mensa IX erfolgte Übertragung von \nzusätzlichen Tätigkeiten aus dem Bereich der Küche an die \nBedienstete V. E. nicht der Mitbestimmung des \nAntragstellers gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW. Dabei \nbedürfe es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die \nerfolgte teilweise Änderung des Aufgabenbereichs der Frau \nE. überhaupt ihrer Gesamttätigkeit ein neues Gepräge \ngegeben habe. Es fehle nämlich schon daran, dass eine etwaige \nUmsetzung als dauerhafte, den Zeitraum von drei Monaten \nüberschreitende Maßnahme geplant gewesen sei. \n\n22\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am \n19. April 1999 zugestellten Beschluss haben diese am 19. Mai \n1999 Beschwerde eingelegt und diese am 18. Juni 1999 wie folgt \nbegründet: \n\n23\n\nDie Auffassung der Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts, dass \nder Abbau des Kassenhäuschens in Verbindung mit dem späteren \nAufbau einer Kasse neben der Essensausgabe nicht gemäß § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig sei, \ntreffe nicht zu. Der Sinn und Zweck dieses \nMitbestimmungstatbestandes bestehe darin, eine menschengerechte \nGestaltung des Arbeitsplatzes zu schaffen und schutzwürdige \nBelange der Beschäftigten zu wahren. Dies treffe auch auf den \nvorliegenden Fall zu. Eine \"Gestaltung\" im Sinne der Vorschrift \nfinde immer bereits dann statt, wenn der räumliche Arbeitsplatz \nverändert werde. Derartige Maßnahmen unterfielen unzweifelhaft \nder Mitbestimmungspflicht. Rechtsirrig sei darüber hinaus die \nAuffassung der Fachkammer, dass die Einführung des Verkaufs von \nEssensmarken nicht der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 5 \nLPVG NRW unterliege. Einer Hebung der Arbeitsleistung dienten \nbereits alle Maßnahmen, die die Effektivität der \nArbeitsleistung in qualitativer oder quantitativer Hinsicht \nförderten. Grundsätzlich gehörten hierzu \nRationalisierungsmaßnahmen, die zur Einsparung von Personal \noder zur anderweitigen Verwendung des Personals führten. Das \nerstinstanzliche Gericht verkürze den Sachverhalt, wenn es als \nZweck der Maßnahme allein auf die Verkürzung der Wartezeit für \ndie Studenten abstelle. Die Auswirkungen für die Beschäftigten \nwürden hierbei vernachlässigt. Entsprechendes gelte für die \nweiteren Mitbestimmungstatbestände des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG \nNRW. Des Weiteren verkenne die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen in der angefochtenen \nEntscheidung, dass die vorgelegte Maßnahme hinsichtlich des \nUmbaus der Mensa IX betreffend die optische und lichttechnische \nAusgestaltung der drei Wandbögen im Flur nicht gemäß § 66 \nAbs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt gelte. Die Umbaumaßnahme \nunterfalle (insoweit) unstreitig seiner Mitbestimmungspflicht. \nEntgegen der Auffassung der Fachkammer habe die Dienststelle \ndavon ausgehen müssen, dass nicht sämtliche erforderlichen \nInformationen hinsichtlich der betreffenden Maßnahme ihm, dem \nAntragsteller, vorgelegen hätten. Dies sei in dem Schreiben vom \n14. August 1996 auch zum Ausdruck gebracht worden. Darüber \nhinaus liege die Ablehnung nicht offensichtlich außerhalb des \nRahmens des einschlägigen Mitbestimmungstatbestandes. Auch in \ndiesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen gewesen, dass er, \nder Antragsteller, konkrete Ablehnungsgründe schriftlich nicht \nadäquat habe vortragen können, so lange sich der Beteiligte \nselbst nicht in der Lage gesehen habe, nähere Angaben zu den \noptischen und lichttechnischen Ausgestaltungen der drei \nWandbögen im Flur zu machen. Die Argumentation der Fachkammer \nsei in diesem Zusammenhang widersinnig. Schließlich sei es \nunzutreffend, dass die Fachkammer die nach dem Umbau der Mensa \nIX erfolgte Übertragung von zusätzlichen Tätigkeiten aus dem \nBereich der Küche an die Bedienstete E. nicht gemäß § 72 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW für mitbestimmungspflichtig \ngehalten habe. Die Tätigkeit der Beschäftigten E. sei \nschlicht und ergreifend eine andere geworden und könne deshalb \nnur als Umsetzung im Sinne des Gesetzes gewertet werden. Hieran \nändere auch das Ergebnis der Beweisaufnahme nichts. \n\n24\n\nIm Anhörungstermin vor dem Fachsenat hat der Antragsteller \nergänzend ausgeführt, dass der Bon-Verkauf inzwischen \nvollständig eingestellt worden sei und es ein neues \nKassensystem mit Kodierkarte gebe. Daraufhin haben die \nBeteiligten das Verfahren hinsichtlich des erstinstanzlich \ngestellten Antrags zu 2) sowie - mit Blick auf die \nzwischenzeitliche weitere Umsetzung der Bediensteten E. - \nauch hinsichtlich des dortigen Antrags zu 4) das Verfahren \nübereinstimmend für erledigt erklärt. Weiterhin hat der \nAntragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag zu 1) im \nAnhörungstermin dahin neu formuliert, dass er beantragt,\n\n25\n\n festzustellen, dass der Abriss \ndes alten Kassenhäuschens in der \nMensa IX und die Neuerrichtung eines \nanderen Kassenhäuschens im Bereich \nneben der Essensausgabe innerhalb \nder Mensa IX der Mitbestimmung des \nAntragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz \n1 Nr. 10 LPVG NRW unterliegt.\n\n26\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n27\n\nden angefochtenen Beschluss zu \nändern und dem neu gefassten Antrag zu \n1. erster Instanz sowie dem in erster \nInstanz unter 3. gestellten Antrag zu \nentsprechen.\n\n28\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n29\n\ndie Beschwerde mit den neu gefassten \nAnträgen zurückzuweisen.\n\n30\n\nEr hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und \nschließt sich auch in der Begründung im Wesentlichen den \nAusführungen der Fachkammer an. \n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte mitsamt den Beiakten \n(Verfahrensakte des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, \nVerwaltungsvorgang, Personalakte der Beschäftigten V. \nE. ) Bezug genommen.\n\n32\n\nII.\n\n33\n\nDas Beschlussverfahren ist gemäß §§ 90 Abs. 2, 83 a Abs. 2 \nSatz 1 ArbGG einzustellen, soweit die Beteiligten es im \nAnhörungstermin vor dem Fachsenat betreffend die \nerstinstanzlich gestellten Anträge zu 2) und zu 4) \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben; insoweit ist der \nangefochtene Beschluss wirkungslos.\n\n34\n\nIm Übrigen ist die fristgerecht erhobene und rechtzeitig \nbegründete Beschwerde zulässig, hat jedoch in der Sache keinen \nErfolg.\n\n35\n\nDie verbliebenen Anträge zu 1) und 3) sind zulässig. \nInsbesondere fehlt es diesbezüglich für das jeweils auf den \nkonkreten Fall bezogene Begehren des Antragstellers nicht an \ndem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Zwar sind die \nbaulichen und gestalterischen Maßnahmen im Bereich der Mensa \nIX, um die es hier geht, bereits vollzogen worden. Bei \nMaßnahmen, die bereits umgesetzt worden sind, entfällt das \nRechtsschutzinteresse für ein auf den konkreten Fall bezogenes \nBegehren indes nur, wenn die Maßnahme sich in einer Weise \nerledigt hat, dass sie sich nicht mehr regeln ließe. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni \n1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = \nPersV 1994, 124 = ZTR 1993, 525 = PersR \n1993, 450; ferner z. B. Beschluss des \nFachsenats vom 5. April 2001 - 1 A \n5330/98.PVL -.\n\n37\n\nDemgegenüber handelt es sich vorliegend um Maßnahmen, die - \nwie schon die Fachkammer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren \nzutreffend dargelegt hat - ohne unvertretbaren Aufwand \njederzeit wieder rückgängig gemacht bzw. inhaltlich geändert \nwerden können. \n\n38\n\nDie Anträge sind indes nicht begründet. \n\n39\n\nDies gilt zunächst für den Antrag zu 1). Entgegen der \nAuffassung des Antragstellers sind der Abriss des alten \nKassenhäuschens in der Mensa IX und die Neuerrichtung eines \nanderen Kassenhäuschens im Bereich neben der Essensausgabe \ninnerhalb der Mensa IX keine - worauf sich hier der \nAntragsfassung entsprechend der Umfang der Rechtsprüfung durch \nden Fachsenat beschränkt - gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG \nNRW mitbestimmungspflichtige Maßnahme. \n\n40\n\nNach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine \ngesetzliche oder tarifliche Regelung - wie hier - nicht \nbesteht, mitzubestimmen über die Gestaltung der Arbeitsplätze. \nDabei ist der Begriff des Arbeitsplatzes nicht funktional, \nsondern räumlich zu verstehen. Er umfasst den räumlichen \nBereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, sowie seine \nunmittelbare Umgebung. Als Arbeitsplatz im Sinne der Vorschrift \nkommen danach alle innerhalb der Räumlichkeiten einer \nDienststelle nach deren Aufteilung, der Untergliederung ihrer \nRäumlichkeiten oder der Zuordnung bestimmter Raumzonen zu einem \nArbeitsgerät abgrenzbaren Bereiche in Betracht, in denen von \neinem Beschäftigten oder mehreren Beschäftigten zugleich oder \nnacheinander einzelne Arbeitsschritte oder ineinander greifende \nArbeitsvorgänge verrichtet werden.\n\n41\n\nVgl. dazu: BVerwG, Beschlüsse vom \n15. Dezember 1978 - 6 P 13.78 -, ZBR \n1980, 59, vom 17. Februar 1986 - 6 P \n21.84 -, PersV 1986, 328, und vom 17. \nJuli 1987 - 6 P 6.85 -, DVBl. 1987, \n1170 = PersV 1989, 312; ferner \nBeschlüsse des Fachsenats vom 13. \nFebruar 1984 - CL 45/82 -, RiA 1984, \n286, und vom 17. Februar 1982 - CL \n13/80 -, RiA 1982, 199.\n\n42\n\nEin Kassenhäuschen, in welchem im Zusammenhang mit der \nEssensausgabe in einer Mensa Geld kassiert oder Wertmarken \nverkauft bzw. eingelöst werden, erfüllt hiervon ausgehend die \nVoraussetzungen eines Arbeitsplatzes. \n\n43\n\n\"Gestaltung\" der Arbeitsplätze iSd § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 \nLPVG NRW meint die Ausgestaltung vorhandener oder künftig \neinzurichtender Arbeitsplätze, also insbesondere ihre räumliche \nUnterbringung, ihre (körper- und funktionsgerechte) Ausstattung \nmit Geräten und Einrichtungsgegenständen, ihre Temperierung, \nBeleuchtung und Belüftung sowie die Berücksichtigung von \nUmgebungseinflüssen wie z. B. Lärm. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli \n1987 - 6 P 21.84 -, aaO., sowie vom 16. \nDezember 1992 - 6 P 29.91 -, PersV \n1993, 365; Beschluss des Fachsenats vom \n13. Februar 1984 - CL 45/82 -, aaO.\n\n45\n\nSowohl die räumliche Unterbringung als auch die bauliche \nAusgestaltung eines Kassenhäuschens in einer Mensa kann \nhiernach im Ausgangspunkt dem in Rede stehenden \nMitbestimmungstatbestand unterfallen. Wenn gleichwohl die \nMitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme hier im Ergebnis zu \nverneinen ist, so beruht dies auf den folgenden, im \nWesentlichen schon von der Fachkammer angestellten Erwägungen: \n\n46\n\nUnter Berücksichtigung der Zielsetzung des in Rede stehenden \nMitbestimmungstatbestandes, die Beschäftigten bei der Arbeit \nvor Gefährdungen und Überbeanspruchung zu schützen, bedarf es \neiner sachlichen Grenze der Mitbestimmung dahingehend, dass \nnicht schlechthin jede (noch so geringfügige) Veränderung der \näußeren Gestalt oder des konkreten Standortes eines \nArbeitsplatzes ohne Weiteres als \"Gestaltung der Arbeitsplätze\" \niSd § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW anzusehen ist. \nMitbestimmungspflichtig sind deswegen nur Festlegungen in Bezug \nauf erst einzurichtende Arbeitsplätze oder Änderungen der \nAnlage und Ausstattung vorhandener Arbeitsplätze, die ihrer \nEigenart nach oder wegen ihrer Auswirkungen auf den dort \nArbeitenden objektiv geeignet sind, das Wohlbefinden oder die \nLeistungsfähigkeit desjenigen Beschäftigten zu beeinflussen, \nder auf dem Arbeitsplatz eingesetzt ist oder werden soll. Aus \ndieser Sicht unbedeutende Umstellungen an einem Arbeitsplatz \nunterliegen dagegen nicht der Mitbestimmung des Personalrats, \nmag sie der Beschäftigte auch als belastend empfinden. \n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. \nAugust 1985 - 6 P 20.83 -, BVerwGE 72, \n94 = DVBl. 1986, 352, vom 17. Juli 1987 \n- 6 P 6.85 -, aaO., und vom 16. \nDezember 1992 - 6 P 29.91 -, aaO.\n\n48\n\nMit anderen Worten: Das Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 10 LPVG NRW findet nach seiner Zielrichtung eine \ngesetzesimmanente Schranke darin, dass eine auf der Gestaltung \nberuhende Belastung des an dem Arbeitsplatz eingesetzten \nBeschäftigten nach den Gesamtumständen möglich erscheinen muss. \n\n49\n\nVgl. \nCecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 RdNr. \n422.\n\n50\n\nDaran fehlt es hier. Auf der Grundlage des dem Fachsenat von \nden Beteiligten in diesem Punkt unterbreiteten Sachverhalts ist \nnicht ersichtlich, dass - und gegebenenfalls welche - \nBelastungen für die Kassiererin aus der räumlichen Verlagerung \nund/oder aus den Veränderungen in der baulichen Ausgestaltung \ndes Kassenhäuschens entstanden wären. Für derartige \nspezifizierbare Belastungen gibt es auch angesichts der hier \noffenbaren Geringfügigkeit der Umgestaltung keinen Anhalt. \nStatt vor der Essensausgabe befindet sich das Kassenhäuschen \nnunmehr unter Beachtung der Fluchtwege im Wandbereich neben der \nEssensausgabe. Baulich wurde das alte Häuschen durch ein \nähnliches mit etwas anderen Maßen ersetzt. Der (erst) im \nAnhörungstermin vor dem Fachsenat gegebene Hinweis des \nAntragstellers auf angeblich beengtere Verhältnisse ermangelt \nder jedenfalls in Grundzügen erforderlich gewesenen \nSubstantiierung.\n\n51\n\nAuch der Antrag zu 3) hat in der Sache keinen Erfolg. Die \ndem Antragsteller vom Beteiligten unter dem 14. August 1996 zur \nMitbestimmung vorgelegte Umbaumaßnahme der Mensa IX, \ninsbesondere die optische und lichttechnische Ausgestaltung der \ndrei Wandbögen im Flur, gilt gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW \nals gebilligt. \n\n52\n\nDie Maßnahme war gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 LPVG NRW \nmitbestimmungspflichtig, wovon auch die Beteiligten \nübereinstimmend ausgehen und was der Antragsteller im \nAnhörungstermin vor dem Fachsenat durch ergänzende \nErläuterungen - etwa betreffend die Nutzung der Flure und die \nvon den Beschäftigten als zu \"grell\" empfundene Beleuchtung - \nnoch weiter untermauert hat. \n\n53\n\nSoweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats \nunterliegt, kann sie gemäß § 66 Abs. 1 LPVG NRW nur mit seiner \nZustimmung getroffen werden. Allerdings gilt die Maßnahme gemäß \n§ 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW als gebilligt, wenn nicht der \nPersonalrat innerhalb der sich aus den vorangehenden Sätzen 1 \nbis 3 ergebenden Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe \nschriftlich verweigert. \n\n54\n\nVorliegend hat der Antragsteller zwar innerhalb der hier \nmaßgeblichen Frist des § 66 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 LPVG \nNRW,\n\n55\n\nvgl. zur Maßgeblichkeit dieser \nFrist, wenn eine Erörterung seitens des \nPersonalrats nicht gewünscht wird, OVG \nNRW, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 1 \nA 6324/96.PVL -, PersV 1999, 510 = \nPersR 1999, 538 = ZTR 1999, 574,\n\n56\n\nseine Zustimmungsverweigerung schriftlich angebracht. Er hat \nsie auch mit Gründen versehen. Die Gründe im Sinne des § 66 \nAbs. 3 Satz 4 LPVG NRW müssen indes - sollen sie beachtlich \nsein - solche sein, die sachgerecht (inhaltlich) auf das \nMitbestimmungsrecht Bezug nehmen, in diesem Sinne \nmöglicherweise innerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegen. \nIst dies offensichtlich nicht der Fall, wird die abgegebene wie \neine Nichtbegründung behandelt. Im Einzelnen gilt hierzu \nfolgendes:\n\n57\n\nDie Weigerung der Personalvertretung, einer vom \nDienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen, ist \nnur dann beachtlich, wenn es sich bei den zur Begründung der \nAblehnung geltend gemachten Gründen um solche iSd § 66 Abs. 3 \nSatz 4 LPVG NRW handelt. Denn nach der genannten Bestimmung \nhängt die Beachtlichkeit der für die Zustimmungsverweigerung \ngegebenen Begründung nicht allein von ihrer fristgerechten \nAnbringung ab. Das Personalvertretungsgesetz für das Land \nNordrhein-Westfalen kennt zwar keine gesetzlich festgelegten \nGründe für die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu \neiner mitbestimmungspflichtigen Maßnahme. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n58\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. \nSeptember 1993 - 6 P 4.93 -, BVerwGE \n84, 178 = Buchholz 251.2 § 79 BlnPersVG \nNr. 5 = PersR 1993, 495 = PersV 1994, \n508 = ZBR 1993, 370, vom 30. November \n1994 - 6 P 11.93 -, BVerwGE 97, 154 = \nBuchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 3 = \nDVBl. 1995, 204 = DÖV 1995, 284 = NVwZ \n1996, 187 = PersR 1995, 130 = PersV \n1995, 181 = ZfPR 1995, 44, vom \n7. Dezember 1994 - 6 P 35.92 -, \nBuchholz 251.8 § 80 RhPersVG Nr. 10 = \nDVBl. 1995, 1237 = RiA 1995, 244 = \nPersR 1995, 296 = PersV 1995, 399 = \nZfPR 1995, 121 = ZTR 1996, 136, und vom \n6. September 1995 - 6 P 41.93 -, \nBVerwGE 99, 201 = Buchholz 251.5 § 77 \nHePersVG Nr. 5 = NVwZ 1997, 76 = RiA \n1996, 307 = PersR 1996, 24 = PersV \n1996, 265 = ZfPR 1996, 42 = ZTR 1996, \n331,\n\n59\n\nder sich der Fachsenat angeschlossen hat,\n\n60\n\nvgl. Beschlüsse des Fachsenats vom \n26. Februar 1996 - 1 A 4265/92.PVL -, \nZfPR 1996, 156 = ZBR 1996, 404, und vom \n29. Januar 1997 - 1 A 3150/93.PVL -, \nNWVBl. 1997, 351 = PersR 1998, 72 = RiA \n1997, 254 = Schütz, Beamtenrecht ES/D \nIV 1 Nr. 90 = ZTR 1997, 335,\n\n61\n\nist eine derartige Verweigerung aber auch ohne gesetzliche \nBestimmung der dafür zugelassenen Gründe nur beachtlich, wenn \ndie von der Personalvertretung angegebenen Gründe \nmöglicherweise noch innerhalb der eingeräumten Mitbestimmung \nliegen. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, fehlt es der \ngegebenen Begründung an ihrer Beachtlichkeit mit der Folge, \ndass sie wie eine nicht gegebene Begründung zur Fiktion der \nBilligung der Maßnahme nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NW führt. \nDem Personalrat ist es nicht gestattet, von einer \nMitbestimmungsbefugnis ohne inhaltlichen Bezug zu einem von der \nMaßnahme berührten gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand \nGebrauch zu machen. An einem solchen Bezug fehlt es, wenn die \nvom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen \nMitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt sowie insbesondere dem \nSinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses \nnicht mehr zuordnen lassen. Ist eine Zuordnung in diesem Sinne \noffensichtlich nicht möglich, so lässt das erkennen, dass die \nPersonalvertretung keine Regelung auf der Grundlage eines \nMitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne \neinen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Ein solches \nVerhalten wird durch das Recht nicht geschützt. Es löst deshalb \nkeine Rechtsfolgen aus. Eine derart unbeachtliche \nZustimmungsverweigerung kann insbesondere nicht die \nVerpflichtung der Dienststelle begründen, das \nEinigungsverfahren einzuleiten.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juni \n1993 - 6 P 32.91 -, Buchholz 251.2 § 86 \nBlnPersVG Nr. 2, vom 27. September 1993 \n- 6 P 4.93 -, aaO, und vom 6. September \n1995 - 6 P 41.93 -, aaO; Beschlüsse des \nFachsenats vom 26. Februar 1996 - 1 A \n4265/92.PVL -, aaO, und vom 29. Januar \n1997 - 1 A 3150/93.PVL -, aaO.\n\n63\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze enthält der Inhalt des \nAblehnungsschreibens des Antragstellers vom 14. August 1996 \nkeine beachtlichen Gründe für die Verweigerung der Zustimmung \nzu den Umbaumaßnahmen. Dieses Schreiben spricht im Teil a) \nseiner Begründung lediglich in ganz allgemeiner Form (u. a.) \ndie Pflichten des Beteiligten gegenüber dem Antragsteller an, \nohne in irgendeiner Weise konkret auf die in Rede stehende \nUmbaumaßnahme und insbesondere die lichttechnische \nAusgestaltung der Wandbögen im Flur der Mensa IX unter dem \nGesichtspunkt des Mitbestimmungstatbestandes der Gestaltung von \nArbeitsplätzen einzugehen. Der Teil b) der Begründung \nbeschränkt sich inhaltlich auf den Wegfall des Kassensystems \nzugunsten von Bon-Verkäufen und steht insofern in keinerlei \nZusammenhang mit der dem Antrag zu 3) zugrundeliegenden \nMaßnahme des Beteiligten (Umbaumaßnahme entsprechend Schreiben \nvom 13. August 1996). Der gesamte Inhalt des Schreibens des \nAntragstellers vom 14. August 1996 entbehrt somit tragfähiger \nGründe, die einen hinreichenden Bezug zu der konkreten Maßnahme \nund dem hierzu geltend gemachten Mitbestimmungstatbestand \naufweisen. Das Schreiben war damit nicht geeignet, den Eintritt \nder Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW zu \nverhindern. \n\n64\n\nOb der Antragsteller - wie er im gerichtlichen Verfahren \ngeltend macht - durch den Beteiligten über die Maßnahme \nhinreichend informiert und ob hiervon ausgehend die zweiwöchige \nÄußerungsfrist nach § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW in Lauf gesetzt \nworden ist, kann offen bleiben. Denn diesem Umstand kommt hier \nin Anbetracht der (jedenfalls nicht nach Fristende) tatsächlich \nabgegebenen endgültigen Zustimmungsverweigerung des \nAntragstellers und deren inhaltlicher Unbeachtlichkeit keine \nBedeutung mehr zu. \n\n65\n\nDer Fachsenat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass - \nim Ausgangspunkt - für die Unterrichtung in \nMitbestimmungsverfahren die allgemeine Regelung des § 65 Abs. 1 \nLPVG NRW gilt, wonach der Personalrat zur Durchführung seiner \nAufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten ist und ihm \ndie dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind. Denn es \nentspricht dem Sinn und Zweck des in § 66 Abs. 2 und 3 LPVG NRW \ngeregelten Verfahrens, dass dem Personalrat vom \nDienststellenleiter die Kenntnisse vermittelt werden, die er zu \neiner sachgerechten Entscheidung über den Gegenstand des \nMitbestimmungsverfahrens benötigt. Dabei kann der Personalrat \n- jedenfalls im Grundsatz - der ihm obliegenden \nÜberwachungspflicht nur dann sachgerecht nachkommen, wenn ihm \ndie erforderlichen Informationen bereits \"unaufgefordert\" \nerteilt werden. \n\n66\n\nVgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 10. \nAugust 1987 - 6 P 22.84 -, BVerwGE 78, \n65 = ZBR 1988, 258; ferner Beschluss \ndes Fachsenats vom 11. Oktober 1988 \n- CL 23/86 -, PersV 1990, 79.\n\n67\n\nWelche Bedeutung der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts beizumessen ist, nach der die \nErklärungsfrist des § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW bei \nunzureichender Unterrichtung des Personalrats nicht zu laufen \nbeginnt, was zugleich einer ordnungsgemäßen Einleitung des \nMitbestimmungsverfahrens entgegensteht, \n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. \nAugust 1987 - 6 P 22.84 -, aaO., vom 1. \nJuli 1988 - 6 PB 6.88 -, PersV 1988, \n532, und vom 16. Dezember 1992 - 6 P \n29.91 -, PersV 1993, 365,\n\n69\n\nbedarf hier ebenso keiner Entscheidung wie die Frage, ob \nausgehend von dieser Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts der Personalrat - will er den \nEintritt der Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW \nvermeiden - seinerseits gewissermaßen in die Pflicht genommen \nwerden kann, in Fällen, in denen er die erfolgte Unterrichtung \nnicht für ausreichend hält, dies dem Leiter der Dienststelle \nmitzuteilen und dies auch noch innerhalb der 14-tägigen \nErklärungsfrist des § 66 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW (die nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei objektiv \nunzureichender Information ja noch gar nicht in Gang gesetzt \nwurde) zu tun. \n\n70\n\nVgl. in diesem Sinne Beschlüsse des \nFachsenats vom 20. März 1997 - 1 A \n3677/93.PVL -, vom 22. März 2000 - 1 A \n2009/98.PVL - und vom 18. Oktober 2000 \n- 1 A 4961/98.PVL -; ferner VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 12. April \n1983 - 15 S 744/82 -, ZBR 1984, 216, \n\n71\n\nDenn diese Fragen sind für die hier allein erhebliche \nfehlende Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung ohne \nBedeutung. In Fällen, in denen - wie hier - eine (endgültige) \nZustimmungsverweigerung in der Sache tatsächlich abgegeben \nworden ist, kommt es nämlich allein und entscheidend auf die \nBeachtlichkeit von deren Begründung und nicht zusätzlich noch \nauf den Fristenlauf an. Dieser Fristenlauf ist lediglich \nrelevant für die Frage, ob die gegebenenfalls ausgesprochene \nZustimmungsverweigerung fristgerecht erfolgt ist. Ist sie \ninnerhalb laufender (in Gang gesetzter) Frist oder in einem \nZeitraum des fehlenden Fristenlaufs tatsächlich abgegeben \nworden, kommt es für die weiteren Rechtsfolgen nicht mehr auf \nden eventuell fehlenden Fristenlauf, sondern nur noch darauf \nan, ob die tatsächlich abgegebene Zustimmungsverweigerung mit \neiner beachtlichen Begründung erfolgt ist.\n\n72\n\nDies erschließt sich für den Fachsenat aus dem Sinn und \nZweck der Vorschrift. Dieser ist nach dem hier einschlägigen \nRegelungsgefüge - nimmt man die Personalratsseite in den Blick \n- erkennbar darauf angelegt, dem Personalrat nur unter der \nVoraussetzung einer beachtlichen Begründung für die \nZustimmungsverweigerung seine Kompetenz zu wahren. Sinn und \nZweck der Vorschrift geht - nimmt man demgegenüber die \nDienststellenleitung in den Blick - ferner dahin, dem \nDienststellenleiter möglichst rasch Klarheit über die - \nsachbezogenen - Gründe für die Zustimmungsverweigerung zu \nverschaffen. Fehlt es an ihnen, soll der Dienststellenleiter \nunbeschadet eines Fristenlaufs in die Lage versetzt sein, die \ngeplante Maßnahme zu ergreifen. Gilt die Maßnahme aber aus \ndiesen Gründen als gebilligt, kann es auf spätere weitere etwa \nbeachtliche Gründe nicht ankommen. Denn mit der tatsächlich \nabgegebenen Zustimmungsverweigerung gibt der Personalrat dem \nDienststellenleiter - bei fehlenden gegenteiligen \nAnhaltspunkten - zugleich zu erkennen, dass er sich selbst \nausreichend in der Lage sieht, sein Beteiligungsrecht bereits \njetzt in der Sache auszuüben. Für den Dienststellenleiter geht \ndamit eine Signalwirkung dergestalt einher, dass er (in aller \nRegel) nunmehr davon ausgehen kann, dass nachträgliche weitere \nInformationen entbehrlich geworden sind und der Personalrat auf \nsolche Informationen selbst für den Fall \"verzichtet\", dass der \ngesetzlichen Unterrichtungspflicht zu jenem Zeitpunkt objektiv \nnoch nicht in vollem Umfang genügt worden sein sollte. In der \nKonsequenz dieser Überlegungen liegt es zugleich, dass der \nPersonalrat dann, wenn er die Zustimmung zu der Maßnahme - sei \nes auch mit einer inhaltlich unbeachtlichen Begründung - \nbereits endgültig verweigert hat, im Nachhinein keine \nMöglichkeit mehr hat, für ihn günstige Rechtsfolgen aus einer \netwaigen Verletzung der Unterrichtungspflicht herzuleiten. Eine \n\"nachgeschobene\" Rüge unzureichender Unterrichtung ist insoweit \nnicht mit Erfolg möglich. Vielmehr muss sich der Personalrat \ndaran festhalten lassen, dass im Falle der Unbeachtlichkeit der \ntatsächlich gegebenen Ablehnungsbegründung die \nZustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW im Ergebnis \ngreift. Der Antrag auf Zustimmung ist in diesem Fall nach der \nunbeachtlichen Ablehnung nicht mehr anhängig, sondern \nerledigt.\n\n73\n\nÄhnlich wohl auch: VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 12. April \n1983 - 15 S 744/82 -, aaO.\n\n74\n\nDer Fachsenat sieht sich mit dieser Linie im Einklang mit \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch \nanderer Obergerichte. So ist etwa dem Beschluss des \nBundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1996 - 6 P 38.93 - \n(aaO.) zu entnehmen, dass es auch bei Fallgestaltungen, in \ndenen eine Verletzung der Informationspflicht in Rede steht, \nletztlich entscheidend darauf abzustellen ist, ob die vom \nPersonalrat tatsächlich abgegebene Begründung inhaltlich den \nBeachtlichkeitsanforderungen genügt. Wenn dies - so das \nBundesverwaltungsgericht in dem angeführten Beschluss - sogar \nschon dann gelten soll, wenn der Personalrat die Ablehnung auf \neine - wie in jenem Fall - inhaltlich unbeachtliche Rüge der \nVerletzung der Unterrichtungspflicht stützt, so kann der hier \nvorliegende Fall, in dem der Personalrat die Zustimmung aus \nunbeachtlichen Sachgründen abgelehnt hat, ohne überhaupt \nausdrücklich auf ein angebliches Informationsdefizit \nhinzuweisen, schwerlich eine andere Bewertung erfahren. In \nseinem Beschluss vom 10. August 1987 - 6 P 22.84 - (aaO.) hat \ndas Bundesverwaltungsgericht ebenfalls seine Entscheidung \ntragend auf eine inhaltliche Prüfung der Beachtlichkeit der \nGründe einer tatsächlich abgegebenen Zustimmungsverweigerung \ngestützt, ohne allerdings klar dazu Stellung zu nehmen, ob das \nauch in einem Fall gelten soll, in welchem im Zeitpunkt der \nAblehnung das Mitbestimmungsverfahren noch nicht ordnungsgemäß \neingeleitet worden war. Eine Entscheidung darüber sollte, \nworauf auch der später ergangene Beschluss vom 1. Juli 1988 \n- 6 PB 6.88 - (aaO.) hindeutet, in jener Entscheidung wohl \noffen bleiben. Schließlich weist der Fachsenat noch darauf hin, \ndass etwa auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 24. Februar 1993 - 18 M 6302/92 - (PersR 1994, \n30) in einer Fallgestaltung, in der mangels zureichender \nInformation die Erklärungsfrist möglicherweise nicht in Gang \ngesetzt wurde, ausschließlich und maßgeblich darauf abgestellt \nhat, ob die von der Personalvertretung im Zusammenhang mit der \nAblehnung der Zustimmung angeführten Gründe innerhalb oder \naußerhalb des Mitbestimmungstatbestandes lagen. \n\n75\n\nIn Anwendung auf den Fall bedeutet dies zusammenfassend \nfolgendes: Da der Antragsteller in seiner schriftlichen \nAblehnungsbegründung vom 14. August 1996, auf welche es nach \ndem Vorstehenden allein ankommt, mit keinem Wort eine \nunzureichende Information in Bezug auf eine konkrete Maßnahme \nsubstantiiert gerügt hat, ist die Frage der unzureichenden \nInformation kein zusätzlicher Gegenstand der Prüfung der \nBeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung im Rahmen des § 66 \nAbs. 3 Satz 4 LPVG NRW. Das nachträgliche Abheben auf diesen \nGesichtspunkt im gerichtlichen Verfahren vermag hieran nach den \nobigen Darlegungen nichts zu ändern. Wenn der Antragsteller in \nseinem schriftlichen Beschwerdevorbringen beklagt, er habe \nmangels zureichender Information durch den Dienststellenleiter \nselbst konkrete Ablehnungsgründe schriftlich nicht adäquat \nvortragen können, so mag dies zutreffen. Der Antragsteller \nhätte aber jedenfalls die Möglichkeit gehabt, anstatt die \nMaßnahme sogleich endgültig abzulehnen, zunächst entsprechende \nergänzende Informationen anzufordern bzw. seine Ablehnung \njedenfalls auch maßgeblich mit auf die unzureichende \nInformation zu stützen. Wenn er sich im vorliegenden Fall \ngleichwohl für die sofortige endgültige Ablehnung seiner \nZustimmung entschied, so ist es auch aus Gründen einer \neffektiven Wahrung seiner Kompetenzen im Beteiligungsverfahren \nnicht erforderlich, ihn bei Unbeachtlichkeit der gegebenen \nBegründung gleichwohl vor den Rechtsfolgen der \nZustimmungsfiktion des § 66 Abs. 3 Satz 4 LPVG NRW zu \nschützen.\n\n76\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.\n\n77\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die \nVoraussetzungen hierfür nicht vorliegen.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301870","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-31/1-a-2277-99-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301870","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301870","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-31/1-a-2277-99-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301870","retrieved":"2026-07-09 03:27:29.712442+00:00"}}