{"status":"available","doknr":"OLD301869","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0531.16B694.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-31","aktenzeichen":"16 B 694/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird verworfen.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des gerichtkostenfreien Rechtsmittelverfahrens je zu \neinem Drittel.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg; \ndenn der allein geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor bzw. ist nicht \nhinreichend dargetan. Das allein berücksichtigungsfähige \nVorbringen in der Zulassungsantragsschrift weckt keine Zweifel \nan der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. \n\n3\n\nZwar triftt es zu, dass das Verwaltungsgericht am Ende \nseines Beschlusses zu Unrecht annimmt, die Telefonrechnungen \nfür August bis November 2000 (Bl. 156-164 der Akte 3 L \n2178/00) seien vom Girokonto der Antragsteller bei der \nVolksbank abgebucht worden; denn das dort benannte Konto Nr. \nwird bei der Stadtsparkasse D geführt. Die übrigen die \nEntscheidung tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts \nwerden aber durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. \nInsbesondere die finanziellen Beziehungen der Antragstellerin \nzu Frau W. sind auch bei Würdigung des \nZulassungsvorbringens nach wie vor nicht hinreichend \ntransparent. Auch nach Auffassung des Senats besteht ein \nauffälliges Missverhältnis einerseits zwischen dem deutlich \nunterhalb der üblichen Spannbreite liegenden Arbeitslohn von \n6,15 DM pro Stunde für die Arbeit bei der Fa. S. und der \ndas übliche Maß weit übersteigenden Großzügigkeit der Frau W. \nbei der Gewährung anderer wirtschaftlicher Vorteile \n(Hundefutter, Darlehen anlässlich der Kommunion und - trotz \nfehlender Rückzahlung - weiterer Darlehen bei sonstiger \nGelegenheit), für das auch die Zulassungsschrift keine \nhinreichende Erklärung gibt. Nicht zuletzt, weil die \nAntragstellerin offenbar seit dem 1. April 2001 ihre Arbeit \nwieder aufgenommen hat, haben diese Umstände auch noch \nBedeutung für das vorliegende Verfahren. \n\n4\n\nDarauf, dass es die Antragsteller mit der Wahrheit bzw. der \nnötigen Sorgfalt bei der Abgabe von Erklärungen gegenüber dem \nGericht nicht so genau nehmen, deutet nicht nur der Vortrag \nzur Herkunft des in der Wohnung vorgefundenen Scanners im \nvorausgegangenen Eilverfahren hin \n\n5\n\n- während seinerzeit behauptet, aber \ntrotz gerichtlicher Aufforderung nicht \nglaubhaft gemacht worden war, der \nScanner sei von Dritten entliehen \nworden, hat der Antragsgegner im \nSchreiben vom 24. Januar 2001 \nunwidersprochen geltend gemacht, ein \nfrüher ausgeliehener Scanner sei längst \nzurückgegeben und durch eine \nEigenanschaffung ersetzt worden -, \n\n6\n\nsondern auch die Diskrepanz zwischen den Angaben zur Höhe \ndes von Herrn M. gewährten Darlehens im Schriftsatz vom \n30. Januar 2001 (1.000 DM) und in der vorgelegten \nBescheinigung vom 5. November 2000 (1.200 DM). \n\n7\n\nDaran, dass die Antragsteller ihr Einkommen und Vermögen \nvollständig offengelegt haben, werden Zweifel auch dadurch \ngeweckt, dass die Auskunftsermächtigung vom 20. Januar 2001 \nhinsichtlich der Dortmunder Geldinstitute auf die Zeit ab 1999 \nbeschränkt und die Stadtsparkasse D. , zu der die \nAntragsteller soweit ersichtlich die intensivste \nGeschäftsbeziehung unterhalten, von der Einwilligung \nausdrücklich ausgenommen worden ist.\n\n8\n\nIm Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Senats, \ndass \n- was das Verwaltungsgericht offengelassen hat - ein \nAnordnungsgrund auch unter dem Gesichtspunkt des gezahlten \nPflegegeldes hinsichtlich eines Betrages bis zur Höhe des in \nRede stehenden Pflegegeldes nicht als glaubhaft gemacht \nangesehen werden kann. Unbeschadet der Frage, ob Pflegegeld - \neine zweckgebundene Sozialleistung zur Sicherstellung der \nPflege - beim Pflegebedürftigen bzw. im Falle der \nWeiterreichung an die Pflegeperson bei dieser als \neinzusetzendes Einkommen iSv § 76 BSHG zu berücksichtigen ist, \nkann ein Pflegebedürftiger - jedenfalls wenn die Pflege von \nAngehörigen erbracht wird - und im Falle der Weiterrreichung \ndes Pflegegeldes auch die Pflegeperson vorbehaltlich \nbesonderer Umstände in einem Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes grundsätzlich darauf verwiesen werden, den \nsozialhilferechtlichen Bedarf vorläufig bis zur endgültigen \nKlärung aus dem Pflegegeld bzw. dem weitergereichten \nPflegegeld zu decken.\n\n9\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 12. Mai 1998 \n- 24 B 2306/97 -, 17. Februar 2000 - 16 \nB 167/00 -, 14. Juli 2000 - 16 B \n630/00 - und 8. Mai 2001 - 16 B \n590/01 -.\n\n10\n\nDa dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde nicht \nstattgegeben werden kann, ist die vorsorglich bereits \neingelegte Beschwerde der Antragsteller nach § 146 Abs. 4 VwGO \nnicht statthaft.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nund 188 Satz 2 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-31/16-b-694-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-31/16-b-694-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301869","retrieved":"2026-07-09 03:27:29.628983+00:00"}}