{"status":"available","doknr":"OLD301868","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0531.16B388.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-31","aktenzeichen":"16 B 388/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsteller wird zugelassen, soweit sie im Wege der \neinstweiligen Anordnung die Gewährung laufender Grundleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 \ndes Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit vom 7. Februar 2001 bis zum 31. Mai 2001 \nanstreben; der weitergehende Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDer angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird teilweise geändert. Der \nAntragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern \nfür die Zeit vom 7. Februar 2001 bis zum 31. Mai 2001 laufende Grundleistungen iSv § 3 \nAbs. 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsteller \nzu je einem Zehntel und der Antragsgegner zu vier Fünfteln.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Senat legt das Rechtsmittelbegehren der Antragsteller \ndahingehend aus, dass sie die vorläufige Gewährung nicht nur \nvon Leistungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, also von \n(Sach-)Leistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs \ninsbesondere an Ernährung, Unterkunft und Heizung, sondern \nauch von Geldleistungen iSv § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG \nerstreiten möchten. Die Formulierung \"Grundleistungen gem. § 3 \nAsylbLG\" im erstinstanzlich gestellten Antrag lässt keinen \nRaum für eine Differenzierung nach einzelnen Bestandteilen der \nauch vom Gesetz unter der Bezeichnung \"Grundleistungen\" in § 3 \nAsylbLG zusammengefassten Hilfen; außerdem verdeutlichen die \nAusführungen der Antragsteller zum Tatbestand des § 1a Nr. 1 \nAsylbLG, dass sie sich gegen jegliche Leistungskürzung \nwenden.\n\n3\n\nAndererseits geht der Senat mangels entgegenstehender \nAnhaltspunkte davon aus, dass die Antragsteller mit ihrem \nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht auch \nHilfen erstreben, die nach der Systematik des \nSozialhilferechts - in Abgrenzung zu den laufenden Leistungen \nzur Sicherstellung des täglichen Lebensbedarfs - dem Bereich \nder einmaligen Leistungen iSv § 21 Abs. 1a BSHG zuzuordnen \nwären, während sie nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \ninsbesondere als Kleidung bzw. unter dem Begriff der \n\"Gebrauchsgüter des Haushalts\" dem Grundbedarf iSv § 3 Abs. 1 \nSatz 1 BSHG unterfielen. Das Vorbringen der Antragsteller gibt \nnämlich nicht zu erkennen, dass sie einen (eilbedürftigen) \ndahingehenden Bedarf hätten.\n\n4\n\nSoweit das Verwaltungsgericht den Tatbestand des § 1a Nr. 1 \nAsylbLG bejaht und aus diesem Grunde (auch) Leistungen nach \n§ 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG abgelehnt hat, sind keine \nZulassungsgründe ersichtlich.\n\n5\n\nHinsichtlich der in der Rechtsmittelschrift genannten \nZulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \n(besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der \nRechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache) fehlt es bereits an hinreichenden \nDarlegungen. Die Ausführungen zu den genannten \nZulassungsgründen befassen sich ausschließlich mit der Frage, \nob als Rechtsfolge des § 1a Nr. 1 AsylbLG auch - wegen der \nMöglichkeit einer freiwilligen Ausreise - ein vollständiger \nEntzug laufender Hilfeleistungen in Betracht kommt; zum \nTatbestand des § 1a Nr. 1 AsylbLG bzw. zur Möglichkeit einer \nVersagung auch der Geldleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 4 \nAsylbLG verhalten sich die Darlegungen zu § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nund Nr. 3 VwGO jedoch nicht.\n\n6\n\nAuch der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses) greift im Hinblick auf die Gewährung von \nGeldleistungen iSv § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG nicht ein. \n\n7\n\nDer Senat bezweifelt zunächst nicht, dass das \nVerwaltungsgericht zu Recht den Tatbestand des § 1a Nr. 1 \nAsylbLG bejaht hat. Es hat eingehend begründet, dass die \nAntragsteller in die Bundesrepublik Deutschland eingereist \nsind, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu \nerlangen. Es hat aus der Mittellosigkeit der Antragsteller bei \nihrer Einreise, ihrer frühzeitigen Sozialhilfebeantragung, den \nungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen auch der in \nR. lebenden Verwandten der Antragsteller, den \nobjektiv schlechten Aussichten auf eine Erwerbstätigkeit, den \nzu vermutenden Kenntnissen der Antragsteller über die \nungünstige Lage auf dem deutschen Arbeitsmarkt und nicht \nzuletzt dem geringen Gewicht der vorgebrachten Einreisegründe \nin überzeugender Weise zusammenfassend den Schluss gezogen, \ndass die soziale Absicherung des Aufenthalts im Bundesgebiet \nvon prägender Bedeutung für den Einreisewunsch der \nAntragsteller war. Die hiergegen in der Antragsschrift \nvorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel \nan der Einschätzung des Verwaltungsgerichts über die \nEinreisemotive der Antragsteller hervorzurufen. Soweit sich \ndie Antragsteller damit auseinandersetzen, dass das \nVerwaltungsgericht ihnen das Absehen von einer förmlichen \nAsylbeantragung gleichsam als negatives Verfolgungsindiz zur \nLast gelegt habe, könnte das allenfalls dann rechtliche \nBedenken begründen, wenn allein aus dieser Überlegung heraus \neine Verfolgung der Kläger in Jugoslawien und eine darauf \nwesentlich beruhende Ausreisemotivation verneint worden wäre. \nDas ist jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat sich \nvielmehr in erster Linie mit den Schilderungen der \nAntragsteller zu ihren Fluchtgründen befasst und ist \nzutreffend zu der Erkenntnis gelangt, dass nichts \nÜberzeugendes für eine Verfolgung der Antragsteller in \nJugoslawien bzw. zumindest - subjektiv - für eine \nnachvollziehbare Verfolgungsfurcht spreche; der Hinweis auf \nden fehlenden Asylantrag erfolgte lediglich ergänzend (\"zudem \nmüssen sie sich entgegen halten lassen …\"). Die Antragsteller \nhaben in der Zulassungsschrift auch nichts vorgetragen, was \neine verfolgungsbedingte Ausreise plausibel machen könnte. Sie \nbeschränken sich nach wie vor auf ganz allgemeine Aussagen und \nstellen nicht einmal klar, ob für ihre Ausreise \nnichtstaatliche Repressionen ausschlaggebend waren, wofür der \nHinweis auf \"die in Serbien bestehende Roma-Verfolgung und \nDiskriminierung, der auch auf Seiten des serbischen Staates \nund der Behörden keinerlei Regularien entgegengesetzt werden\" \nsprechen könnte, oder ob es sich, wie der behauptete \"Druck \nund die Drangsalierung seitens der serbischen Militärs und der \nPolizei\" vermuten lässt, schwerpunktmäßig doch um staatlich \nveranlasste Rechtsverletzungen gehandelt hat. Das \nRechtsmittelvorbringen setzt sich auch nicht mit der indiziell \nbedeutsamen Feststellung im angefochtenen Beschluss \nauseinander, dass die frühzeitige Ausstellung einer \nAusfertigung der Heiratsurkunde nicht ohne weiteres mit der \nauch im Rechtsmittelschriftsatz wieder behaupteten \n\"überstürzten Ausreise\" in Übereinstimmung gebracht werden \nkann. Schließlich passt es auch weder zu den pauschal \nvorgetragenen polizeilichen Nachstellungen noch zu der \ngleichfalls angegebenen allgemeinen Diskriminierung, dass der \nAntragsteller zu 1. angeblich bis zuletzt in Jugoslawien \narbeiten und den Lebensunterhalt der Familie sicherstellen \nkonnte.\n\n8\n\nDie Darlegungen der Antragsteller erschüttern auch nicht \ndie Einschätzung des Verwaltungsgerichts über ihre Aussichten, \nbinnen überschaubarer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland \nohne Sozialleistungen auskommen zu können. Aufgrund der \nallgemeinen Schwäche des Arbeitsmarktes und der persönlichen \nVoraussetzungen der Antragsteller - geringe bzw. keine Schul- \nund Berufsausbildung, schlechte Sprachkenntnisse - konnte auch \nnach Auffassung des Senats nicht erwartet werden, dass sie in \nder näheren Zukunft eine zumindest den sozialhilferechtlichen \nBedarf sicherstellende Beschäftigung finden könnten. \nAngesichts dieses deutlichen Befundes konnten sich die \nAntragsteller nicht weitgehend auf die Einlassung beschränken, \nsie hätten sich vorgestellt, auch in Deutschland eine \n\"irgendwie geartete Hilfsarbeit\" zu finden. Vielmehr hätte \nangegeben werden müssen, an welche objektiven Gegebenheiten \nsich diese Erwartung geknüpft hat; dem hierzu allein \nvorgetragenen Umstand, dass der Antragsteller zu 1. bis \nzuletzt in Jugoslawien gearbeitet hat, kann wegen der hier \ngänzlich anderen Lebens- und Arbeitsverhältnisse kein \nnennenswertes Gewicht gegeben werden. Soweit die Antragsteller \nbemängeln, die Annahmen des Verwaltungsgerichts über das bei \nihnen zu unterstellende Problembewusstsein seien \"eher \nallgemeiner Natur\" und stellten nicht hinlänglich auf den \nEinzelfall ab, verkennen sie, dass die den Einzelfall \nkennzeichnenden Erklärungen nur von ihnen selbst gegeben \nwerden können, während der Antragsgegner bzw. die Gerichte in \nErmangelung aussagekräftiger individueller Darlegungen \nnotwendigerweise darauf angewiesen sind, die wahrscheinliche \nMotivationslage bei der Einreise mittels allgemeiner \nErfahrungssätze zu ergründen. Dass das Verwaltungsgericht \nhierbei Angaben der Antragsteller unberücksichtigt gelassen \nhätte oder von unzutreffenden Erfahrungssätzen ausgegangen \nwäre, haben die Antragsteller nicht dargelegt.\n\n9\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nBeschlusses treten auch nicht insoweit zutage, als das \nVerwaltungsgericht aus der Bejahung des Fortbestandes des § 1a \nNr. 1 AsylbLG die Konsequenz gezogen hat, dass den erwachsenen \nAntragstellern der Barbetrag gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG \nin Höhe von je 80 DM versagt werden durfte. Der Senat geht in \nÜbereinstimmung mit der diesbezüglichen Rechtsprechung und \nLiteratur davon aus, dass im Fall des § 1a AsylbLG in der \nRegel zumindest für einen begrenzten Zeitraum die Leistungen \nnach § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG gänzlich entzogen werden \nkönnen.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni \n1999 - 24 B 1088/99 -; OVG Berlin, \nBeschluss vom 12. November 1999 \n- 6 SN 203.99 -, FEVS 51, 267 = DVBl \n2000, 68 (69); Birk, in Lehr- und \nPraxiskommentar zum BSHG, § 1a AsylbLG \nRn. 6; Decker, ZFSH/SGB 1999, 398 \n(401), und in \nOestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG \n(Loseblatt-Kommentar, Stand: September \n2000), Anhang zu § 120, § 1a Rn. 21a; \nDeibel, ZFSH/SGB 1998, 707 (714); Hauk, \nZFSH/SGB 1999, 650 (651); Hohm, NVwZ \n1998, 1045 (1046), und im \nGemeinschaftskommentar zum AsylbLG \n(GK-AsylbLG; Loseblatt, Stand: Dezember \n2000), Teil III, § 1a Rn. 192 bis 195; \nmöglicherweise modifizierend \n(\"Einschränkung oder Streichung\") \nStreit/Hübschmann, ZAR 1998, 266 \n(271).\n\n11\n\nDa es sich insoweit um Leistungen handelt, die über den \n- gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG als Sachleistung zu \ndeckenden - \"notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, \nHeizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und \nGebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts\" hinausgehen, \nbleibt dem jeweiligen Hilfe Suchenden trotz der Versagung \ndes Barbetrages das Existenznotwendige erhalten. Das Fehlen \ndes Geldbetrages von monatlich 80 DM wird im Regelfall zur \nFolge haben, dass Aufwendungen für zwischenmenschliche \nKontakte (Kosten für Fortbewegung, Post, Fernkommunikation, \nanlassbezogene Geschenke), für Bildung bzw. Unterhaltung \n(Lektüre, Besuch kostenpflichtiger öffentlicher \nVeranstaltungen) und für Genussmittel wie Tabakwaren \nhintangestellt werden müssen. Der Senat bezweifelt nicht, dass \neinem ohnehin ausreisepflichtigen Ausländer derartige \nwirtschaftliche Einbußen zumindest während des Zeitraums \nzugemutet werden können, über den üblicherweise - und auch \nvorliegend - im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes iSv \n§ 123 Abs. 1 VwGO zu befinden ist. Auch im Fall der \nAntragsteller sind keine Besonderheiten ersichtlich, die einer \nVorenthaltung solcher Leistungen innerhalb des durch den \nAntrag umrissenen Zeitraums entgegenstehen. Ob die Kürzung \nder Asylbewerberleistungen um den vollen Barbetrag nach § 3 \nAbs. 1 Satz 4 AsylbLG auch bei einem (absehbar) längeren \nAufenthalt der Antragsteller im Bundesgebiet aufrechterhalten \nwerden könnte, ist etwa im Hinblick darauf, dass das Gesetz \nselbst Abschiebungshäftlingen 70% des Geldbetrages zugesteht \n(§ 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG), nicht unzweifelhaft\n\n12\n\nvgl. schon OVG NRW, Beschluss vom \n16. Februar 2000 - 16 B 1966/99 -,\n\n13\n\nmuss hier aber nicht abschließend entschieden werden.\n\n14\n\nIm Übrigen bejaht der Senat den Zulassungsgrund \nentsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO und \nentscheidet zugleich über die als bereits eingelegt geltende \nBeschwerde (vgl. § 146 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 iVm § 124a \nAbs. 2 Satz 4 VwGO), nachdem sich die Beteiligten bereits im \nZulassungsverfahren auch zur Sache selbst geäußert haben und \nzudem die Entscheidung des Senats im Wesentlichen auf \nrechtlichen Überlegungen und nicht auf einer überschlägigen \nBewertung tatsächlicher Umstände beruht. \n\n15\n\nIn diesem Umfang, das heißt im Hinblick auf die \nVorenthaltung laufender Grundleistungen iSv § 3 Abs. 1 Satz 1 \nAsylbLG, ist die Beschwerde der Antragsteller begründet. Der \nAntragsgegner ist nicht befugt, den Antragstellern die \nGewährung von (unbaren) Grundleistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz in vollem Umfang bzw. beschränkt \nauf ein einmaliges \"Weg- und Zehrgeld\" zu verweigern. Der \nSenat versteht die Vorschrift des § 1a AsylbLG vielmehr \ndahingehend, dass als Rechtsfolge lediglich eine \nLeistungsreduzierung auf das zum Leben im Geltungsbereich des \nAsylbewerberleistungsgesetzes Unabweisbare möglich ist, nicht \naber eine umfassende Entziehung laufender Leistungen mit der \nKonsequenz, dass die betroffenen Ausländer entweder die \nBundesrepublik Deutschland umgehend verlassen oder aber auf \ndie Menschenwürde verletzende und möglicherweise gesetzwidrige \nFormen der Existenzbestreitung zurückgreifen müssen.\n\n16\n\nEbenso Hessischer VGH, Beschluss vom \n17. Februar 1999 - 1 TZ 136/99 -, FEVS \n51, 223 = ZFSH/SGB 2000, 299; \nVG Regensburg, Beschluss vom \n30. November 1998 - RN 4 E 98.2134 -, \nNVwZ-Beilage I 6/1999, S. 63; Hohm, in \nGK-AsylbLG, aaO., Rn. 140 bis 157; \nStreit/Hübschmann, ZAR 1998, 266 \n(269 f.); ebenso wohl auch Decker, \njeweils aaO., und Deibel, ZFSH/SGB \n1998, 707 (714); abweichend OVG Berlin, \nBeschluss vom 12. November 1999 \n- 6 SN 203.99 -, FEVS 51, 267 = DVBl. \n2000, 68; Hauk, ZFSH/SGB 1999, 650 \n(651).\n\n17\n\nDer Senat stimmt dem Verwaltungsgericht zunächst insoweit \nzu, als sich aus dem Wortlaut des § 1a AsylbLG einschließlich \nseiner Überschrift keine hinlänglich sicheren Anhaltspunkte \nfür die Gewährleistung des Existenzminimums im Inland im Sinne \neiner \"Hilfe zum Hierbleiben\" herleiten lassen. Es lässt sich \naber durchaus sagen, dass die Verwendung des Begriffes \n\"Anspruchseinschränkung\" zumindest tendenziell eher mit der \nVorstellung eines durch § 1a AsylbLG nicht in Frage gestellten \n\"Restanspruches\" auf Existenzsicherung vereinbart werden kann \nals mit der gesetzgeberischen Vorstellung einer bloßen \"Hilfe \nzur schnellstmöglichen Aufenthaltsbeendigung\".\n\n18\n\nDem Verwaltungsgericht kann auch noch darin beigepflichtet \nwerden, dass die Gesetzessystematik, das heißt die \nGegenüberstellung des § 1a AsylbLG mit \"verwandten\" \nVorschriften wie insbesondere § 120 Abs. 3 BSHG, nicht gegen \ndie vom Verwaltungsgericht für zutreffend erachtete \nweitgreifende Ausschlusswirkung des § 1a AsylbLG ins Feld \ngeführt werden kann. Es dürfte zutreffen, dass die \nunterschiedlichen Formulierungen in § 1a AsylbLG einerseits \n(\"erhalten Leistungen … nur, soweit … unabweisbar geboten\") \nund in § 120 Abs. 3 BSHG andererseits (\"haben keinen \nAnspruch\") nicht zu der Annahme zwingen, das \nAsylbewerberleistungsgesetz enthalte eine im Vergleich zu \n§ 120 Abs. 3 BSHG mildere \"Um-zu-Regelung\", weil im Rahmen des \nNormvergleichs auch die Möglichkeit der ermessensgesteuerten \nHilfegewährung gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 BSHG einbezogen \nwerden muss. Umgekehrt sprechen aber nach Einschätzung des \nSenats auch keine überzeugenden systematischen Argumente für \ndas dem angefochtenen Beschluss zugrundegelegte \nNormverständnis. Es drängt sich insbesondere nicht auf, die zu \nden Vorschriften wie § 120 Abs. 5 BSHG, § 11 Abs. 2 AsylbLG \noder § 3a des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen \nWohnortes für Spätaussiedler - WoZuG - ergangene \nRechtsprechung, der zufolge in der Regel nur Reise- und \nVerpflegungskosten als \"unabweisbar geboten\" angesehen werden, \nauch auf § 1a AsylbLG zu beziehen. Denn die genannten drei \nVorschriften regeln lediglich Fälle, in denen sich \nHilfebezieher innerhalb der Bundesrepublik Deutschland am \n\"falschen\" Ort aufhalten, so dass die - dauerhafte - \nHilfegewährung im Bundesgebiet als solche nicht in Frage \ngestellt ist. Die Befolgung der den innerstaatlichen \nAufenthaltsort bestimmenden Zuweisungsentscheidungen ist in \n§ 120 Abs. 5 BSHG, § 11 Abs. 2 AsylbLG und § 3a WoZuG \ngleichsam als Bedingung für die weitere Hilfegewährung \nausgestaltet. Die vergleichsweise rigorosen hilferechtlichen \nKonsequenzen eines Verharrens am \"falschen\" innerstaatlichen \nAufenthaltsort vermögen schon deshalb keine grundlegenden \nrechtspolitischen Bedenken auszulösen, weil in aller Regel \nerwartet werden kann, dass die betroffenen Hilfesuchenden dem \nauf sie ausgeübten wirtschaftlichen Druck nicht standhalten \nund sich alsbald nach der Hilfeeinstellung an den ihnen \ninnerhalb Deutschlands zugewiesenen Wohnort (zurück-)begeben. \nEine solche Erwartung kann - mit Auswirkungen auf das \nVerständnis des Begriffes des \"im Einzelfall nach den \nUmständen unabweisbar Gebotenen\" - nicht unbesehen auf den \nPersonenkreis übertragen werden, für den die Regelung des § 1a \nAsylbLG geschaffen worden ist.\n\n19\n\nVgl. etwa Decker, in Oestreicher/ \nSchelter/Kunz/Decker, aaO., Rn. 21 \n(m.w.N.).\n\n20\n\nEs ist vielmehr davon auszugehen, dass Ausländer, die - oft \nunter erheblichen finanziellen Opfern - aus wirtschaftlichen \nGründen in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind \n(vgl. § 1a Nr. 1 AsylbLG) oder die eine drohende Vollziehung \naufenthaltsbeendender Maßnahmen hintertrieben haben (vgl. § 1a \nNr. 2 AsylbLG), nach der Versagung bzw. Einstellung laufender \nHilfeleistungen nicht stets bzw. typischerweise unverzüglich \nin ihren Heimatstaat zurückkehren werden, so dass sich in \ndiesen Fällen weitaus eher das Problem des fortbestehenden \nAufenthalts von Personen ohne jede Existenzgrundlage im \nBundesgebiet stellen würde. Das kann nicht ohne Auswirkung auf \ndie vom Verwaltungsgericht angenommene Übertragbarkeit der \nRechtsprechung zu Vorschriften wie § 120 Abs. 5 BSHG auf den \nhier einschlägigen § 1a AsylbLG bleiben.\n\n21\n\nAuch der (objektive) Regelungszweck gibt entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts keine deutlichen \nAnhaltspunkte dafür, was unter den \"im Einzelfall nach den \nUmständen unabweisbar gebotenen\" Leistungen iSv § 1a AsylbLG \nzu verstehen ist bzw. ob eine vollständige Leistungsversagung \nin Betracht kommt, wenn dem Hilfesuchenden im Einzelfall eine \nAusreise und Rückkehr in den Herkunftsstaat möglich und \nzumutbar ist.\n\n22\n\nVgl. dazu auch Hohm, NVwZ 1998, 1045 \n(1046).\n\n23\n\nSo deutlich der Vorschrift der Zweck entnommen werden kann, \neinen hinsichtlich der Einreisemotivation bzw. wegen der \nAbschiebungsvereitelung als \"missbräuchlich\" erscheinenden \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland durch eine \nAnspruchs- bzw. Leistungseinschränkung zu sanktionieren und so \neinen gewissen Rückkehrdruck zu erzeugen, so wenig Erfolg \nverspricht es, aus dem Regelungszweck zugleich verlässliche \nHinweise darauf abzuleiten, mit welcher Intensität die \ngenannten Zwecke durch § 1a AsylbLG verfolgt werden sollen; \neindeutig ist nur die Richtung, in die § 1a AsylbLG wirken \nsoll, nicht aber der Grad der beabsichtigten Wirkung. Das Ziel \neiner Sanktionierung missbräuchlichen Einreise- und \nVerweilverhaltens und der damit verbundenen Differenzierung \nzwischen Aufenthaltsfällen mit und ohne derartige \nMissbrauchsmerkmale lässt sich ebenso wie der gewollte \nAusreisedruck auch schon durch eine (nur noch) die \nMenschenwürde im Blick behaltende Kürzung der \"Hilfe zum \nHierbleiben\" auf das Mindestmögliche verwirklichen; die \nVersagung selbst einer solchermaßen reduzierten Hilfe wiese \ndemgegenüber keine grundlegend andere finale Tendenz auf.\n\n24\n\nFür die Klärung der Frage nach der Reichweite möglicher \nHilfekürzungen nach Maßgabe von § 1a AsylbLG muss daher auch \nauf die Motive des Gesetzgebers abgestellt werden. Vorliegend \nführen die geäußerten Vorstellungen der gesetzgebenden Organe \nbei der Schaffung der genannten Vorschrift mit hinlänglicher \nVerlässlichkeit zu der Erkenntnis, dass der Umfang der \nunabweisbar gebotenen Hilfe iSv § 1a AsylbLG nicht davon \nabhängt, ob dem Leistungsbegehrenden sofortige Verlassen der \nBundesrepublik Deutschland möglich und zumutbar ist; der \nAblauf des Gesetzgebungsverfahrens und die dabei abgegebenen \nStellungnahmen lassen erkennen, dass jedenfalls am Ende der \ngesetzgeberischen Beratungen kein vollständiger Ausschluss \nlaufender Hilfeleistungen als Rechtsfolge des neugeschaffenen \n§ 1a AsylbLG (mehr) gewollt war.\n\n25\n\nDabei spricht Einiges dafür, dass zu Beginn des \nGesetzgebungsverfahrens im September 1997 noch an einen \nvollständigen Anspruchs- bzw. Leistungsausschluss in \nMissbrauchsfällen gedacht worden ist. Im ersten Gesetzentwurf \ndes Senats von Berlin\n\n26\n\n- BR-Drucks. 691/97; abgedruckt auch \nim GK-AsylbLG, Teil II, Rn. 80 -,\n\n27\n\nhatte es noch - in deutlicher Anlehnung an § 120 Abs. 3 \nBSHG - geheißen:\n\n28\n\n\"Leistungsberechtigte nach Absatz 1 \nNr. 5, die sich in das Bundesgebiet \nbegeben haben, um Leistungen nach \ndiesem Gesetz zu beziehen, haben keinen \nAnspruch. Leistungen können gewährt \nwerden, soweit dies im Einzelfall nach \nden Umständen unabweisbar geboten ist. \n…\"\n\n29\n\nIn der Allgemeinen Begründung zu diesem ersten Entwurf hieß \nes zur Verdeutlichung des Regelungsgrundes:\n\n30\n\n\"Ein Ausschluss der \nLeistungsgewährung nach dem AsylbLG an \ndiesen Personenkreis ist selbst in den \nFällen, in denen der Antragsteller \noffen bekundet, dass seine Motive für \ndie Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland nur in der Gewährung von \nSozialleistungen zu sehen sind, nach \nderzeitiger Gesetzeslage nicht \nmöglich.\n\n31\n\nEine an § 120 Abs. 3 BSHG (Um-Zu-\nRegelung) orientierte Regelung im \nAsylbLG ist daher unbedingt \nerforderlich.\"\n\n32\n\n(BR-Drucks. 691/97; GK-AsylbLG, aaO, \nRn. 82)\n\n33\n\nSchon in dem auf die Berliner Initiative hin erstellten \nGesetzentwurf des Bundesrates war die Normüberschrift \n\"Anspruchseinschränkung\" enthalten, und der Wortlaut der \nkonzipierten Vorschrift entsprach, soweit vorliegend relevant, \nder Fassung, wie sie später Gesetz geworden ist. Noch \nauffälliger ist, verglichen mit der Begründung des Senats von \nBerlin, die abgemilderte Formulierung in der Allgemeinen \nBegründung des Bundesratsentwurfs:\n\n34\n\n\"Nach der derzeitigen Rechtslage \nbesteht keine Möglichkeit, den \nRechtsanspruch auf Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) \neinzuschränken [Hervorhebung durch das \nGericht], selbst wenn die in Höhe und \nUmfang uneingeschränkte Inanspruchnahme \nvon Leistungen in bestimmten \nFallgruppen als rechtsmissbräuchlich \nanzusehen ist.\n…\nEine Einschränkung [Hervorhebung durch \ndas Gericht] der Leistungsgewährung an \ndiesen Personenkreis ist selbst in den \nFällen, in denen der Antragsteller \noffen bekundet, dass seine Motive für \ndie Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland nur in der Gewährung von \nSozialleistungen zu sehen sind, nach \nderzeitiger Gesetzeslage nicht \nmöglich.\"\n\n35\n\n(BR-Drucks. 691/97; GK-AsylbLG, aaO, \nRn. 90)\n\n36\n\nDie Debatten bei den nachfolgenden Lesungen im Deutschen \nBundestag waren auch von der teilweise massiven Kritik aus dem \naußerparlamentarischen Raum - mit Schlagworten wie \n\"Vertreibung durch Aushungern\" - gekennzeichnet. So wurde von \nmehreren Rednern der (damaligen) Oppositionsparteien, zum Teil \nmittels der einprägsamen Formel einer möglichen \nHilfebeschränkung auf \"Rückfahrkarte und Butterbrot\", gegen \neine grundlegende Verschlechterung der Leistungspraxis \ngegenüber ausreisepflichtigen Ausländern Stellung genommen. \nDie Abgeordnete Brigitte Lange (SPD) machte bei der ersten \nLesung des Gesetzesvorhabens im Bundestag am 26. März 1998\n\n37\n\n- abgedruckt im GK-AsylbLG, aaO., \nRn. 95 -\n\n38\n\ndeutlich, dass es Gruppen von Ausländern gebe, denen man \neinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht zugestehen \nkönne, dass es aber andererseits für Sozialpolitiker wichtig \nsei, ob man sich hierzu des Ausländerrechts oder des \nSozialrechts bediene; man müsse darüber nachdenken, ob man das \nSozialrecht \"als Ordnungsrecht gebrauchen\" wolle, \"quasi als \nErsatz für die Unmöglichkeit eines Ordnungsrechts\". Der \nAbgeordnete Wolfgang Lohmann (CDU/CSU), der zu Beginn der \nDebatte, möglicherweise sprachlich ungenau, davon gesprochen \nhatte, zukünftig sollten Ausländer in Missbrauchsfällen von \nden Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nausgenommen werden, stellte nachfolgend (unter Bezugnahme auf \nbosnische Bürgerkriegsflüchtlinge, die nunmehr zurückkehren \nkönnten) ausdrücklich klar:\n\n39\n\n\"Niemand wird gerade der zuletzt \nerwähnten Gruppe von Menschen die \nUnterkunft verweigern oder die \nnotwendige Ernährung einschränken, wie \ndie übertriebenen Schlagworte dauernd \nheißen. Aber müssen diese Menschen \nweiterhin Taschengeld, Geld für \nKleidung, Geld für andere Ge- und \nVerbrauchsgüter oder für Miete \nerhalten? Ich meine, wie Bundesrat und \nauch Bundesregierung: Nein.\"\n\n40\n\nDiese Stellungnahmen zeigen, dass jedenfalls im Bundestag \ndie Frage, wie weitgehend Asylbewerberleistungen in \nMissbrauchsfällen versagt werden sollen bzw. können, als \nProblem erkannt worden ist und dabei - offensichtlich im \nGegensatz zu den ursprünglichen Intentionen des Landes \nBerlin - eine \"Abschiebung auf kaltem Wege\" durch die \nVerweisung der ausreisepflichtigen Ausländer auf die \nwiederholt zitierte Hilfeart \"Fahrkarte und Butterbrot\" nicht \nbeabsichtigt war. Das verdeutlicht auch die Stellungnahme des \ndamaligen Gesundheitsministers Seehofer in der Debatte vom \n26. März 1998, in der durchgängig (lediglich) von \n\"Leistungseinschränkung(en)\" die Rede war und jeder Hinweis \nauf die Möglichkeit eines vollständigen Leistungsausschlusses \nfehlte.\n\n41\n\nDer weitere Gang der parlamentarischen Behandlung des \nGesetzesvorhabens lässt erkennen, dass eine umfassende \nHilfeversagung als mögliche Rechtsfolge eines \nMissbrauchstatbestandes zunehmend weiter aus dem Blick geriet. \nDer Gesundheitsausschuss des Bundestages führte nach der \nÜberweisung des Entwurfs eine öffentliche Anhörung von \nVerbänden und Fachleuten durch und gab nach mehrmaligen \nÄnderungen am 23. Juni 1998 eine Beschlussempfehlung ab, die \nin erster Linie Modifizierungen auf der Tatbestandsseite \n(Personenkreis, Missbrauchsfälle) enthielt, bei den \nRechtsfolgen indessen keine neuen Formulierungen vorsah.\n\n42\n\nVgl. zum Verfahrensgang ausführlich \nGK-AsylbLG, aaO., Rn. 96 bis 109.\n\n43\n\nDer schon zur Zeit der ersten Lesung im Bundestag \nvorherrschende Eindruck, dass durch die Einführung des § 1a \nAsylbLG entsprechend der gewählten Normüberschrift wirklich \nnur Leistungseinschränkungen, nicht aber vollständige \nLeistungsausschlüsse ermöglicht werden sollten, prägte \nverstärkt auch die nachfolgenden Beratungen. Der Bericht des \nAbgeordneten und Berichterstatters im Gesundheitsausschuss \nLohmann (GK-AsylbLG, aaO., Rn. 109) enthielt wie schon die \nerwähnte vorangegangene Bundestagsrede des \nGesundheitsministers Seehofer zur Kennzeichnung der \nbeabsichtigten Rechtsfolgen ausschließlich Begriffe wie \n\"Einschränkung\" oder \"Beschränkung\". Zu \"§ 1a. Am Ende \n(Leistungsumfang)\" hieß es in dem Bericht:\n\n44\n\n\"Der Leistungsumfang bestimmt sich \nnach den Umständen des Einzelfalles. \nDer Ausschuss ist mehrheitlich der \nAuffassung, dass es sich dabei in der \nRegel um Sachleistungen im Sinne von \n§ 3 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 in \nGemeinschaftsunterkünften handeln wird \nund jedenfalls bis auf besondere \nAusnahmen die Leistung des Geldbetrages \nvon 80 DM bzw. 40 DM nach § 3 Abs. 1 \nSatz 4 nicht unabweisbar geboten \nist.\"\n\n45\n\nAuch die weiteren Debatten im Deutschen Bundestag zum \nÄnderungsgesetz (vgl. GK-AsylbLG Rn. 111) geben keine \nAnhaltspunkte für einen Fortbestand der möglicherweise zuvor \ngehegten Auffassung, zumindest in einem Teil der von § 1a \nAsylbLG tatbestandlich erfassten Fällen solle eine völlige \nVersagung laufender Leistungen möglich sein. Vielmehr zeigt \ngerade die offensichtlich gewachsene Zustimmung durch \nAbgeordnete der SPD und auch der Regierungspartei FDP, dass \ndie ursprünglichen Vorbehalte in deren Bundestagsfraktionen \ngeringer geworden waren. Das dürfte zwar in erster Linie auf \ndie tatbestandliche Ausdünnung des § 1a AsylbLG zurückzuführen \ngewesen sein; aber es kann angesichts der geäußerten Bedenken \ngegen eine ordnungsrechtliche Instrumentalisierung des \nAsylbewerberleistungsrechts und angesichts des vor allem in \nder SPD-Fraktion aufgegriffenen und ernstgenommenen Argwohns \nvon Kirchenvertretern und gesellschaftlichen Gruppen wie \nWohlfahrtsverbänden und Flüchtlingshilfeorganisation über eine \nvermutete Politik des \"Aushungerns\" von Flüchtlingen nicht \nangenommen werden, dass die Änderung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes eine so breite parlamentarische \nUnterstützung erlangt hätte, wenn sie wirklich die \nErmächtigung zu einer \"Abschiebung auf kaltem Wege\" \neingeschlossen hätte.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 1 \nund 188 Satz 2 VwGO.\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-31/16-b-388-01","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":28},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-31/16-b-388-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301868","retrieved":"2026-07-09 03:27:29.541058+00:00"}}