{"status":"available","doknr":"OLD301867","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0531.15A1620.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-31","aktenzeichen":"15 A 1620/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.514,37 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten \nZulassungsgründe nicht vorliegen. \n\n3\n\nSoweit der Kläger vorträgt, es bestünden ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO), ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, \ndass die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren \naus den in den Antragsschrift genannten Gründen Erfolg \nhätte.\n\n4\n\nDie vom Kläger dargestellten tatsächlichen Verhältnisse der \nStraße in Verbindung mit der Nutzung der Toreinfahrt mit \nlandwirtschaftlichen Fahrzeugen ist nicht geeignet, die \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides zu \nbegründen, weil damit lediglich individuelle Erschwernisse des \nKlägers, nicht aber allgemeine Nachteile des Ausbaus für die \nAnlieger begründet werden können. Denn da eine \nMischverkehrsfläche angelegt wurde, hat sich die für den \nfließenden Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung stehende Fläche \nnicht in dem vom Kläger angenommenen Maße verringert, sodass \nkeine beitragsrechtlich relevante, zu einer Kompensation \nführende Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse eingetreten \nist.\n\n5\n\nVgl. zur Vorteilskompensation \nOVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - \n15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144 \n(145).\n\n6\n\nIndividuelle Erschwernisse führen jedoch nicht zur \nRechtswidrigkeit eines Beitragsbescheides, sondern allenfalls \nzu einem Anspruch auf Beitragserlass aus Billigkeitsgründen \n(§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a KAG NRW i.V.m. § 227 AO). \nSoweit nach der Rechtsprechung des früher für das \nStraßenbaubeitragsrecht zuständigen 2. Senats des \nbeschließenden Gerichts ein Bescheid auf eine Anfechtungsklage \nhin als verfrüht und deshalb rechtswidrig aufzuheben ist, wenn \neine sich von Amts wegen aufdrängende Billigkeitsentscheidung \nnicht getroffen worden ist, \n\n7\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom \n22. März 1996 - 15 A 3424/95 -, Seite 7 \ndes amtlichen Umdrucks,\n\n8\n\nkann auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder angefochtenen Entscheidung begründen, weil die \nindividuellen Umstände der angeblichen Erschwernisse für den \nKläger keine von Amts wegen sich aufdrängende \nBilligkeitsentscheidung erfordern. Der Beklagte meint nämlich \ndie spezifischen Bedürfnisse des Klägers zur Benutzung der \nStraße durch eine zeitliche Beschränkung der Parkmöglichkeit \ngegenüber der Toreinfahrt berücksichtigt zu haben.\n\n9\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung \ndes Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf \ndem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), \nliegt nicht vor. Der angegriffenen Entscheidung, die auf \nSeite 2 von einer Mischverkehrsfläche spricht, kann nicht \nentnommen werden, dass auf Seite 5 gemeint sein soll, dass \nlediglich der speziell für den Fahrverkehr vorgesehene Raum \neine Breite von 6,90 m aufweisen solle. Vielmehr ist in den \nvom Verwaltungsgericht benutzten Begriff \"Fahrbahn\" die Fläche \nunmittelbar vor dem Haus des Klägers einbezogen. Daher liegt \neine verfahrensfehlerhaft vorgenommene Sachverhaltsermittlung \nnicht vor. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, \n14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-31/15-a-1620-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-31/15-a-1620-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301867","retrieved":"2026-07-09 03:27:29.455472+00:00"}}