{"status":"available","doknr":"OLD301877","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0530.2A3555.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-30","aktenzeichen":"2 A 3555/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu je einem \nDrittel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 20. November 1967 in K. \nim Gebiet Dshambul in Kasachstan geboren. Ihre Eltern sind \nausweislich ihrer Geburtsurkunde vom 17. März 1976 der \nukrainische Volkszugehörige V. K. und die \ndeutsche Volkszugehörige O. K. . Diese leben seit \nMai 1992 in der Bundesrepublik Deutschland. Die Großeltern der \nKlägerin zu 1) mütterlicherseits sind der am 24. Dezember 1918 \nin N. -P. im Gebiet Rostow geborene und im Jahre 1976 \nverstorbene A. S. und die am 11. August 1914 \nin B. im Gebiet Rostow geborene L. S. , \ngeborene W. .\n\n3\n\nDer am 26. November 1989 geborene Kläger zu 3) stammt aus \nder am 28. Januar 1989 geschlossenen Ehe der Kläger zu 1) und \n2).\n\n4\n\nAm 5. Februar 1991 stellten die Kläger beim \nBundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. \nDarin gab die Klägerin zu 1) als ihre Volkszugehörigkeit \n\"Ukrainerin\", als ihre Muttersprache \"Deutsch\" und als ihre \njetzige Umgangssprache in der Familie \"Russisch-Deutsch\" an. \nDie Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums wurde nicht \nbeantwortet. Der Kläger zu 2) ist nach den Angaben im \nAufnahmeantrag ebenfalls ukrainischer Volkszugehöriger. Mit \ndem Aufnahmeantrag überreichten die Kläger u.a. die Ablichtung \ndes am 11. April 1989 ausgestellten Inlandspasses der Klägerin \nzu 1), in dem als ihre Nationalität \"Ukrainerin\" eingetragen \nist. In einer dem Aufnahmeantrag beigefügten Abschrift der \nGeburtsurkunde des Klägers zu 3) vom 1. Dezember 1989 ist als \nNationalität der Klägerin zu 1) ebenfalls \"Ukrainerin\" \neingetragen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 29. Oktober 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur \nBegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu \n1) sei keine deutsche Volkszugehörige, da aus den \neingereichten Unterlagen ersichtlich sei, dass sie auf eigenen \nWunsch die ukrainische Nationalität im Inlandspass habe \neintragen lassen und selbst darüber entschieden habe, eine \nukrainische Volkszugehörige zu sein.\n\n6\n\nMit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger vom \n20. Mai 1993 stellten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt den \nAntrag auf \"Wiederaufnahme des Verfahrens und Erlass eines \nZweitentscheides\", da es neue Beweismittel gebe. Ausweislich \neines Schreibens der Mutter der Klägerin zu 1) vom 15. April \n1993 sei die Klägerin zu 1) gezwungen worden, die ukrainische \nNationalität ihres Adoptivvaters anzunehmen. Der leibliche \nVater der Klägerin zu 1) sei der deutschstämmige A. \nB. . Die Klägerin zu 1) habe den Mädchennamen ihrer Mutter \nwieder angenommen und ihre Nationalität in \"Deutsche\" \ngeändert. Hierzu wurde eine Urkunde über die Namensänderung \nder Klägerin zu 1) vom 20. November 1992 in russischer Sprache \neingereicht. In einem dem Bundesverwaltungsamt in Ablichtung \nübersandten Inlandspass der Klägerin zu 1) vom 9. Dezember \n1992 ist als ihr Familienname \"S. \" und als ihre \nNationalität \"Deutsche\" eingetragen.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 19. Juni 1995 beantragten die \nProzessbevollmächtigten der Kläger darüber hinaus bezüglich \nihres Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid \"rein \nvorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\".\n\n8\n\nAm 13. Juli 1995 reisten die Kläger mit einem Besuchsvisum \nin die Bundesrepublik Deutschland ein und halten sich seitdem \nhier auf.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1996 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger vom \n\"19.06.1995\" als unbegründet zurück.\n\n10\n\nAm 27. Februar 1996 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben.\n\n11\n\nAm 1. September 1997 ist die Klägerin zu 1) in der \nAußenstelle B. des Bundesverwaltungsamtes angehört \nworden. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf den \nInhalt des Protokolls vom 1. September 1997 (Bl. 44 bis 49 der \nGerichtsakte) Bezug genommen.\n\n12\n\nZur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen \nausgeführt: Die Klägerin zu 1) habe ihre Nationalität nicht \nfreiwillig gewählt. Ihr Antrag, mit dem sie die Eintragung der \ndeutschen Nationalität beantragt hatte, sei von den Behörden \nzerrissen worden. Unmittelbar danach habe ihre Mutter \nerfolglos versucht, den Nationalitätseintrag ändern zu lassen. \nAnlässlich der Eheschließung im Jahre 1989 habe die Klägerin \nzu 1) nochmals versucht, die Nationalität zu ändern. Sie \nverfüge über ausreichende Sprachkenntnisse. Bis zum 5. \nLebensjahr habe sie mit ihrer Großmutter innerhalb der Familie \nausschließlich Deutsch gesprochen. Sie habe deutsche Bräuche \nübernommen. Sie feiere Weihnachten mit einem Tannenbaum. Es \nwürden deutsche Gedichte aufgesagt und deutsche Lieder \ngesungen. Für die Kinder komme das Christkind mit Geschenken. \nOstern würden bunte Eier in Osternester gelegt. Pfingsten \nfeiere man einen Gottesdienst in verschiedenen Familien. Bei \nHochzeiten und Beerdigungen würden deutsche Traditionen ebenso \ngepflegt wie bei der Zubereitung typisch deutscher Gerichte. \nEs handele sich auch um einen Härtefall. Bei der Klägerin zu \n1) sei durch die Ärzte im Herkunftsgebiet eine \nSchwangerschaftsunterbrechung in Form der \nGebärmutterentfernung vorgesehen gewesen. Die Klägerin zu 1) \nhabe diesen nicht üblichen und medizinisch nicht indizierten \nund unter den gegebenen medizinischen Verhältnissen im \nHerkunftsgebiet als lebensbedrohlich einzustufenden Eingriff \nabgelehnt und nach der Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland am 25. Oktober 1995 ihren Sohn D. entbunden. \nEine weitere Schwangerschaft bei der Klägerin zu 1) führe zu \neinem Fortbestand des Härtefalles. Im Übrigen hätten die \nKläger zu 1) und 3) einen Anspruch auf Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid ihrer Mutter bzw. Großmutter.\n\n13\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 29. Oktober 1991 \nund des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar \n1996 zu verpflichten, der Klägerin zu 1) einen \nAufnahmebescheid nach §§ 26, 27 Abs. 2 BVFG zu \nerteilen und die übrigen Kläger in diesen \neinzubeziehen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung hat die Beklagte vorgetragen: Die Klägerin \nzu 1) habe ein Gegenbekenntnis zum ukrainischen Volkstum \nabgegeben. Im Gebiet Dshambul, in dem die Klägerin zu 1) ihren \nersten Inlandspass bekommen habe, hätten 1979 noch ca. 70.000 \nDeutsche gelebt, die in vergleichbaren Fällen ohne weiteres \neinen deutschen Nationalitätseintrag erhalten hätten. Es sei \ndeshalb nicht nachvollziehbar, weshalb man ausgerechnet bei \nder Klägerin zu 1) zwei Jahre vor der Ära Gorbatschow \nzwangsweise eine andere als die deutsche Nationalität hätten \neintragen sollen. Im Übrigen sei es in der ehemaligen \nSowjetunion möglich gewesen, sofort nach Erhalt des \nInlandspasses durch Gerichtsbeschluss den Nationalitätseintrag \nändern zu lassen, wenn bei Ausstellung des Inlandspasses die \nschriftlich beantragte Nationalität nicht eingetragen worden \nsei. Die erst 1992 erfolgte Änderung könne lediglich als \nLippenbekenntnis angesehen werden. Außerdem bestünden nach der \nAnhörung der Klägerin zu 1) erhebliche Zweifel an einer \nausreichenden Vermittlung bestätigender Merkmale. Die \nVoraussetzungen eines Härtefalles seien ebenfalls nicht \ngegeben. Eine unstrittig einen Härtegrund darstellende \nRisikoschwangerschaft bei der Einreise sei nicht belegt. Ein \nentsprechendes ärztliches Attest liege nicht vor. Ein \nSchreiben der Mutter der Klägerin zu 1) aus Dezember 1997, in \ndem auf eine problematische Schwangerschaft der Klägerin zu 1) \nhingewiesen worden sei, reiche hierzu nicht aus. Auch das \närztliche Attest vom 15. Dezember 1997 über eine weitere \nSchwangerschaft bestätige nicht, dass bei der Klägerin zu 1) \neine Risikoschwangerschaft vorliege bzw. im Juli 1995 \nvorgelegen habe. Den von den Klägern überreichten Schreiben \ndes Landkreises C. sei zu entnehmen, dass für die \nKlägerin zu 1) zum Zeitpunkt der Einreise lediglich eine \nvorübergehende Reiseunfähigkeit aufgrund der bestehenden \nSchwangerschaft festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen \nder nachträglichen Einbeziehung lägen schon deshalb nicht vor, \nweil die Mutter der Klägerin zu 1) bereits am 18. Mai 1992 als \nAussiedlerin registriert worden sei.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Mutter der Klägerin zu 1), \nFrau O. K. , in der mündlichen Verhandlung \ninformatorisch gehört. Wegen ihrer Angaben im Einzelnen wird \nauf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche \nVerhandlung vom 4. Mai 1999 (Bl. 134 bis 136 der Gerichtsakte) \nverwiesen.\n\n19\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben.\n\n20\n\nGegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag der Beklagten \ndurch Beschluss vom 24. November 2000 die Berufung \nzugelassen.\n\n21\n\nZur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte im \nWesentlichen vor: Das Verwaltungsgerichts habe in dem \nangefochtenen Urteil zu Unrecht angenommen, es sei glaubhaft \nversichert worden, dass ein weiterer Aufenthalt der Klägerin \nzu 1) in Kasachstan zum Abbruch der Schwangerschaft geführt \nhätte, weil die sie behandelnden Ärzte dort einen operativen \nEingriff an der Gebärmutter hätten vornehmen wollen. Es sei \nüberhaupt nicht glaubhaft gemacht worden, dass ein weiteres \nAbwarten tatsächlich diese Konsequenz nach sich gezogen hätte. \nZudem lägen bisher keine Nachweise über den \nKrankenhausaufenthalt und den damaligen Befund der \nbehandelnden Ärzte vor. Im Übrigen erfülle die Klägerin zu 1) \nauch nicht die Voraussetzungen der deutschen \nVolkszugehörigkeit. Bei den in B. festgestellten \nDeutschkenntnissen handele es sich um nach der Ausreise \nerworbenes Hochdeutsch. Eine hinreichende Vermittlung \nbestätigender Merkmale an die Klägerin zu 1) könne aufgrund \nder bisherigen Angaben der Kläger und der Mutter der Klägerin \nzu 1) nicht festgestellt werden. Darüber hinaus habe die \nKlägerin zu 1) sich auch nicht hinreichend zum deutschen \nVolkstum bekannt. Die sich allein auf die Aussage der Mutter \nder Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung stützende \nFeststellung, der Passantrag sei von der Mitarbeiterin des \nPassamtes zerrissen worden, sei nicht überzeugend, weil sie \nbereits im Widerspruch zur höchstpersönlichen Aussage der \nKlägerin zu 1) stehe. Selbst wenn die Mitarbeiterin des \nPassamtes Einfluss auf die Entscheidung genommen haben sollte, \nwäre die Nationalitätswahl der Klägerin zu 1) trotzdem \nzuzurechnen. Die Berücksichtigung von Empfehlungen mache die \nEntscheidung über den Nationalitätseintrag nicht zu einer \nunfreiwilligen. Bei der Änderung der Nationalität im Jahre \n1992 handele es sich um ein unbeachtliches \nLippenbekenntnis.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\nunter Änderung des angefochtenen Urteils \ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDie Kläger beantragen,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nZur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Die Mutter \nder Klägerin zu 1) habe als Zeugin glaubhaft versichert, dass \ndie Ärzte im Herkunftsgebiet eine Entfernung der Gebärmutter \nmitsamt des Kindes hätten vornehmen wollen. Dies sei \nmedizinisch nicht indiziert. Der wesentliche Risikofaktor \neiner Schwangerschaft bei einem Myom bestehe in der Geburt und \nnicht in der Schwangerschaft. Es bestehe die konkrete \nBefürchtung des Verblutens der Schwangeren unter der \nGeburt.\n\n27\n\nNach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am \n30. Mai 2001 haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. Juni 2001 \nam 5. Juni 2001 eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes \nfür Frauenheilkunde L. F. aus C. vom 28. \nMai 2001 zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Inhaltes \ndieser Bescheinigung im Einzelnen wird auf Blatt 232 der \nGerichtsakte verwiesen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie \nder vom Senat beigezogenen Ausländerakte der Kläger Bezug \ngenommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben \nkeinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n31\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nkommt hier nur § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert \ndurch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts \n(Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, \nBGBl. I 2534, in Betracht. Denn die Klägerin zu 1) hat, wie \ndas Verwaltungsgericht zu Recht und mit zutreffender \nBegründung angenommen hat, das Aussiedlungsgebiet nach dem \n1. Januar 1993 verlassen, ohne dort die Erteilung eines \nAufnahmebescheides abzuwarten. In diesem Fall wird der \nAufnahmebescheid bei Vorliegen einer besonderen Härte nach \n§ 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar in der Regel bezogen \nauf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets, \nerteilt.\n\n32\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nUrteile vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, \nS. 13 des Urteilsabdrucks = DVBl. 1994, \n938, und vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 - \nund - 5 C 6.99 -.\n\n33\n\nNach § 27 Abs. 2 BVFG kann Personen, die sich ohne \nAufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, \nein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine \nbesondere Härte bedeuten würde und die sonstigen \nVoraussetzungen vorliegen. Die Klägerin zu 1) kann sich für \nden Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes nicht \nauf einen besonderen Härtegrund im Sinne dieser Vorschrift \nberufen.\n\n34\n\nNach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind Fälle \neiner besonderen Härte unter anderem dadurch gekennzeichnet, \ndass auf den zu beurteilenden Sachverhalt das Gesetz zwar nach \nseinem Tatbestand, nicht jedoch auch nach seinem normativen \nGehalt passt, wenn also die Anwendung der gesetzlichen \nVorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, das dem \nGesetzeszweck nicht mehr entspricht, die Anwendung der \nHärtevorschrift aber ein Ergebnis ermöglicht, das dem \nRegelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielrichtung \ngleichwertig ist. Eine nachträgliche Erteilung des \nAufnahmebescheides wegen besonderer Härte kann danach auch \ndann in Betracht kommen, wenn durch das Verlassen des \nAussiedlungsgebietes ohne Aufnahmebescheid der in § 27 Abs. 1 \nBVFG zum Ausdruck kommende Gesetzeszweck des Betreibens des \nAufnahmeverfahrens vom Aussiedlungsgebiet her nicht \nbeeinträchtigt wird. Dieser Zweck besteht darin, durch eine \nvorgängige Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft vor dem \nVerlassen des Aussiedlungsgebiets den durch die Veränderungen \nin den Aussiedlungsgebieten entstandenen erhöhten Zustrom von \nAufnahmebewerbern in geordnete Bahnen zu lenken. Dadurch soll \nverhindert werden, dass Personen nach Deutschland übersiedeln, \ndie nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis des Gesetzes \ngehören, also die dafür maßgebenden Voraussetzungen nicht \nerfüllen. Gleichzeitig sollen die in solchen Fällen \nentstehenden Belastungen insbesondere für die Kommunen, wie \nsie durch die Betreuung nicht berechtigter Personen auftreten, \nvermieden werden.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. April \n1994 - 9 C 343.93 -, DVBl 1994, 938 ff., \nund vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, \nBVerwGE 110,99 = NVwZ-RR 2000, 465 = \nDVBl 2000, 1522, -5 C 6.99 -, NVwZ-RR \n2000, 468 = Buchholz 412.3 § 27 BVFG Nr. \n5, und - 5 C 8.99 -, BVerwGE 110, 92 = \nNVwZ-RR 2000, 644 = Buchholz 412.3 § 27 \nBVFG Nr. 6.\n\n36\n\nDavon ausgehend liegt eine besondere Härte vor, wenn dem \nAufnahmebewerber im Aussiedlungsgebiet bei objektiver \nWürdigung aller Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahren \ndrohen, die den Schluss rechtfertigen, dass er bei einem \nVerbleiben im Aussiedlungsgebiet nicht mehr in die \nBundesrepublik Deutschland kommen und somit den Status als \nSpätaussiedler - wie auch den Status als Deutscher nach \nArt. 116 Abs. 1 GG - nicht (mehr) erwerben kann. Derartige \nGefahren bestehen dann, wenn das Leben, die Gesundheit oder \ndie persönliche Freiheit des Aufnahmebewerbers so bedroht \nsind, dass mit einem jederzeitigen Schadenseintritt zu rechnen \nist. Das ist dann anzunehmen, wenn eine konkrete Lebensgefahr, \nsehr erhebliche gesundheitliche Gefahren, die einer konkreten \nLebensgefährdung nahekommen, oder eine unmittelbare Bedrohung \nder persönlichen Freiheit des Aufnahmebewerbers, die sich \njederzeit verwirklichen kann und nicht nur ganz unerheblich \nsein darf, besteht. Reine Vermögensgefährdungen oder -schäden \nerfüllen den Härtetatbestand nicht. Dies gilt jedenfalls dann, \nwenn damit eine das Leben gefährdende Entziehung der \nExistenzgrundlage nicht verbunden ist.\n\n37\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom \n20. September 1996 - 2 A 190/94 - und \nvom 15. November 1996 - 2 A 2402/94 -\n.\n\n38\n\nAnhaltspunkte dafür, dass das weitere Verbleiben der \nKlägerin zu 1) im Aussiedlungsgebiet eine besondere Härte \nbedeutet hätte, haben die Kläger während des gesamten \nVerfahrens schlüssig und substantiiert nicht vorgetragen.\n\n39\n\nDie im Laufe des Verfahrens zur Begründung einer Härte \nangeführte Schwangerschaft der Klägerin zu 1) im Jahre 1995 \nhaben die Prozessbevollmächtigten der Kläger erstmals im \nSchreiben an das Bundesverwaltungsamt vom 10. August 1995 \nerwähnt, dort allerdings ohne nähere Angaben lediglich darauf \nhingewiesen, dass es sich um eine \"Problemschwangerschaft\" \nhandele.\n\n40\n\nIn ihrer persönlichen Anhörung in B. am 1. September \n1997 hat die Klägerin zu 1) keinen Hinweis auf besondere \nHärtegründe für das Verlassen des Aussiedlungsgebietes \ngegeben. Sie hat ausweislich ihrer protokollierten Aussage \ninsoweit lediglich angegeben, dass sie am 13. Juli 1995 mit \nihrer Familie mit einem Besuchsvisum nach Deutschland gekommen \nsei. Sie sei damals schwanger gewesen und habe am 25. Oktober \n1995 ihr zweites Kind geboren. Anhaltspunkte für eine das \nLeben bedrohende Risikoschwangerschaft sind in diesen Angaben \nauch ansatzweise nicht enthalten.\n\n41\n\nGleiches gilt hinsichtlich des Inhaltes des Schriftsatzes \nder Kläger vom 6. Januar 1998. Darin wird lediglich Bezug \ngenommen auf \"eine schriftliche Stellungnahme der in der BRD \nlebenden Mutter\" der Klägerin zu 1) und erstmals vorgetragen, \ndass bei der Klägerin zu 1) \"im Herkunftsgebiet durch die \ndortigen Ärzte eine Schwangerschaftsunterbrechung in Form der \nGebärmutterentfernung vorgesehen war\". Abgesehen davon, dass \ndiese schlichte Behauptung durch nichts belegt ist und gegen \nihre Richtigkeit die Fortdauer der Schwangerschaft bis zur \nAusreise im Juli 1995 spricht, lässt sie auch nicht \nhinreichend substantiiert erkennen, ob bzw. in welchem Umfang \nsich daraus eine akute Lebens- oder Gesundheitsgefahr für die \nKlägerin zu 1) ergeben hatte. Dies ergibt sich auch nicht aus \nder in diesem Schriftsatz in Bezug genommenen \"Stellungnahme\" \nder Mutter der Klägerin zu 1), da dort insoweit lediglich \ndavon die Rede ist, die Klägerin zu 1) sei ins Krankenhaus \neingeliefert worden, um wegen eines Myoms in der Gebärmutter \naus Gesundheitsgründen eine Abtreibung vorzunehmen und die \nGebärmutter zu entfernen.\n\n42\n\nBei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht hat die Mutter der Klägerin zu 1) sodann \nlediglich ihre bereits schriftlich geäußerten Angaben \nwiederholt und zur Frage des Härtefalles lediglich ausgeführt: \n\"Bezüglich der zweiten Schwangerschaft war es so, dass meine \nTochter damals ja noch in Kasachstan war. Sie hatte, wie ich \ndas ja auch schon schriftlich ausgeführt habe, ein Myom an der \nGebärmutter, und die Ärzte in Kasachstan wollten deswegen die \nGebärmutter entfernen und die Schwangerschaft abbrechen. Wir \nhatten damals sehr viel telefonischen Kontakt miteinander, und \nes ist uns nach fünf Monaten gelungen, dass sie nach \nDeutschland kommen konnte, und zwar zusammen mit ihrem Mann \nund dem ersten Kind. Hier konnte sie dann den zweiten Sohn \nnormal zur Welt bringen.\" Konkrete Umstände, die die Annahme \neiner konkreten Lebensgefahr oder dieser nahe kommenden \nGesundheitsgefahr für die Klägerin zu 1) rechtfertigen \nkönnten, ergeben sich daraus nicht.\n\n43\n\nDies gilt auch für die ärztliche Bescheinigung des \nDr. W. vom 15. Dezember 1997, in der - abgesehen davon, \ndass sie über zwei Jahre nach der Einreise der Kläger \nausgestellt worden ist - lediglich eine neue Schwangerschaft \nund \"auf Wunsch\" der Klägerin zu 1) bescheinigt wird, dass ein \nMyom vorliege, welches \"unter Umständen zu Komplikationen in \nGrav. führen\" könne. Dass eventuelle Komplikationen \nlebensbedrohliche Ausmaße annehmen könnten, wird daraus nicht \nersichtlich.\n\n44\n\nUnter Berücksichtigung des eigenen Vortrages der Kläger in \nihren Schriftsätzen vom 4. März 1998 und 28. April 1998, bei \nder Uterus-Entfernung bei Schwangerschaft handele es sich um \neinen \"nicht üblichen und medizinisch nicht indizierten\" \n\"großen operativen Eingriff\", sind die von den Klägern \ngemachten Angaben vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 1) \nnicht nur ihren Sohn D. im Oktober 1995 \"normal\" zur Welt \ngebracht, sondern später auch noch ein drittes Kind ohne \nKomplikationen geboren hat, nicht geeignet, einen Härtefall zu \nbegründen. Dazu hätte es vielmehr einer weiteren \nSubstantiierung des Vortrages einschließlich des \nentsprechenden Nachweises etwa durch geeignete ärztliche \nAtteste bedurft. Diese ist, obwohl die Beklagte - was in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochen worden ist - \ndas Vorliegen eines Härtefalles aus medizinischer Sicht \nbestritten und auf die Notwendigkeit der Vorlage \nentsprechender aussagekräftiger Bescheinigungen mehrfach \nhingewiesen hat, auch im Berufungsverfahren nicht erfolgt. Der \n- im Übrigen prozessrechtlich unzutreffende - Hinweis darauf, \ndie Mutter der Klägerin zu 1) habe \"als Zeugin\" glaubhaft \nversichert, dass die Ärzte im Herkunftsgebiet eine Entfernung \nder Gebärmutter mitsamt des Kindes vornehmen lassen wollten, \nreicht hierzu auch im Hinblick darauf, dass die Mutter sich \ndamals nicht im Herkunftsgebiet befand, schon im Ansatz nicht \naus.\n\n45\n\nAuch die ärztlichen Bescheinigungen in der beigezogenen \nAusländerakte der Klägerin zu 1), die nicht auch im Aufnahme- \nbzw. Klageverfahren eingereicht worden sind, enthalten keinen \nAnhaltspunkt dafür, dass es der Klägerin zu 1) im Jahre 1995 \naus Gründen ihrer Schwangerschaft nicht zuzumuten war, die \nErteilung eines Aufnahmebescheides im Herkunftsgebiet \nabzuwarten. Die ärztliche Bescheinigung des Dr. D. vom \n17. August 1995 stellt lediglich fest, dass die Klägerin zu 1) \nin der 32. Schwangerschaftswoche und zurzeit nicht \ntransportfähig sei, ohne weitere konkreten Angaben über den \nVerlauf und die Risiken der Schwangerschaft zu machen. Die \nnach der Geburt am 25. Oktober 1995 ausgestellte ärztliche \nBescheinigung des Dr. H. vom 12. Dezember 1995 spricht \nzwar von einem \"gyn. behandlungsbedürftigen Uterus myomatosus \nmit Unterbauchbeschwerden und Gefährdung bezüglich eines \nerhöhten Blutverlustes im Rahmen der Mestruation\", lässt \njedoch darüber hinaus nicht erkennen, dass und warum die \nvorhergehende Schwangerschaft und Geburt mit lebensbedrohenden \nRisiken verbunden gewesen sein soll.\n\n46\n\nDer nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Beratung \nder Sache mit den ehrenamtlichen Richtern eingegangene \nSchriftsatz der Kläger vom 1. Juni 2001 gibt dem Senat keine \nVeranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. \nDen Klägern war eine Schriftsatzfrist nicht nachgelassen \nworden. Der Vortrag der Kläger im Berufungsverfahren, hier \nseien die Voraussetzungen eines Härtefalles nach § 27 Abs. 2 \nBVFG erfüllt, hat auch durch den Schriftsatz vom 1. Juni 2001 \nnicht an der notwendigen Substanz gewonnen. Denn damit wird \nnur dargelegt und durch die beigefügte ärztliche Bescheinigung \ndes Facharztes für Frauenheilkunde L. F. vom 28. Mai \n2001 belegt, dass die Klägerin zu 1) sich an den dort im \nEinzelnen genannten Daten in der Praxis ihres damaligen \nFrauenarztes Dr. D. \"vorgestellt\" hat. Da weiter gehende \ninhaltliche Angaben zur Problematik Schwangerschaft/Myom Herrn \nF. nach seinen ausdrücklichen Erläuterungen in der \nBescheinigung \"alleinig durch Akteneinsicht nicht möglich\" \nsind, sieht der Senat in diesem Schriftsatz keinen \nAnhaltspunkt für eine weitere Aufklärung des \nSachverhaltes.\n\n47\n\nDie Kläger haben auch nichts dargetan noch ist ersichtlich, \nwonach die Beibringung von Nachweisen über medizinische \nBehandlungen im Aussiedlungsgebiet oder im Bundesgebiet vor \noder im Zusammenhang mit der Geburt des zweiten Kindes der \nKlägerin zu 1) aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen \nnicht möglich war. Der Hinweis auf ein \nSachverständigengutachten geht fehl, weil es schon an der \nnäheren Darlegung der genauen Umstände der behaupteten \ngesundheitlichen Beeinträchtigung fehlt.\n\n48\n\nEine Einbeziehung der Kläger zu 1) und 3) in den \nAufnahmebescheid ihrer Mutter bzw. Großmutter scheitert - \nabgesehen davon, dass ein Härtegrund nicht erkennbar ist - \nauch daran, dass diese Bezugsperson vor dem 1. Januar 1993 \nregistriert worden ist und damit die Aussiedlereigenschaft \nerworben hat, während die Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz \n2 BVFG allein in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers \nerfolgen kann.\n\n49\n\nDa die Klägerin zu 1) keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides hat, können die Kläger zu 2) und 3) auch \nnicht als Ehegatte bzw. Abkömmling gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG einbezogen werden.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 \nSatz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht \nbilligem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser \neinen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem \nKostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-30/2-a-3555-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-30/2-a-3555-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301877","retrieved":"2026-07-09 03:27:30.240589+00:00"}}