{"status":"available","doknr":"OLD301876","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0530.2A1356.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-30","aktenzeichen":"2 A 1356/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Änderung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 28. Januar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. November \n1994, soweit er die Kläger zu 1) und 3) betrifft, verpflichtet, den Klägern zu 1) und 3) \neinen Aufnahmebescheid in der Form der Einbeziehung in den Aufnahmebescheid \nder Frau A. G. vom 28. November 1995 (Nr. VIIIB4/ ) zu erteilen.\n\nDie Beklagte trägt die den Klägern zu 1) und 3) auferlegten Kosten des \nVerfahrens erster Instanz sowie die Kosten des Berufungsverfahrens. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 8. September 1968 in \nG. im Gebiet Fergana in Usbekistan geboren. Ihre \nEltern sind der am 4. Oktober 1938 in K. im \nGebiet Donezk in der Ukraine geborene deutsche Volkszugehörige \nE. R. und die am 1. August 1934 in D. im \nWolgagebiet geborene deutsche Volkszugehörige A. R. , \ngeborene G. . Sie wurden am 23. Juli 1992 in der \nBundesrepublik Deutschland als Aussiedler registriert. Die am \n14. November 1911 in D. geborene Großmutter der \nKlägerin zu 1) mütterlicherseits A. G. , geborene \nK. , erhielt vom Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmebescheid VIIIB4/ vom 28. November 1995. Sie \nverließ das Aussiedlungsgebiet am 11. Juni 1996, traf am 14. \nJuni 1996 in der Außenstelle R. des \nBundesverwaltungsamtes ein und wurde dort am 18. Juni 1996 \nregistriert. Am 25. Juni 1996 stellte sie beim Landratsamt \nL. einen Antrag auf Ausstellung einer \nSpätaussiedlerbescheinigung. Am 1. Juli 1996 verließ sie das \nstaatliche Übergangswohnheim B. -B. und kehrte \nmit ihrem Sohn A. G. nach K. zurück.\n\n3\n\nDer am 23. Juni 1992 geborene Kläger zu 3) stammt aus der \nam 1. April 1989 geschlossenen Ehe der Kläger zu 1) und \n2).\n\n4\n\nAm 18. Februar 1993 stellten die Kläger einen Antrag auf \nAufnahme als Aussiedler. Zur Begründung wurde angegeben, die \nKlägerin zu 1) sei deutsche Volkszugehörige.\n\n5\n\nDiesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid \nvom 28. Januar 1994 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch \nder Kläger wies das Bundesverwaltungsamt mit \nWiderspruchsbescheid vom 2. November 1994 im Wesentlichen mit \nder Begründung zurück, die Klägerin zu 1) verfüge nicht über \nausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Mangels deutscher \nVolkszugehörigkeit der Klägerin zu 1) komme auch die Erteilung \neines Aufnahmebescheides an ihren Ehemann und ihren Sohn nicht \nin Betracht.\n\n6\n\nZur Begründung ihrer am 22. November 1994 erhobenen Klage \nhaben die Kläger vorgetragen, neben dem Aufnahmeanspruch aus \neigenem Recht machten die Kläger zu 1) und 3) auch einen \nAnspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Eltern \nbzw. der Großmutter der Klägerin zu 1) geltend. Die \nEinbeziehung in den der Großmutter erteilten Aufnahmebescheid \nscheitere nicht daran, dass diese in das Aussiedlungsgebiet \nzurückgekehrt sei. Die Großmutter sei nach Deutschland \ngekommen, um auf Dauer hier zu bleiben. Sie sei zurückgekehrt, \nweil ihr Ende Juni 1996 von der Leitung des Übergangswohnheims \nmitgeteilt worden sei, sie könne dort ohne eine Pflegeperson \nnicht bleiben. Dies sei mit dem Alter und mit einer \ngesundheitlichen Schwächung der Großmutter begründet worden. \nSie sei verzweifelt gewesen, da sie eine Pflegeperson für das \nWohnheim nicht gehabt habe. Deshalb sei sie mit ihrem Sohn \nA. , der sie nach Deutschland begleitet habe und zu seiner \nFamilie habe zurückkehren müssen, zurück in das \nAussiedlungsgebiet gegangen.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 28. Januar 1994 \nund des Widerspruchsbescheides vom 2. November \n1994 zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen,\n\n9\n\nhilfsweise,\n\n10\n\ndie Kläger zu 1) und 3) in den den Eltern \nder Klägerin zu 1) erteilten Aufnahmebescheid \nvom 21. Februar 1992 einzubeziehen,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\ndie Kläger zu 1) und 3) in den der \nGroßmutter der Klägerin zu 1) erteilten \nAufnahmebescheid vom 28. November 1995 \neinzubeziehen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n16\n\nGegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag der Kläger \nzu 1) und 3) durch Beschluss vom 13. März 2001 die Berufung \nzugelassen, soweit ihr Hilfsantrag auf Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid der Großmutter der Klägerin zu 1) abgewiesen \nworden ist.\n\n17\n\nZur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger im \nWesentlichen vor: Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den \nbeantragten Einbeziehungsbescheid vor der Ausreise der \nBezugsperson zu erteilen, da der Aufnahmeantrag der Kläger \nschon gestellt gewesen sei. Dass das Geburtsdatum der \nBezugsperson im Aufnahmeantrag der Kläger falsch eingetragen \ngewesen sei - 4. statt 14. November 1911 -, sei unerheblich. \nDie Identität der Antragsteller habe ohne weiteres über \nweitere Suchkriterien ermittelt werden können. Zumindest hätte \ndie Beklagte bei den Klägern nachfragen müssen. Der \nAufnahmebescheid der Bezugsperson sei als Verwaltungsakt mit \nDauerwirkung durch deren Einreise in die Bundesrepublik \nDeutschland selbst dann nicht verbraucht, wenn die \nBezugsperson bereits Aufnahme gefunden hätte. Eine \nEinbeziehung in diesen Aufnahmebescheid sei erst dann \nausgeschlossen, wenn er zurückgenommen worden sei. Zumindest \nmüsse hier von einem Härtefall ausgegangen werden. In diesem \nFall sei die Ausreise der Bezugsperson aus dem Rechtsgedanken \ndes § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG rechtlich wie nicht geschehen \nanzusehen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die \nBezugsperson bewusst und unter Ablehnung des Abkömmlings vor \nder Ausreise den Einbeziehungsbescheid nicht abgewartet hätte. \nDies sei hier aber nicht der Fall. Im Übrigen sei es nicht zur \nAufnahme der Bezugsperson gekommen, weil ein ständiger \nAufenthalt in Deutschland nicht habe realisiert werden können. \nBei der mit ihren in Deutschland lebenden Familienmitgliedern \nnicht abgestimmten Ausreise der Bezugsperson sei eine ständige \nAufenthaltnahme noch nicht entschieden gewesen. Sie sei mit \nihrem Sohn A. nach Deutschland gekommen, um \nfestzustellen, ob hier ein Leben auf Dauer möglich sei. Die \nBezugsperson wolle nach Erteilung des Einbeziehungsbescheides \nzusammen mit den Klägern erneut zum dauernden Aufenthalt in \ndie Bundesrepublik Deutschland einreisen. \n\n18\n\nDie Kläger beantragen,\n\n19\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 28. Januar 1994 und des \nWiderspruchsbescheides vom 2. November \n1994 zu verpflichten, die Kläger zu 1) \nund 3) in den der Großmutter der \nKlägerin zu 1) erteilten \nAufnahmebescheid vom 28. November 1995 \neinzubeziehen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der von der Beklagten und vom Landratsamt \nB. vorgelegten Verwaltungsvorgänge (3 bzw. 2 Hefte) \nBezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger zu 1) und \n3) haben einen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides in der Form der Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid der Großmutter der Klägerin zu 1).\n\n25\n\nI. Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides ist § 27 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über \ndie Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 BGBl. I 829, zuletzt geändert \ndurch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts \n(Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom 22. Dezember 1999, \nBGBl. I 2534. Danach sind Abkömmlinge von Personen im Sinne \ndes Satzes 1 des § 27 Abs. 1 BVFG auf Antrag in den \nAufnahmebescheid einzubeziehen. Da Aufnahmebewerber nach § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG Personen mit Wohnsitz (noch) in den \nAussiedlungsgebieten sind, setzt die Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides ebenfalls voraus, dass die \nBezugsperson, in deren Aufnahmebescheid ein Abkömmling wie \nhier einbezogen werden will, bei Einbeziehung des Abkömmlings \nin den Aufnahmebescheid seinen Wohnsitz noch in den \nAussiedlungsgebieten hat, diese also noch nicht unter Aufgabe \nseines Wohnsitzes verlassen haben darf.\n\n26\n\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn die Großmutter \nder Klägerin zu 1) hat als Bezugsperson ihren Wohnsitz (noch) \nin K. in der Russischen Föderation. Diesen Wohnsitz hat \nsie nicht dadurch aufgegeben, dass sie sich bereits vom 11. \nJuni 1996 bis zum 1. Juli 1996 in der Bundesrepublik \nDeutschland aufgehalten und in einer Aufnahmeeinrichtung der \nBeklagten registriert worden ist sowie die Erteilung der \nSpätaussiedlerbescheinigung beantragt hat. Nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat \nfolgt, entspricht der vertriebenenrechtliche Wohnsitzbegriff \ndem § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni \n1989 - 9 C 6.89 -, NJW 1989, 2904.\n\n28\n\nNach § 7 Abs. 1 BGB wird ein Wohnsitz durch die ständige \nNiederlassung an einem Ort begründet. Dies setzt in objektiver \nHinsicht eine Niederlassung in dem Sinn voraus, dass der \nSchwerpunkt der Lebensverhältnisse am Ort der Aufenthaltnahme \ngebildet wird. In subjektiver Hinsicht ist der Wille \nerforderlich, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse dort \ndauernd beizubehalten. Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz \naufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben \nwird, sie aufzugeben. Das verlangt außer der tatsächlichen \nAufgabe der Niederlassung einen Willensakt, den Ort nicht mehr \nals Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Der \nAufgabewille ist aus den konkreten Umständen des Einzelfalles \nzu ermitteln und kann häufig aus der Tatsache hergeleitet \nwerden, dass die bisherige Niederlassung für lange Dauer, \ninsbesondere mit dem Ziel der Auswanderung, verlassen und ein \nneuer Wohnsitz begründet worden ist.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1985 \n- 1 C 52.82 -, NJW 1986, 674.\n\n30\n\nNach diesen Grundsätzen hat die Bezugsperson ihren Wohnsitz \nim Juni 1996 in der Russischen Föderation nicht aufgegeben. \nDies ist offensichtlich, wenn man den Vortrag der Kläger in \nder mündlichen Verhandlung, die Reise der Bezugsperson in die \nBundesrepublik Deutschland habe zunächst dem Zweck gedient, \ndie Voraussetzungen eines dauerhaften Aufenthaltes zu \nerkunden, als wahr unterstellt. Dies gilt aber selbst dann, \nwenn davon ausgegangen wird, dass die Bezugsperson mit einem \nAufnahmebescheid und der Absicht aus dem Herkunftsgebiet \nausgereist ist, sich auf Dauer im Bundesgebiet niederzulassen. \nDenn diese Absicht konnte von vornherein nicht verwirklicht \nwerden. In der Bundesrepublik Deutschland hielt sie sich \nlediglich jeweils kurzfristig in der Außenstelle R. der \nBeklagten und nach der Verteilung anschließend im \nÜbergangswohnheim des Landes B. -W. in \nB. -B. auf. Einen festen Wohnsitz hatte sie \nsomit hier nicht begründet. Ein Versuch, \"über das Wohnungsamt \neine neue Wohnung zu erhalten\", sei, wie im Schriftsatz vom \n23. November 2000 ausgeführt, wegen ihres Alters und der damit \nverbundenen Pflegebedürftigkeit gescheitert. Für die Annahme, \ndass die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet zum Zeitpunkt \nihrer Rückkehr noch nicht endgültig verlassen hatte, sprechen \nauch die übrigen Umstände dieses besonders gelagerten \nEinzelfalles. Die Bezugsperson wurde bei der Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland von ihrem Sohn A. mit einem \nbefristeten Besuchsvisum begleitet. Obwohl weitere Verwandte \nder Bezugsperson, insbesondere einige ihrer Kinder, bereits im \nBundesgebiet lebten, wurde sie von diesen nicht empfangen und \naufgenommen, sondern in der Außenstelle R. registriert \nund anschließend in dem Übergangswohnheim B. -\nB. untergebracht. Gründe, warum eine Aufnahme der \nBezugsperson durch ihre hier lebenden Verwandten nicht erfolgt \nist, sind von den Klägern allenfalls insoweit vorgetragen \nworden, dass die Eltern der Klägerin zu 1) damals aufgrund \nihres eigenen Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen \nseien, die Bezugsperson in B. aufzunehmen. Als sie \nsodann in dem Übergangsheim nicht länger untergebracht werden \nkonnte, ohne dass sie von einer Pflegeperson betreut wurde, \nkehrte sie bereits nach kurzer Zeit mit ihrem Sohn in die \nRussische Föderation zurück und nahm offensichtlich in dessen \nFamilie unter der Anschrift, die sie bereits im Aufnahmeantrag \nangegeben hatte, erneut Wohnung. Dies alles spricht dafür, \ndass der Sohn A. seine Mutter vor allem deshalb begleitet \nhat, weil die tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Aufnahme \nund eine Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland bei \nihrer Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet nicht geklärt waren. \nUnter diesen besonderen Umständen kann der Senat in \nÜbereinstimmung mit der selbst von der Beklagten in ihrem \nSchriftsatz vom 2. September 1998 vertretenen Auffassung nicht \nfeststellen, dass die Bezugsperson die Aussiedlungsgebiete bei \nihrer Rückkehr dorthin bereits unter endgültiger Aufgabe ihres \nWohnsitzes verlassen hatte.\n\n31\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass der Bezugsperson eine \nSpätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt \nworden ist. Abgesehen davon, dass sie schon keine Wirksamkeit \nentfalten dürfte, da sich aus den beigezogenen \nVerwaltungsvorgängen kein Anhalt für ihre wirksame Bekanntgabe \nan die Bezugsperson ergibt, trifft sie keine allgemein \nverbindliche Aussage über ein Verlassen der \nAussiedlungsgebiete.\n\n32\n\nDa die Kläger zu 1) und 3) die sonstigen Voraussetzungen \ndes § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG erfüllen, weil sie unstreitig \nEnkel und damit Abkömmlinge der Bezugsperson A. G. \nsind, ist ihnen ein Einbeziehungsbescheid zu erteilen.\n\n33\n\nII. Gleiches gilt im Übrigen, wenn davon ausgegangen wird, \ndass die Bezugsperson Frau A. G. im Juni 1996 ihren \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten bereits aufgegeben hatte. \nIn diesem Fall kommt die nachträgliche Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid nach der Rechtsprechung des Senates in \nBetracht, wenn es der Bezugsperson im Zeitpunkt der Ausreise \nunter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG nicht zuzumuten \nwar, die Erteilung des Bescheides im Aussiedlungsgebiet \nabzuwarten.\n\n34\n\nHier spricht alles dafür, dass die Bezugsperson im \nHärtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist ist, weil ihr ein weiteres Zuwarten im \nAussiedlungsgebiet bis zur Erteilung des \nEinbeziehungsbescheides an die Kläger zu 1) und 3) nicht \nzuzumuten war. Anhaltspunkte hierfür sind zunächst das hohe \nAlter der Bezugsperson zum Zeitpunkt der Einreise von 84 \nJahren und ihre zu dieser Zeit unstreitig vorhandene \nPflegebedürftigkeit.\n\n35\n\nAber selbst dann, wenn Härtegründe nicht vorgelegen haben \nsollten, besteht ein Anspruch der Kläger zu 1) und 3) auf \nEinbeziehung in den ihrer Großmutter A. G. erteilten \nAufnahmebescheid, weil dann die Voraussetzungen des § 27 Abs. \n1 Satz 2 BVFG hier erfüllt sind. Stellt sich - wie hier - nach \nder Einreise in die Bundesrepublik Deutschland heraus, dass \ndie nach § 27 Abs. 2 BVFG erforderlichen Härtegründe nicht \ngegeben sind, kann die Bezugsperson in das Aussiedlungsgebiet \nzurückzukehren, um dort die Erteilung des \nEinbeziehungsbescheides abzuwarten. Dies folgt aus einer \nentsprechenden Anwendung des in § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG \nenthaltenen Rechtsgedankens. Danach soll eine Rückkehr eines \nAufnahmebewerbers in das Aussiedlungsgebiet grundsätzlich \nmöglich und vertriebenenrechtlich unschädlich sein, wenn sich \nnach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne \nAufnahmebescheid herausstellt, dass ein Härtefall nicht \nvorliegt. In diesem Fall gilt der Wohnsitz im \nAussiedlungsgebiet nach einer Rückkehr des Aufnahmebewerbers \nals fortbestehend. Gleiches ist in dem hier vorliegenden Fall \nanzunehmen, in dem der Aufnahmebewerber das Aussiedlungsgebiet \nzwar mit einem Aufnahmebescheid verlassen hat, dieses \nVerlassen jedoch mangels Härtegründe der Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides an einen Abkömmling entgegensteht. \nAuch in diesem Fall besteht ein der Fallkonstellation des § 27 \nAbs. 1 Satz 4 BVFG vergleichbares Interesse der ohne \nHärtegründe eingereisten Bezugsperson und der die Einbeziehung \nbetreibenden Aufnahmebewerber, nach der Rückkehr der \nBezugsperson in das Aussiedlungsgebiet so gestellt zu werden, \nals wäre die Ausreise nicht erfolgt, um die Einbeziehung ihres \nAbkömmlings zu ermöglichen und anschließend auszureisen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für \nerstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht \ngestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-30/2-a-1356-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-30/2-a-1356-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301876","retrieved":"2026-07-09 03:27:30.155017+00:00"}}