{"status":"available","doknr":"OLD301886","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0529.8A1017.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-29","aktenzeichen":"8 A 1017/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Dem Kläger zu 1. wird für das zweitinstanzliche \nVerfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt \nH. aus D bewilligt.\n\nDie Anträge der Kläger zu 2. und 3. auf Gewährung von \nProzesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren werden \nabgelehnt.\n\n2. Die Berufung des Klägers zu 1. gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2001 wird \nzugelassen.\n\nDie Anträge der Kläger zu 2. und 3. auf Zulassung der \nBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf \nvom 30. Januar 2001 werden abgelehnt.\n\nDie Kläger zu 2. und 3. tragen den auf ihre Zulassungsanträge \nentfallenden Kostenanteil des Antragsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\nIm Übrigen bleibt die Verteilung der Kosten des \nAntragsverfahrens der Entscheidung über die Berufung \nvorbehalten.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der Antrag des Klägers zu 1. auf Gewährung \nvon Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche \nVerfahren ist begründet. Die beabsichtigte \nRechtsverfolgung im Zulassungs- und \nBerufungsverfahren hat aus den nachstehenden, \nunter 2a. genannten Gründen hinreichende Aussicht \nauf Erfolg (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). \n\n3\n\nDie Anträge der Kläger zu 2. und 3. auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt H. aus Düsseldorf \nsind unbegründet, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung aus den nachfolgend unter 2b. \ngenannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg \nbietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). \n\n4\n\n2. a) Der Antrag des Klägers zu 1. auf Zulassung \nder Berufung ist begründet. \n\n5\n\nDas angefochtene Urteil weicht, wie die \nAntragsschrift zutreffend aufzeigt, vom Urteil \ndes Senats vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, \nRz 313, ab (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Nach den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts \n(Urteilsabdruck, S. 17 f.) war der Kläger zu 1. \n1997 Vorstandsmitglied im \"\n \", \ndas vom Verwaltungsgericht als Anlaufstelle für \nPKK-Sympathisanten angesehen wird. Die Identität \ndes Klägers zu 1. kann durch Einsichtnahme in die \nVereinsregisterunterlagen festgestellt werden. \nDie sich daraus nach der Rechtsprechung des \nSenats ergebende Verfolgungsgefährdung hat das \nVerwaltungsgericht deshalb verneint, weil es \nausweislich einer Auskunft des Auswärtigen Amtes \n(GA, Bl. 94, Antwort zu Fragen 1 - 3) weder ein \nstrafrechtliches Ermittlungsverfahren oder \nanhängiges Strafverfahren gegen den Kläger zu 1. \nnoch eine Fahndung nach ihm in der Türkei gebe. \nMit diesen - zumindest konkludent - aufgestellten \nzusätzlichen Anforderungen (strafrechtliches \nErmittlungsverfahren oder Fahndung) an eine \nVerfolgungsgefährdung von exilpolitisch Tätigen \nweicht das Verwaltungsgericht von der zitierten \nSenatsrechtsprechung ab. Das angegriffene Urteil \nberuht auch auf dieser Abweichung, weil nicht \nauszuschließen ist, dass das Verwaltungsgericht \nohne die Abweichung zu einem für den Kläger zu 1. \nsachlich günstigeren Ergebnis gekommen wäre. \n\n6\n\nb) Die Anträge der Kläger zu 2. und 3. auf \nZulassung der Berufung haben keinen Erfolg. \n\n7\n\nDie Kläger zu 2. und 3. haben keine \nZulassungsgründe hinsichtlich ihres eigenen \nVerfolgungsschicksals geltend gemacht. Der \nVerweis der Antragsschrift auf einen Anspruch auf \nFamilienasyl führt schon deshalb nicht zur \nZulassung der Berufung, weil das Familienasyl \nnach § 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG in der am 1. No-\nvember 1997 in Kraft getretenen Fassung vom \n29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2584) - nunmehr - \nvoraussetzt, dass das \"stammbe-rechtigte\" \nFamilienmitglied unanfechtbar als \nAsylberechtigter anerkannt ist. \n\n8\n\nZur analogen Anwendung \ndes § 26 Abs. 1 Nr. 1 \nAsylVfG auf minderjährige \nledige Kinder vgl. \nBVerwG, Urteil vom \n29. September 1998 - 9 C \n31.97 -, DVBl. 1999, 175 \n= NVwZ 1999, 196.\n\n9\n\nDiese Voraussetzung kann nicht durch einen \nerfolgreichen Zulassungsantrag des Klägers zu 1. \nerfüllt werden. Die Kläger zu 2. und 3. sind \nvielmehr darauf verwiesen, nach einer etwaigen \nunanfechtbaren Anerkennung des Klägers zu 1. als \nAsylberechtigter einen Asylfolgeantrag zu \nstellen. \n\n10\n\nc) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § \n78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 \nund 2 i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-29/8-a-1017-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-29/8-a-1017-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301886","retrieved":"2026-07-09 03:27:31.044726+00:00"}}