{"status":"available","doknr":"OLD301885","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0529.1B46.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-29","aktenzeichen":"1 B 46/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin gegen die \nEntlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. September 2000 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2000 erhobenen Klage (10 K 7740/00 - \nVerwaltungsgericht Düsseldorf) wird wiederhergestellt.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf eine Wertstufe bis \n25.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist in dem sich aus der \nBeschlussformel ergebenden Umfang begründet. \n\n3\n\n1. Soweit die Antragstellerin sinngemäß beantragt,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der gegen \ndie Entlassungsverfügung der \nAntragsgegnerin vom 28. September 2000 \nin der Fassung des \nWiderspruchsbescheids vom 23. Oktober \n2000 erhobenen Klage (10 K 7740/00 - \nVerwaltungsgericht Düsseldorf) \nwiederherzustellen, \n\n5\n\nist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 - 2. Alternative VwGO \nzulässig. Er ist auch begründet. \n\n6\n\nDie im Rahmen einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO vorzunehmende Abwägung des privaten Interesses der \nAntragstellerin, vorläufig von der Vollziehung der \nangefochtenen Verfügung verschont zu werden, gegenüber dem \nöffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung, fällt \nzugunsten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse daran, von den \nFolgen der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis vorläufig nicht \nbetroffen zu sein, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin \ndaran, aus der verfügten Entlassung bereits vor der Klärung \nihres Bestands in dem angestrengten Klageverfahren rechtliche \nund tatsächliche Folgerungen ziehen zu können.\n\n7\n\nEntscheidende Bedeutung erlangt dabei, dass auf der \nGrundlage der nach Aktenlage erkennbaren Umstände derzeit alles \ndafür spricht, dass die angefochtene Verfügung rechtswidrig ist \nund im Rahmen des angestrengten Klageverfahrens der Aufhebung \nnach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt. \n\n8\n\nDie auf der Grundlage von § 35 iVm § 42 Abs. 1 BBG verfügte \nEntlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis wegen \nDienstunfähigkeit ist rechtswidrig, weil sie entgegen § 47 Abs. \n1 Halbs. 2 BBG nicht im Einvernehmen mit der obersten \nDienstbehörde erfolgt ist (1), vor Erlass der Verfügung keine \n(erneute) Vorkontrolle durch die Bundesanstalt für Post und \nTelekommunikation Deutsche Bundespost - im weiteren: \nBundesanstalt - nach § 16 BAPostG stattgefunden hat (2) und \npersonalvertretungsrechtliche Beteiligungsrechte nicht \nausreichend berücksichtigt worden sind (3).\n\n9\n\n(1) Nach § 47 Abs. 1 Halbs. 2 BBG erfolgt die Versetzung \neines Lebenszeitbeamten in den Ruhestand in den Fällen des § 42 \nAbs. 1 BBG (bei Dienstunfähigkeit) im Einvernehmen mit der \nobersten Dienstbehörde. Die Vorschrift gilt zugleich, wenn die \nBeendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit wegen \nDienstunfähigkeit nicht durch Versetzung in den Ruhestand, \nsondern auf der Grundlage des § 35 Satz 2 BBG durch Entlassung \nerfolgt, weil - wie von der Antragsgegnerin im Falle der \nAntragstellerin angenommen - die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 \nBeamtVG nicht vorliegen. Die verfahrensrechtlichen \nAnforderungen an die Entlassung eines Lebenszeitbeamten \nentsprechen grundsätzlich denen an die Zurruhesetzung wegen \nDienstunfähigkeit. Denn die Entlassung ist nur eine \nErsatzmaßnahme für die Zurruhesetzung mit Ausnahmecharakter, \ndie demselben Verwaltungsverfahren unterworfen ist und nur \nmateriell-rechtlich - in Bezug etwa auf die Frage der Erfüllung \nder Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG - zusätzlichen \nAnforderungen unterliegt.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1999 - 2 C 4.99 -, BVerwGE 110, 173 = \nNVwZ-RR 2000, 369 = NWVBl. 2000, 209 = \nDÖV 2000, 602, Urteil vom 6. Juli 1967 \n- II C 161.63 -, Buchholz 232 § 44 BBG \nNr. 9.\n\n11\n\nDies ergibt sich ohne weiteres aus der systematischen \nStellung der Regelung über die Entlassung eines \nLebenszeitbeamten, der nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 \nBeamtVG erfüllt in § 35 Satz 2 BBG. Nach § 35 Satz 1 BBG gelten \nfür den Eintritt in den Ruhestand die Vorschriften der §§ 36 \nbis 47 BBG. Sodann bestimmt § 35 Satz 2 BBG, dass im Fall, dass \ndie Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 BeamtVG nicht erfüllt sind, \ndas Beamtenverhältnis statt durch Eintritt in den Ruhestand \ndurch Entlassung endet. Der Wortlaut - \"statt durch Eintritt in \nden Ruhestand\" - bestätigt den Charakter der Entlassung als \nbloße Änderung der Rechtsfolge. § 35 Satz 2 Halbs. 2 BBG, der \nausdrücklich bestimmt, dass § 42 Abs. 3 BBG, der u. a. \nRegelungen dazu enthält, unter welchen Voraussetzungen von der \nVersetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit \nabgesehen werden soll bzw. kann, sinngemäß anzuwenden ist, \ndient insoweit allein der Klarstellung. \n\n12\n\nDas danach gemäß § 47 Abs. 1 Halbs. 2 BBG erforderliche \nEinvernehmen der obersten Dienstbehörde ist vorliegend nicht \nerfolgt. Der Vorstand der Deutschen Post AG, der nach § 1 \nAbs. 2 PostPersRG gegenüber Beamten, die wie die \nAntragstellerin bei der Deutschen Post AG beschäftigt sind, die \nBefugnisse der obersten Dienstbehörde wahrzunehmen hat, hat \n- nach Aktenlage - sein Einverständnis allein zu der \nursprünglich beabsichtigten Zurruhesetzung der Antragstellerin \nerklärt. Im Hinblick auf eine Entlassung ist keine erneute \nBeteiligung erfolgt. Eine solche wäre indes erforderlich \ngewesen: Das Einvernehmen mit der Zurruhesetzung vermag \ndasjenige zur Entlassung nicht zu ersetzen, weil dieses \ngegenüber jenem nach den zu beachtenden Voraussetzungen und \nRechtsfolgen eine weitergehendere und zum Teil andere Prüfung \nder Sach- und Rechtslage erfordert.\n\n13\n\nInsoweit ist namentlich zu berücksichtigen, dass eine \nEntlassung gegenüber einer Zurruhesetzung gravierendere \nAuswirkungen für den Betroffenen hat und an weitergehende \nFeststellungen zu § 4 Abs. 1 BeamtVG gebunden ist. Zudem \nimpliziert ein Einvernehmen mit der Zurruhesetzung die \nÜberzeugung, dass diese Verfügung rechtmäßig ist, also im Kern \nauch die Vorstellung, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 \nBeamtVG vorliegen. Damit wird aber ein Tatbestand ins Auge \ngefasst, der eine Entlassung gerade nicht rechtfertigen \nwürde.\n\n14\n\n(2) Die Entlassung verstößt auch deshalb gegen gesetzliche \nVorschriften, weil die Antragsgegnerin es unterlassen hat, den \nVorgang vor Erlass der Verfügung der C. zur Prüfung \nder Rechtmäßigkeit vorzulegen. \n\n15\n\nNach § 1 Abs. 7 PostPersRG hat der zuständige Stelleninhaber \nmit den Befugnissen eines Dienstvorgesetzten, der beabsichtigt, \neinen Beamten gemäß § 31 Abs. 1 bis 4 und § 32 des \nBundesbeamtengesetzes zu entlassen oder gemäß § 42 Abs. 1 bis 3 \nund § 46 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand zu \nversetzen, seine Entscheidung vor Erlass der Verfügung unter \nVorlage der Akten von der C. auf Rechtmäßigkeit \nprüfen zu lassen. Dem Prüfungsergebnis hat die zuständige \nStelle der jeweiligen Aktiengesellschaft Rechnung zu tragen. \nDem korrespondierend regelt § 16 BAPostG, dass die \nC. in den genannten Fällen die beabsichtigte \nEntscheidung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit prüft. \nAuch wenn die genannten Vorschriften die Entlassung eines \nLebenszeitbeamten wegen Dienstunfähigkeit nach § 35 Satz 2 BBG \nnicht ausdrücklich benennen, erstrecken sie sich auf Fälle der \nEntlassung eines Lebenszeitbeamten wegen Dienstunfähigkeit. \nDenn § 35 Satz 2 BBG modifiziert - wie ausgeführt - allein die \nRechtsfolge bei Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Wartezeiten \nbzw. Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 \nBeamtVG, ohne die verfahrensrechtlichen Anforderungen an eine \nBeendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit \nverändern zu wollen. Anhaltspunkte dafür, dass §§ 1 Abs. 7 \nPostPersRG, 16 BAPostG für Beamte, die bei den \nNachfolgegesellschaften der Deutschen Bundespost (weiter) \nbeschäftigt sind, eine Ausnahme gebieten sollten, sind nicht \nerkennbar. Sie ergeben sich namentlich nicht aus dem \nSchutzzweck der Vorschriften. Dieser erstreckt sich vielmehr \nohne weiteres über den bloßen Wortlaut hinaus auf alle \nMaßnahmen, die mit dem Ziel der Beendigung des \nBeamtenverhältnisses auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit \ngetroffen werden. Die Vorkontrolle durch eine unabhängige \nBehörde hat ihren Grund ganz allgemein in den gravierenden \nAuswirkungen, die die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht \nzuletzt auch mit Blick auf die damit verbundenen finanziellen \nFolgen für den Betroffenen hat. \n\n16\n\nBT/Drs. 12/8060, S. 184, 185.\n\n17\n\nDer Umstand, dass die C. bezüglich der \nursprünglich beabsichtigten Zurruhesetzung eine Vorkontrolle \ndurchgeführt und die beabsichtigte Verfügung als rechtmäßig \nerachtet hat, ist unerheblich. Es hätte vielmehr aus den zum \nEinvernehmen dargelegten Gründen einer erneuten Vorkontrolle \nbedurft. Schließlich erfordert die Entlassung weitergehende \nFeststellungen, namentlich neben solchen zur Dienstzeit nach \n§ 4 Abs. 1 BeamtVG auch solche zum Fehlen eines \nKausalzusammenhangs zwischen Beschädigung, Dienst und \nDienstunfähigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BeamtVG. Im Übrigen \nbeinhaltet die getroffene Feststellung der C. zur \nRechtmäßigkeit der ursprünglich beabsichtigten Zurruhesetzung \ninzident die (negative) Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 4 Abs. 1 BeamtVG vorliegen und schließt damit zugleich \ndie Annahme der materiellen Rechtmäßigkeit einer Entlassung \naus.\n\n18\n\n(3) Die angegriffene Entlassungsverfügung ist weiterhin \nrechtsfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin die \nBeteiligungsrechte des Betriebsrats nicht ausreichend gewahrt \nhat. \n\n19\n\nDie Entlassung der Antragstellerin unterlag der Mitwirkung \ndes Betriebsrats nach § 29 Abs. 5 PostPersRG iVm § 78 Abs. 1 \nNr. 3 bis 5, Abs. 2 BPersVG.\n\n20\n\nNach § 29 Abs. 5 Satz 1 PostPersRG wirkt in den in § 78 \nAbs. 1 Nrn. 3 bis 5 des BPersVG genannten \nPersonalangelegenheiten der Betriebsrat mit und findet nach \nSatz 2 auf dieses Mitwirkungsrecht § 78 Abs. 2 und § 72 Abs. 1 \nbis 3 und 6 BPersVG entsprechende Anwendung.\n\n21\n\n§ 78 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 BPersVG erfassen von ihrem \nSchutzzweck her jede Maßnahme, die auf die Beendigung des \nBeamtenverhältnisses auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit \ngerichtet ist, d. h. über den Wortlaut hinaus auch die \nEntlassung wegen Dienstunfähigkeit nach § 35 Satz 2 BBG.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember \n1999 - 2 C 4.99 - a.a.O.; OVG NRW, \nUrteil vom 18. November 1998 - 12 A \n3681/96 -; NWVBl. 2000, 265 = Schütz, \nBeamtR ES/A II 5.1 Nr. 71.\n\n23\n\nDas Mitwirkungsrecht des Betriebsrats ist nach § 29 Abs. 5 \nSatz 1 PostPersRG iVm § 78 Abs. 2 BPersVG vom Antrag des \nbetroffenen Beschäftigten abhängig. Einen derartigen Antrag hat \ndie Antragstellerin gegenüber der Dienststellenleitung \nangebracht. Dies geschah hier zwar nicht durch förmlich \nausgesprochene Bitte um Beteiligung des Betriebsrats. Unter den \ngegebenen Umständen reichte es insoweit aber aus, dass die \nAntragstellerin ihren Wunsch, den Betriebsrat zu beteiligen, in \nihrer Stellungnahme vom 14. September 2000 angebracht hat. Dies \ngeschah für die Dienststellenleitung ausreichend deutlich \ndadurch, dass die Antragstellerin auf die durch den Betriebsrat \nausgesprochene Zustimmungsverweigerung Bezug nahm und aus ihr \nherleitete, dass die trotzdem verfügte Entlassung rechtswidrig \nsei. Die Erwähnung der Zustimmungsverweigerung und der \nSchlussfolgerung konnte die Dienststellenleitung nicht anders \nverstehen, als dass die Antragstellerin mit der Befassung ihrer \nAngelegenheit durch den Betriebsrat einverstanden ist. Denn der \nLeiter der Niederlassung selbst hatte der Antragstellerin unter \ndem Datum des 16. August 2000 anheimgestellt, innerhalb eines \nMonats die Mitwirkung des Betriebsrats zu beantragen. Wenn die \nNiederlassungsleitung unter diesen Umständen dann aber \ngleichwohl noch vor Ablauf der Frist den Betriebsrat (am 31. \nAugust 2000) unter detaillierter Schilderung des Sachverhalts \num seine Stellungnahme bat, die wie erwähnt ausfiel und \nzeitgleich mit der Stellungnahme der Antragstellerin unter dem \nDatum des 14. September 2000 abgegeben worden ist, so würde die \nForderung nach ausdrücklicher Antragstellung auf eine rechtlich \nnicht zu billigende Förmelei hinauslaufen. Aus der für die \nDienststellenleitung erkennbaren Sicht der Antragstellerin war \nder Betriebsrat vielmehr bereits mit der Sache befasst. Mehr \nals die Abgabe einer Einverständniserklärung als Ersatz für \neine förmliche Antragstellung war danach von Seiten der \nAntragstellerin nicht zu erwarten, zumal die Einbeziehung des \nBetriebsrats durch die Niederlassungsleitung unter dem Datum \ndes 31. August 2000 ohne Einschränkungen erfolgte; die \nEinordnung dieser Beteiligung als angeblich lediglich im Rahmen \nder vertrauensvollen Zusammenarbeit erfolgt wurde erst nach der \nStellungnahme der Antragstellerin unter dem Datum des 26. \nSeptember 2000 interpretiert. Für die Bewertung der \nEinverständniserklärung der Antragstellerin als Antrag iSd § 78 \nAbs. 2 Satz 2 BPersVG erheblich ist ferner, dass für die \nDienststellenleitung klar war, dass sich das Einverständnis der \nAntragstellerin nicht auf eine Beteiligung des Betriebsrats \nunterhalb der Schwelle der Mitwirkung beschränkte. Denn auch \naus der Sicht der Dienststellenleitung bestand für die \nAntragstellerin kein Anhalt anzunehmen, die Befassung des \nBetriebsrats mit dieser Angelegenheit könnte - wie tatsächlich \naber geschehen - außerhalb eines nur auf Antrag stattfindenden \nMitwirkungsverfahrens überhaupt in Betracht kommen. \n\n24\n\nDie erfolgte Beteiligung des Betriebsrats genügte den \nAnforderungen an eine Mitwirkung nach §§ 29 Abs. V PostPersRG \niVm § 72 BPersVG nicht. Insbesondere ist die Entlassung nicht \nden Anforderungen des § 72 Abs. 1 BPersVG entsprechend vor der \nDurchführung mit dem Ziel einer Verständigung mit dem \nBetriebsrat erörtert worden. Hier hat sich der Leiter der \nNiederlassung auf eine bloße Anhörung des Betriebsrats jenseits \neines Mitwirkungsverfahrens beschränkt; entsprechend hat der \nBetriebsrat auch nur außerhalb eines Mitwirkungsverfahrens \nEinwendungen erhoben. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre \ndem Mitwirkungserfordernis nicht genügt. Die Begründung der \nAblehnung der Entlassung der Antragstellerin wäre hier \nbeachtlich gewesen. Deswegen hätte der Einwand schriftlich nach \n§ 72 Abs. 3 BPersVG beschieden werden müssen. Dies ist hier \nselbst nach eigener Auffassung der Dienststelle nicht innerhalb \neines Mitwirkungsverfahrens auf der Grundlage des § 72 Abs. 3 \nBPersVG geschehen; vielmehr hat die Dienststelle in ihrer \nErwiderung auf die Einwendungen des Betriebsrats erläutert, \ndass keine Mitwirkung des Personalrats eingeleitet worden sei; \ndie Anhörung sei allein im Rahmen der vertrauensvollen \nZusammenarbeit erfolgt. Der Betriebsrat hatte deswegen auch \nkeine Gelegenheit, weiter nach § 29 Abs. 6 PostPersRG \nvorzugehen, wonach er in den in Abs. 5 genannten \nPersonalangelegenheiten binnen drei Tagen nach Zugang der seine \nEinwendungen ganz oder zum Teil ablehnenden Mitteilung des \nArbeitgebers dem in § 1 Abs. 8 genannten Vorstandsmitglied mit \ndem Antrag auf Entscheidung vorlegen kann; dieser entscheidet \nnach Verhandlung mit dem Betriebsrat endgültig. \n\n25\n\nDie angefochtene Verfügung wird vor dem Hintergrund der \naufgezeigten Fehler im Entlassungsverfahren voraussichtlich im \nKlageverfahren auch in Ansehung des Rechtsgedankens aus § 46 \nVwVfG keinen Bestand haben. \n\n26\n\nDies gilt ohne weiteres mit Blick auf das unterbliebene \npersonalvertretungsrechtliche Mitwirkungsverfahren. Zumal der \nBetriebsrat nicht auf eine bloße Rechtmäßigkeitskontrolle \nbeschränkt ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser \nim Verlauf des Verfahrens Einwendungen erhoben hätte, die die \nAntragsgegnerin zu einer anderen Entscheidung veranlasst \nhätten, so dass sich der Fehler iSd § 46 VwVfG ausgewirkt \nhätte. Der Umstand, dass der Betriebsrat vor Erlass der \nEntlassung hier bereits Einwendungen vorgebracht hat, ohne die \nAntragsgegnerin dazu bewegen zu können, von der beabsichtigten \nEntlassung der Antragstellerin abzusehen, steht dem nicht \nentgegen. Denn die im Mitwirkungsverfahren im Falle der \nZustimmungsverweigerung vorgesehene Erörterung ist \nunterblieben. Eine solche Erörterung ist aber mit dem Ziel \neiner Einigung durchzuführen. Insoweit bestand die Möglichkeit, \ndass im Rahmen der Erörterung insbesondere zur Frage der \nanderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Antragstellerin \nweitergehende Aspekte aufgeworfen worden wären. Diese hätten \ndie Antragsgegnerin ggf. veranlasst, ihre Einschätzung über das \nFehlen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Entlassung \nnach § 42 Abs. 3 BBG zu revidieren. Dies gilt um so mehr, als \ndie diesbezüglichen aktenkundigen Feststellungen der \nAntragsgegnerin auf die Prüfung beschränkt waren, ob im \nNachschlagebereich der Niederlassung Düsseldorf Arbeitsplätze \nfrei sind. Auch die weitergehende Feststellung der Service \nNiederlassung (Gehaltsabrechnung/Tarifkanzlei) E. vom \n7. Juli 2000, dass die für die Antragstellerin gegebenenfalls \nnoch in Frage kommenden Arbeitsplätze bei den in zumutbarer \nEntfernung liegenden Niederlassungen bereits mit \nschwerbehinderten bzw. leistungsgeminderten Kräften besetzt \nseien, ist ohne weitere Erläuterung nicht nachzuvollziehen. \n\n27\n\nFührt danach voraussichtlich bereits die fehlende Mitwirkung \ndes Personalrats im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung der \nangefochtenen Entlassungsverfügung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO bedarf es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch \nkeiner Entscheidung, ob zugleich das Fehlen des Einvernehmens \nder obersten Dienstbehörde nach § 47 Abs. 1 BBG und das Fehlen \nder Vorkontrolle durch die C. nach § 1 Abs. 7 \nBAPostG im Hauptsacheverfahren allein einen Aufhebungsanspruch \nnach § 113 Abs. 1 VwGO zu begründen vermögen. \n\n28\n\nFreilich scheint ein solcher nicht von vornherein \nausgeschlossen. \n\n29\n\nWas das Einvernehmen der obersten Dienstbehörde angeht, \nlässt sich nicht ohne weiteres feststellen, dass die \nAnforderung des Einvernehmens nach § 47 Abs. 1 BBG von \nvornherein nicht die Rechte des Beamten zu betreffen vermag. \n\n30\n\nSo ohne weitere Begründung: Summer, \nin: Fürst u.a., GKÖD, Stand: März 2001, \nK § 47 RdNr. 3.\n\n31\n\nWas die Vorkontrolle durch die C. angeht, ist \ndiese zwar auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle beschränkt, was - \nbei unterstellter Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung im \nÜbrigen - unter Umständen der Annahme entgegenstehen könnte, \ndass sich die unterlassene Vorkontrolle auf die Entscheidung \niSv § 46 VwVfG ausgewirkt haben kann. Jenseits der Frage, ob \ndem so wäre, bedürfte es indes weiterer Prüfung, ob die \nVorlageverpflichtung ihrem Schutzzweck nach nicht über eine \nbloße Verfahrensvorgabe hinaus eine materielle Anforderung an \ndie Entlassung stellt, was die Anwendung von § 46 VwVfG \nausschließen und zur Aufhebung der Entlassungsverfügung führen \nmüsste. Hierfür könnte sprechen, dass die Vorkontrolle durch \neine unabhängige Stelle wohl gerade auch darauf abzielen \ndürfte, das Vertrauen der Beamten, die bei den \nNachfolgegesellschaften der Deutschen Bundespost weiter \nbeschäftigt sind, in die Rechtmäßigkeit solcher schwerwiegenden \nEntscheidungen, wie sie Entlassungen und Zurruhesetzungen \ndarstellen, zu stärken. \n\n32\n\nSo ausdrücklich zur Vorprüfung im \nRahmen des Disziplinarverfahrens nach \n§ 1 Abs. 6 PostPersRG: BT/Drucks. \n12/8060, S. 184.\n\n33\n\nEbenfalls keiner abschließenden Klärung bedarf es, ob die \nunterbliebenen Beteiligungen mit heilender Wirkung entsprechend \n§ 45 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 VwVfG nachgeholt werden können. \nDiese Möglichkeit dürfte für die fehlende ordnungsgemäße \nMitwirkung des Betriebsrats - wie hier - nach Abschluss des \nWiderspruchsverfahrens allerdings außer Betracht bleiben, \n\n34\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 24. \nNovember 1983 - 2 C 9.82 -, BVerwGE 68, \n189, und vom 1. Dezember 1982 - \n2 C 59.81 -, BVerwGE 66, 291, \n\n35\n\nund auch für die übrigen Verfahrensfehler voraussetzen, dass \ndie verletzten Vorschriften nicht zugleich materiell-rechtliche \nAnforderungen an die Entlassung stellen. \n\n36\n\nIm Rahmen vorliegender Interessenabwägung ist allein \nentscheidend, dass nach dem derzeitigen Sachstand insoweit von \nRechtsfehlern auszugehen ist, die den Bestand der Entlassung \ndurchgreifend in Frage stellen. Dieser Umstand verleiht dem \nInteresse der Antragstellerin daran, von den Folgen der \nEntlassung bei unveränderter Sachlage vorerst verschont zu \nbleiben, ein solches Gewicht, das das öffentliche Interesse der \nAntragsgegnerin daran, die Folgen der Entlassungsverfügung \nschon während des laufenden Rechtsstreits zu verwirklichen, \nzurücktreten lässt. Dies rechtfertigt es, die aufschiebende \nWirkung der Klage der Antragstellerin gegen ihre Entlassung auf \nder Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO uneingeschränkt \nwiederherzustellen. \n\n37\n\n2. Soweit die Antragstellerin weiter beantragt, \n\n38\n\n\"die Aufhebung der bereits erfolgten \nVollziehung des Verwaltungsakts \nhinsichtlich der Einstellung der \nfinanziellen Leistungen, insbesondere \nder Gehaltszahlung anzuordnen,\"\n\n39\n\nhat der Antrag demgegenüber keinen Erfolg. \n\n40\n\nNach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht, wenn der \nVerwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung über die Regelung \nder Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon vollzogen \nist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Anordnung \nerfolgt auf Antrag,\n\n41\n\nvgl. zu diesem Erfordernis: Kopp, \nVwGO, 12. Aufl., § 80 RdNr. 151,\n\n42\n\nder ein entsprechendes rechtlich schutzwürdiges Interesse an \nder begehrten Aufhebung der Vollziehung voraussetzt. Daran \nfehlt es regelmäßig, wenn Art und Weise der vom \nRechtsschutzsuchenden begehrten Rückabwicklung unproblematisch \nsind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Antragsgegner \nwerde sie nicht nach Gesetz und Praxis durchführen.\n\n43\n\nVgl. zur Anordnung der Aufhebung der \nVollziehung im Falle des § 113 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO: Gerhardt in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nStand: Januar 2000, § 113 RdNr. 59.\n\n44\n\nSo liegt der Fall im Hinblick auf die von der \nAntragstellerin ins Auge gefassten finanziellen Folgen der \n(angeordneten) sofortigen Vollziehung der Entlassung. Der \nBeschluss über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nder gegen die Entlassungsverfügung angestrengten \nAnfechtungsklage wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt des \nErlasses der streitigen Verfügung bzw. - sollte er später \nliegen - den Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nzurück. Damit ist die Antragstellerin - ohne dass es einer \nweiteren gerichtlichen Anordnung bedürfte - bereits für die \nZeit ab 30. September 2000 (vorläufig) so zu stellen, als sei \nihr Beamtenverhältnis nicht beendet, d. h. insbesondere als sei \nihr Besoldungsanspruch aus § 3 BBesG nicht nach Abs. 3 der \nVorschrift zum 1. Oktober 2000 erloschen. Anhaltspunkte dafür, \ndass die Antragsgegnerin dieser Rechtslage nicht Rechnung \ntragen wird, bestehen nicht. Insbesondere zeigen die \nfiskalischen Erwägungen, die die Antragsgegnerin in der \nangefochtenen Entlassungsverfügung zur Begründung der Anordnung \nder sofortigen Vollziehung angeführt hat, dass ihr die \nentscheidenden besoldungsrechtlichen Folgen der aufschiebenden \nWirkung von Widerspruch und Klage gegen eine \nEntlassungsverfügung durchaus geläufig sind.\n\n45\n\nEinem Irrtum über die Sachlage war die Antragsgegnerin in \nder Vergangenheit nur in Bezug auf die Frage unterlegen, ob der \nAntragstellerin ein Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG gezahlt \nwerden konnte. Ihre Ausführungen im Schreiben vom 8. November \n2000, warum eine Zahlung von Übergangsgeld an die \nAntragstellerin nicht in Betracht kommt, trafen nicht den Fall \nder Antragstellerin, weil zu diesem Zeitpunkt Widerspruch und \nKlage gerade keine aufschiebende Wirkung entfalteten. Im Falle \nder sofortigen Vollziehung einer Entlassungsverfügung gilt, \ndass der betroffene Beamte so zu stellen ist, als sei die \nEntlassung bereits uneingeschränkt wirksam. Dies hat zur Folge, \ndass einerseits zu seinem Nachteil ein Anspruch auf Besoldung \nnach § 3 BBesG nicht mehr besteht, andererseits zu seinen \nGunsten indes - unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen \n- die Zahlung von Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG sowie ein \nUnterhaltsbeitrag nach § 15 Abs. 1 BeamtVG in Betracht kommen. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 \nSätze 1 und 3 VwGO. Sie berücksichtigt, dass der Antrag auf \nAnordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 \nVwGO vorliegend streitwertmäßig nicht ins Gewicht fällt, weil \ner als bloßer Annex zum Antrag auf Regelung der Vollziehung \nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erscheint, mit dem - wertmäßig - \nkein weitergehendes Interesse verfolgt wird.\n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 4 Satz 1 b GKG, \nwobei dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 \nSatz 3 VwGO streitwertmäßig gegenüber dem Antrag auf Regelung \nder Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hier kein \nzusätzliches Gewicht beigemessen wird.\n\n48\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-29/1-b-46-01","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":8},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BAPostG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"BAPostG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-29/1-b-46-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301885","retrieved":"2026-07-09 03:27:30.956408+00:00"}}