{"status":"available","doknr":"OLD301896","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0529.16A455.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-29","aktenzeichen":"16 A 455/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - \nteilweise geändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.029,15 DM zu zahlen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nFür die Beklagte wird die Revision zugelassen, soweit für die Zeit bis zum 31. Juli 1996 \n5.903,85 DM und für den nachfolgenden Zeitraum mehr als 4.181,26 DM zugesprochen \nworden sind, für den Kläger, soweit die Klage abgewiesen worden ist.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten Kostenerstattung für \ndie Sozialhilfe, die der Bürgermeister der Stadt B. \nO. im Zeitraum vom 30. Januar 1996 bis zum 31. Januar \n1997 Frau K. L. und ihrem 1995 geborenen Sohn R. \ngewährt hat. \n\n3\n\nBis zum 20. Januar 1996 hatten die Hilfeempfänger ihren \ngewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Beklagten. Nach dem \nUmzug in den Zuständigkeitsbereich des Bürgermeisters der \nStadt B. O. gewährte dieser ihnen vom 30. Januar 1996 \nan fortlaufend Sozialhilfe, und zwar bis einschließlich August \n1996 als Darlehen und für die Zeit danach von vornherein als \nZuschuss. Der 1991 geborene, mit im Haushalt lebende Sohn \nM. erhielt keine Sozialhilfe. Das für die Zeit bis August \n1996 gewährte Darlehen wandelte der Bürgermeister der Stadt \nB. O. später mit Bescheid vom 14. Juli 2000 \nrückwirkend in eine Beihilfe um. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 31. Mai 1996 hatte die Beklagte \nhinsichtlich der entstandenen und noch aufzuwendenden \nerstattungsfähigen Sozialhilfeleistungen ein grundsätzliches \nKostenanerkenntnis erteilt. Daran anknüpfend forderte der \nBürgermeis-ter der Stadt B. O. unter dem 14. März \n1997 von der Beklagten die Erstattung von 12.242,05 DM für den \nZeitraum vom 30. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1997.\n\n5\n\nIm Hinblick auf die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG in \nder bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung verlangte die \nBeklagte eine nach Personen getrennte Kostenaufstellung, da \ndas Kostenanerkenntnis vor dem 1. August 1996 abgegeben worden \nsei. Die vom Bürgermeister der Stadt B. O. für den \nAnschlusszeitraum von Februar bis November 1997 geleis-tete \nSozialhilfe in Höhe von 11.520,50 DM erstattete die Beklagte \nauf Anforderung des Beklagten im Juni 1999.\n\n6\n\nMit seiner für den Leistungszeitraum Januar 1996 bis Januar \n1997 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Eine nach \nPersonen getrennte Kostenaufstellung sei nicht erforderlich. \nDie mit Wirkung vom 1. August 1996 neu geregelte \nBagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BSHG, nach der \nKosten unter 5.000 DM bezogen auf die Mitglieder eines \nHaushalts im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG und einen \nZeitraum der Leistungsgewährung von bis zu 12 Monaten nicht zu \nerstatten seien, erfasse nicht nur alle neuen, sondern auch \ndie alten, vor diesem Zeitpunkt enstandenen, jedoch nicht \nabgewickelten Fälle, da es an einer anders lautenden \nÜbergangsregelung fehle. Im Übrigen hätten jedenfalls die \nZahlungen an die Hilfeempfängerin K. L. im fraglichen \nZeitraum auch die auf eine Einzelperson bezogene \nBagatellgrenze des § 111 Abs. 2 BSHG a.F. überschritten.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n8\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn \n12.242,05 DM zu zahlen. \n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nSie hat ausgeführt: Für die Zeit bis zum 31. Juli 1996 \nmüsse § 111 Abs. 2 BSHG in der seinerzeit geltenden Fassung \nangewendet werden. Für den nachfolgenden Zeitraum sei die \nNeufassung des § 111 Abs. 2 BSHG heranzuziehen. Der zum 1. \nAugust 1996 geänderten Fassung des § 111 Abs. 2 BSHG komme \nkeine rückwirkende Kraft für Leistungszeiträume zu, die vor \ndem 1. August 1996 lägen. Die gegenteilige Auffassung führe zu \neiner gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßenden \nunzulässigen Rückwirkung des § 111 BSHG auf Altfälle. Die \nDurchsetzbarkeit eines Erstattungsanspruchs dürfe nicht von \nden Zufälligkeiten einer zeitnahen Geltendmachung abhängen. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene \nUrteil abgewiesen.\n\n13\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung vertieft \nder Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Neues \nVerfahrensrecht - und darum handele es sich bei der \nBagatellgrenze - sei nach allgemeinen Rechtssätzen jeweils \nsofort und unmittelbar anzuwenden. Danach seien die hier für \nden gesamten Zeitraum geltend gemachten Kosten zumindest in \ndem Umfang erstattungsfähig, in dem sie rechtmäßig gewährt \nworden seien. Die für den Zeitraum von August 1996 bis \nNovember 1997 angefallenen Kosten seien schon deshalb zu \nerstatten, weil für den im Anschlusszeitraum von Februar bis \nNovember 1997 ein Kostenerstattungsanspruch unstreitig \nentstanden und von der Beklagten auch erfüllt worden sei. \nWerde nämlich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten die \nBagatellgrenze überschritten, so seien auch die vor diesem \nZeitraum entstandenen Kosten erstattungsfähig, soweit sie \ninnerhalb der Frist von zwei Jahren nach § 107 BSHG angefallen \nseien.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nnach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen. \n\n15\n\nDie Beklagte hat keinen Antrag gestellt, hält aber das angefochtene Urteil für \nzutreffend.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Ge- \nrichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nKlägers (1 Heft), der Beklagten (1 Heft) und des Bürgermeis-\nters der Stadt B. O. (1 Heft) Bezug genommen. \n\n17\n\n Entscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung, über die der Senat im Einverständnis der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 101 \nAbs. 2 VwGO), ist ebenso wie die Klage zulässig und teilweise \nbegründet.\n\n19\n\nDer Kläger hat nach § 107 Abs. 1 BSHG gegen die Beklagte \neinen Anspruch auf Erstattung der für die Familie L. in \nder Zeit vom 30. Januar 1996 bis 31. Januar 1997 aufgewendeten \nSozialhilfekosten in Höhe von 12.029,15 DM. Hinsichtlich eines \nTeilbetrags von 212,90 DM hingegen ist die Klage unbegründet \nund die Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nNach § 107 Abs. 1 BSHG ist der Träger der Sozialhilfe des \nbisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr \nzuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort \nerforderlich werdende Hilfe zu erstatten, wenn der Hilfe \nSuchende innerhalb eines Monats nach einem Umzug der Hilfe \nbedarf. Darüber, dass diese Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 \nBSHG im vorliegenden Fall erfüllt sind, besteht zwischen den \nBeteiligten Einigkeit. \n\n21\n\nDie vom Kläger aufgewendeten Kosten sind von der Beklagten \nteilweise jedoch deshalb nicht zu erstatten, weil die gewährte \nHilfe im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht in vollem \nUmfang dem Gesetz entsprochen hat.\n\n22\n\nDass der Bürgermeister der Stadt B. O. die für die \nZeit vom 30. Januar bis 31. August 1996 darlehensweise \ngewährten Leistungen durch Bescheid vom 14. Juli 2000 \nrückwirkend in einen Zuschuss umgewandelt hat, begegnet nach \ndem für das Gericht erkennbaren Sachstand allerdings keinen \nRechtmäßigkeitsbedenken. Ein nach § 15b BSHG gewährtes \nDarlehen kann nämlich vom Träger der Sozialhilfe nach seinem \npflichtgemäßen Ermessen in einen verlorenen Zuschuss \numgewandelt werden. Eine solche Umwandlung wird als geboten \nangesehen,\n\n23\n\nvgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, \n15. Aufl., § 15b Rz. 17,\n\n24\n\nwenn die zunächst als vorübergehend eingeschätzte Notlage \nspäter zur dauernden wird, wofür nach Aktenlage alles spricht. \n\n25\n\nIn Höhe von 212,90 DM umfasst der geltend gemachte \nErstattungsanspruch jedoch Leistungen der Hilfe zum \nLebensunterhalt, die der Bedarfsgemeinschaft L. im \nstreitgegenständlichen Zeitraum als Folge einer fehlerhaften \nAnrechnung von Kindergeld zu viel gezahlt und deshalb im Sinne \nvon § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht entsprechend dem Gesetz \nbewilligt worden sind. Insoweit ist auch eine Saldierung mit \nanderen Aufwendungspositionen nicht möglich.\n\n26\n\nBei der Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt wurde das \nKindergeld als Einkommen der Kinder Manuael und R. \nL. bewertet und auf deren Bedarf angerechnet. Demzufolge \nwurden Frau K. L. Hilfeleistungen in Höhe von \n4.142,87 DM zu Unrecht gewährt; denn das Kindergeld stellte \nEinkommen der Frau L. dar und hätte deshalb auf ihren \nBedarf angerechnet werden müssen. Die Beklagte kann sich \ndarauf jedoch nur hinsichtlich eines Betrages von 612,90 DM \nberufen. In Höhe des Differenzbetrages sind Frau K. \nL. zwar Leistungen zu Unrecht erbracht worden. Bei der \nhier für rechtmäßig angesehenen Zuordnung des Kindergeldes \nhätte aber das Kind R. im gesamten streitgegenständlichen \nZeitraum monatlich einen um 200 DM höheren Sozialhilfeanspruch \ngehabt und auch dem Sohn M. hätte - anders als \ntatsächlich geschehen - in der Zeit von Mai 1996 bis Januar \n1997 ergänzende Sozialhilfe geleistet werden müssen. Der \ngenannte Betrag von 612,90 DM wird darüberhinaus durch die \nSaldierung mit weiteren, im Verlaufe des Klageverfahrens \ngeltend gemachten Aufwendungspositionen auf letztlich 212,90 \nDM vermindert. Im Einzelnen ergibt sich das aus den \nnachfolgenden Erwägungen: \n\n27\n\nKindergeld ist Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 1 BSHG und \ndient demselben Zweck wie die Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 77 \nAbs. 1 BSHG). Dies galt nicht nur für das auf der Grundlage \ndes Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung \nder Neufassung vom 30. Januar 1990, BGBl. I S. 149, bzw. in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994, BGBl. I \nS. 168, geleistete Kindergeld,\n\n28\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom \n25. November 1999 - 5 B 108.98 - und \nUrteil vom 25. November 1993 \n- 5 C 8.90 -, BVerwGE 94, 326, 328 = \nFEVS 44, 362, 363; OVG NRW, Urteil vom \n17. Oktober 1995 - 8 A 3699/92 -,\n\n29\n\nsondern gilt in gleicher Weise für das nunmehr im Wege des \n\"Familienleistungsausgleichs\" gemäß § 31 EStG in der durch das \nJahressteuergesetz 1996, BGBl. I 1995 S. 1250, bzw. das \nJahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996, BGBl. I 1995 S. 1959, \ngeregelten Fassung neu ausgestaltete Kindergeld nach dem \nX. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes (§§ 62 ff.) bzw. das \nnach dem Bundeskindergeldgesetz in der Neufassung vom 23. \nJanuar 1997, BGBl. I S. 46, gezahlte Kindergeld. \n\n30\n\nVgl. OVG Saarland, Beschluss vom \n21. Oktober 1999 - 3 Q 134/99 -, juris; \nOVG Hamburg, Urteil vom 23. April 1999 \n- Bf IV 3/97 -, FEVS 51, 263 ff.; OVG \nLüneburg, Beschluss vom 2. März 1998 \n- 4 M 4114/97 -, FEVS 48, 527 f; VG \nArnsberg, Urteil vom 9. März 2000 - 5 \nK 2311/96 -, NDV-RD 2000, 113, und VG \nDüsseldorf, Beschluss vom 14. Februar \n2000 - 22 L 4115/99 -, info also 2000, \n88.\n\n31\n\nDas Kindergeld nach § 31 Satz 3 EStG wird monatlich gezahlt \nund bewirkt damit einen entsprechenden erstmaligen Zufluss von \nGeldmitteln. Bei Hilfeempfängern ohne steuerpflichtiges \nEinkommen - wie seinerzeit Frau K. L. - dient das \ngesamte Kindergeld der \"Förderung der Familie\" im Sinne des § \n31 Satz 2 EStG und stellt deshalb insgesamt eine \nFamilientransferleistung im Sinne dieser Vorschrift und damit \njedenfalls auch der Hilfe zum Lebensunterhalt zweckgleiches \nEinkommen im Sinne der §§ 76, 77 BSHG dar. \n\n32\n\nVgl. VG Arnsberg, Urteil vom 9. März \n2000 - 5 K 2311/96 -, a.a.O.\n\n33\n\nDafür, dass Kindergeldzahlungen auch nach der zum 1. Januar \n1996 in Kraft getretenen Neugestaltung des Kindergeldrechts \nsozialhilferechtlich weiterhin als Einkommen zu \nberücksichtigen sind, spricht im Übrigen schon die gesetzliche \nRegelung des § 22 Abs. 4 BSHG in der Fassung des Gesetzes zur \nReform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. \n1088, wonach das bei der Bemessung der Regelsätze zu \nbeachtende \"Lohnabstandsgebot\" nach wie vor auch die Beachtung \nvon Kindergeldzahlungen erfordert.\n\n34\n\nBei der Beantwortung der damit noch nicht ohne weiteres \nauch geklärten Frage, als wessen Einkommen das Kindergeld \njeweils anzusehen ist, ist vom Individualisierungsgrundsatz \nauszugehen, der ein Strukturprinzip des Sozialhilferechts \ndarstellt. \n\n35\n\nVgl. dazu und zum Folgenden \ninsgesamt: Lutter, Kindergeld und \nWohngeld in der Bedarfsberechnung für \ndie Hilfe zum Lebensunterhalt, ZFSH/SGB \n1997, 387, sowie ferner Rothkegel, Die \nStrukturprinzipien des \nSozialhilferechts, 1. Aufl. 2000, S. 41 \nff.\n\n36\n\nDanach hat jeder Hilfe Suchende grundsätzlich einen eigenen \nAnspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, \n\n37\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember \n1977 - V C 35.77 -, FEVS 26,99,\n\n38\n\nwobei der jeweilige Bedarf, das jeweilige Einkommen \n(eigenes oder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zurechenbares) und \nein sich daraus ergebender Anspruch eines jeden Hilfe \nSuchenden gesondert zu ermitteln sind. Das gilt auch für \nPersonen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. \nNovember 1998 - 5 C 37.97 -, BVerwGE \n108, 36 = FEVS 49, 307; VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 27. November \n1991 - 6 S 1220/91 -, FEVS 42, 284, \n287, und OVG Lüneburg, Beschluss vom \n29. August 1988 - 4 B 202/88 -, FEVS \n38, 145.\n\n40\n\nDerjenige ist nicht Hilfeempfänger, dessen eigenes \nEinkommen ausreicht, seinen Bedarf zu decken. Es verbietet \nsich deshalb, die Hilfe für eine Familie insgesamt \nfestzusetzen mit der Folge, dass auch derjenige Hilfeempfänger \nwird, dessen eigenes Einkommen ausreicht, seinen Bedarf zu \ndecken. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. \nNovember 1998 - 5 C 37.97 -, und OVG \nLüneburg, Beschluss vom 29. August 1988 \n- 4 B 202/88 -, jeweils a.a.O.\n\n42\n\nVerfügt ein Hilfe Suchender über eigenes Einkommen, muss er \nsich dieses grundsätzlich auch zurechnen lassen. Er hat es \nregelmäßig zuerst für seinen eigenen notwendigen \nLebensunterhalt einzusetzen, auch wenn er sich dadurch \naußerstande setzt, Schuldverpflichtungen zu erfüllen.\n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar \n1983 - 5 C 114.81 -, FEVS 32, 405, 409; \nOVG Hamburg, Urteil vom 14. September \n1993 - Bf IV 24/91 -, FEVS 44, 469.\n\n44\n\nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung war \ndementsprechend geklärt, dass das auf der Grundlage des \nBundeskindergeldgesetzes in seiner früheren Fassung geleistete \nKindergeld Einkommen des Kindergeldberechtigten gewesen ist, \nund zwar in der Regel Einkommen der Eltern bzw. eines \nElternteils. Einkommen des Kindes konnte es in diesem \nRegelfall \n- davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen das Kind selbst \nausnahmsweise kindergeldberechtigt gewesen ist - nur dadurch \nwerden, dass der Kindergeldberechtigte es zweckorientiert \ndurch einen weiteren Zuwendungsakt an das Kind weitergibt. \n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar \n1980 - 5 C 73.79 -, FEVS 28, 177, 180 \nff., und Urteil vom 8. Februar 1980 \n- 5 C 61.78 -, FEVS 28, 265, 268 \nff.\n\n46\n\nFür das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG gilt nichts \nanderes. Dafür, dass auch das Kindergeld nach § 31 Satz 2 EStG \nEinkommen des Kindergeldberechtigten ist, und zwar in der \nRegel der Eltern bzw. eines Elternteils, lässt sich wiederum \nein normatives Argument anführen, wenn auch erst für die Zeit \nab 1. Januar 2000: Insoweit bestimmt nämlich der durch Art. 3 \ndes Gesetzes zur Familienförderung vom 22. Dezember 1999, \nBGBl. I S. 2552, eingefügte § 76 Abs. 2 Nr. 5 BSHG bezogen auf \ndie durch dasselbe Gesetz vorgenommene Erhöhung des \nKindergeldes, dass für minderjährige unverheiratete Kinder ein \nBetrag in Höhe von monatlich 20 DM bei einem Kind und von \nmonatlich 40 DM bei zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt \nvom Einkommen abzusetzen ist. \n\n47\n\nDie in § 48 Abs. 1 SGB I getroffene Regelung spricht für den Regelfall, in dem - wie \nseinerzeit Frau L. gemäß §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 2 Satz 1 EStG - ein Elternteil \nkindergeldberechtigt ist, nicht gegen eine Einordnung des Kindergeldes als Einkommen \ndieses Elternteils. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB I kann das Kindergeld unmittelbar an Kinder \nausgezahlt werden, wenn der Leistungsberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht \nnachkommt. Das gilt nach Satz 3 der Vorschrift auch dann, wenn der Kindergeldberechtigte \nmangels Leistungspflicht nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines \nBetrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende \nKindergeld. Da die Grenze der Leistungspflicht im Unterhaltsrecht deutlich über der \nsozialhilferechtlichen Bedürftigkeit liegt, kann daraus keine Verpflichtung des \nKindergeldberechtigen hergeleitet werden, das Kindergeld sogar dann an das Kind \nweiterzugeben, wenn er dadurch selbst sozialhilfebedürftig würde. \n\n48\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. \nFebruar 2000, a.a.O.\n\n49\n\nWie dargelegt, wird von einem Hilfe Suchenden erwartet, sein Einkommen zunächst für \nden eigenen Lebensunterhalt einzusetzen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n50\n\n- vgl. Urteil vom 26. November 1998 \n- 5 C 37.97 -, a.a.O. -\n\n51\n\nverstößt es gegen das in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Grundrecht auf Achtung und Schutz \nder Menschenwürde, wenn derjenige, der sich im Sinne des § 2 Abs. 1 BSHG selbst helfen \nkann, verpflichtet würde, seine Mittel für andere einzusetzen mit der Folge, dass er dadurch \nselbst mittellos und auf Sozialhilfe angewiesen ist. \n\n52\n\nDie Frage, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen \nKindergeld als an das Kind weitergegeben angesehen werden kann \nmit der Folge, dass es als dessen Einkommen zu berücksichtigen \nist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. \nTeils wird - ohne dass auf die Bedarfssituation des \nKindergeldberechtigten Rücksicht genommen wird - eine \nWeitergabe bereits dann anerkannt, wenn es für eine \nBedarfsdeckung des Kindes benötigt wird, teils wird eine \nWeitergabe auch bei bestehendem Bedarf des Kindes nur dann \nangenommen, wenn und soweit der Bedarf des \nKindergeldberechtigten selbst gedeckt ist. \n\n53\n\nVgl. die Nachweise u.a. für die \nhöchstrichterliche und divergierende \nobergerichtliche Rechtsprechung bei \nLutter, a.a.O., Fn. 18 und 19.\n\n54\n\nIn jedem Fall ist es erforderlich, dass der \nKindergeldberechtigte das Kindergeld zweckorientiert durch \neinen gesonderten Zuwendungsakt an das Kind weitergibt. Das \nbloße \"Wirtschaften aus einem Topf\" genügt nicht den zu \nstellenden Anforderungen. Insoweit folgt der Senat der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das zur \nBegründung in seinem Urteil vom 7. Februar 1980 - 5 C 73.79 -, \nFEVS 28, 177, 180 ff., u.a. ausgeführt hat: \n\n55\n\n\"Das Kindergeld als solches ist \nnicht Einkommen des Pflegekindes. Der \nAnspruch auf das Kindergeld steht \nvielmehr den Pflegeeltern zu. ...\n\n56\n\nJedoch hat das \nBundesverwaltungsgericht zum Recht der \nSozialhilfe zunächst entschieden, dass \nsich eine Mutter das ihr gewährte \nZweitkindergeld nicht auf die ihr zu \ngewährende Hilfe zum Lebensunterhalt \nanrechnen zu lassen braucht, wenn sie \nes ihrem einkommens- und vermögenslosen \nminderjährigen Kind zuwendet (FEVS 12, \nS. 81). In Fortentwicklung dessen hat \ndas Bundesverwaltungsgericht wiederholt \nentschieden, dass sowohl das Kindergeld \nals auch eine vergleichbare Leistung, \nz.B. der Kinderzuschlag zur \nSozialversicherungsrente, dann als \nEinkommen des Kindes anzurechnen sind, \nwenn Eltern (ein Stiefvater) die \nzweckorientierte und mit Rücksicht auf \ndas Kind erhaltene Leistung an das Kind \nweiterreichen (weiterreicht), dem Kind \nalso zuwenden (zuwendet). ...\n\n57\n\nDie aus diesen Gründen nicht \nausgeschlossene Möglichkeit, Kindergeld \n(richtiger: einen ihm entsprechenden \nBetrag) als Einkommen des Pflegekindes \nauf das Pflegekind anrechnen zu können, \nhängt jedoch davon ab, ob im Einzelfall \ndie zweckorientierte, mit Rücksicht auf \ndas Kind dem jeweils \nAnspruchsberechtigten gewährte \nSozialleistung an das Kind \nweitergereicht, ihm also zugewendet \nwird. Diese Feststellung lässt sich \nnicht durch eine 'Vermutung der \nVorteilszuwendung' ersetzen. Eine \nsolche hat das Bundesverwaltungsgericht \nin seiner erwähnten Rechtsprechung auch \nnicht als Grundsatz angenommen. ...\n\n58\n\nDie als Voraussetzung einer \nAnrechnung unverzichtbare Feststellung, \ndass die zweckorientierte Leistung dem \nKind zugewendet wird, ist nicht schon \ndamit getroffen, dass Pflegeeltern \nbestätigen, das Kindergeld fließe wie \nanderes Einkommen der Pflegeeltern und \netwa auch das dem Pflegekind gewährte \nPflegegeld in eine Haushaltskasse (den \n'großen Topf'), aus der in erster Linie \nfür den Lebensunterhalt aller \nFamilienangehörigen (das Pflegekind \neinschließend) erforderlichen \nAufwendungen, im Übrigen auch sonstige \nAusgaben bestritten würden; eine \nWirtschaftsweise, die in einer \nFamiliengemeinschaft häufig, wenn nicht \nsogar regelmäßig anzutreffen sein wird. \nBei einer solchen durch das Gesetz \nnicht verbotenen und auch mit dem der \nSozialleistung immanenten Zweck \ndurchaus zu vereinbarenden \nWirtschaftsweise ... lässt sich nicht \nmit der für die Feststellung von \nanrechenbarem Einkommen in \nentsprechender Anwendung der \nVorschriften des Abschnitts 4 des \nBundessozialhilfegesetzes \nerforderlichen Bestimmtheit sagen, dass \nder notwendige Lebensbedarf des \nPflegekindes im eingangs beschriebenen \nSinne gerade mittels des \nzweckorientierten und mit Rücksicht auf \ndas Kind gewährten Kindergeldes \nbefriedigt wird. Zweckgerecht ist eine \nVerwendung des Kindergeldes auch dann \nnoch, wenn sie dem Pflegekind nur \nmittelbar und auch nur teilweise zugute \nkommt. ...\n\n59\n\nAllerdings ist auch eine \nFallgestaltung vorstellbar, bei der die \nVerwendung des Kindergeldes für das \nPflegekind unmittelbar für eine \nBefriedigung des eingangs beschriebenen \nBedarfs offen zutage liegt, weil die \nPflegeeltern eine andere \nWirtschaftsweise bevorzugen, indem sie \nvon vornherein nachweislich alle \nLeistungen, die das Pflegekind auf \nGrund eigenen Anspruchs erhält (z.B. \nWaisenrente, das Pflegegeld) und die \nLeistungen, die sie für das Pflegekind \nerhalten (z.B. das Kindergeld), \ngesondert behandeln und ausschließlich \nunmittelbar für das Pflegekind \nverwenden. ...\n\n60\n\nDas Berufungsgericht hat in \ntatsächlicher Hinsicht festgestellt, \ndass das anteilige Kindergeld in den \n'großen Topf' geflossen ist, aus dem \nder gesamte Lebensunterhalt der Familie \nunter Einschluss desjenigen der \nKlägerin bestritten worden ist. ... \nJedoch erlaubt eine solche durch das \nGesetz nicht verbotene und mit dem der \nSozialleistung immanenten Zweck \ndurchaus zu vereinbarende \nWirtschaftsweise - wie bereits \ndargelegt - nicht die Feststellung, \ndass durch Befriedigung des eingangs \nbeschriebenen notwendigen Lebensbedarfs \nder Klägerin gerade anteiliges \nKindergeld zugewendet worden ist; \n...\"\n\n61\n\nDieser insbesondere von Lutter (a.a.O.) für das neue Kindergeldrecht \nin Erinnerung gerufenen Rechtsauffassung ist auch der früher für das Sozialhilferecht \nzuständige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem \nBeschluss vom 8. Dezember 1997 - 8 B 2289/97 - gefolgt. Auch er hat nicht ausreichen \nlassen, dass das Kindergeld ohne erkennbare Zuwendungsakte für den Lebensunterhalt der \nGesamtbedarfsgemeinschaft eingesetzt worden ist.\n\n62\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze ist das Kindergeld zu \nUnrecht als Einkommen der Kinder M. und R. L. \nangerechnet worden. Aus der beigezogenen Sozialhilfeakte des \nBürgermeisters der Stadt B. O. ergeben sich keinerlei \nAnhaltspunkte dafür, dass die kindergeldberechtigte \nHilfeempfängerin Frau K. L. das an sie ausgezahlte \nKindergeld durch gesonderte Zuwendungsakte an ihre Kinder \nweitergegeben hat. Etwas Dahingehendes hat auch der Kläger zu \nkeiner Zeit geltend gemacht, obwohl das Verwaltungsgericht \nseine Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt gestützt hat. \nSchon das geringe Alter der Kinder in den Jahren 1996/97 \nspricht dagegen, dass das Kindergeld im oben beschriebenen \nSinne an sie weitergegeben worden wäre. \n\n63\n\nAnders als das Verwaltungsgericht ist der Senat allerdings \nder Auffassung, dass die Aufwendungen des Klägers bis auf \neinen Betrag von 612,90 DM bzw. 212,90 DM von der Beklagten \nauch insoweit zu erstatten sind, als die Hilfegewährung an \nFrau K. L. auf der nach allem fälschlichen Zuordnung \ndes Kindergeldes beruht. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass \nbei einer den dargestellten Grundsätzen zum Kindergeld \nentsprechenden Gewährung von Sozialhilfe an die \nHaushaltsgemeinschaft L. auch dem Kind M. ergänzende \nHilfe und dem Kind R. höhere Hilfeleistungen als \ntatsächlich erbracht hätten bewilligt werden müssen. In der \nZeit von Mai 1996 bis Januar 1997 hätte sich monatlich bei \nBetrachtung der Haushaltsgemeinschaft insgesamt rechnerisch \nsogar derselbe Gesamtbetrag ergeben. \n\n64\n\nEine Berücksichtigung dieses Umstands ist nicht schon über \n§ 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG deshalb möglich, weil in der Praxis \nder Sozialämter und darüberhinaus auch in der \nobergerichtlichen Rechtsprechung Meinungsunterschiede \nhinsichtlich der Zuordnung des Kindergeldes und der an die \nWeitergabe durch den Kindergeldberechtigten zu stellenden \nAnforderungen bestanden haben. Hielte man unter diesem \nGesichtspunkt § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG für einschlägig, so \nkönnte der Kläger für den gesamten streitgegenständlichen \nZeitraum, d.h. auch für die Monate Januar bis April 1996, \nseine Aufwendungen in vollem Umfang ersetzt verlangen. Das ist \njedoch nicht der Fall. Nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG gelten \nzwar die Grundsätze für die Gewährung von Sozialhilfe, die am \nAufenthaltort des Hilfeempfängers zur Zeit der Hilfegewährung \nbestehen. Die Vorschrift kann aber nur dort Anwendung finden, \nwo den Behörden ein nicht durch das Gesetz geregelter \nSpielraum verbleibt,\n\n65\n\nvgl. etwa zur Ermessensausübung \nBVerwG, Beschluss vom 14. April 2000 - \n5 B 39.00 -, Sächs. Vbl 2000, 192 und \njuris,\n\n66\n\nnicht jedoch, wo es - wie hier - um reine Rechtsanwendung \ngeht.\n\n67\n\nAuch § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG als solcher ist nicht \neinschlägig; denn er enthält eine Regelung ausschließlich zur \nBagatellgrenze. Nach § 111 Abs. 2 BSHG in der vom 1. Januar \n1994 bis zum 31. Juli 1996 geltenden Fassung - im Folgenden § \n111 Abs. 2 BSHG a.F. -, der mit dem heutigen § 111 Abs. 2 \nSatz 1 BSHG identisch ist, sind Kosten unter 5.000 DM bezogen \nauf einen Zeitraum der Leistungsgewährung von bis zu zwölf \nMonaten - von einem hier nicht interessierenden Ausnahmefall \nabgesehen - nicht zu erstatten. Während nach § 111 Abs. 2 BSHG \na.F. das Erreichen der Bagatellgrenze für jede Einzelperson \neiner sog. Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 \nBSHG gesondert festzustellen war,\n\n68\n\nvgl. etwa Schellhorn/Jirasek/Seipp, \nBSHG, 15. Aufl. (1997), § 111 Rn. 30, \nund Schoch in: Lehr- und \nPraxiskommentar BSHG, 4. Aufl. (1994), \n§ 111 Rn. 11, und 5. Aufl. (1998) § 111 \nRn. 32,\n\n69\n\ngilt nach der zum 1. August 1996 in Kraft getretenen \nNeuregelung durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts \nvom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088) die Begrenzung auf \n5.000 DM für die Mitglieder des Haushalts zusammen, wenn die \nKosten für die Mitglieder einer sog. Bedarfsgemeinschaft im \nSinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu erstatten sind.\n\n70\n\nDie Vorschrift des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG macht deutlich, \ndass dem Grundsatz der individuellen Anspruchsberechtigung, \nder im Bewilligungsverfahren und auch in einem eventuellen \nRückforderungsverfahren zentrale Bedeutung hat und insoweit \nein Strukturprinzip des Sozialhilferechts darstellt, im \nBereich der Kostenerstattung nach § 107 BSHG nur \neingeschränkte Bedeutung zukommt. In der Begründung der die \nRegelung des § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG betreffenden \nBeschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (BT-\nDrucksache 13/3904, S. 47 zu Nr. 20b) heißt es etwa:\n\n71\n\n\"Die bisherige Begrenzung der Kos-\ntenerstattung in Höhe von 5 000 DM in \nzwölf Monaten bezog sich auf den \neinzelnen Hilfeempfänger. Die Kos-\ntenerstattung bei Aufenthalt in einer \nAnstalt oder bei Unterbringung in einer \nanderen Familie betrifft in der Regel \nnur Einzelpersonen. Die \nKostenerstattung bei Umzug oder bei \nÜbertritt aus dem Ausland betrifft \njedoch häufig Familien, das heißt \nHaushalte im Sinne von § 11 Abs. 1 \nSatz 2, die ergänzende Hilfe zum \nLebensunterhalt erhalten. In diesen \nFällen verhindert die bisherige \nBegrenzung auf 5 000 DM pro Person \noftmals eine Kostenerstattung, so dass \ndie §§ 107 und 108 auch in typischen \nFällen nicht zur Anwendung kommen. Die \nBegrenzung wird deshalb auf 5 000 DM \npro Haushalt im Sinne von § 11 Abs. 1 \nSatz 2 bezogen. Bei der \nKostenerstattung gemäß den §§ 103 \nund 104 bleibt es in der Regel bei der \nbisherigen Regelung. Die Änderung dient \nauch der Verwaltungsvereinfachung. Es \nist in Zukunft nicht mehr erforderlich, \nim Wege komplizierter Berechnungen die \nfür den Haushalt einheitlich errechnete \nHilfe auf die haushaltsangehörigen \nHilfeempfänger umzulegen.\"\n\n72\n\nBeiden Vorschriften - § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG und § 111 \nAbs. 2 Satz 2 BSHG - in ihrer Gesamtschau läßt sich im Wege \neiner teleologischen Erstreckung die Regelung entnehmen, dass \ndann, wenn der um Erstattung nachsuchende Träger bei der \nLeistungserbringung einer vertretbaren und in der \nSozialhilfepraxis der Behörden und der obergerichtlichen \nRechtsprechung auch vertetenen Auffassung folgt, die \naufgewandten Kosten jedenfalls in der Höhe erstattungsfähig \nsind, wie sie in Ansehung der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des \n§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG auch bei Zugrundelegung der Auffassung \nentstanden wären, die das für die Entscheidung über den \nErstattungsanspruch zuständige Verwaltungsgericht für richtig \nhält. Es würde zu treuwidrigen Ergbnissen führen, wenn der \nerstattungspflichtige Träger sich zur Abwehr von \nErstattungsansprüchen gemäß § 111 Abs.1 Satz 1 BSHG darauf \nberufen könnte, das Kindergeld hätte richtigerweise bei einem \nbestimmten Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in Ansatz gebracht \nwerden müssen, ohne zugleich die sich zwingend ergebende Folge \nausgleichend bedenken zu müssen, dass bei richtiger Handhabung \nbei anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ein \nungedeckter Bedarf zu decken gewesen wäre.\n\n73\n\nAuf Grund der von der Beklagten nicht näher angegriffenen \nAufstellung des Klägers vom 10. Februar 2000 über die \ngewährten Leistungen errechnet sich einschließlich \nWeihnachtsbeihilfen (132 DM und 66 DM) sowie einmaliger \nBeihilfen zur Anschaffung von Hausrat (840 DM und 634 DM) und \nabzüglich erstatteter Krankenversicherungsbeiträge (378 DM) \nund UVG-Leistungen (272,94 DM) ein Gesamtbetrag von 12.642,05 \nDM, von dem nach Abzug der Zuvielzahlung in Höhe von 612,90 DM \nunter dem Gesichtspunkt des Kindergeldes letztlich 12.029,15 \nDM als erstattungsfähig verbleiben.\n\n74\n\nDer Erstattungsanspruch ist auch nicht gemäß § 111 Abs. 2 \nBSHG ausgeschlossen. Für den Zeitraum vom 1. August 1996 bis \nzum 31. Januar 1997 gilt das schon deshalb, weil die auf die \nBedarfsgemeinschaft bezogene Bagatellgrenze neuen Rechts im \n12-Monats-Zeitraum von August 1996 bis Juli 1997 unstreitig \nerreicht worden ist. Geht man mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n75\n\nUrteile vom 19. Dezember 2000 - 5 C \n30.99 -, FEVS 52, 221, und \n- 5 C 23.00 -,\n\n76\n\nentsprechend dem Gesezeswortlaut davon aus, dass die \nBagatellgrenze sich auf einen objektiv feststellbaren \nLeistungszeitraum und nicht auf vom Erstattungsberechtigten \nbestimmte, rechtlich selbständige Abrechungszeiträume bezieht, \nmuss es für eine Erstattung bei über zwölf Monate \nhinausgehenden Leistungen nicht nur genügen, dass - wie in den \nvom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen - in den \nersten zwölf Monaten des Zeitraums der Leistungsgewährung die \nBagatellgrenze erreicht wird, sondern vielmehr auch, dass dies \nin irgendeinem zwölfmonatigen Abschnitt des Zwei-Jahres-\nZeitraums des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG der Fall ist. \n\n77\n\nUnabhängig vom Vorstehenden gilt vorliegend hinsichtlich \ndes gesamten streitgegenständlichen Zeitraums vom 30. Januar \n1996 bis zum 31. Januar 1997 jedenfalls die auf die Mitglieder \ndes Haushalts zusammen bezogene Bagatellgrenze von 5.000 DM, \nwie sie mit dem Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom \n23. Juli 1996 zum 1. August 1996 in Kraft getreten ist. Diese \nBagatellgrenze wird durch die den Hifeempfängern im fraglichen \nZeitraum geleistete Sozialhilfe auch erreicht.\n\n78\n\nDer Senat hat zwar entschieden, dass für \nLeistungszeiträume, die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur \nReform des Sozialhilferechts bereits abgeschlossen waren, noch \ndie zur Zeit der Sozialhilfegewährung in Kraft gewesene \nFassung des § 111 Abs. 2 BSHG anzuwenden ist.\n\n79\n\nVgl. Urteile vom 8. März 2001 - 16 A \n1909/00 (zur Veröffentlichung \nbestimmt), 16 A 4983/00 und 4984/00 -\n\n80\n\nAls abgeschlossen im angesprochenen Sinne sind nicht \nlediglich solche Erstattungsverhältnisse zu betrachten, in \ndenen über einen Kostenanspruch durch rechtskräftigen \nSchiedsspruch oder rechtskräftiges Urteil entschieden worden \nist oder in dem die Beteiligten einen \nKostenerstattungsanspruch durch Vergleich, Verzicht oder durch \nAnerkenntnis, Erfüllung oder Aufrechnung definitiv \nfestgestellt bzw. abgewickelt haben.\n\n81\n\nVgl. insoweit etwa das Gutachten des \nDeutschen Vereins für öffentliche und \nprivate Fürsorge vom 30. September 1998 \nunter 3.3, NDV 1998, 349 f.\n\n82\n\nAbgeschlossen sind vielmehr auch die \nErstattungsverhältnisse, in denen vor dem 1. August 1996, ohne \ndass einer der benannten Akte vorlag, die Leistungserbringung \nan den Hilfeempfänger beendet bzw. der Zwei-Jahreszeitraum des \n§ 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG bereits abgelaufen oder im Sinne des \n§ 107 Abs. 2 Satz 1 BSHG vor Ablauf dieser Frist für einen \nzusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu \ngewähren war und zugleich im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG bezogen auf einen Zeitraum der Hilfegewährung von bis zu \n12 Monaten jeweils lediglich geringere Kosten als 5.000 DM für \nden einzelnen Hilfeempfänger angefallen waren. Ob als \nabgeschlossen auch ein Sachverhalt angesehen werdne könnte, in \ndem die Bagatellgrenze alten Rechts bereits erreicht gewesen \nist, kann dahin stehen.\n\n83\n\nEin derartiger am 1. August 1996 bereits abgeschlossener \nLeistungszeitraum liegt hier jedenfalls nicht vor. Der Kläger \nhatte die Hilfegewährung erst wenige Monate vor dem 1. August \n1996 aufgenommen und hat sie über diesen Zeitpunkt hinaus \nfortgesetzt. Insbesondere war unter Geltung des alten Rechts \nder Zwei-Jahres-Zeitraum des § 107 Abs. 2 Satz 2 BSHG noch \nnicht abgelaufen. Für derartige Fälle ergibt eine Auslegung \ndes Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts unter Beachtung \nder allgemeinen Grundsätze zum intertemporalen \nVerwaltungsrecht die Anwendbarkeit des neuen Rechts für die \ngesamte Kostenerstattung.\n\n84\n\nEine ausdrückliche Regelung des zeitlichen Geltungsbereichs \nder neuen Vorschrift, die die Frage nach der anzuwendenden \nBagatellregelung beantworten könnte, hat das Gesetz zur Reform \ndes Sozialhilferechts nicht getroffen. Der Gesetzgeber hat \nsich im Rahmen des maßgebenden Änderungsgesetzes darauf \nbeschränkt, allgemein als Datum des Inkrafttretens des \nGesetzes und damit auch der in Rede stehenden Vorschrift des \n§ 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG den 1. August 1996 zu nennen. Das \nGesetz enthält anders als etwa das Bundessozialhilfegesetz \nselbst bei seinem ursprünglichen Inkrafttreten in Gestalt des \n§ 144 BSHG keine Übergangsregelung für die Kostenerstattung. \nJene Vorschrift hatte u.a. unter Nr. 1 vorgesehen, dass auf \ndie Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe die \nbei Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes geltenden \nRegelungen bei allen Leistungen weiter anzuwenden sind, die \nfür eine vor Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit gewährt \nwurden. \n\n85\n\nJedenfalls unmittelbar kann auf die Übergangsregelung für \ndie Kostenerstattung nach § 144 BSHG nicht zurückgegriffen \nwerden. Dagegen spricht schon der Wortlaut dieser Vorschrift, \nin der auf eine Leistungserbringung (Nr. 1) bzw. \nErstattungsfeststellung (Nr. 2) \"vor dem Inkrafttreten dieses \nGesetzes\", d.h. des Bundessozialhilfegesetzes selbst, die Rede \nist. \n\n86\n\nEs kann aber auch nicht angenommen werden, die Regelung des \n§ 144 Nr. 1 BSHG konkretisiere einen allgemeinen \nRechtsgrundsatz, der auch ohne ausdrückliche Einzelregelung in \nsolchen Fällen anzuwenden sei.\n\n87\n\nSo allerdings Schellhorn/Jira-\nsek/Seipp, BSHG, 15. Auflage, § 144 Rn. \n15; ähnlich Zink in Mergler/\nZink, BSHG, 4. Aufl., 27. Lfg., Stand \nAugust 1999, § 144 Rn. 1.\n\n88\n\nDer Gesetzgeber beispielsweise hat in späteren \nÄnderungsgesetzen nicht etwa zugrunde gelegt, dass bei Fehlen \neiner ausdrücklichen Überleitungsvorschrift zum \nBundessozialhilfegesetz die Regelung des § 144 BSHG ohne \nweiteres entsprechend anzuwenden sei. Anderenfalls wäre es \nnicht erforderlich gewesen, für die Kostenerstattung in den \nFällen des § 105 Satz 2 und des § 108 Abs. 1 BSHG a.F. in Art. \n2 § 2 des 2. Änderungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. \n1153) die entsprechende Anwendung von § 144 BSHG ausdrücklich \nvorzuschreiben. \n\n89\n\nWenn Zink (a.a.O.) die Auffassung vertritt, § 144 \nentspreche den geltenden Rechtsgrundsätzen bezüglich der \nRückwirkung gesetzlicher Regelungen, so gelangt er selbst \nspeziell zu § 111 Abs. 2 BSHG an anderer Stelle im selben \nKommentar \n(vgl. § 111 Rn. 3, 6.2 und 6a) zu abweichenden Ergebnissen. \n\n90\n\nZur Rechtsnatur der Bagatellgrenzenregelung hat der Senat \nin seinen Urteilen vom 8. März 2001 - 16 A 1909/00 (zur \nVeröffentlichung bestimmt), 16 A 4983/00 und 4984/00 - \nausgeführt:\n\n91\n\n\"Der Senat ist nicht der Auffassung, \ndass sich schon aus dem Rechtscharakter \nder Bagatellregelung des § 111 Abs. 2 \nSatz 2 BSHG als verfahrensrechtliche \noder materiell-rechtliche Regelung \nRückschlüsse auf die Frage der \nzeitlichen Geltung der Vorschrift \nziehen lassen. (So aber - mit \nvoneinander abweichenden Ergebnissen - \neinerseits Zentrale Spruchstelle für \nFürsorgestreitigkeiten, Schiedsspruch \nvom 13. Februar 1997 - B 26/96 -, ZfF \n1997, 84, und Schwabe, ZfF 1997, 126, \nandererseits Deutscher Verein für \nöffentliche und private Fürsorge, \nGutachten vom 30. September 1998 \n- G 62/98 -, NDV 1998, 349 f. -.) Es \nlassen sich Gründe sowohl für eine \nmateriell-rechtliche Regelung als auch \nfür eine verfahrensrechtliche \nBestimmung finden, so dass sich die \nVorschrift insoweit einer eindeutigen \nZuordnung entzieht.\n\n92\n\nFehlt es an einer ausdrücklichen \nÜberleitungsvorschrift, so kommt es \nnach der Dogmatik zum intertemporalen \nVerwaltungsrecht für die Ermittlung des \njeweiligen zeitlichen Geltungsbereichs \neiner Norm auf die Auslegung der \nkonkret betroffenen Regelung an (vgl. \nKopp, Grundsätze des intertemporalen \nVerwaltungsrechts, Die \nSozialgerichtsbarkeit 1993, 593, 595 \nlinke Spalte),\nwobei die von Rechtsprechung und \nLiteratur entwickelten Auslegungsregeln \nAuslegungshilfen geben können. Danach \nsollen neue Rechtsnormen grundsätzlich \nmit sofortiger Wirkung für die Zeit \nnach ihrer Verkündung und unabhängig \ndavon, wie die Materie bisher geregelt \nwar, für die Zukunft gelten. Die neuen \nNormen erfassen dabei im Prinzip auch \nalle im Zeitpunkt der Verkündung \nbestehenden, nach altem Recht \nentstandenen Rechte und \nRechtsverhältnisse, während im \nZeitpunkt der Verkündung bereits \nabgewickelte Rechtsverhältnisse bzw. \nbereits geregelte, abgeschlossene \nSachverhalte von der Anwendbarkeit \nneuer Rechtsnormen grundsätzlich \nausgenommen sind.(vgl. Kopp, a.a.O. S. \n597, und Schneider, Gesetzgebung, Rn. \n531, im Ansatz ebenso übereinstimmend: \nZentrale Spruchstelle für \nFürsorgestreitigkeiten, a.a.O., und \nDeutscher Verein für öffentliche und \nprivate Fürsorge, a.a.O.; vgl. auch \nEnneccerus/Nipperdey, Lehrbuch des \nBürgerlichen Rechts, Erster Band, \n15. Aufl. 1959, S. 354)\nDie Frage, ob der Normgeber eine \nRegelung der in Rede stehenden Art auch \ntreffen durfte, kann bei der Auslegung \nim Zweifelsfall u.U. ergänzend \nherangezogen werden, ist jedoch \ngrundsätzlich von der Frage zu \nunterscheiden, wie ein Gesetz \nhinsichtlich seiner zeitlichen Geltung \nauszulegen ist (vgl. Kopp, a.a.O., S. \n594). Von daher ist es verfehlt, von \nvornherein in den Mittelpunkt der \nBetrachtung zu stellen, ob die \nzeitliche Erstreckung der neuen \nBagatellgrenzenregelung mit den vom \nBundesverfassungsgericht entwickelten \nGrundsätzen über die Rückwirkung von \nGesetzen in Einklang zu bringen ist. \nInhaltlich wird bei der diesbezüglichen \nArgumentation darüberhinaus z.T. nicht \nhinreichend beachtet (vgl. etwa \nZentrale Spruchstelle für \nFürsorgestreitigkeiten vom 13. Februar \n1997, a.a.O.),\ndass die vom Bundesverfassungsgericht \nentwickelten Regeln zur \"echten\" und \n\"unechten\" Rückwirkung von Gesetzen \n(vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 22. \nJuni 1971 - 2 BvL 6/70 -, BVerfGE 31, \n222, 225 f.)\nbzw. zur Rückwirkung von Rechtsfolgen \nund zur tatbestandlichen Rückanknüpfung \n(vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 14. \nMai 1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72, \n200, 241)\nin erster Linie auf das Verhältnis \nzwischen dem Staat und dem durch die \nGrundrechte nach dem Grundgesetz \ngeschützten Bürger zugeschnitten sind, \nwährend es sich bei dem hier in Rede \nstehenden Erstattungsanspruch um die \nRegelung eines finanziellen \nInteressenausgleichs zwischen zwei mit \ninhaltsgleichen Aufgaben der \nSozialhilfe betrauten Trägern \nöffentlicher Verwaltung handelt. Als \njuristische Personen des öffentlichen \nRechts können sich kommunale \nSelbstverwaltungskörperschaften bei der \nErfüllung öffentlicher Aufgaben gerade \nnicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder \nandere Grundrechte nach dem Grundgesetz \nberufen,(vgl. etwa BVerfG, Beschluss \nvom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 -, \nBVerfGE 61, 82, 100, und BVerwG, Urteil \nvom 1. Juli 1988 - 4 C 15.85 - , NVwZ \n1989, 247; vgl. aber zum Schutz \nmateriellrechtlich bedeutsamer \nRechtspositionen nach einfachem Recht: \nBVerwG, Urteil vom 3. September 1996 - \n7 C 38.96 -, Buchholz 428 § 2 VermG Nr. \n24) und allenfalls unter dem \nGesichtspunkt der Haushaltsplanung, \nnicht aber der - gesetzlich gebundenen \n- Leistungserbringung an den Hilfe \nSuchenden besteht eine \nDispositionsfreiheit der beteiligten \nSozialhilfeträger, die unter dem \nGesichtspunkt des Vertrauensschutzes \nschutzwürdig sein könnte.\"\n\n93\n\nHieran hält der Senat fest. \n\n94\n\nVorliegend fällt auch der Aspekt des Vertrauensschutzes \nbezüglich einer etwaigen Haushaltsplanung in zweierlei \nHinsicht allenfalls eingeschränkt ins Gewicht. Zum Einen \ndürften die in Rede stehenden Beträge angesichts des Umfangs \nder betroffenen Haushalte die Dispositionsfreiheit nur \ngeringfügig tangieren. Zum Anderen ist von einer weitgehenden \nKompensation dadurch auszugehen, dass jeder Sozialhilfeträger \ndurch die Änderung der Bagatellgrenze in einigen Fällen \nbegünstigt und in anderen benachteiligt sein wird, so dass \nVertrauensschutzgesichtspunkte im Ergebnis einer rückwirkenden \nAnwendnung der gesetzlichen Neuregelung auf noch nicht \nabgeschlossene Altfälle nicht im Wege stehen. \n\n95\n\nIst nach alledem auf Grund der Regeln des intertemporalen \nVerwaltungsrechts grundsätzlich anzunehmen, dass ein Gesetz in \ndie Vergangenheit gerichtet derartige noch nicht \nabgeschlossene Tatbestände erfassen will, so kann vorliegend \nauch auf Grund von Sinn und Zweck des konkret betrachteten \nGesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 \nnicht angenommen werden, dass ausnahmsweise etwas Anderes \nGeltung haben soll.\n\n96\n\nNach dem oben bereits zitierten Bericht des Ausschusses für \nGesundheit (BT-Drucksache 13/3904, S. 47 zu Nr. 20b) bestand \nder Zweck der Neuregelung der Bagatellgrenze für die \nErstattungsfälle nach § 107 BSHG zum Einen darin, eine als \nunbefriedigend empfundene Rechtslage umzugestalten und für \nFälle mit \"Familienbeteiligung\" einen weniger weitgehenden \nAusschluss der Kostenerstattung im Vergleich zum 1994 \ngeschaffenen Rechtszustand herbeizuführen, zum Anderen in \neiner darauf bezogenen Verwaltungsvereinfachung. Beide \ngesetzgeberischen Ziele sprechen dafür, die Neuregelung \nrückwirkend auch auf alle hinsichtlich der Leistungsgewährung \nnoch nicht abgeschlossenen Leistungsbeziehungen auszudehnen. \nInsbesondere ist es mit dem Gesichtspunkt der \nVerwaltungsvereinfachung in Einklang zu bringen, wenn auf \neinen im wesentlichen gleichbleibenden Leistungssachverhalt \nein und dieselbe Bagatellregelung anzuwenden ist. Mit dem \ngesetzgeberischen Ziel der erleichterten Geltendmachung von \nErstattungsansprüchen bei Bedarfsgemeinschaften wäre es \nschwerlich vereinbar, wenn durch die Bestimmung des zeitlichen \nGeltungsbereichs der unterschiedlichen Bagatellregelungen und \neine entsprechende Aufsplittung des Erstattungszeitraums die \nGeltendmachung eines Erstattungsanspruchs ausgeschlossen \nwürde, obwohl bei einer Beurteilung des Gesamtsachverhalts \nnach der Bagatellgrenzenregelung sowohl des alten wie des \nneuen Rechts für sich gesehen jeweils eine Erstattung \ndurchgesetzt werden könnte.\n\n97\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 und \n§ 188 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n98\n\nDie Revision ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nwegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache iSd § 132 Abs. \n2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der im Tenor genannte Betrag von \n4.181,26 DM ist die Differenz zwischen den vom Kläger im \nZeitraum ab August 1996 bis Januar 1997 aufgewandten Kosten \nund dem für beide Kinder gezahlten Kindergeld, soweit es der \nKläger in seinen Berechnungen nicht schon selbst im Wege der \nÜberschussverteilung als Einkommen von Frau L. angesetzt \nhatte.\n\n99","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301896","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-29/16-a-455-01","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301896","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301896","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-29/16-a-455-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301896","retrieved":"2026-07-09 03:27:31.855976+00:00"}}