{"status":"available","doknr":"OLD301894","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0529.13B434.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-29","aktenzeichen":"13 B 434/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Antragstellers, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung \nseiner Klage 3 K 7975/98 VG Düsseldorf anzuordnen, wird auf seine Kosten \nabgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO, die Fortdauer der \naufschiebenden Wirkung der im Tenor genannten Klage anzuordnen, \nhat keinen Erfolg. \n\n3\n\nZwar folgt dies nicht schon daraus, dass die für das Ende \nder aufschiebenden Wirkung der Klage maßgebende Dreimonatsfrist \nnach § 80b Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO, die am Ablauf der Frist \nfür den Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO zu orientieren ist, \n\n4\n\nvgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. \nDezember 1999 - 1 B 422/99 -, NVwZ \n2000, 942; OVG Mecklenburg-Vorpommern, \nBeschluss vom 16. Dezember 1998 - 2 M \n132/98 -, NVwZ-RR 1999, 591; OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. \nNovember 1998 - 7 B 12224/98 -, NVwZ \n1999, 896; Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar \n2000, § 80b RdNrn. 21 ff.,\n\n5\n\ninzwischen am 17. April 2001 abgelaufen ist. Die Fortdauer \nder aufschiebenden Wirkung nach § 80b Abs. 2 VwGO kann sowohl \nnachträglich beantragt (hier hat der Antragsteller den Antrag \nvor dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt) \nals auch nachträglich angeordnet werden.\n\n6\n\nVgl. OVG Bremen, a.a.O.\n\n7\n\nDer Antrag, die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung \nanzuordnen, ist aber deshalb abzulehnen, weil der Antrag des \nAntragstellers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. November 2000 - 3 K \n7975/98 - mit Beschluss vom heutigen Tage (13 A 301/01) \nabgelehnt worden ist. Eine zeitgleiche Entscheidung über den \nAntrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden Wirkung, \nohne den Beteiligten zunächst den Beschluss im Verfahren 13 A \n301/01 zur Kenntnis und dem Antragsteller die Möglichkeit zur \nRücknahme des Antrages nach § 80b Abs. 2 VwGO zu geben, ist \ndabei möglich, \n\n8\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 15. September 2000 - 2 A 10559/00 -\n, 2 B 11542/00 -, insoweit nicht \nabgedruckt in DÖD 2001, 101,\n\n9\n\nzumal dem Antragsteller dadurch kostenmäßig keine Nachteile \nentstehen (s. unten). \n\n10\n\nEinen Entscheidungsmaßstab für die gerichtliche Entscheidung \nüber den Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden \nWirkung gibt § 80b Abs. 2 VwGO nicht vor. Unter \nBerücksichtigung des gesetzgeberischen Willens und ihrer \nEntstehungsgeschichte kann die Bestimmung nach Auffassung des \nSenats nicht dahin verstanden werden, dass dem \nOberverwaltungsgericht - wie bei der Anordnung oder \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsmittels nach § 80 Abs. 5 VwGO - eine umfassende Abwägung \naller öffentlichen und privaten Interessen der Beteiligten \ngeboten ist. Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung \nergibt sich vielmehr ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab. \nHintergrund für die Vorschrift des § 80b VwGO war die \nVorstellung des Gesetzgebers, dass \"Klagen gegen belastende \nVerwaltungsakte zuweilen anhängig gemacht werden, um den \nSuspensiveffekt auszunutzen\" (BT-Drucks. 13/3993, S. 11). Mit \ndem gesetzlich bestimmten Wegfall der aufschiebenden Wirkung \neiner Klage nach ihrer erstinstanzlichen Abweisung und dem \nAblauf der Frist des § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO sollte deshalb \neiner als missbräuchlich angesehenen Ausnutzung des \nSuspensiveffektes durch Einlegung aussichtsloser Rechtsmittel \nbegegnet werden. Bei der Einführung des § 80b VwGO in seiner \njetzigen Fassung ließ sich der Gesetzgeber zudem von der \nVorstellung leiten, das Oberverwaltungsgericht könne/werde über \ndie Zulassung der Berufung und über die Fortdauer der \naufschiebenden Wirkung \"zusammen\" entscheiden. Diese erwartete \nParallelisierung der Entscheidungen lässt es gerechtfertigt \nerscheinen, die gerichtliche Entscheidung nach § 80b Abs. 2 \nVwGO in der Regel am Ausgang oder den Erfolgsaussichten eines \nAntrages auf Zulassung der Berufung zu orientieren. \n\n11\n\nVgl. OVG Bremen, a.a.O.; OVG \nRheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. \nNovember 1998, a.a.O., Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, a.a.O., § 80b RdNr. \n44; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § \n80b RdNrn. 13, 15.\n\n12\n\nMit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung im \nVerfahren 13 A 301/01 ist das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 16. November 2000 gegen den Kläger rechtskräftig \ngeworden (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Aufgrunddessen kommt dem \ngesetzlich vorgesehenen Wegfall der aufschiebenden Wirkung der \nKlage nach Ende der in § 80b Abs. 1 VwGO genannten \nDreimonatsfrist, wodurch das öffentliche Interesse an der \nnunmehrigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts dokumentiert \nwird, (wieder) vorrangige Bedeutung zu. Da ein \nAufschubinteresse des Antragstellers somit rechtlich nicht mehr \nrelevant ist, ist deshalb für eine positive Entscheidung über \nden Antrag auf Anordnung der Fortdauer der aufschiebenden \nWirkung kein Raum.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine \nStreitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren \nnach § 80b VwGO im Kostenverzeichnis der Anlage I zu § 11 Abs. \n1 GKG Gerichtskosten nicht vorgesehen sind.\n\n14\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss \nvom 5. September 2000 - 2 B 11542/00 -; \nOVG Bremen, Beschluss vom 13. Dezember \n1999, a.a.O.; OVG Sachsen, Beschluss \nvom 16. Juli 1998 - 2 S 252/98 -, NVwZ-\nRR 1999, 616.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-29/13-b-434-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80b","ref_norm":"80b","n":11},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-29/13-b-434-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301894","retrieved":"2026-07-09 03:27:31.766481+00:00"}}