{"status":"available","doknr":"OLD301936","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0522.5A2055.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-22","aktenzeichen":"5 A 2055/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf \nGrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 1997 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 56.000,-- \nDM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin, deren Sitz sich seit Herbst 1995 in\nbefindet, verlegt die bundesweit erscheinende Wochenzeitung \"..........\". Darin veröffentlichte Beiträge enthalten\nnach Einschätzung des beklagten Landes Anhaltspunkte für den\nVerdacht verfassungsschutzrechtlich relevanter Bestrebungen.\nIm Verfassungsschutzbericht über das Jahr 1994 (Teil 2\n\"Rechtsextremismus\") werden Artikel der Zeitung unter\nfolgenden Rubriken auszugsweise zitiert und analysiert:\n\n4\n\nNationalistisch und rassistisch motivierte Fremdenfeindlichkeit/Bestrebungen gegen Gleichheitsgrundrechte - Missachtung der Menschenwürde (S. 140 f.);\n\n5\n\nAntiparlamentarismus/Bestrebungen gegen die parlamentarische Demokratie (S. 141 f.);\n\n6\n\nmangelnde Distanz zur NS- Herrschaft/Verharmlosung und Relativierung von NS-Verbrechen - Rechtferti-gung des Nationalsozialismus (S. 143);\n\n7\n\nstrategische Aussagen/strategische Forderungen (S. 143 f.).\n\n8\n\nFerner enthält der Bericht eine Beschreibung und Würdigung\nder Bewegung \"Neue Rechte\", einer Ende der 60er Jahre in\nFrankreich als \"Nouvelle Droite\" entstandenen intellektuellen\nStrömung, deren Gedankengut nach Auffassung des beklagten\nLandes in der klägerischen Zeitung propagiert wird (S. 20 ff.,\n112 ff., 128 ff.).\n\n9\n\nIm Verfassungsschutzbericht über das Jahr 1995 werden zum\nBeleg fortbestehender Anhaltspunkte für den Verdacht\nrechtsextremistischer Bestrebungen (Teil 2\n\"Rechtsextremismus\") Beiträge der Wochenzeitung im\nBerichtsjahr angeführt und ausgewertet, die unter folgenden\nThemenschwerpunkten zusammengestellt werden:\n\n10\n\nAgitation zum 8. Mai (S. 111 f.);\n\n11\n\nRevisionismus (S. 112);\n\n12\n\n\"Umerziehung\" und \"Vergangenheitsbewältigung\" (S. 113);\n\n13\n\n\"Political Correctness (PC)\" (S. 113 f.);\n\n14\n\nUmwertung von Begriffen \"konservativ\", \"Nation\", \"Demokratie\" (S. 115);\n\n15\n\nKonservative Revolution (S. 116 f.);\n\n16\n\nAntiparlamentarismus (S. 117 f.);\n\n17\n\nAgitation gegen Institutionen und Funktionsträger der freiheitlichen Demokratie (S. 118 ff.);\n\n18\n\nBestrebungen gegen Grundrechte (S. 120).\n\n19\n\nAußerdem wird über die Leserkreise der ........,\nüber die so genannte \".............\" (S. 123 ff.) und\n- wiederum - über die \"Neue Rechte\", der die Klägerin\nweiterhin zugerechnet wird (S. 16 f., 105 ff.), berichtet.\n\n20\n\nNach ergebnisloser vorgerichtlicher Aufforderung an das\nbeklagte Land hat die Klägerin am 16. August 1996 Klage\nerhoben und, soweit es für den vorliegenden Zulassungsantrag\nvon Interesse ist, beantragt,\n\n21\n\n1. das beklagte Land zu verurteilen,\ndie Verbreitung der\nVerfassungsschutzberichte 1994 und\n1995 zu unterlassen, wenn nicht\nzuvor die Passagen über die \"........\" entfernt oder unleserlich\ngemacht worden sind,\n\n22\n\n2. ...,\n\n23\n\n3. festzustellen, dass das beklagte\nLand nicht befugt ist, die \"........\" in\nVerfassungsschutzberichten in die\nRubrik \"Rechtsextre-mismus\"\neinzuordnen, solange es insoweit nur\neinen Verdacht hat und nicht den\nentsprechenden Beweis führt,\n\n24\n\n4. das beklagte Land zu verurteilen,\nin seinem nächsten\nVerfassungsschutzbericht richtig zu\nstellen, dass die Einordnung der\n\"..............\" in die Rubrik\n\"Rechtsextremismus\" in den\nVerfassungsschutzberichten 1994 und\n1995 nicht gerechtfertigt war,\n\n25\n\n5. das beklagte Land zu verurteilen,\nfolgende Behauptungen zu\nwiderrufen:\n\n26\n\na) die Behauptung, die Redaktion\nder \"...............\" bemühe\nsich, extremistische Positionen zu\ntarnen und zu verschleiern; es\ngebe ein arbeitsteiliges, also\nbewusst gewolltes Zusammenwirken\nder \".......................\" mit\nihren Leserkreisen sowie der -\ndahingehend, dass die Zeitung\nextremistische Ziele verschleiere\nbzw. nur Anspielungen\ntransportiere, während die\nLeserkreise sie deutlicher zum\nAusdruck brächten,\n\n27\n\nb) ...\n\n28\n\nc) ...\n\n29\n\nd) die Behauptung, in zahlreichen\n-Artikeln würden den in der\nBundesrepublik Deutschland lebenden\nAusländern elementare Freiheits-\nund Menschenrechte\nabgesprochen,\n\n30\n\ne) ...\n\n31\n\n6. festzustellen, dass das beklagte\nLand nicht befugt ist, die \".......\" (Verlag und Redaktion) mit\nnachrichtendienstlichen Mitteln zu\nbeobachten.\n\n32\n\nDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hat diese Klage durch\nUrteil vom 14. Februar 1997 abgewiesen.\n\n33\n\nMit ihrem hiergegen fristgerecht eingelegten Rechtsmittel\nbeantragt die Klägerin, die Berufung gegen dieses Urteil\ninsoweit zuzulassen, als die erstinstanzlich gestellten\nAnträge zu 1., 3, 4., 5. a) und d) sowie 6. abgewiesen worden\nsind.\n\n34\n\nDie Klägerin macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel\nan der Richtigkeit des Urteils. Darüber hinaus weise die\nRechtssache besondere tatsächliche und rechtliche\nSchwierigkeiten auf. Ferner habe sie grundsätzliche\nBedeutung.\n\n35\n\nII.\n\n36\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat\nkeinen Erfolg.\n\n37\n\n1. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der\nRichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124\nAbs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben.\n\n38\n\na) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat,\nist die Klage mit dem Antrag zu 1. unbegründet.\n\n39\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte\nLand die (weitere) Verbreitung der Verfassungsschutzberichte\nüber die Jahre 1994 und 1995 mit den sie betreffenden\nTextabschnitten unterlässt.\n\n40\n\nEin grundrechtlicher Unterlassungsanspruch aus dem\nallgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 1 Abs. 1 GG,\n\n41\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14.\nDezember 1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE\n44, 235 (243); Urteil vom 18. April\n1985 - 3 C 34.84 -, BVerwGE 71, 183,\n(189, 199); Urteil vom 23. Mai 1989 - 7\nC 2.87 -, BVerwGE 82, 76 (77 f.),\n\n42\n\ngreift schon deshalb nicht durch, weil es an der hierfür\nerforderlichen Rechtsverletzung fehlt. Die Aufnahme der\nKlägerin in die Verfassungsschutzberichte des beklagten Landes\nüber die Jahre 1994 und 1995 ist nämlich rechtmäßig.\n\n43\n\nDas angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, dass die\nbeanstandeten Maßnahmen in § 15 Abs. 2 des Gesetzes über den\nVerfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen\n(Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - VSG NRW - vom\n20. Dezember 1994, GV. NRW. 1995, S. 28) ihre Rechtsgrundlage\nfinden und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen.\n\n44\n\nDie formellen und materiellen Voraussetzungen des § 15 VSG\nNRW sind erfüllt.\n\n45\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Verbandskompetenz des\nbeklagten Landes rechtsfehlerfrei bejaht. Entgegen der Annahme\nder Klägerin führt der Umstand, dass sie ihren Sitz in einem\nanderen Land hat (....... bzw. vor dem Herbst 1995 ........),\nnicht dazu, dass lediglich die Verfassungsschutzbehörde des\nbetreffenden Landes oder das Bundesamt für Verfassungsschutz\ndafür zuständig wäre, verfassungsschutzrechtlich relevante\nInformationen über die Klägerin zu sammeln und zu\nveröffentlichen. Vielmehr ist daneben auch die Zuständigkeit\ndes beklagten Landes für die Sammlung solcher Informationen\nund die Erwähnung der Klägerin in den angegriffenen\nVerfassungsschutzberichten gegeben. Nach § 3 Abs. 1 VSG NRW\nist die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-\nWestfalen für die Sammlung und Auswertung von Informationen\nüber Bestrebungen zuständig, die gegen die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung im Geltungsbereich des\nGrundgesetzes gerichtet sind. Nach der Legaldefinition dieser\nBestrebungen in § 3 Abs. 3 Buchstabe c VSG NRW ist dabei das\nTätigwerden der Verfassungsschutzbehörde nicht auf\nverfassungsfeindliche Bestrebungen von\nPersonenzusammenschlüssen beschränkt, die ihren Sitz in\nNordrhein-Westfalen haben. Entscheidend für die Zuständigkeit\nder nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde ist\nvielmehr, dass die Klägerin durch den bundesweiten Vertrieb\nder Zeitung ihre ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweise\n(vgl. § 3 Abs. 3 Buchstabe c VSG NRW), das öffentliche\nMeinungsklima im Sinne ihrer redaktionellen Grundsätze zu\nändern, gerade auch in Nordrhein-Westfalen entfaltet.\n\n46\n\nDie Annahme der Klägerin, die Tätigkeit des Beklagten\ngreife in die Kompetenz anderer Länder ein und führe überdies\nzu sinnwidrigen Ergebnissen, geht fehl. Kompetenzeingriffe\nscheiden schon deshalb aus, weil jede Landesbehörde - wie die\nVerfassungsschutzbehörde des beklagten Landes - die\nÖffentlichkeit nur über solche Bestrebungen informiert, die\nauf dem Gebiet des eigenen Landes wirksam werden oder wirksam\nwerden können. Überdies entspricht es der föderalen Ordnung\ndes Grundgesetzes, dass jedes Land - bezogen auf das eigene\nGebiet - selbstständig verfassungsschutzrechtlich tätig werden\ndarf, auch wenn dies im Einzelfall zu unterschiedlichen\nBewertungen bestimmter Bestrebungen führen mag.\n\n47\n\nDas Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend davon\nausgegangen, dass eine die Zuständigkeit des Landes\nverdrängende Bundeskompetenz nicht besteht. Das\nBundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) regelt primär die\nZusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten\ndes Verfassungsschutzes und ist, soweit es das Verhältnis\nzwischen Bund und Ländern betrifft, thematisch auf diese\nZusammenarbeit beschränkt.\n\n48\n\nVgl. Lerche in: Maunz/Dürig/Herzog,\nKommentar zum Grundgesetz, 30.\nErgänzungslieferung 1992, Art. 87 Rn.\n134 f..\n\n49\n\nIhm kann eine die Landeszuständigkeit verdrängende\nBundeskompetenz selbst für die Fälle nicht entnommen werden,\nin denen sich verfassungsfeindliche Bestrebungen gegen den\nBund richten oder sich zumindest über den Bereich eines Landes\nhinaus erstrecken. Die Kompetenznorm des Art. 73 Nr. 10\nBuchstabe b GG schließt eine solche erweiterte Zuständigkeit\ndes Bundes aus. Dementsprechend darf das Bundesamt für\nVerfassungsschutz in einem Land nicht an Stelle der\nLandesbehörde, sondern nur im Benehmen mit dieser\nInformationen sammeln (§ 5 Abs. 2 Satz 1 BVerfSchG), und dies\nauch nur unter der weiteren - einschränkenden - Voraussetzung\n(§ 5 Abs. 2 Satz 2 BVerfSchG), dass sich die Bestrebungen ganz\noder teilweise gegen den Bund richten (Nr. 1), sich über den\nBereich eines Landes hinaus erstrecken (Nr. 2) auswärtige\nBelange der Bundesrepublik Deutschland berühren (Nr. 3) oder\neine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für\nVerfassungsschutz darum ersucht (Nr. 4). Selbst in diesen\nFällen wird eine ausschließliche Kompetenz des Bundesamtes für\nVerfassungsschutz, sich über entsprechende Bestrebungen zu\näußern, nicht begründet. Gegenteiliges lässt sich auch nicht\nder Regelung des § 16 BVerfSchG entnehmen, die sich\nausschließlich mit den Berichtspflichten des Bundesamtes\nbefasst, ohne die Verfassungsschutzberichte der Länder\nthematisch zu beschränken. Das Verwaltungsgericht ist daher zu\nRecht davon ausgegangen, dass das Bundesamt für\nVerfassungsschutz und eine Landesverfassungsschutzbehörde im\nRahmen ihres jeweiligen gesetzlich zugewiesenen\nAufgabenbereichs nebeneinander zuständig sein können, wenn sie\nüber verfassungsschutzrechtlich relevante Bestrebungen\nberichten.\n\n50\n\nAuch die materiellen Voraussetzungen für eine Erwähnung der\nKlägerin in den Verfassungsschutzberichten des beklagten\nLandes für die Jahre 1994 und 1995 sind gegeben.\n\n51\n\nNach § 15 Abs. 2 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde\nInformationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum\nZwecke der Aufklärung der Öffentlichkeit über Bestrebungen und\nTätigkeiten nach § 3 Abs. 1 veröffentlichen, personenbezogene\nDaten jedoch nur, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des\nZusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen\nerforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das\nschutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen. Gemäß § 3\nAbs. 1 VSG NRW ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde die\nSammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von\nsach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und\nUnterlagen über Bestrebungen nach den Nrn. 1 - 4 im\nGeltungsbereich des Grundgesetzes, soweit tatsächliche\nAnhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen.\nBestrebungen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW gegen die\nfreiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, sind\nnach der Legaldefinition des § 3 Abs. 3 Buchstabe c VSG NRW\nsolche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten\nVerhaltensweisen in einem oder für einen\nPersonenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der\nin Absatz 4 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder\naußer Geltung zu setzen. Die Bestandteile der freiheitlichen\ndemokratischen Grundordnung sind im Einzelnen in § 3 Abs. 4\nVSG NRW aufgeführt.\n\n52\n\nDie genannten Vorschriften begegnen keinen\nverfassungsrechtlichen Bedenken. Der verfassungsrechtlich\ngebotene und über den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu\nbewirkende Ausgleich zwischen den betroffenen Grundrechten der\nKlägerin einerseits und der Entscheidung des Grundgesetzes\nfür eine streitbare Demokratie andererseits wird durch das\nVerfassungsschutzgesetz NRW gewährleistet. Es enthält u.a. in\nden §§ 3, 5 und 15 VSG NRW neben der Bestimmung der zulässigen\nverfassungsschutzrechtlichen Maßnahmen eine Reihe besonderer\nVoraussetzungen für den Einsatz dieser Maßnahmen als\nAusprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Darüber\nhinaus sind den betreffenden Maßnahmen in § 5 Abs. 3 VSG NRW\nallgemeine Grenzen gesetzt, die den verfassungsrechtlichen\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit ausformen und nicht hinter\nihm zurückbleiben. Die Bestimmungen gebieten in ihrer\nGesamtheit, die schutzwürdigen Belange des Betroffenen in die\nAbwägung mit dem Zweck der verfassungsschutzrechtlichen\nMaßnahme einzustellen und angemessen zu würdigen.\n\n53\n\nOVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember\n2000 - 5 A 2256/94 -, NWVBl. 2001, 178,\n179.\n\n54\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass\nhinsichtlich der Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für den\nVerdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche\ndemokratische Grundordnung vorliegen und diese Anhaltspunkte\ngemäß § 15 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 VSG NRW eine\nVeröffentlichung im Verfassungsschutzbericht\nrechtfertigen.\n\n55\n\nVgl. zum Merkmal der tatsächlichen\nAnhaltspunkte BVerwG, Urteil vom 7.\nDezember 1999 - 1 C 30.97 -, DVBl. 2000,\n279, 281; OVG NRW, Urteil vom 21.\nDezember 2000 - 5 A 2256/94 -, NWVBl.\n2001, 178, 179.\n\n56\n\nAuf Grund einer umfassenden Auswertung des vom Beklagten\nvorgelegten Erkenntnismaterials hat das Verwaltungsgericht auf\nden Seiten 24 bis 33 seines Urteils anhand zahlreicher\nVeröffentlichungen in der \".................\" festgestellt,\ndass tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht\nverfassungsfeindlicher Bestrebungen der Klägerin bestehen.\nDiese Ausführungen nimmt der Senat zur Vermeidung von\nWiederholungen in Bezug und macht sie sich zu Eigen. Die vom\nVerwaltungsgericht zitierten Veröffentlichungen lassen auch\nnach Einschätzung des Senats tatsächliche Anhaltspunkte für\nden Verdacht von Bestrebungen erkennen, die gegen das\nDemokratieprinzip gerichtet sind; sie ergeben überdies das\nBild einer die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und das\nDiskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG missachtenden\nfremdenfeindlichen und antisemitischen Ausrichtung, die\npauschal und diffamierend Ausländer, insbesondere Flüchtlinge,\nfür den Verlust der deutschen Identität, für Arbeitslosigkeit,\nKriminalität, Wohnungsnot, steigende Sozialkosten und\nUmweltschäden verantwortlich macht und die Opfer des Holocaust\nin zynischer Weise herabwürdigt. Auch wenn sich in der Zeitung\nder Klägerin daneben zahlreiche weitere Beiträge finden, denen\neine solche Ausrichtung nicht entnommen werden kann, so\nerweckt doch die Klägerin durch die über einen längeren\nZeitraum hinweg erfolgte kommentarlose und undistanzierte\nVeröffentlichung einer größeren Anzahl antidemokratischer,\nfremdenfeindlicher und antisemitischer Beiträge objektiv den\nEindruck, sie trete aktiv für die dort propagierten\nAuffassungen und Ziele ein. Damit liegen tatsächliche\nAnhaltspunkte für den Verdacht vor, dass von der Klägerin\nverfassungsfeindliche Bestrebungen ausgehen.\n\n57\n\nDie hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin rechtfertigen\nkeine andere Bewertung. Sie sind insbesondere nicht geeignet,\nden durch tatsächliche Anhaltspunkte begründeten Verdacht\nverfassungsfeindlicher Bestrebungen auszuräumen. Ob die in der\nAntragsschrift genannten Beiträge zu den \"Ballastkosten der\nEinwanderer\" oder zum \"Öko-Wahnsinn-Einwanderung\" auch in\neinem anderen, der Klägerin günstigeren Sinne interpretiert\nwerden können, wie die Antragsschrift geltend macht, ist im\nvorliegenden Zusammenhang irrelevant. Maßgebend ist allein,\ndass die genannten Artikel bei vernünftiger Betrachtung auch\nund gerade in dem vom Verwaltungsgericht dargelegten Sinne\nverstanden werden können und die Gesamtheit der vom\nVerwaltungsgericht bewerteten Artikel jedenfalls hinreichenden\nAnlass für den Verdacht verfassungsfeindlicher Ziele gibt.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember\n1999 - 1 C 30.97 -, DVBl. 2000, 279,\n282 zur Irrelevanz der abstrakten\nInterpretierbarkeit von Äußerungen im\nZusammenhang mit einer\nnachrichtendienstlichen Beobachtung\neiner politischen Partei durch den\nVerfassungsschutz.\n\n59\n\nDabei konnte das Verwaltungsgericht seine vom Senat\ngeteilte Bewertung auch auf solche veröffentlichten Beiträge\nstützen, die nicht von Redaktionsmitgliedern oder freien\nMitarbeitern der \"..............\", sondern von sonstigen\nAutoren oder Lesern stammten. Denn die in einer Zeitung\ngedruckten Meinungsäußerungen und Tatsachenmeldungen werden\nnach dem Presserecht in der Verantwortung der Redaktion\nveröffentlicht und sind ihr - wie das Verwaltungsgericht\nzutreffend angenommen hat - ohne hinreichend deutliche, in\nunmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgte\nMissbilligung oder Distanzierung in dem hier interessierenden\nZusammenhang zuzurechnen.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April\n1995 - 1 VR 9.94 -, DVBl. 1995, 811 f.\n\n61\n\nIrrelevant ist entgegen der Annahme der Klägerin ferner,\ndass nicht alle Beiträge, die das Verwaltungsgericht seiner\nBewertung zu Grunde gelegt hat, aus dem Berichtszeitraum 1994\nund 1995 stammen (vgl. dazu S. 25 der Urteilsabschrift, ferner\nder auf S. 27 der Urteilsabschrift zitierte Beitrag\n\"ASYLlyrik\" sowie die auf S. 30 f. der Urteilsabschrift\nwiedergegebenen Artikel des Autors Kunze zu den \"Plebisziten\nals Weg aus dem Parteienstaat\" und zu den \"Chancen und\nKonzepten der verfassungstreuen Rechten\"). Gerade der Umstand,\ndass die Klägerin konstant über einen längeren Zeitraum hinweg\nkommentarlos und ohne Distanzierung eine größere Anzahl\nderartiger Beiträge veröffentlicht hat, macht deutlich, dass\nes sich hierbei nicht um einige wenige, gegenüber dem\nGesamtcharakter der Zeitung zurücktretende Entgleisungen\neinzelner Autoren handelt, sondern um einen von der Klägerin\nkontinuierlich verfolgten Aspekt ihrer Gesamtstrategie, der\nden Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen rechtfertigt.\n\n62\n\nFür die Begründetheit des Klageantrags zu 1. ist ferner\nunerheblich, welche Äußerungen und sonstigen Indizien das\nbeklagte Land zur Begründung seiner Einschätzung in die\nVerfassungsschutzberichte 1994 und 1995 aufgenommen hat. Ist\nnämlich der begründete Verdacht für verfassungsfeindliche\nBestrebungen - wie dargelegt - gegeben, darf die\nVerfassungsschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber\nentscheiden, in welchem Umfang und über welche\nverfassungsfeindlichen Tendenzen die Öffentlichkeit\nunterrichtet werden soll. Diese Entscheidung kann vom Gericht\nnur auf etwaige Ermessensfehler hin überprüft werden,\ninsbesondere darauf, ob die Darstellung in den\nVerfassungsschutzberichten auf sachfremden Erwägungen\nberuht.\n\n63\n\nSolche sachfremden Erwägungen sind vorliegend nicht\nersichtlich. Die Ausführungen des Beklagten stützen sich auf\ndie Auswertung umfangreichen Erkenntnismaterials. Da die auf\ndieser Grundlage erfolgte Information der Öffentlichkeit\nsachlich gehalten, nachvollziehbar und plausibel ist, hält sie\nsich im Rahmen des gesetzlichen Ziels, über Anhaltspunkte für\nden Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu\nberichten.\n\n64\n\nEbenso wenig lässt sich ein Verstoß gegen den Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit (vgl. § 5 Abs. 3 VSG NRW) feststellen. Die\nBerichterstattung ist geeignet und erforderlich, um die\nÖffentlichkeit über den Verdacht verfassungsfeindlicher\nBestrebungen der Klägerin zu informieren. Andere, die Klägerin\nweniger beeinträchtigende, aber gleich geeignete Mittel zum\nSchutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind\nnicht ersichtlich. Mit Blick auf den hohen Stellenwert der\nVerfassung wird die Klägerin durch die Veröffentlichung in den\nVerfassungsschutzberichten 1994 und 1995 auch nicht\nunangemessen belastet. Die Einlassung der Klägerin, ihr\nentstünden durch die Veröffentlichung wirtschaftliche\nNachteile, rechtfertigt keine andere Bewertung. Derartige\nNachteile sind weder substantiiert dargelegt noch sonst\nersichtlich. Lediglich ergänzend und ohne\nEntscheidungserheblichkeit weist der Senat in diesem\nZusammenhang darauf hin, dass die Klägerin einen Anteil ihrer\nLeserschaft gerade aus dem rechtsextremen Spektrum rekrutieren\ndürfte, wie die zahlreichen \"Links\" zur \"...............\" auf\nrechtextremistischen Internet-Seiten belegen.\n\n65\n\nVgl. z.B. die Verweise auf die \".......\" auf folgenden Seiten:\n\n66\n\nSelbst wenn die Klägerin durch die Veröffentlichung in den\nVerfassungschutzberichten des Beklagten wirtschaftliche\nNachteile erlitten hätte, die durch einen verstärkten Zulauf\nvon Lesern aus dem rechtsextremen Spektrum nicht kompensiert\nworden wären, käme diesem Umstand für die rechtliche Bewertung\nkeine Bedeutung zu. Hierbei würde es sich, wie das\nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich um\nfaktische Folgewirkungen handeln, die einer Organisation,\nwelche sich am politischen Willensbildungsprozess beteiligt,\ndurch zulässige öffentliche Kritik an ihrem Standpunkt\nentstehen. Ein grundrechtlicher Schutz vor solchen faktischen\nNachteilen existiert nicht.\n\n67\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29.\nOktober 1975 - 2 BvE 1/75 -,BVerfGE 40,\n287, 292 f. zu Art. 21 GG im\nZusammenhang mit der Aufnahme der NPD\nin einen Verfassungsschutzbericht; vgl.\nauch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember\n1999 - 1 C 30.97-, DVBl. 2000, 279,\n280; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember\n2000 - 5 A 2256/94 -, NWVBl. 2001,\n178.\n\n68\n\nUnabhängig davon wären derartige Folgewirkungen für die\nKlägerin nicht höher zu bewerten als die bei unterlassener\nInformation der Öffentlichkeit zu befürchtenden Nachteile für\ndie freiheitliche demokratische Grundordnung.\n\n69\n\nEin Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus den\nGrundrechten der Klägerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 12 Abs. 1\noder 3 GG.\n\n70\n\nIn Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht geht der\nSenat davon aus, dass die Erwähnung der Klägerin in den\nVerfassungsschutzberichten 1994 und 1995 den Schutzbereich der\nin Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geregelten Pressefreiheit nicht\nberührt. Die Klägerin kann ungeachtet der Veröffentlichung\nbesagter Verfassungsschutzberichte weiterhin ihre Zeitung\nherstellen, verbreiten und über den Inhalt der von ihr\ngedruckten Beiträge frei bestimmen. Das Grundrecht der\nPressefreiheit schützt weder vor öffentlicher Kritik, ohne die\nein pluralistischer Meinungsbildungsprozess ohnehin undenkbar\nwäre, noch vor den dadurch unter Umständen verursachten\nwirtschaftlichen Nachteilen.\n\n71\n\nAuch auf Art. 12 Abs. 1 GG kann die Klägerin ihr\nUnterlassungsbegehren nicht stützen. Der Schutzbereich des\nGrundrechts der Berufswahl oder der Berufsausübung wird durch\ndie Information der Öffentlichkeit nicht tangiert. Es steht\nden Redakteuren und Mitarbeitern der Klägern nach wie vor\nfrei, ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.\n\n72\n\nFür einen aus Art. 3 GG ableitbaren Unterlassungsanspruch\nfehlt es an einer willkürlichen Ungleichbehandlung der\nKlägerin. Da im Falle der Klägerin die Voraussetzungen des §\n15 Abs. 2 VSG NRW vorliegen, besteht ein sachlicher Grund für\ndie unterschiedliche Behandlung der Klägerin im Vergleich zu\nanderen Presseorganen.\n\n73\n\nEin Unterlassungsanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus\nder Überlegung, dass die in den Verfassungsschutzberichten\n1994 und 1995 getroffenen Feststellungen derzeit unter\nUmständen nicht mehr zutreffen könnten. Die genannten Berichte\nbeziehen sich ausschließlich auf die Jahre 1994 und 1995 und\ndokumentieren lediglich die seinerzeitigen\nVerfassungsschutzerkenntnisse. Als Zeitdokumente behalten\ndiese Erkenntnisse ihre Gültigkeit aber unabhängig davon, wie\nsich die Situation der \"...........\" derzeit darstellt\nund unter Verfassungsschutzgesichtspunkten heute zu bewerten\nist. Auch nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich diese\nDokumente beziehen, ist ihre Weitergabe lediglich ein\nunselbstständiger Annex zu ihrer seinerzeit rechtlich\nzulässigen Veröffentlichung und teilt als solcher deren\nrechtliches Schicksal. Eine andere Bewertung könnte allenfalls\ndann geboten sein, wenn mit der Weitergabe der betreffenden\nVerfassungsschutzberichte aus den Jahren 1994 und 1995\nobjektiv der Eindruck erweckt würde, die seinerzeit gewonnenen\nErkenntnisse träfen - unabhängig von der zwischenzeitlichen\nEntwicklung - auch auf die heutige Situation der Klägerin noch\nzu. Hiervon kann jedoch angesichts des erkennbaren\nausschließlichen Zeitbezuges der Berichte auf die Jahre 1994\nund 1995 nicht die Rede sein. Die Gefahr eines solchen\nEindrucks liegt im Übrigen bei realistischer Betrachtungsweise\nauch deshalb fern, weil der Beklagte den\nVerfassungsschutzbericht jährlich herausgibt und der neuesten\nErkenntnislage angepasst dem interessierten Publikum zur\nVerfügung stellt.\n\n74\n\nb) Die mit dem Klageantrag zu 3. verfolgte vorbeugende\nFeststellungsklage hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zu\nRecht abgewiesen. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass\nbereits das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für den\nVerdacht verfassungsfeindlicher - hier rechtsextremistischer -\nBestrebungen eine Aufnahme in die Verfassungsschutzberichte\ndes Beklagten rechtfertigt.\n\n75\n\nc) Da die Erwähnung der Klägerin in den\nVerfassungsschutzberichten des Beklagten für die Jahre 1994\nund 1995 nach dem oben Gesagten rechtmäßig ist, hat das\nVerwaltungsgericht auch einen Anspruch auf Richtigstellung\n(Klageantrag zu 4.) zu Recht verneint.\n\n76\n\nd) Die Klageanträge zu 5. a) und 5. d), die auf den\nWiderruf einzelner Äußerungen des Beklagten in seinen\nVerfassungsschutzberichten gerichtet sind, hat das\nVerwaltungsgericht ebenfalls mit zutreffender Begründung\nabgewiesen. Soweit es sich bei diesen Äußerungen um\nWerturteile handelt, lässt sich weder eine Überschreitung des\ndurch das Sachlichkeitsgebot gezogenen Rahmens noch eine\nunangemessene oder unzumutbare Belastung der Klägerin\nfeststellen. Soweit es sich um Tatsachenbehauptungen handelt,\nsind diese durch umfangreiches Tatsachenmaterial belegt und\nnach dem oben unter Buchstabe a) Gesagten rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\n77\n\ne) Die mit dem Klageantrag zu 6. verfolgte vorbeugende\nFeststellungsklage hat das Verwaltungsgericht zutreffend als\nunzulässig bewertet. Es fehlt bereits an dem erforderlichen\nkonkreten feststellungsfähigen Rechtsverhältnis, das - bei\nzusätzlichem Vorliegen eines qualifizierten, gerade auf die\nInanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichteten\nFeststellungsinteresses - ausnahmsweise vorbeugenden\ngerichtlichen Rechtsschutz rechtfertigen könnte. Das beklagte\nLand hat die Klägerin bisher nicht nachrichtendienstlich\nbeobachtet und plant eine solche Beobachtung derzeit auch\nnicht. Vielmehr ist gegenwärtig offen, ob, wann und unter\nwelchen Voraussetzungen eine nachrichtendienstliche\nBeobachtung der Klägerin stattfinden wird. Unter diesen\nUmständen lässt sich zurzeit ein konkretes Rechtsverhältnis,\ndas einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden könnte,\nnicht feststellen.\n\n78\n\n2. Auch die Rüge besonderer tatsächlicher und\nrechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2\nNr. 2 VwGO) bleibt ohne Erfolg.\n\n79\n\nDie in der Antragsschrift aufgeworfenen Fragen lassen sich\nohne Weiteres anhand der gesetzlichen Vorschriften in dem oben\nzu Ziffer 1. dargelegten Sinne beantworten. Der Durchführung\neines Berufungsverfahrens bedarf es insoweit nicht.\n\n80\n\n3. Aus den zu Ziffer 2. genannten Gründen kommt dem\nRechtsstreit auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des\n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu.\n\n81\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13\nAbs. 1 GKG, wobei der Senat die vom Verwaltungsgericht\nangesetzten Werte für die im Zulassungsverfahren\nweiterverfolgten Klageanträge zu Grunde gelegt hat.\n\n82\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25\nAbs. 3 Satz 2 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301936","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-22/5-a-2055-97","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301936","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301936","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-22/5-a-2055-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301936","retrieved":"2026-07-09 03:27:34.967836+00:00"}}