{"status":"available","doknr":"OLD301941","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0522.15A5608.98.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-22","aktenzeichen":"15 A 5608/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird mit Ausnahme der Teileinstellung \nhinsichtlich des erledigten Teils und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen \nwie folgt geändert: \n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 30. Mai 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. September 1995 und der Teilaufhebung in der \nmündlichen Verhandlung vom 9. September 1998 wird aufgehoben, soweit ein \nBeitrag von mehr als 19.102,50 DM festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen. \n\nVon den bis zur teilweisen Hauptsacheerledigung am 9. September 1998 \nentstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger ein Achtel, \nder Beklagte sieben Achtel, von den danach angefallenen erstinstanzlichen und den \nzweitinstanzlichen Kosten trägt der Kläger ein Fünftel, der Beklagte vier Fünftel. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung B. \nFlur 3, Flurstücke 1010/6, 1012/7 und 1017/45, auf denen er \neinen landwirtschaftlichen Betrieb führt. Das Flurstück 1010/6 \nwurde 1957/1958 mit einem zweistöckigem Wohnhaus bebaut. 1968 \nwurde daran ein Anbau und an diesen ein Milchviehstall mit \nLagerräumen errichtet. Der Milchviehstall ragt in das \nFlurstück 1017/45 hinein. 1989 wurde der Stall um einen \nJungviehstall erweitert. Im November 1993 wurde in der an das \nFlurstück 1010/6 angrenzenden Straße ein Schmutzwasserkanal \nbetriebsbereit verlegt, an den das Wohnhaus angeschlossen \nwurde. Der Stall verfügt über einen Wasseranschluss. Die \nAbwässer des Stalles werden gemäß der Nebenbestimmung 3 zur \nBaugenehmigung vom 30. April 1968 in einer Jauchegrube \ngesammelt. Das Anwesen des Klägers liegt im von der Satzung \nder Gemeinde K. vom 19. März 1992 nach § 34 Abs. 4 BauGB \n(Abgrenzungssatzung) erfassten Bereich, nach der u.a. ein Teil \ndes Flurstücks 1010/6 dem unbeplanten Innenbereich zuzurechnen \nist. Mit Bescheid vom 30. Mai 1995 zog der Beklagte den Kläger \nzu einem Kanalanschlussteilbeitrag (Schmutzwasser) in Höhe von \n36.236,25 DM heran. Dabei legte er als zu veranlagende Fläche \nTeile der genannten Flurstücke zu Grunde, insbesondere auch \nein Gelände um den Stall, insgesamt eine Fläche von 3.221 qm, \nfür die er eine zweigeschossige Bebaubarkeit und einen \nTeilbeitragssatz von 9,- DM ansetzte. Dagegen erhob der Kläger \nWiderspruch, mit dem er die Veranlagung einer Fläche über die \num das Wohnhaus gelegene hinaus beanstandete und den der \nBeklagte durch Widerspruchsbescheid vom 29. September 1995 \nzurückwies. \n\n3\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger \nvorgetragen: Die zu Unrecht veranlagten Flächen lägen im \nAußenbereich. Auf ihnen stünden Gebäude, die nicht zum \nAufenthalt von Menschen bestimmt seien und bei denen nach der \ngenehmigten Zweckbestimmung kein über den Kanal zu \nentsorgendes Schmutzwasser anfallen könne. Insofern fehle es \nfür diese Grundstücksteile an einer Anschlussmöglichkeit und \ndamit an einem wirtschaftlichen Vorteil durch den Kanal. Es \nkomme lediglich eine Veranlagung des Grundstücks 1010/6 in \nBetracht, wobei auch dieses Grundstück als übergroßes \nGrundstück in der Veranlagung zu verkleinern sei. \n\n4\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am \n9. September 1998 hat der Beklagte den angegriffenen Bescheid \nin Höhe von 7.249,32 DM aufgehoben, soweit auch eine \nTeilfläche des Flurstücks 1012/7 veranlagt worden sei. \nInsoweit haben die Hauptbeteiligten die Hauptsache für \nerledigt erklärt. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n6\n\nden Heranziehungsbescheid vom \n30. Mai 1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom \n29. September 1995 und der Änderung vom \n9. September 1998 insoweit aufzuheben, \nals sich die Veranlagung zum \nKanalanschlussbeitrag auf die \nTeilfläche des Grundstücks bezieht, auf \nder sich der rückwärtige Milchviehstall \nbefindet, nämlich in Höhe eines \nBetrages von 12.251,34 DM.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n9\n\nEr hat vorgetragen: Die Beitragssatzung stelle für die zu \nveranlagende Fläche für den Fall einer Überschreitung der 40 m \nTiefenbegrenzung durch bauliche Nutzung auf die hintere Grenze \nder Nutzung ab. Das sei hier die hintere Grenze des \nMilchviehstalls. Nicht erforderlich sei, dass das gesamte \nGrundstück im Innenbereich liege. Ob ein Anschluss tatsächlich \nvorhanden sei, sei unerheblich, da eine Anschlussmöglichkeit \nausreiche. \n\n10\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage, soweit der Beitragsbescheid noch streitbefangen war, \nabgewiesen. \n\n11\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig \nbegründete Berufung des Klägers, mit der er vorträgt: Für \nAußenbereichsgrundstücke entstehe die Beitragspflicht nur bei \neinem tatsächlichen Anschluss, der für den im Außenbereich \ngelegenen Milchviehstall nicht vorliege. Insoweit habe das \nGrundstück keinen wirtschaftlichen Vorteil von dem Kanal, da \nauch nach der Entwässerungssatzung der Gemeinde K. \nAbwässer aus dem Stall nicht in die Kanalisation eingeleitet \nwerden dürften. Ob das Gelände um das Wohnhaus zusammen mit \ndem Gelände um den Stall eine wirtschaftliche Einheit bilde, \nsei unerheblich, da daraus nicht folge, dass die gesamte \nFläche der wirtschaftlichen Einheit zu veranlagen sei. Die \nTiefenbegrenzungsregelung der Satzung stehe einer reduzierten \nVeranlagung nicht entgegen, da sie vorteilsgerecht auszulegen \nsei. Nur wenn für die die Tiefenbegrenzung überschreitende \nNutzung eine Erschließungswirkung von der Entwässerungsanlage \nausgehe, könne die Fläche berücksichtigt werden. Das treffe \nfür das Gelände um den Milchviehstall nicht zu. Daher verstoße \ndie Auslegung der Tiefenbegrenzungsregelung durch den \nBeklagten gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das \nÄquivalenzprinzip. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt, \n\n13\n\nunter teilweiser Änderung des \nangefochtenen Urteils den Bescheid des \nBeklagten vom 30. Mai 1995 in der \nGestalt, die er durch den \nWiderspruchsbescheid vom 29. September \n1995 und die Änderungsregelung vom \n9. September 1998 gefunden hat, \ninsoweit aufzuheben, als die \nveranlagten Beiträge 16.735,59 DM \nübersteigen. \n\n14\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag. \n\n15\n\nAm 11. Mai 2001 hat vor dem Berichterstatter ein Ortstermin \nstattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der \nNiederschrift gleichen Tages (Bl. 128 - 131 GA) Bezug \ngenommen. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Vorgänge Bezug \ngenommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil \nbegründet. \n\n19\n\nDie Klage ist, auch soweit die Veranlagung des Flurstücks \n1010/6 betroffen ist, zulässig, insbesondere innerhalb der \nKlagefrist erhoben worden. Zwar erweckt die Klageschrift mit \ndem dort angekündigten Antrag, der sich allein auf die \nVeranlagung der Flächen der Flurstücke 1012/7 und 1017/45 \nbezieht, den Eindruck, als wenn die Veranlagung der Fläche des \nFlurstücks 1010/6 nicht angegriffen werden sollte. Indes \nergibt sich aus der Klagebegründung, dass der Kläger sich von \nAnfang an gegen die Veranlagung aller Flächen wenden wollte, \nauf denen Betriebsgebäude errichtet wurden, für die kein \nBedarf einer Schmutzwasserentwässerung über die \nEntwässerungsanlage des Beklagten vorhanden ist. Auch wurde \nausdrücklich in der Klageschrift eine Verminderung der aus dem \nFlurstück 1010/6 zu veranlagenden Fläche angesprochen. Gemäß \n§ 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des \nKlagebegehrens bezeichnen. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann bei \nFehlen einer entsprechenden Bezeichnung eine Ergänzung der \nerforderlichen Angaben noch später erfolgen. Daraus ergibt \nsich, dass nur dann eine endgültige Beschränkung des \nKlagebegehrens hinsichtlich eines teilbaren Verwaltungsakts ab \ndem Ablauf der Klagefrist vorliegt, wenn zweifelsfrei der \nUmfang der Beschränkung erkennbar ist. Angesichts der \nBegründung des in der Klageschrift angekündigten Klageantrags \nund unter Berücksichtigung des Widerspruchsbegehrens kann \nnicht festgestellt werden, dass der Kläger die Veranlagung \neiner Fläche aus dem Flurstück 1010/6 nicht anfechten wollte. \nDen Umfang der Anfechtung hat er durch Schriftsatz 20. Februar \n1996 klargestellt. \n\n20\n\nDie so zulässige Klage ist hinsichtlich des noch \nstreitbefangenen Teils überwiegend begründet. Insoweit hat das \nVerwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der \nVerwaltungsakt ist nämlich, soweit er einen Beitrag über den \nim Tenor genannten Betrag hinaus festsetzt, rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO). Nur hinsichtlich eines kleineren streitbefangenen Teils \nin Höhe von 2.366,91 DM erweist er sich als rechtmäßig, sodass \ndie Klage hinsichtlich dieses Betrages zu Recht abgewiesen \nworden und die Berufung insoweit unbegründet ist. \n\n21\n\nIn Höhe eines Beitrags von 19.102,50 DM rechtfertigt sich \nder angegriffene Bescheid aus § 8 KAG NRW in Verbindung mit \nder Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der \nGemeinde K. vom 23. Dezember 1975 in der Fassung der \n8. Änderungssatzung vom 10. Dezember 1992 (KABS). Nach § 1 \nKABS erhebt die Gemeinde zum Ersatz ihres durchschnittlichen \njährlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der \nöffentlichen Abwasseranlage einen Anschlussbeitrag. Nach § 2 \nAbs. 1 Buchstabe b KABS unterliegen Grundstücke der \nBeitragspflicht, die an die öffentliche Abwasseranlage \nangeschlossen werden können und für die eine bauliche oder \ngewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der \nVerkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten \nbaulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Dies \ntrifft für das klägerische Flurstück 1010/6 bis zur \nTiefenbegrenzung von 40 m nach § 3 Abs. 1 Buchstabe b KABS \nzu.\n\n22\n\nEs handelt sich dabei um zur Bebauung anstehendes Bauland \nim Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe b KABS, da der überwiegende \nTeil der Fläche, insbesondere der mit dem Wohnhaus bebaute \nTeil, innerhalb des von der Abgrenzungssatzung erfassten \nBereichs liegt. Unerheblich ist, dass bis zur 40-m-\nTiefenbegrenzung Teile des Flurstücks außerhalb des von dieser \nSatzung erfassten Bereichs liegen. Dies führt nicht etwa dazu, \ndass für die zu veranlagende Fläche statt der \nanschlussbeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung die \nAußenbereichsgrenze der Abgrenzungssatzung zu Grunde zu legen \nwäre. Satzungsrechtliches Erfordernis für die Veranlagung \neines Grundstücks zu Kanalanschlussbeiträgen ist zwar \nregelmäßig, dass es bebaut oder Bauland ist, nicht jedoch, \ndass es in seiner vollen Gänze in einem im Zusammenhang \nbebauten Ortsteil liegt und damit - vorbehaltlich der \nAnforderungen des sich Einfügens in die Eigenart der näheren \nUmgebung und der gesicherten Erschließung - in seiner vollen \nGänze bebaut werden kann. Mit der \nkanalanschlussbeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung wird keine \nAbgrenzung zum Außenbereich gezogen, sondern unabhängig davon \ngeneralisierend die räumliche Erschließungswirkung der \nEntwässerungsanlage auf ein bebautes oder Baulandcharakter \naufweisendes Grundstück begrenzt. Daher kann das Grundstück \nauch über die von der Abgrenzungssatzung erfasste Fläche \nhinaus bis zur anschlussbeitragsrechtlichen Tiefenbegrenzung \nveranlagt werden. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom \n25. Februar 1997 - 15 B 265/97 -, \nSeite 3 des amtlichen Umdrucks. \n\n24\n\nSomit ist eine Beitragspflicht in Höhe von 1.698 qm x 1,25 \nMaßzuschlag x 9,- DM je Verteilungsanteil gleich 19.102,50 DM \nentstanden. \n\n25\n\nSoweit der angefochtene Beitragsbescheid einen höheren \nBeitrag festsetzt, ist er rechtswidrig. Allerdings erfasst § 3 \nAbs. 1 Buchstabe b KABS dem Wortlaut nach auch die hinter der \nTiefenbegrenzung liegende, mit dem Milchviehstall bebaute \nFläche. Nach dieser Vorschrift ist nämlich dann, wenn die \nbauliche oder gewerbliche Nutzung über die Tiefenbegrenzung \nhinaus reicht, die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die \nhintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. \n\n26\n\nDer Begriff der baulichen Nutzung ist jedoch vor dem \nHintergrund des kanalanschlussbeitragsrechtlichen Begriffs des \nwirtschaftlichen Vorteils auszulegen. Dieser besteht bei \nBaulandcharakter aufweisenden Grundstücken in der Erhöhung des \nGebrauchswerts dahin, dass erst durch die zur Inanspruchnahme \ngebotene Entwässerungsanlage eine bauliche Nutzung möglich \nwird bzw. - bei schon bebauten Grundstücken - dass eine nur \nprovisorische Entwässerung durch eine endgültige und \nordnungsgemäße Erschließung ersetzt wird. Eine die \nTiefenbegrenzung überwindende bauliche oder gewerbliche \nNutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe b KABS, die im \nEinzelfall die durch die Tiefenbegrenzung generalisierend \nfestgelegte räumliche Erschließungswirkung der \nEntwässerungsanlage widerlegt, setzt daher jedenfalls voraus, \ndass die Nutzung im Zusammenhang steht mit einer baulichen \noder gewerblichen Nutzung, die überhaupt einen \nEntwässerungsbedarf nach sich ziehen kann. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli \n2000 - 15 A 4443/96 -, Seite 7 des \namtlichen Umdrucks. \n\n28\n\nDas trifft für die hier alleine in Rede stehende \nSchmutzwasserentwässerung für den Milchviehstall nicht zu. \nNach der baurechtlich genehmigten Nutzung kann das Gebäude \nlediglich als Stall und Lagerraum benutzt werden. Die Abwässer \ndes Stalles sind nach der Baugenehmigung in einer Jauchegrube \nzu sammeln. Darüber hinaus untersagte § 4 Abs. 1 Buchst. d der \nim Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht maßgebenden \nEntwässerungssatzung der Gemeinde K. vom 23. Dezember \n1975 die Einleitung von Abwässern aus Ställen in die \ngemeindliche Entwässerungsanlage. Somit besteht für die \ngenehmigte Nutzung von vorne herein kein Bedarf zur \nSchmutzwasserentwässerung über die gemeindliche \nEntwässerungsanlage, und es besteht auch kein \nNutzungszusammenhang mit der räumlich vorgelagerten, einen \nEntwässerungsbedarf auslösenden Wohnnutzung. Mangels eines von \nder Entwässerungsanlage ausgehenden wirtschaftlichen Vorteils \nfür die hinter der 40 m Tiefenbegrenzung mit dem Stall \nbebauten Fläche unterfällt der Stall nicht dem Begriff der \nbaulichen Nutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Buchstabe b KABS. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n30\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301941","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-22/15-a-5608-98","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301941","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301941","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-22/15-a-5608-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301941","retrieved":"2026-07-09 03:27:35.413373+00:00"}}