{"status":"available","doknr":"OLD301940","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0522.15A1139.97A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-22","aktenzeichen":"15 A 1139/97.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie nach eigenen Angaben am 1963 in A in \nder Provinz Zhejiang geborene Klägerin ist chinesische \nStaatsangehörige buddhistischen Glaubens. Sie ist verheiratet \nmit dem nach eigenen Angaben im Oktober 1992 nach Deutschland \neingereisten chinesischen Staatsangehörigen , geboren \nam in A . Die Klägerin reiste nach eigenen \nAngaben am 7. Juni 1995 mit dem Zug von Peking nach Moskau und \ndann mit dem Kleinbus über unbekannte Transitländer am \n24. Juni 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\n3\n\nAm 29. Juni 1995 beantragte die Klägerin Asyl und gab zur \nNiederschrift, sie habe neun Jahre lang die Schule besucht und \nsei zuletzt Hausfrau gewesen.\n\n4\n\nBei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 30. Juni 1995 machte \ndie Klägerin folgende Angaben: Sie sei nicht Mitglied einer \npolitischen Partei oder Organisation, habe aber Interesse an \npolitischen Dingen. Nach dem 4. Juni 1992 habe sie an \nDemonstrationen teilgenommen. Ausreisegrund sei der Aufenthalt \nihres Mannes in Deutschland. Wegen ihres Mannes habe sie auch \nProbleme mit den Sicherheitskräften gehabt. Er habe eine \nVideokassette vom 4. Juni zu Hause gehabt und sich diese auch \nangeschaut. Aus diesem Grund sei er wahrscheinlich auch \nweggegangen. Die Sicherheitskräfte seien des Öfteren gekommen \nund hätten nach ihrem Mann gefragt, letztmalig im Dezember \n1994. Im Mai 1992 sei sie für ungefähr 10 Tage in ihrem \nHeimatdorf verhaftet worden, um ihren Mann zu erpressen, sich \nzu stellen. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst, wo \ner sich aufgehalten habe. Sie sei mit einer weiteren Person in \neiner ungefähr 10 qm großen Zelle mit Etagenbett und Tisch \ngewesen. Ihre beiden Kinder im Alter von 6 und 8 Jahren \nbefänden sich in China. Ende Dezember 1994 habe man sie \nzwangssterilisieren lassen wollen. Daraufhin sei sie in die \nProvinz Jiangsu zum Bruder ihrer Mutter geflüchtet, man habe \njedoch das Haus durchsucht und Möbel weggeschleppt. Bis zur \nAusreise im Juni 1995 habe sie versucht, das Geld für die \nReise zu besorgen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 15. September 1995, zugestellt am \n31. Oktober 1995, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab, \nstellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 \nAbs. 1 und 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerin \nunter Abschiebungsandrohung zum Verlassen des Bundesgebietes \ninnerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit auf.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 10. November 1995 Klage erhoben und \ngeltend gemacht, sie habe als Hebamme anderen Frauen bei der \nGeburt ungenehmigter Kinder geholfen. Dadurch habe sie sich in \nhöchstem Maße als politisch unzuverlässig erwiesen.\n\n7\n\nDen Asylantrag des Ehemannes der Klägerin lehnte das \nBundesamt durch Bescheid vom 20. Dezember 1994 mit der \nBegründung ab, selbst wenn man ihm die behauptete \nUnterstützung der Studentenbewegung abnehme, sei seinem \nVorbringen nicht zu entnehmen, dass dieses den chinesischen \nSicherheitskräften bekannt geworden sei. Die behauptete \nVerhaftung und die spektakuläre Flucht aus der \nUntersuchungshaft seien unglaubhaft. Denn der Ehemann der \nKlägerin habe danach bis zur Ausreise noch mehr als drei Jahre \nunbehelligt von polizeilichen Ermittlungen in China leben und \narbeiten können. Die gegen den Ablehnungsbescheid erhobene \nKlage blieb wegen Versäumung der Klagefrist in zwei Instanzen \nerfolglos (VG Köln, Gerichtsbescheid vom 27. April 1995 - 14 K \n183/95.A -; Urteil vom 13. Dezember 1995 - 14 K 183/95.A -; \nOVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 1996 - 1 A 438/96.A -).\n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am \n13. Dezember 1996 nahm die Klägerin den Antrag auf Anerkennung \nals Asylberechtigte nach Art. 16 a Abs. 1 GG zurück und \nerklärte zu ihren Asylgründen ergänzend u. a., ihr Ehemann \nhabe bei den Studentendemonstrationen 1989 teilgenommen, und \ndanach seien die Sicherheitsbehörden regelmäßig zu ihr \ngekommen, um sie nach seinem Verbleib zu befragen. Ihr Mann \nhabe in Peking einen Stand gehabt, auf dem er Textilien \nverkauft habe. Er habe in Peking Videoaufnahmen gemacht, die \ner 1990 nach dem Neujahrsfest zu Hause Freunden und Nachbarn \ngezeigt habe. Danach sei er wieder nach Peking gegangen. 1992, \nvielleicht auch schon 1991 habe sie erfahren, dass er bereits \nin Deutschland sei. Die Suche nach ihrem Mann habe 1992 \nbegonnen, im Dezember 1992 sei die Polizei erstmals gekommen \nund habe nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt. Auf \nNachfrage korrigierte die Klägerin, am 4. Juni 1992 sei die \nPolizei schon einmal da gewesen, sonst sei nichts passiert. \nErst auf Vorhalt bestätigte die Klägerin die 10-tägige \nVerhaftung im Mai 1992. Das habe sie bislang nicht gesagt, \nweil sie nur nach dem gefragt worden sei, was ihren Mann \nbetreffe und was zu Hause passiert sei. Sie sei zur Behörde \neinbestellt und dann dort festgehalten worden. Man habe ihr \ngesagt, man habe sie festgenommen, damit vielleicht ihr Mann \nkomme, um zu sehen, was mit ihr sei. In Köln habe sie am \n5. Juni 1996 an einer Demonstration teilgenommen und mit ihrem \nMann ein Transparent mit der Aufschrift \"Freiheit für Wei \nJingsheng\" getragen. Bei der Demonstration am 1. Oktober 1996 \nvor der Botschaft in Bonn habe sie eine Fahne mit der \nAufschrift \"Beseitigung der Diktatur\" getragen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter teilweiser \nAufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom \n15. September 1995 zu verpflichten \nfestzustellen, dass bei ihr die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nund Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,(GA,22)\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der \nKlage im noch anhängigen Umfang mit der Begründung \nstattgegeben, die exilpolitische Betätigung der Klägerin führe \nin Verbindung mit der illegalen Ausreise und der \nAsylantragstellung zu einer unzumutbaren Erhöhung des \nBestrafungs- und Umerziehungsrisikos im Rückkehrfall.\n\n14\n\nGegen das ihm am 4. Februar 1997 zugestellte Urteil hat der \nBundesbeauftragte für Asylangelegenheiten am 17. Februar 1997 \ndie Zulassung der Berufung beantragt und die Grundsatzfrage \naufgeworfen, ob chinesischen Staatsangehörigen, die sich \nlediglich in nicht exponierter Weise exilpolitisch betätigt \nhaben, in Kumulation mit der illegalen Ausreise und der \nAsylantragstellung politische Verfolgung im Rückkehrfall \ndroht. Durch Beschluss vom 25. September 1997 hat das \nerkennende Gericht die Berufung zugelassen.\n\n15\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt \nschriftsätzlich,\n\n16\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 13. Dezember 1996 zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nAuf gerichtliche Verfügung teilte sie mit, bei ihren beiden \nKindern handele es sich um die Tochter , geboren am \n 1987, und den Sohn , geboren am 1989. Beide \nKinder seien ehelich und wohnten in China bei einem Onkel \nmütterlicherseits, weil die Schlepper nicht bereit gewesen \nseien, auch deren Ausreise zu organisieren. Die Tochter sei \noffiziell registriert, für sie existiere eine Geburtsurkunde, \ndie in China verblieben sei. Für den Sohn gebe es keine \nGeburtsurkunde, weil er nie offiziell registriert worden sei. \nDas sei wegen der damals sehr rigoros durchgesetzten \"Ein-\nKind-Politik\" nicht möglich gewesen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) und der \nAusländerbehörde des (1 Heft).\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten \nist zulässig und begründet. Soweit die Klägerin nach der \nRücknahme ihres Asylanerkennungsbegehrens in der \nerstinstanzlichen mündlichen Verhandlung noch die Begehren auf \nVerpflichtung der Beklagten zur Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG \nweiterverfolgt, ist ihre Klage unbegründet. Der Bescheid des \nBundesamtes vom 15. September 1995 ist auch insoweit \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach der Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat, auf den es nach § 77 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG ankommt, stehen der Klägerin Abschiebungshindernisse \nnach den §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG nicht zur Seite.\n\n23\n\nA. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung \npolitischen Abschiebungsschutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG.\n\n24\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen \nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine \nFreiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit \ndenjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit \nes die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung betrifft. Im Gegensatz \nzum Asylanspruch setzt der Anspruch auf politischen \nAbschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG hingegen nicht den \nKausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht sowie das \nFehlen anderweitiger Verfolgungssicherheit (§ 27 AsylVfG) \nvoraus.\n\n25\n\nBVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 \n- 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843 = DÖV \n1992, 582 = NVwZ 1992, 892.\n\n26\n\nMit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des \nstreitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier \nnicht einschlägiger Besonderheiten bei selbstgeschaffenen \nNachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für \ndie Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten.\n\n27\n\nvgl. insbesondere grundlegend: \nBVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; \nvgl. ferner zur Deckungsgleichheit von \nArt. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 \nAuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der \nGenfer Konvention: BVerwG, Urteil vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, \nNVwZ 1994, 500; Urteil vom 18. Januar \n1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = \nNVwZ 1994, 497.\n\n28\n\nIn Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte \nnormative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die \nBeurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter im \nSinne des § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je \nnach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor \neingetretener oder unmittelbar drohender politischer \nVerfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die \nBundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall \nist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor \nerneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (sog. \nherabgestufter Prognosemaßstab). Hat der Ausländer sein \nHeimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein \nFeststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, \nwenn ihm auf Grund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen \npolitische Verfolgung droht (sog. gewöhnlicher \nPrognosemaßstab).\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli \n1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, \n341, 360; Beschluss vom 10. Juli 1989, \na.a.O., 344 f; BVerwG, Urteil vom \n5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -.\n\n30\n\nI. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall \nder gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Denn die Klägerin ist \nim Juni 1995 nicht als politisch Verfolgte aus China \nausgereist. Sie war vor ihrer Ausreise aus China von \npolitischer Verfolgung weder betroffen noch bedroht. Eine \nVerfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die \nihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, \n315, 333 ff.\n\n32\n\n1. Von einer Vorverfolgung, die eigenen politischen \nAktivitäten galt, war die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise \nweder betroffen noch bedroht. Ihrem Vortrag ist nicht zu \nentnehmen, dass sie wegen der behaupteten eigenen Teilnahme an \nDemonstrationen nach dem 4. Juni 1992 (S. 1 des \nAnhörungsprotokolls des Bundesamtes) irgendwelchen \nBehelligungen seitens der chinesischen Sicherheitskräfte \nausgesetzt war. Im Gegenteil hat sie in der erstinstanzlichen \nmündlichen Verhandlung ausdrücklich betont, am 4. Juni 1992 \nhabe sich die Polizei \"nur nach (ihrem) Mann erkundigt. Sonst \n(sei) nichts passiert\".\n\n33\n\n2. Vorverfolgt ausgereist ist die Klägerin ferner nicht \ndeshalb, weil sie vor ihrer Ausreise in eine ihrem Ehemann \ndrohende politische Verfolgung einbezogen worden ist \n(Sippenhaft).\n\n34\n\nOb ihr Ehemann ein geeigneter Sippenhaftvermittler ist, \nbedarf keiner abschließenden Entscheidung; der darauf zielende \nZeugenbeweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nwar deshalb wegen Unerheblichkeit der Beweisfrage abzulehnen. \nInsoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass dem \nEhemann im Ausreisezeitpunkt schon keine politische Verfolgung \ngedroht haben dürfte, in die die Klägerin hätte einbezogen \nwerden können, weil er nach der Würdigung des Bundesamtes im \nAblehnungsbescheid vom 20. Dezember 1994 nicht glaubhaft \ngemacht hat, dass die von ihm behaupteten \nPropagandaaktivitäten für die Studentenbewegung im Jahre 1989 \nden chinesischen Sicherheitskräften bekannt geworden sind. \nNachträgliche Bestätigung dürfte diese Würdigung darin \ngefunden haben, dass der Ehemann der Klägerin nach dem \nrechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens offenbar \nbedenkenlos bereit war, im Juli 1996 in der chinesischen \nBotschaft in Bonn vorzusprechen, um ein Passersatzpapier für \ndie Rückreise nach China zu beantragen.\n\n35\n\nAuf diese Frage kommt es ebenso wenig an wie auf die \nweitere, zum Gegenstand des Beweisantrags auf Einholung eines \nSachverständigengutachtens gemachte Frage nach einer \nSippenhaftpraxis in China. Denn selbst wenn dem Ehemann der \nKlägerin politische Verfolgung gedroht haben sollte und wenn \nan Angehörigen auch bloßer Unterstützer der Demokratiebewegung \ngenerell Sippenhaft praktiziert würde, wäre die sich daraus \nergebende Tatsachenvermutung im vorliegenden Fall widerlegt, \nweil die Klägerin vor ihrer Ausreise jedenfalls nicht in diese \nVerfolgung einbezogen gewesen ist. Ihre Behauptung beim \nBundesamt, im Mai 1992 für ungefähr 10 Tage im Heimatdorf \nfestgehalten worden zu sein, um ihres Ehemannes habhaft zu \nwerden, ist unglaubhaft. Hätte die Klägerin diese Verhaftung \ntatsächlich erlebt, müsste sie sich daran auch nach Jahren \nnoch spontan erinnern. Das war aber nicht der Fall, denn in \nder erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat sie anfangs \nbehauptet, wegen ihres Mannes sei die Polizei \"erstmals\" im \nDezember 1992 gekommen. Diese Darstellung hat die Klägerin \nerst auf Nachfrage des Gerichts in die soeben schon erwähnte \nVersion korrigiert, am 4. Juni 1992 sei die Polizei schon \neinmal da gewesen und habe sich nach ihrem Mann erkundigt. \nErst auf ausdrücklichen Vorhalt ihrer Äußerung beim Bundesamt \nhat sie sich dann abermals korrigiert und die zehntägige \nVerhaftung im Mai 1992 bestätigt, ohne aber eine befriedigende \nErklärung dafür zu geben, weshalb ihr das angeblich \nschwerwiegendste Verfolgungsereignis nicht spontan wieder \neingefallen ist. Aus diesem Aussageverhalten kann nur der \nSchluss gezogen werden, dass die behauptete Verhaftung frei \nerfunden ist, denn für das subjektive Empfinden der Klägerin \nmüsste diese Verhaftung, wäre sie wahr, einen sehr viel \ntiefgreifenderen Eindruck hinterlassen haben als die beiden \nzuvor angegebenen Polizeibesuche im Juni und im Dezember 1992, \nbei denen die Klägerin jeweils nur nach dem Aufenthaltsort \nihres Ehemannes gefragt worden sein will.\n\n36\n\n3. Schließlich drohte der Klägerin im Zeitpunkt ihrer \nAusreise politische Verfolgung auch nicht unter dem \nGesichtspunkt der Familienplanung. Ihre Behauptung während der \nAnhörung durch das Bundesamt, man habe sie Ende Dezember 1994 \nzur Sterilisation zwingen wollen, ist inzwischen durch ihr \neigenes Vorbringen im Berufungsverfahren widerlegt, ihr \nzweites Kind, der am 1989 geborene Sohn , sei \nbehördlich bis heute nicht registriert. Wenn den Behörden die \nExistenz eines zweiten Kindes gar nicht bekannt war, hatte die \nKlägerin aus deren maßgeblicher Sicht nicht gegen \nfamilienplanungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und fehlte \nes demzufolge schon von vornherein an einem Grund, von ihr \neine Sterilisation zu verlangen. Das Eingeständnis fehlender \nRegistrierung bestätigt eindrucksvoll die \nGlaubhaftigkeitszweifel, die sich auch bisher schon für die \nBehauptung des Sterilisationsverlangens ergaben: Die Klägerin \nvermochte nämlich keine plausible Erklärung dafür zu geben, \nweshalb die chinesischen Behörden erst fünfeinhalb Jahre nach \nder Geburt ihres zweiten Kindes begonnen haben sollten, sie \nzur Sterilisation zu zwingen. Auf den dahingehenden Vorhalt in \nder Anhörung durch das Bundesamt schwächte die Klägerin ihre \nBehauptung dahin ab, man habe ihr \"nur gesagt, dass (ich) \ndahin gehen solle und nichts getan\". In diesem \nAussageverhalten liegt eine Fluchttendenz, die neben der \nSubstanz- und Farblosigkeit ihrer Schilderung zu der Annahme \nzwingt, dass ihr Vorbringen auch in diesem Punkt frei erfunden \nist. Daran ändert auch ihre Reaktion auf den diesbezüglichen \nVorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nichts. \nDie darin enthaltene Schilderung, die Geburt des Sohnes sei \nbei einem Wechsel in der Position des Leiters des \nFamilienplanungskomitees im Jahr 1992 aufgefallen und zum \nAnlass eines Sterilisationsverlangens genommen worden, ist \neine weitere Version der genannten Verfolgungsbehauptung, die \nmit der vorangegangen Darstellung, der Sohn sei bis heute \nnicht registriert, wiederum nicht vereinbar ist.\n\n37\n\nII. Auch nach der Ausreise der Klägerin aus China sind \nkeine Umstände eingetreten, die nunmehr die Annahme \nrechtfertigen, ihr drohe im Rückkehrfall mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Bei der Beurteilung, \nob einem Ausländer politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht, ist eine \"qualifizierende\" \nBetrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller \nfestgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann \nanzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden \"zusammenfassenden \nBewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts\" die \nfür eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht \nbesitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden \nTatsachen überwiegen. Die Verfolgung muss in diesem Sinne \nüberwiegend wahrscheinlich sein. Entscheidend ist dabei, ob \naus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden \nMenschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller \nbekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als \nunzumutbar erscheint.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November \n1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 \n(169), m.w.N.\n\n39\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht derzeit \nund auf absehbare Zeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit \ndafür, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach China \npolitische Verfolgung droht.\n\n40\n\n1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann die \nKlägerin die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG insbesondere nicht auf Grund ihrer nach der \nEinreise in die Bundesrepublik Deutschland entfalteten \nexilpolitischen Aktivitäten beanspruchen, und zwar auch nicht \nbei einer Zusammenschau mit einer illegalen Ausreise aus China \nund mit einem in Deutschland gestellten Asylantrag. \nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland \nbegründen ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko \nfür chinesische Staatsangehörige allenfalls dann, wenn sich \nder Betreffende politisch exponiert hat. Insofern macht sich \nder Senat der Sache nach die Rechtsprechung des vormals für \ndas Herkunftsland China zuständigen 1. Senats zu Eigen, die \nauch von der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung geteilt \nwird.\n\n41\n\nOVG NRW, Beschluss vom 27. Februar \n2001 - 1 A 1714/00.A -, S. 8 ff.; \nBeschluss vom 5. Februar 2001 - 1 A \n1713/00.A -, S. 9 ff.; \nNiedersächsisches OVG, Urteil vom \n19. September 2000 - 11 L 2068/00 -, \nS. 14 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 25. Januar 2000 - 11 A \n12211/99.OVG -, S. 4 ff.; OVG \nSaarlouis, Urteil vom 15. September \n1999 - 9 R 25/98 -, S. 16 ff..\n\n42\n\nHerausgehobenes Profil weisen die exilpolitischen \nAktivitäten der Klägerin nicht auf. Sie beschränken sich auf \neine schlichte Teilnahme an Demonstrationen am 5. Juni 1996 in \nKöln und am 1. Oktober 1996 vor der chinesischen Botschaft in \nBonn, auch wenn die Klägerin dabei ein Transparent und ein \nPlakat getragen haben mag. Hierbei handelt es sich um typische \nTätigkeiten von nur untergeordneter Bedeutung. Sie sind \ndadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen \nentweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder \nzwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen \ndeckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. \nDerartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die \nBeteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die \neigentlich agierenden Wortführer. Unabhängig davon \nrechtfertigen die genannten Tätigkeiten der Klägerin die \nAnnahme eines aktuell fortbestehenden Verfolgungsinteresses \ndes chinesischen Staates auch deshalb nicht, weil jene \ninzwischen fast fünf Jahre zurückliegen.\n\n43\n\n2. Ferner droht der Klägerin auch aus heutiger Sicht \npolitische Verfolgung nicht unter dem Gesichtspunkt eines \nVerstoßes gegen familienplanungsrechtliche Bestimmungen. Das \ngilt unabhängig davon, dass die Klägerin, wie dargelegt, aus \nder maßgeblichen offiziellen Sicht gar nicht gegen derartige \nBestimmungen verstoßen hat, auch deshalb, weil etwaige \nSanktionen des chinesischen Staates, mit denen ein Verstoß \ngegen die Regelungen zur Familienplanung geahndet werden soll, \nkeine politische Verfolgung sind. Auch in diesem Punkt folgt \nder Senat der Rechtsprechung des vormals für das Herkunftsland \nChina zuständigen 1. Senats und der übrigen obergerichtlichen \nRechtsprechung.\n\n44\n\nOVG NRW, Urteil vom 24. April 1998 \n- 1 A 1399/97.A -, S. 7 f.; ebenso \nNiedersächsisches OVG, Urteil vom \n19. September 2000 - 11 L 2068/00 -, \nS. 25 f.; OVG Saarlouis, Urteil vom \n20. Oktober 1999 - 9 R 24/98 -, \nS. 11 ff.; Baden-Württembergischer VGH, \nUrteil vom 15. Juli 1998 - A 6 S \n669/97 -, S. 13 ff..\n\n45\n\nDie Familienplanungspolitik der Volksrepublik China \nverfolgt das Ziel, das Bevölkerungswachstum zu verlangsamen. \nNach den offiziellen Angaben auf der Homepage der Botschaft \nder Volksrepublik China in Berlin (www.china-botschaft.de) war \ndie chinesische Bevölkerung zwischen 1949, als auf dem \nchinesischen Festland 541,67 Millionen Menschen lebten, und \n1969 beispiellos rasch auf eine Zahl von 806,71 Millionen \nMenschen angewachsen. Angesichts des gravierenden \nBevölkerungsproblems führe China seit den 70er Jahren eine \nFamilienplanung zur Bevölkerungskontrolle durch, als deren \nFolge die Geburtenrate von 3,411 % (1969) auf 1,657 % (1997) \nabgenommen habe und der natürliche Bevölkerungszuwachs in \nderselben Zeitspanne von 2,608 % auf 1,006 % gefallen sei. \nNach den Ergebnissen der 5. Nationalen Volkszählung hatte \nChina am 1. November 2000 eine Einwohnerzahl von 1,29533 \nMilliarden Menschen. Gegenüber der 4. Nationalen Volkszählung \nam 1. Juli 1990 (1,13368 Milliarden Menschen) bedeutet das \neinen Zuwachs von 132,15 Millionen Menschen, was einer \ndurchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 1,07 % \n(bezogen auf die Zeit seit 1990) entspricht. Seit mehreren \nJahren ist die jährliche Wachstumsrate auf unter 1 % \ngesunken.\n\n46\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom \n13. September 1994 an das VG \nSigmaringen; Der Spiegel 20/2000, \n150.\n\n47\n\nKonkret umgesetzt hat die chinesische Regierung die \nFamilienplanung in der 70er Jahren durch nationale \nRichtlinien, auf Grund derer die einzelnen Regionen \nverbindliche Familienplanungsbestimmungen erlassen haben. \nDiese sehen vor, dass eine verheiratete Frau in der Regel nur \nein Kind bekommen darf. Seit den 90-er Jahren bedarf auch eine \nErstgeburt einer vorherigen schriftlichen Genehmigung. Diese \nGenehmigung wird in der Regel problemlos erteilt; \nunverheiratete Frauen erhalten die Genehmigung zur Geburt \neines Kindes nicht.\n\n48\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom \n11. Juli 2000 - 514-516.80/3 CHN -, \nS. 14; Auskunft vom 13. September 1994 \nan das VG Sigmaringen; Scharping, \nStellungnahme vom 25. März 1999 an das \nVG Leipzig, S. 3.\n\n49\n\nVon dieser Regel werden zahlreiche Ausnahmen gemacht, die \nvon Provinz zu Provinz unterschiedlich sind: Zweitgeburten \nwerden genehmigt, wenn das erste Kind behindert ist, wenn bei \nWiederheirat der Ehepartner noch kein Kind hat, wenn beide \nEheleute Einzelkinder sind oder wenn ein Ehepartner auf Grund \neines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig geworden ist. Ist das \nerste Kind ein Mädchen, wird in der Regel ein zweites Kind \nzugestanden, wenn eine bäuerliche Familie deswegen in \nwirtschaftliche Schwierigkeiten gerät oder der Ehemann die \nEltern der Ehefrau mitversorgt. Gleiches gilt bisweilen, wenn \nein Gebiet dünn besiedelt ist oder Arbeitskräfte fehlen. Für \nbestimmte Bevölkerungsgruppen gelten Sonderregelungen, \ninsbesondere für Angehörige nationaler Minderheiten, die von \nder Familienplanungspolitik weitgehend ausgenommen sind, sowie \nfür zurückgekehrte Auslandschinesen. Letztere können \nproblemlos ein zweites Kind bekommen, wenn sie besondere \nQualifikationen besitzen (zum Beispiel Hochschulabsolventen, \nWissenschaftler) oder wenn die chinesische Regierung an deren \nRückkehr nach China aus anderen Gründen ein Interesse hat. \nAber auch wenn das nicht der Fall ist, gehören sie prinzipiell \nzum Kreis derjenigen, die eine Zweitkind-Genehmigung erhalten \nkönnen. Nur in ganz wenigen Sonderfällen werden Drittgeburten \nzugelassen.\n\n50\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom \n11. Juli 2000 - 514-516.80/3 CHN -, \nS. 14; Auskunft vom 5. Juli 1999 an das \nVG Leipzig, S. 2 f.; Scharping, \nStellungnahme vom 28. Oktober 1999 an \ndas VG Leipzig; Stellungnahme vom \n25. März 1999 an das VG Leipzig, S. 4, \n6.\n\n51\n\nDie genannten familienplanungsrechtlichen Bestimmungen der \nVolksrepublik China knüpfen nicht an asylerhebliche Merkmale \nan. Nach ihrem inhaltlichen Charakter und ihrer erkennbaren \nGerichtetheit dienen sie, wie die dargestellten \nAusnahmeregelungen belegen, objektiv nicht dazu, den \nbetroffenen Einzelnen aus der Gesellschaft auszugrenzen. Im \nGegenteil treffen sie die Bevölkerung Chinas im Wesentlichen \nunterschiedslos. Ihrem inhaltlichen Charakter nach handelt es \nsich um ordnungsrechtliche Bestimmungen, mit denen der \nchinesische Staat versucht, die Bevölkerungsexplosion \neinzudämmen.\n\n52\n\nEbenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Sanktionen \ndes chinesischen Familienplanungsrechts generell dazu \neingesetzt würden, politisch missliebige Personen zu treffen. \nDer rein ordnungsrechtliche Charakter dieser Bestimmungen \nfindet vielmehr etwa auch darin Ausdruck, dass Straftaten, die \naus Verärgerung über einzelne Maßnahmen von Amtsträgern im \nBereich der Familienplanung begangen werden, nicht als \npolitisch motiviert angesehen und daher auch nicht als solche \ngeahndet werden.\n\n53\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom \n4. Juli 2000 an das VG Trier; Auskunft \nvom 22. Mai 2000 an das VG \nAugsburg.\n\n54\n\nB. Der Klägerin steht auch kein Abschiebungshindernis nach \n§ 53 AuslG zur Seite, über welches gleichfalls im \nVerpflichtungsrechtsstreit zu entscheiden ist. Entsprechend \ndem im Asylrecht geltenden Prognosemaßstab muss auch bei § 53 \nAuslG eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer dem Einzelnen \ndrohenden konkreten Gefahr bestehen.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 \n- 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, 289; \nUrteil vom 29. März 1996 - 9 C \n116.95 -, DVBl. 1996, 1257; \nHailbronner, § 53 AuslG, Rn. 26.\n\n56\n\nInsbesondere droht der Klägerin bei einer Rückkehr nach \nChina nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine \nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn des § 53 \nAbs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK unter dem Gesichtspunkt eines \nVerstoßes gegen familienplanungsrechtliche Vorschriften.\n\n57\n\nAus Deutschland zurückkehrende Chinesinnen mit zwei oder \nmehr Kindern haben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nzu befürchten, mit Gewalt oder Androhung von Gewalt oder \nanderer menschenrechtswidriger Zwangsmaßnahmen einer \nSterilisation unterzogen zu werden. Soweit der früheren \nRechtsprechung des 1. Senats des erkennenden Gerichts\n\n58\n\nUrteil vom 24. April 1998 - 1 A \n1399/97.A -\n\n59\n\nhiervon teilweise abweichende generelle Feststellungen zu \nentnehmen gewesen sein sollten, hält der Senat daran mit Blick \nauf neuere Erkenntnisse nicht fest.\n\n60\n\nIm Ergebnis ebenso: \nNiedersächsisches OVG, Urteil vom \n19. September 2000 - 11 L 2068/00 -, \nS. 14 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, \nBeschluss vom 25. Januar 2000 - 11 A \n12211/99.OVG -, S. 4 ff.; OVG \nSaarlouis, Urteil vom 15. September \n1999 - 9 R 25/98 -, S. 16 ff..\n\n61\n\nBringt eine Frau in China unerlaubt ein Kind zur Welt, wird \ndies als ein Rechtsverstoß sowohl der Frau als auch des Mannes \nangesehen. Eine strafrechtliche Verfolgung dieses Verstoßes \nist nicht vorgesehen, er wird in den meisten Provinzen mit \neiner Geldbuße geahndet, die von Ort zu Ort unterschiedlich \nhoch, für durchschnittliche chinesische Einkommensverhältnisse \njedoch durchaus empfindlich ist. Von Ort zu Ort \nunterschiedlich können auch weitere Nachteile eintreten: \nBeliebtes Druckmittel ist das Verbot des Schulbesuchs für das \nbetroffene Kind. Ferner gibt es Nachteile beim Bezug von \nLebensmitteln. Im Extremfall kann der Verstoß bis hin zum \nvorübergehenden Verlust des Arbeitsplatzes führen.\n\n62\n\nAuswärtiges Amt, Lagebericht vom \n11. Juli 2000 - 514-516.80/3 CHN -, \nS. 14; Auskunft vom 22. Mai 2000 an das \nVG Augsburg; Auskunft vom 5. Juli 1999 \nan das VG Leipzig, S. 2 f..\n\n63\n\nEine Zwangssterilisation und Zwangsabtreibung, das heißt \ndie direkte physische Gewaltanwendung und zwangsweise \nZuführung zu einem gynäkologischen Eingriff, ist nicht \nbeachtlich wahrscheinlich, kann hingegen aber auch nicht \nausgeschlossen werden. Beachtlich wahrscheinlich ist \ndemgegenüber, dass auf unerlaubt schwanger gewordene Frauen \nund deren Ehemänner ein massiver sozialer und psychischer \nDruck ausgeübt wird, um die Frau zur \"freiwilligen\" \nAbtreibung, zumindest aber zur \"freiwilligen\" Sterilisation \nnach der Geburt des ungenehmigten Kindes zu veranlassen.\n\n64\n\nDas chinesische Geburtenplanungsrecht sah eine \nVerpflichtung, eine Sterilisierung bei zumindest einem \nEhepartner vornehmen zu lassen, nur bei Vorhandensein \nmindestens zweier Kinder vor. Heute existieren solche \nBestimmungen nur noch vereinzelt auf örtlicher Ebene. Aus den \nGeburtenplanungsbestimmungen auf Provinzebene sind sie \nsämtlich entfernt und durch weichere Bestimmungen ersetzt \nworden (\"langfristige Verhütungsmaßnahmen ergreifen\"), nachdem \ndie Nationale Geburtenplanungskommission in Rundschreiben von \n1994 und 1996 mehr Wahlfreiheit bei den Kontrazeptiva und eine \nVereinheitlichung des Geburtenplanungsrechts gefordert hatte. \nDie noch vorhandenen Ausführungsbestimmungen auf örtlicher \nEbene können allerdings bis zu der Vorschrift reichen, dass \neine Sterilisierung auf der Entbindungsstation unmittelbar \nnach der Geburt eines zweiten Kindes vorgenommen werden \nsoll.\n\n65\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom \n5. Juli 1999 an das VG Leipzig, \nS. 2 f.; Scharping, Stellungnahme vom \n25. März 1999 an das VG Leipzig, \nS. 2 f.; Stellungnahme vom 28. Oktober \n1999 an das VG Leipzig, S. 2 f.\n\n66\n\nDie praktische Handhabung der familienplanungsrechtlichen \nBestimmungen hängt maßgeblich davon ab, ob das jeweils \nbetroffene Ehepaar eine wirksame Verhütung gewährleisten kann. \nGebräuchliche Verhütungsmethoden sind in der Reihenfolge ihrer \nWirksamkeit die Tubenligatur (= Funktionsunterbindung der \nEierstöcke), die Vasektomie, Pessareinsetzung, Injektion sowie \ndie Benutzung von Anti-Baby-Pillen und Kondomen. Während \nSterilisierungen vom Staat bezahlt werden, müssen die Kosten \nfür die übrigen Verhütungsmethoden von den betroffenen Paaren \nselbst getragen werden. Auf dem Land sind Sterilisationen in \nder Praxis stärker verbreitet, weil alternative \nVerhütungsmittel, Bildungsvoraussetzungen, Geldmittel und \nRechtskenntnisse fehlen. In den Städten hingegen werden die \nGeburtenplanungsbestimmungen liberaler gehandhabt als auf dem \nLand. Dort ist die Wahlfreiheit bei den Verhütungsmaßnahmen in \nder Praxis anerkannt. Paare, die dort leben und eine staatlich \nbezahlte Sterilisierung oder Pessareinsetzung verweigern, \nmüssen eine schriftliche Verpflichtungserklärung zur Anwendung \nwirksamer Verhütungsmethoden abgeben, eine Garantiesumme \n(Kaution) hinterlegen und ihre Bereitschaft erklären, die auf \nDauer teureren Verhütungsmaßnahmen wie insbesondere Pillen, \nInjektionen oder Implantate selbst zu bezahlen.\n\n67\n\nScharping, Stellungnahme vom \n25. März 1999 an das VG Leipzig, \nS. 2 f.; Stellungnahme vom 28. Oktober \n1999 an das VG Leipzig, S. 2 f.\n\n68\n\nNach China zurückkehrende Auslandschinesen erfahren eine im \nVergleich dazu teilweise günstigere Behandlung. Für diesen \nPersonenkreis existieren Sonderbestimmungen aus August 1982 \nund Juni 1983, wonach sie nach der Rückkehr in China kein \nweiteres Kind gebären dürfen, soweit sie bereits zwei oder \nmehr Kinder besitzen. Besitzen sie nur ein Kind, gehören sie \nprinzipiell zum Kreis derjenigen, die eine Zweitkind-\nGenehmigung erhalten können, und zwar unabhängig davon, ob sie \nvor ihrer Ausreise aus China einen städtischen oder einen \nländlichen Wohnsitz innehatten. Kehren sie schwanger nach \nChina zurück, obwohl sie schon zwei oder mehr Kinder haben, \nexistiert im Unterschied zu Inlandschinesinnen keine \nVorschrift, nach der sie zum Schwangerschaftsabbruch \nverpflichtet wären. Daraus ist zu schließen, dass die \nGeburtenregelungsbehörden regelmäßig keine Sanktionen an ein \nVerhalten chinesischer Frauen im Ausland knüpfen, das im \nInland gegen das jeweils einschlägige Familienplanungsrecht \nverstieße.\n\n69\n\nAuswärtiges Amt, Auskunft vom 4. Mai \n1999 an das VG Leipzig, S. 2; \nScharping, Stellungnahme vom 25. März \n1999 an das VG Leipzig, S. 6 f.; \nStellungnahme vom 28. Oktober 1999 an \ndas VG Leipzig, S. 4.\n\n70\n\nZwangssterilisierungen an aus Deutschland zurückgekehrten \nChinesinnen mit zwei oder mehr Kindern sind vor diesem \nHintergrund nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nbefürchten. Entsprechend dem offiziellen Verbot von \nZwangsabtreibung und Zwangssterilisierung hat die chinesische \nRegierung Derartiges stets verurteilt. Mittlerweile müssen \nFunktionäre, die dennoch Gewaltmaßnahmen anordnen, mit \nStrafverfolgung und Schadensersatzklagen rechnen.\n\n71\n\nScharping, Stellungnahme vom \n25. März 1999 an das VG Leipzig, S. 5; \nStellungnahme vom 28. Oktober 1999 an \ndas VG Leipzig, S. 3.\n\n72\n\nBegründet danach ein Verstoß gegen \nfamilienplanungsrechtliche Vorschriften generell kein \nAbschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 \nEMRK, so ist ein solches Abschiebungshindernis auch nicht im \nFall der Klägerin auf Grund besonderer Umstände des \nvorliegenden Falles ausnahmsweise zu bejahen. In ihrem Fall \nist, wie dargelegt, ein solcher Verstoß in den Augen der \nGeburtenplanungsbehörden schon gar nicht gegeben, weil ihr \nSohn behördlich nicht registriert ist. Selbst wenn dessen \nungenehmigte Geburt bekannt würde oder (etwa im Rahmen der im \nNovember 2000 durchgeführten 5. Nationalen Volkszählung) \nbekannt geworden sein sollte, gehörte die Klägerin aus \ndoppeltem Grund zu dem Personenkreis, für den eine Zweitkind-\nGenehmigung und damit eine nachträgliche Legalisierung des \nSohnes in Betracht kommt: Denn zum einen ist sie \nAuslandschinesin und zum anderen sind sie und ihr Ehemann nach \nihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nbeide Einzelkinder. Unabhängig davon würde der inzwischen 38-\njährigen Klägerin eine Sterilisation wahrscheinlich nicht \nangesonnen (geschweige denn zwangsweise durchgesetzt), weil \nsie ihr letztes Kind vor nunmehr zwölf Jahren bekommen hat und \nsie durch ihr mehrjähriges kinderloses Zusammenleben mit ihrem \nEhemann zuerst in China und inzwischen seit sechs Jahren auch \nin Deutschland belegen kann, dass ein Kinderwunsch nicht mehr \nbesteht und sie eine wirksame Verhütung zu gewährleisten \nimstande ist.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n74\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301940","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-22/15-a-1139-97-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301940","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301940","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-22/15-a-1139-97-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301940","retrieved":"2026-07-09 03:27:35.315112+00:00"}}