{"status":"available","doknr":"OLD301952","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0521.14A6300.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-21","aktenzeichen":"14 A 6300/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit \nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Insoweit wird der \nerstinstanzliche Gerichtsbescheid vom 31. Oktober 1996 für unwirksam erklärt.\n\nIm Übrigen wird der angefochtene Gerichtsbescheid geändert.\n\nDie Klage wird in dem noch streitigen Umfang abgewiesen.\n\nVon den bis zur teilweisen Erledigung in der Hauptsache entstandenen Kosten \nträgt die Klägerin 3/5 und der Beklagte 2/5; die nach diesem Zeitpunkt entstandenen \nKosten trägt die Klägerin ganz.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nHinsichtlich des Tatbestandes verweist der Senat zunächst \nin entsprechender Anwendung von § 130b Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf seine Ausführungen in \ndem auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1998 ergangenen \nUrteil, mit dem der Senat die Berufung zurückgewiesen hat, und \nführt im Übrigen Folgendes aus: Auf die Beschwerde der \nKlägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom \n22. April 1999 die Revision zugelassen und sodann mit Urteil \nvom 15. Juni 2000 das Urteil des Senats aufgehoben sowie die \nSache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung \nzurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 48 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - VwVfG NRW - könne eine Zuwendungsbewilligung ganz \noder teilweise, nicht aber nur dem Grunde nach widerrufen \nwerden. Der angefochtene Bescheid widerrufe die \nFörderungsbewilligung ganz und es müsse noch entschieden \nwerden, ob das ermessensgerecht sei. \n\n3\n\nMit Schriftsatz vom 22. November 2000 hat der Beklagte den \nWiderrufsbescheid vom 4. März 1994 abgeändert und den \nBewilligungsbescheid vom 15. August 1986 nur noch in Höhe \neines Betrages von 27.039,60 DM widerrufen. Daraufhin haben \ndie Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2001 \ndas Verfahren in Bezug auf die nicht mehr widerrufenen 40 % \ndes bewilligten Betrages für in der Hauptsache erledigt \nerklärt. \n\n4\n\nIm Hinblick auf den noch streitigen Betrag führt der \nBeklagte aus: Der Zweck der Förderung sei zwar nicht für die \ngesamte zehnjährige Bindungsdauer, aber doch immerhin für mehr \nals sechs Jahre erreicht worden. Dies rechtfertige es, der \nKlägerin einen Teil des Zuschusses zu belassen. Entsprechend \nNr. 2.1 des für ihn verbindlichen Schnellbrief-Erlasses des \nMinisters für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr des Landes \nNRW vom 27. Mai 1987 (IV B 3-33 360/87) sei in den Fällen, in \ndenen das Förderungsobjekt innerhalb der Förderungsdauer \nveräußert werde und der Zuwendungsnehmer durch den Verkauf \nseine im Antrags- und Bewilligungsverfahren eingegangenen \nVerpflichtungen nicht mehr erfüllen könne, der Zuschuss in den \nersten 5 1/2 Jahren in voller Höhe zu widerrufen, danach mit \neiner Minderung von 20 % pro Jahr. Es sei gewollt, dass der \nZuschuss bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes in den ersten \n5 1/2 Jahren des Bewilligungszeitraumes in voller Höhe \nwiderrufen werde. Mit einer solchen Regelung solle die \nZweckerreichung des Zuschusses gesichert und gleichzeitig \nverhindert werden, dass der nicht unerhebliche finanzielle \nZuschuss nur als Finanzierungsmittel genutzt werde. \n\n5\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n6\n\nden Gerichtsbescheid des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom \n31. Oktober 1996 zu ändern und die \nKlage in dem noch streitigen Umfang \nabzuweisen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n9\n\nund äußert sich wie folgt: Der Bewilligungsbescheid datiere \nvom 15. August 1986, der Kaufvertrag vom 27. April 1993. Damit \nsei der mit der Förderung verbundene Zweck für sieben Jahre \nerreicht worden. Ein Widerruf sei somit, wenn überhaupt, \nallenfalls in Höhe von 30 % des ausgezahlten Zuschusses \nermessensgerecht. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDas Verfahren war im Umfang der übereinstimmenden \nErledigungserklärungen einzustellen und der angefochtene \nGerichtsbescheid insoweit für unwirksam zu erklären.\n\n13\n\nDie danach noch weiterverfolgte Berufung des Beklagten ist \n- weiterhin - zulässig. \n\n14\n\nDem Senat ist es nicht verwehrt, über den Widerruf des \nBeklagten im hier noch streitigen Umfang zu entscheiden. \nInsbesondere bedurfte es hinsichtlich der im Schriftsatz vom \n22. November 2000 enthaltenen Abänderung des Bescheides vom \n4. März 1994 und des Widerspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des Kreises Wesel vom 28. Juni 1994 unter \nFestlegung des dem Widerruf zu Grunde liegenden \n(Teil-)Betrages keines erneuten Vorverfahrens im Sinne von \n§§ 68 ff. VwGO, da insoweit der Beklagte lediglich dem \nBegehren der Klägerin abgeholfen hat. \n\n15\n\nDie Berufung ist auch begründet. Der Widerruf des Beklagten \nin Höhe des noch streitigen Betrages von 27.039,60 DM ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten \n- vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO -. \n\n16\n\nDer Senat hat in seinem insoweit vom \nBundesverwaltungsgericht nicht beanstandeten Urteil vom \n18. März 1998 im Einzelnen ausgeführt, dass die \ntatbestandsmäßigen Voraussetzungen für den Widerruf der \nFörderungsbewilligung vorliegen.\n\n17\n\nAuch hinsichtlich seines Umfanges ist der Widerruf \nrechtmäßig erfolgt. Zutreffend hat der Beklagte seiner \nEntscheidung die sein Ermessen bindenden Vorgaben des o.a. \nSchnellbrief-Erlasses vom 27. Mai 1987 zu Grunde gelegt, die \nwiederum rechtlich nicht zu beanstanden sind. \n\n18\n\nVgl. Urteil des Senats vom 5. März \n1996 - 14 A 4086/92 -, Urteilsabdruck \nS. 11. \n\n19\n\nEntsprechend Nr. 2.1 des Erlasses ist während der \nBindungsdauer der Erstattungsanspruch in den ersten 5 1/2 \nJahren in voller Höhe der Zuwendung geltend zu machen. Danach \nermäßigt sich der Erstattungsbetrag pro Jahr um 20 % der \nZuwendung. Diese Regelung ist zur Wahrung des mit der \nZuwendung verfolgten Ziels einerseits und der Interessen des \nZuwendungsempfängers andererseits ermessensgerecht. \n\n20\n\nZiel der Zuwendung der Modernisierungsmittel ist u.a. die \nSicherung von sozial tragbaren Mieten und die Erhaltung \npreiswerter Wohnungen für breite Schichten der Bevölkerung \nüber einen längeren Zeitraum (10 Jahre), vgl. Nr. 1.2 der für \ndie Fördermaßnahme der Klägerin maßgeblichen Richtlinien über \ndie Gewährung von Zuwendungen zur Modernisierung von Wohnraum \n(ModR 1986) - in: MBl.NRW 1986, S. 940 -. Diesem Ziel kann \neine Förderungsmaßnahme grundsätzlich nur gerecht werden, wenn \nder Zuwendungsempfänger angehalten wird, die sich aus den \nFörderungsbedingungen ergebenden Pflichten während des \nBindungszeitraumes zu erfüllen und ggf. bei einer Veräußerung \ndes Objekts an den Käufer weiterzugeben, so dass dieser in die \nPosition des ursprünglichen Zuwendungsempfängers tritt. Um zu \nverhindern, dass ein Zuwendungsempfänger die Mittel im \nWesentlichen lediglich zu (kurzfristigen) Finanzierungszwecken \nbeantragt und damit die genannte Zielsetzung umgeht, ist es \ngerechtfertigt, über einen gewissen Zeitraum, hier 5 1/2 \nJahre, den Widerruf in vollem Umfang des Förderungsbetrages \nvorzunehmen, auch wenn während dieses Zeitraumes das \nFörderungsziel erreicht worden ist. Dem kann die Klägerin auch \nnicht entgegenhalten, während der Bindungsdauer einer \nMietpreisbindung unterlegen gewesen zu sein und daher \nEinnahmeeinbußen erlitten zu haben. Denn die Einschränkung der \nMieteinnahmen war bereits Gegenstand der finanziellen \nKalkulation der Klägerin im Rahmen der Antragstellung, so dass \nsie sich für den gesamten Zeitraum von 10 Jahren darauf \neinstellen musste. \n\n21\n\nDen Interessen der Klägerin ist mit der abgestuften \nMinderung des zurückzufordernden Betrages von jeweils 20 % pro \nJahr nach Ablauf von 5 1/2 Jahren hinreichend Rechnung \ngetragen. \n\n22\n\nFehler bei der Berechnung des noch streitigen \nRückforderungsbetrages in Höhe von 27.039,60 DM unter \nAnwendung der Vorgaben des Schnellbrief-Erlasses vom 27. Mai \n1987 sind nicht ersichtlich. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 161 \nAbs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711, 713 \nder Zivilprozessordnung - ZPO -. \n\n24\n\nFür die Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen \nVoraussetzungen, vgl. § 132 Abs. 2 und § 137 Abs. 1 VwGO. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-21/14-a-6300-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-21/14-a-6300-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301952","retrieved":"2026-07-09 03:27:36.212167+00:00"}}