{"status":"available","doknr":"OLD301958","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0518.6B493.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-18","aktenzeichen":"6 B 493/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf bis zu 45.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht zuzulassen, weil der allein geltend \ngemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. \ndem entsprechend anzuwendenden § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht \ngegeben ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der \nAntragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, sie als Lehrkraft für die \nSekundarstufe I in das Beamtenverhältnis zu übernehmen, und den \nhilfsweise gestellten entsprechenden Bescheidungsantrag \nvielmehr zu Recht abgelehnt. \n\n3\n\nBeide Anträge müssen - nimmt man sie wörtlich - schon \ndeshalb erfolglos bleiben, weil sie zu einer mit dem Zweck des \nvorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht zu \nvereinbarenden Vorwegnahme der Hauptsache führen würden. Für \ndie Gewährung effektiven Rechtsschutzes hätte der Antrag \nausgereicht, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufzugeben, eine der Stellen, die aufgrund des § 84 \nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO i.V.m. den Erlassen des Ministeriums \nfür Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00 - und \nvom 23. April 2001 - 121-24/03 Nr. 297/01 - für die Einstellung \nso genannter überalterter Bewerber mit der Lehramtsbefähigung \nund den Unterrichtsfächern der Antragstellerin als Beamte auf \nProbe vorgesehen sind, bis zur rechtskräftigen Entscheidung \nüber ihre entsprechende Klage (2 K 922/01 VG Arnsberg) \nvorläufig freizuhalten. Das bedarf indessen keiner \nVertiefung.\n\n4\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der \nerstinstanzlichen Entscheidung bestehen auch dann nicht, wenn \nman dem Antrag der Antragstellerin als Minus das oben als \nsachgerecht bezeichnete Begehren entnimmt. Die im \nZulassungsverfahren erhobenen Angriffe gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts greifen auch insoweit nicht durch. \n\n5\n\nNach den §§ 49, 52 Abs. 1, 6 Abs. 1 Satz 1 LVO darf für die \nLaufbahn der Lehrer an öffentlichen Schulen in das \nBeamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 35. \nLebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese durch \nRechtsverordnung auf der Grundlage des § 15 LBG geregelte \nAltersgrenze steht mit dem höherrangigen Recht in Einklang. \nDerartige an das Alter des Bewerbers anknüpfende Beschränkungen \nsollen die Dienstzeit mit dem Anspruch auf Versorgung während \ndes Ruhestandes in ein angemessenes Verhältnis bringen und eine \nausgewogene Altersstruktur in den jeweiligen Laufbahnen \ngewährleisten. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni \n1998 - 2 C 20.97 - ZBR 1999, Seite 22, \nund - 2 C 6.98 -, DÖD 1999, Seite 140, \nsowie vom 13. Juli 2000 - 2 C 21.99 -, \nZBR 2001, Seite 32.\n\n7\n\nDanach ist die im Jahre 19.. geborene Antragstellerin nicht in \ndas Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, weil sie das 35. \nLebensjahr bereits 19.. vollendet hat.\n\n8\n\nDa die Voraussetzungen anderer Ausnahmeregelungen nicht \nvorliegen und auch nicht geltend gemacht werden, kommt im \nvorliegenden Fall als Grundlage für eine Übernahme in das \nBeamtenverhältnis nur eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze \naufgrund des § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO in Betracht. In \nAnwendung dieser Vorschrift hat das Ministerium für Schule, \nWissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen im \nEinvernehmen mit dem Innen- und dem Finanzministerium mit \nErlass vom 22. Dezember 2000, ergänzt durch Erlass vom \n23. April 2001, eine allgemeine Ausnahme unter anderem im \nHinblick auf Lehrer zugelassen, die - wie die Antragstellerin - \ndie Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I mit dem \nUnterrichtsfach Englisch besitzen. Diese Ausnahme gilt nach der \nausdrücklichen Regelung unter Nr. I. 2. des Erlasses vom \n22. Dezember 2000 jedoch nur zur Gewinnung neu einzustellender \nBewerber. Laufbahnrechtlich überalterte Lehrerinnen und Lehrer, \ndie - wie die Antragstellerin - bereits im \nAngestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, \ndürfen von ihr nicht erfasst werden. Damit scheidet die \nAnwendung der Ausnahmeregelung aus. \n\n9\n\nDie auf dem Erlass vom 22. Dezember 2000 beruhende \nNichtberücksichtigung der Antragstellerin gegenüber Bewerbern, \ndie nicht bereits im Angestelltenverhältnis im öffentlichen \nSchuldienst beschäftigt sind, verstößt nicht gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG. Sachliche Kriterien für die Ausübung der Befugnis, \nausnahmsweise von den Bestimmungen über das Höchstalter für die \nEinstellung von Beamten abzuweichen, werden in § 84 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO nicht vorgegeben. \nDamit eröffnen diese Vorschriften einen weiten Ermessensrahmen. \nEr wird durch die angegriffene Einstellungspraxis auch mit \nBlick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht überschritten.\n\n10\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom \n27. März 2001 - 6 A 4698/00 - (Seite 6 \ndes Entscheidungsabdrucks); vgl. auch \ndas Urteil des Senats vom 22. Juli 1994 \n- 6 A 1061/93 -.\n\n11\n\nDer aus dem Erlass vom 22. Dezember 2000 ersichtliche Zweck, \nneu einzustellende, also bislang noch nicht im öffentlichen \nDienst beschäftigte Lehrerinnen und Lehrer in Mangelfächern zu \ngewinnen, bietet ein sachlich vertretbares und damit \nhinreichendes Differenzierungskriterium, das bereits im \nöffentlichen Dienst beschäftigte Lehrer von der Übernahme in \ndas Beamtenverhältnis trotz Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze in rechtmäßiger Weise ausschließt. Ein \nöffentliches Interesse, Angehörige dieses Personenkreises \nentgegen der grundsätzlich zu beachtenden Altersgrenze (§ 52 \nAbs. 1 LVO) zu Beamten auf Probe zu ernennen, das dem \nöffentlichen Interesse an der Gewinnung neuer Lehrkräfte \nmindestens gleichwertig sein müsste, ist nicht ersichtlich. \n\n12\n\nEin diese Differenzierung zusätzlich rechtfertigender Grund \ndürfte sich, ohne dass es darauf noch entscheidungstragend \nankäme, aus haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten ergeben. \nDie nachträgliche Verbeamtung von bisher im \nAngestelltenverhältnis tätigen Lehrkräften wäre mit einem \nunverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand verbunden. Das \nLand dürfte in diesen Fällen gegenüber den Trägern der \ngesetzlichen Rentenversicherung keine Ansprüche auf Rückzahlung \nder für die Dauer der Beschäftigung im Angestelltenverhältnis \ngeleisteten hälftigen Rentenversicherungsbeiträge haben, müsste \njedoch die im Angestelltenverhältnis verbrachten Dienstjahre \nbeamtenrechtlich regelmäßig als ruhegehaltfähige Dienstzeiten \nanrechnen (§ 10 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG). Diese zweifache \nfinanzielle Belastung des Landes wegen der genannten \nDienstjahre wird bei der Gewinnung neuer Lehrkräfte für \nMangelfächer vermieden. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, \nwenn der Dienstherr bei der Entscheidung, ob er Angestellte in \ndas Beamtenverhältnis übernimmt, die Auswirkungen auf die von \nihm zu tragenden Versorgungslasten berücksichtigt.\n\n13\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. \nJanuar 1980 - 2 C 15.78 -, Buchholz 232 \n§ 15 BBG Nr. 11\n\n14\n\nDie Antragstellerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass \nsich die Bezirksregierung in den ablehnenden Bescheiden auf \ndiesen Aspekt nicht berufen hat. Die Bescheide beruhen auf den \nermessensbindenden Vorgaben in den Erlassen des Ministeriums \nvom 22. Dezember 2000 und vom 23. April 2001, die der \nEinstellungsbehörde in dem hier interessierenden Zusammenhang \nkeinen Entscheidungsspielraum einräumen. Diese Erlasse, die \neine vorweggenommene generalisierende Ermessensausübung \nenthalten\n\n15\n\nvgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom \n31. Januar 1980 - 2 C 15.78 -, a.a.O. -\n,\n\n16\n\nunterliegen als allgemeine Regelungen ohne unmittelbare \nAußenwirkung selbst nicht den für Verwaltungsakte geltenden \nBegründungserfordernissen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. \n\n17\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin ist auch die auf \nden Regelungen unter III. des Erlasses vom 22. Dezember 2000 \nberuhende Ungleichbehandlung gegenüber den Bewerbern mit Art. 3 \nAbs. 1 GG vereinbar, die im Rahmen so genannter \"Vorgriffsein-\nstellungen\" als Angestellte eingestellt wurden und die erst \nbei der anschließenden Übernahme in das Beamtenverhältnis die \nHöchstaltersgrenze überschritten haben. Ein hinreichender Grund \nfür die Besserstellung dieser Lehrkräfte ergibt sich daraus, \ndass ihre Gewinnung im besonderen öffentlichen Interesse \ngelegen hat, ihre Verbeamtung von vornherein beabsichtigt war \nund lediglich der in der Regel kurze Zeitraum bis zur Abklärung \nbzw. Schaffung der beamtenrechtlichen Voraussetzungen \nüberbrückt werden sollte. \n\n18\n\nDas Vorgehen des Antragsgegners verstößt nicht gegen Art. 33 \nAbs. 2 und Abs. 5 GG. Der Vortrag der Antragstellerin, sie \nwerde gegenüber den neu einzustellenden überalterten Bewerbern \nunangemessen benachteiligt, weil diese in der Regel weniger \nqualifiziert als diejenigen seien, die bereits im \nAngestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst beschäftigt \nseien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Dienstherr \nverletzt seine Pflicht, Auswahlentscheidungen unter Bewerbern \nfür ein öffentliches Amt nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung zu treffen, nicht, wenn er dabei Bewerber \nunberücksichtigt lässt, die - wie hier - unabhängig von ihrem \nLeistungsbild die rechtmäßig zugrunde gelegten \nEinstellungsvoraussetzungen nicht erfüllen. Die Einschätzung, \nneu einzustellende Bewerber, die sich aus den \nunterschiedlichsten Gründen zuvor nicht um eine Einstellung in \nden Landesdienst bemüht haben können, seien fachlich weniger \nqualifiziert, ist im Übrigen spekulativ. Gegenüber diesen \nPersonen ist die Antragstellerin zudem dadurch begünstigt, dass \nsie bereits seit Jahren - wenn auch als Angestellte - im \nöffentlichen Dienst beschäftigt ist. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n20\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 4 Satz 1 b), 14 Abs. 1 Satz 1, 15 GKG. Hiernach \nist die Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes der \nin Betracht kommenden Besoldungsgruppe (A 12 BBesO) zu Grunde \nzu legen. Dieser Betrag ist nicht wegen der vorläufigen \nBedeutung der begehrten Entscheidung zu vermindern, weil eine \nVorwegnahme der Hauptsache beantragt wird. Unter \nBerücksichtigung der Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 2001, BGBl. I, \nSeite 648, bewegt sich der Streitwert in der Kostenstufe bis zu \n45.000,-- DM.\n\n21\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-18/6-b-493-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-18/6-b-493-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301958","retrieved":"2026-07-09 03:27:36.751216+00:00"}}