{"status":"available","doknr":"OLD301956","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0518.3A1570.97.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-18","aktenzeichen":"3 A 1570/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit (in \nHöhe eines Teilbetrages von 843,75 DM) in der Hauptsache für erledigt erklärt ha-\nben; in diesem Umfang ist das angefochtene Urteil wirkungslos.\n\nIm übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt 7 % der bis zum 17. Januar 2001 angefallenen Kosten des \nVerfahrens; die übrigen Verfahrenskosten fallen der Klägerin zur Last.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betra-\nges abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Si-\ncherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks straße 20 in \n- (Gemarkung Flur 56 Flurstück 135). Die straße beginnt \nan der straße und verläuft im wesentlichen in etwa nordöstli-\ncher Richtung. Nach etwa 370 m wird sie von der\n straße gekreuzt. Jenseits dieser Kreuzung behält sie zu-\nnächst auf ca. 240 m in etwa die gleiche Richtung bei, knickt dann \nin etwa südöstlicher Richtung ab und endet nach weiteren ca. 80 m \nan der Straße . \n\n3\n\nNachdem die Stadt die straße zwischen straße und \nder Straße bis zum Jahre 1989 in verkehrsberuhigender Weise \nhatte ausbauen lassen, setzte der Beklagte durch Erschließungsbei-\ntragsbescheid vom 3. November 1993 gegen die Klägerin einen Er-\nschließungsbeitrag für diese Teilstrecke in Höhe von 12.005,55 DM \nfest, rechnete hierauf eine Barvorausleistung von 2.363,-- DM an \nund forderte die Klägerin zur Zahlung von 9.642,55 DM auf. Ihren \nhiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin u.a. wie \nfolgt: Die der Heranziehung zugrunde gelegte Erschließungsbei-\ntragssatzung sei nichtig, wie sich aus den entsprechend heranzu-\nziehenden Darlegungen des OVG Münster zur Straßenbaubeitragssat-\nzung der \nStadt ergebe (Urteil vom 5. Oktober 1993 - 2 A 1785/90 -). \nIm übrigen fehle es an dem nach § 5 Abs. 1 EBS erforderlichen \nAbschnittsbildungsbeschluß des Rates. Der Erschließungsaufwand sei \num Kapitalkosten sowie um Zuschüsse des Landes für verkehrsberuhi-\ngende Maßnahmen zu verringern. Diesen Widerspruch wies der Beklag-\nte unter dem 13. September 1994 als unbegründet zurück, wozu er im \nwesentlichen ausführte: Entgegen der Auffassung der Klägerin han-\ndele es bei dem abgerechneten Teil der straße nicht um eine \nvorhandene Straße im Rechtssinne, da dieser Straßenteil erst nach \n1909 angelegt worden sei, mithin mehr als 20 Jahre nach Erlaß des \nersten Ortsstatuts der Gemeinde vom 13. August 1889. Die Bei-\ntragspflicht für den abgerechneten Abschnitt der straße habe \nerst entstehen können, als durch die am 20. Dezember 1992 in Kraft \ngetretene Abweichungssatzung auf den nach § 13 EBS erforderlichen \nGrunderwerb für kleine Flurstücke von insgesamt 14 qm im Bereich \nder Straße verzichtet worden sei. Die Abschnittsbildung habe der \nOberstadtdirektor als einfaches Geschäft der laufenden Verwaltung \nvornehmen können. Entgegen der Ansicht der Klägerin enthalte der \nbeitragsfähige Erschließungsaufwand zu Recht Zinsen für die von \nder \nStadt aufgenommenen Darlehen; der Aufwand sei auch nicht um \nZuschüsse Dritter zu kürzen, da solche nicht gezahlt worden seien. \nSchließlich sei das Grundstück straße 6 zu Recht nicht in die \nVerteilung einbezogen worden, da es an den nicht ausgebauten Teil \nder straße grenze, der ab der Knickstelle in östlicher \nRichtung zu den Sportanlagen und Kleingärten führe.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 10. Oktober 1994 Klage erhoben und zur \nBegründung ihr Widerspruchsvorbringen wiederholt und vertieft. Sie \nhat sinngemäß beantragt,\n\n5\n\nden Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 3. November 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n13. September 1994 aufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag \ngewandt und sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide \nbezogen.\n\n7\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen.\n\n8\n\nZur Begründung ihrer Berufung, die der Senat durch Beschluß vom \n12. Februar 1999 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen hat, \nträgt die Klägerin unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im \nVorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren vor:\n\n9\n\nMangels eines gesetzlich zulässigen Verteilungsmaßstabs sei die \nangewandte Erschließungsbeitragssatzung vom 21. Dezember 1978 nach \nwie vor als nichtig anzusehen. Des weiteren scheitere eine \nHeranziehung zum Erschließungsbeitrag daran, daß es sich bei der \nFriedrichstraße um eine vorhandene Straße i.S.v. § 242 Abs. 1 \nBauGB handele. Bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der \nGemeinde im Jahre 1889 sei die Straße vollständig ausgebaut \nund zum Anbau bestimmt gewesen. Für diese Straße seien nämlich im \nAdreßbuch und Geschäftsanzeiger für die Stadt aus dem Jahre \n1907 10 Hausnummern vergeben, wobei ohne Bedeutung sei, daß das \nAdreßbuch nur 3 Hausnummern ausdrücklich nenne. Der angefochtene \nBeitragsbescheid könne auch nicht teilweise als \nStraßenbaubeitragsbescheid aufrechterhalten werden, weil bei der \nVerkehrsberuhigungsmaßnahme die Fahrbahn ohne den zum Schutz der \nFußgänger erforderlichen Bürgersteig hergestellt worden sei und es \ndeshalb an einer Verbesserung und einem wirtschaftlichen Vorteil \nfür die Anlieger fehle. Die geltend gemachte \nErschließungsbeitragsforderung sei auch deshalb nicht entstanden, \nweil die durchgeführte Ausbaumaßnahme nicht mit der Ausbauplanung \nund dem Bauprogramm übereinstimme, das die Bezirksvertretung Haspe \nim Jahre 1984 beschlossen habe. Das angefochtene Urteil könne \nferner keinen Bestand haben, weil es die von den Anliegern \nerbrachten \"Sicherheitsleistungen\" nicht als Gegenposition bei der \nBerechnung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtige. Bei einer \nKapitalverzinsung mit mindestens 6 % für die Zeit von 1965 bis zur \nGegenwart berechne sich über den von ihr, der Klägerin, \ngeleisteten Betrag von 2.363,-- DM hinaus eine Überzahlung von \nmindestens 314,98 DM. Wie einem Ausschnitt der Zeitung \" \" vom \n25. Mai 1988 zu entnehmen sei, habe die Stadt für die \nVerkehrsberuhigungsmaßnahme in der straße einen zu Gunsten \nder Anlieger anrechnungsfähigen Landeszuschuß von 70 % des \nAufwandes erhalten, so daß der beitragsfähige Aufwand entsprechend \nzu verringern sei. Der beitragsfähige Aufwand sei zudem um \nKapitalkosten von 103.566,55 DM zu reduzieren, weil bei \nGesamtbaukosten von 356.510,97 DM und den erwähnten \n\"Sicherheitsleistungen\" der Anlieger unmöglich Kapitalkosten von \nfast einem Drittel der Baukosten angefallen sein könnten. Bei der \nHeranziehung habe der Beklagte auch nicht berücksichtigt, daß beim \nAusbau der straße Eigentümer-Eigenleistungen erbracht worden \nseien, so z.B. die Herstellung der seitlichen Straßenbefestigung \nmit Regenrinne zwischen den Grund-\nstücken und . Der geforderte Erschließungsbeitrag sei \nferner deshalb überhöht, weil der Sportplatz, das \nTennisplatzgrundstück, die Gartengrundstücke und das \nHausgrundstück straße 6 nicht in die Beitragsverteilung \neinbezogen seien, obwohl der Sportplatz mit einem Clubhaus, das \nTennisplatzgrundstück mit Clubhaus und Tennishalle und die \nGartengrundstücke mit einer Vielzahl von Gartenhäusern bebaut \nseien. Schließlich sei daran festzuhalten, daß die \nBeitragsforderung zu Ende des Jahres 1992 verjährt sei; wenn der \nGemeinde lediglich eine Fläche von 14 qm zum vollständigen \nGrunderwerb fehle, sei sie nicht verpflichtet, eine \nAbweichungssatzung zu erlassen.\n\n10\n\nDer Beklagte wendet sich gegen die Berufung, indem er auf sein \nVorbringen erster Instanz und das angefochtene Urteil Bezug nimmt \nund zusätzlich ausführt: \n\n11\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin seien in der \nKapitalkostenberechnung richtigerweise Kanalbaukosten in einer \nGesamthöhe von 50.118,97 DM berücksichtigt, da sie bei der \nendgültigen Herstellung der Erschließungsanlage tatsächlich \nentstanden seien. Hingegen sei eine Verzinsung der \nVorausleistungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht \nzulässig und es könnten keine \"Eigentümer-Eigenleistungen\" \nangerechnet werden, da sie nicht nachgewiesen seien und nicht zur \nendgültigen Herstellung geführt hätten. \n\n12\n\nWeiterhin legt der Beklagte eine unter Berücksichtigung des \nSenatsurteils vom 22. September 1999 (3 A 3625/97) und des Urteils \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2000 (11 C 3.99) \nerstellte Beitragsneuberechnung vor, die reduzierte Kapitalkosten \nvon 71.232,29 DM zugrunde legt, verringert deshalb die \nBeitragsfestsetzung für das Grundstück der Klägerin um 843,75 DM \nauf 11.161,80 DM und erklärt den Rechtsstreit in Höhe eines \nTeilbetrages von 843,75 DM in der Hauptsache für erledigt.\n\n13\n\nDie Klägerin schließt sich der Teil-Erledigungserklärung an mit \ndem Bemerken, die Neuberechnung der Kapitalkosten sei nach wie vor \nfehlerhaft, was sich aus einer Ausarbeitung des Anliegers Rusert \nvom 20. Dezember 2000 ergebe.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die streitbefangenen Bescheide in \nHöhe der aufrechterhaltenen Festsetzung \nvon 11.161,80 DM aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des \nSachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst \nBeiakten Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren \nentsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und ist das \nangefochtene Urteil nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO \nfür wirkungslos zu erklären. Die im übrigen (hinsichtlich eines \nFestsetzungsbetrages von 11.161,80 DM) weitergeführte Berufung ist \nnicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind in dem \naufrechterhaltenen Umfang rechtmäßig und verletzen die Klägerin \nnicht in ihren Rechten.\n\n21\n\nDie Erhebung von Erschließungsbeiträgen für den abgerechneten \nTeil der straße ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil es \nsich hierbei um eine vorhandene, beitragsfreie Erschließungsanlage \ni.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB handelte. Das gilt einmal unter dem \nGesichtspunkt der (anliegerbeitragsfreien und \nerschließungsbeitragsfreien) vorhandenen Straße i.S.v. § 15 des \nFluchtliniengesetzes. Von einer vorhandenen Straße in diesem Sinne \nkann nur dann die Rede sein, wenn die Straße bei Erlaß des ersten \nOrtsstatuts (hier: 1889) als Ortsstraße existierte, \n\n22\n\nvgl. Arndt, KStZ 1984, 107 \n(m.w.N.).\n\n23\n\nHierzu ist in einem Vermerk des Beklagten vom 11. Dezember 1968 \nfestgehalten, daß die abgerechnete Straßenstrecke im Kataster von \n1909 nicht erscheine und demnach erst nach 1909 angelegt sein \nkönne; nach den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \nmitgeteilten Feststellungen der Straßenanlieger ist die (östliche) \nstraße erst nach 1910 angelegt worden. Dies spricht dafür, daß die \nim Adreßbuch von 1907 verzeichneten Häuser straße 6, 8 und 10 \nan der \"alten\" Strecke \nder straße westlich der straße lagen, daß somit die \nabgerechnete Strecke bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts der \nGemeinde nicht existierte. Zum anderen ist auch nicht \nanzunehmen, daß die Abrechnungsstrecke vor Inkrafttreten des \nBundesbaugesetzes programmgemäß hergestellt worden wäre. Vielmehr \nwird die Straße in einer Baubeschreibung aus dem Jahre 1955 (für \ndas Haus Nr. 22) als \"teilweise ausgebaute Straße\" bezeichnet. \nZudem ist in einem Plan von 1952 (für das Hausgrundstück Nr. 13) \neine \"festges. Straßenfluchtlinie\" verzeichnet, die teilweise auf \nden Anliegergrundstücken Nr. 11 und 9 verläuft. Ein Plan von 1954 \n(für das Grundstück straße Nr. 59) verzeichnet eine \n\"vorgesehene Straßenfluchtlinie\", die auf den Anliegergrundstücken \nNr. 28, 30 und dem Eckgrund-\nstück straße 59 verläuft. Während der Hinweis \"teilweise \nausgebaute Straße\" unmittelbar im Sinne einer nicht \nprogrammgemäßen Herstellung zu deuten ist, besteht allerdings eine \nsolche unmittelbare Verknüpfung zwischen einer (festgesetzten) \nStraßenfluchtlinie und dem Bauprogramm nach Fluchtliniengesetz \n(dem \"Wie\" des Straßenausbaus) nicht.\n\n24\n\nVgl. den Senatsbeschluß vom \n17. April 2001 - 3 A 3116/00 - \n(m.w.N.).\n\n25\n\nDoch sind im Regelfall und so auch hier die (festgesetzten) \nStraßenfluchtlinien ein Indiz für den Willen der Gemeinde, eine \nStraße in diesem Umfang auszubauen (ein Indiz für das \"Ob\" des \nStraßenausbaus).\n\n26\n\nVgl. Arndt, KStZ 1984, 107, 123, \n(unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Urteil \nvom 10. August 1967 - I OVG A 83/66 -) \nsowie das Senatsurteil vom 12. Juli \n1988 - 3 A 867/85 - (unter Hinweis auf \nPrOVG, Urteil vom 1. Februar 1907 \n- II C 454/06 -, PrOVGE 50, \n62-68 -).\n\n27\n\nDie umstrittene Heranziehung zum Erschließungsbeitrag findet, \nsoweit es im vorliegenden Verfahren darauf ankommt, in der vom \nBeklagten angewendeten Erschließungsbeitragssatzung von 1978/1983 \neine hinreichende ortsrechtliche Grundlage; hierzu kann auf das \nden Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bekannte Urteil des Senats \nvom 24. März 1997 (3 A 3717/91) Bezug genommen werden. Die \nAnwendung dieses Satzungsrechts scheitert nicht an der Art der \nabgerechneten Ausbaumaßnahmen (verkehrsberuhigende Ausführung); \ndenn auch solche Maßnahmen können zu einer erstmaligen bzw. \nendgültigen Handlung im Sinne von § 128 Abs. 1 Nr. 2, § 132 Nr. 4, \n§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB führen und stellen, entgegen der \nAuffassung der Klägerin, keineswegs stets eine (nachmalige) \nHerstellung oder Verbesserung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG \ndar.\n\n28\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung ergeben \nsich auch nicht aus der vom Beklagten zum Zwecke der \nBeitragsabrechnung getroffenen Wahl des Ermittlungsraumes. Nach \n§ 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB kann der beitragsfähige \nErschließungsaufwand für die einzelne Erschließungsanlage oder für \nbestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermittelt werden. \nFür die Frage, von wo bis wohin eine einzelne Erschließungsanlage \n(Anbaustraße) reicht, ist das bei natürlicher Betrachtungsweise \nsich ergebende örtliche Erscheinungsbild im Zeitpunkt der \nEntstehung der Erschließungsbeitragspflicht maßgebend, \ninsbesondere nach den Kriterien Straßenführung, Straßenbreite, \nStraßenlänge und Straßenausstattung, und zwar unter dem \nGesichtspunkt, ob eine Straßenstrecke sich hiernach als ein \naugenfällig abgegrenztes Element des Straßennetzes darstellt.\n\n29\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 5. Aufl., § 12 Rn. 10 \n(m.w.N.).\n\n30\n\nHiernach erscheint die abgerechnete Strecke wegen ihres \neinheitlichen Ausbaus mit Verbundpflaster in etwa gleicher Breite \nentweder als einzelne Erschließungsanlage (falls die in ihrem \nnördlichen Teil erheblich breitere straße die im \nKreuzungsbereich mit den Fahrbahnen gegeneinander versetzten Äste \nder straße jeweils als nicht mehr zusammengehörig und somit \nals eigenständige oder \"einzelne\" Anlagen erscheinen läßt) oder \nals Teil einer Erschließungsanlage \" straße\", die von der \nstraße bis zur Straße reicht. Die geradlinige Fortsetzung \nder straße bei ihrem Knickpunkt in Höhe des Hauses Nr. 10 \nerscheint angesichts ihres (provisorischen) Ausbaus mit einer \ndurchweg etwa 3 m und damit etwa halb so breiten Teerdecke \nentweder als selbständige Erschließungsanlage (wenn wegen ihres \n\"weiterführenden\" Charakters ihre Zufahrtsähnlichkeit verneint \nwird, vgl. Driehaus, a.a.O., § 12 Rn. 13 ff.) oder als \nunselbständiges Anhängsel der Friedrichstraße (wenn darauf \nabgestellt wird, daß ihre Anbaubestimmung nach ca. 40 bis 50 m in \nHöhe des Hauses Nr. 6 endet).\n\n31\n\nEine Abschnittsbildung zwecks Abrechnung der neu ausgebauten \nStrecke war demnach nicht erforderlich, falls die \n\"Fortsetzungsstrecke\" (in Richtung Tennisplätze, Kampfbahn und \nKleingärten) eine selbständige Erschließungsanlage darstellt und \nfalls die Abrechnungsstrecke an der Kreuzung mit \nder straße entweder an die \"alte\" straße als vorhandene \nErschließungsanlage i.S.v. § 242 Abs. 1 BauGB anschließt oder \nwegen des Eindrucks in der Örtlichkeit als Beginn einer neuen \nErschließungsanlage erscheint. Anderenfalls wäre eine \nAbschnittsbildung zwar erforderlich gewesen. Unter diesen \nUmständen ist aber anzunehmen, daß das nach § 5 Abs. 3 EBS \n1979/1983 hierfür zuständige Bauverwaltungsamt mit der bewußten \nEntschließung zur Abrechnung gerade dieser Straßenstrecke \nkonkludent eine Abschnittsbildung vorgenommen hat, die sich an \nQuerstraßen als taugliche Endpunkte anlehnt. \n\n32\n\nUnter der Voraussetzung, daß eine Abschnittsbildung i.S.v. \n§ 130 Abs. 2 Satz 1 BauGB erforderlich war, erscheint auch als \nunbedenklich, daß die \"Fortsetzungsstrecke\" dadurch von der \nvorliegenden Abrechnung \"abgehängt\" worden ist. Insbesondere sind \nweder dem Vorbringen der Klägerin noch dem übrigen Inhalt der \nGerichts- und Verwaltungsakten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, \ndaß der Ausbau der Abrechnungsstrecke mit besonders hohen Kosten \nverbunden gewesen wäre, wie sie an der \"Fortsetzungsstrecke\" nicht \nzu erwarten wären, und daß deshalb mit einer unzulässigen \nBeitragsverzerrung im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung \nzu rechnen wäre,\n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1996 \n- 8 C 30.94 -, DVBl. 1996, 1325.\n\n34\n\nEine wegen des Willkürverbots unzulässige \"Beitragsverzerrung\" \nin diesem Sinne liegt allerdings nicht vor, wenn die separate \nAbrechnung eines weiteren Straßenabschnitts wegen der dort \nanzutreffenden relativ größeren Verteilungsflächen zu einer \ngeringeren Belastung der durch den weiteren Abschnitt \nerschlossenen Grundstücke führt.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 \n- 8 C 9.96 -, DVBl. 1998, 48.\n\n36\n\nDie Grundstücke, die nach Auffassung der Klägerin zusätzlich in \ndie vorliegende Verteilung einzubeziehen sind, werden sämtlich von \nder \"Fortsetzungsstrecke\" der straße erschlossen, die der \nBeklagte nach Vorstehendem in nicht zu beanstandender Weise von \nder vorliegenden Abrechnung ausgenommen hat. Hiervon abgesehen, \nsprechen die vorliegenden Pläne und insbesondere auch das von der \nKlägerin eingereichte Luftbild dafür, daß nicht nur das \nKampfbahngrundstück, sondern auch das Tennisplatzgrundstück und \ndie weiter östlich gelegenen Kleingärten im Außenbereich liegen \n\n37\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluß vom \n10. September 2000 - 4 B 39.00 -, DÖV \n2000, 1010,\n\n38\n\nund deshalb ganz unabhängig davon, über welche Straßenstrecken \nsie erreichbar sind, nicht i.S.v. §§ 131, 133 BauGB erschlossen \nsein können.\n\n39\n\nEine Heranziehung zum Erschließungsbeitrag scheitert \nschließlich nicht an den von der Klägerin im weiteren noch \nbezeichneten Hindernissen. Das gilt einmal für die Erfüllung des \nsog. formlosen Bauprogramms. Während die Bezirksvertretung \nursprünglich (worauf die Klägerin verweist) im Jahre 1984 einen \nAusbau der straße in konventioneller Weise (im sog. \nTrennsystem) gebilligt hatte, hat sie am 23. September 1986 der \nvon der Verwaltung vorgestellten Ausbauplanung zugestimmt, die \neinen Ausbau in verkehrsberuhigter Form vorsah. Das gilt zum \nanderen für den Gesichtspunkt der Verjährung. Nach § 13 Abs. 1 \nNr. 1 EBS 1979/1983 hängt die endgültige Herstellung einer Straße \nvom Eigentum der Stadt an den \"dafür erforderlichen Flächen\" \nab. Damit sind die nach dem Ausbauplan erforderlichen (und hier \ndemgemäß tatsächlich hergestellten) Straßenflächen gemeint. \n\n40\n\nVgl. zu einer ähnlichen \nSatzungsbestimmung Senatsurteil vom \n15. November 1988 - 3 A 791/88 -.\n\n41\n\nDagegen spricht nichts dafür, die Satzungsbestimmung \n- entsprechend der Auffassung der Klägerin - so auszulegen, daß \ndas Fehlen des Erwerbs \"geringfügiger Restflächen\" unschädlich \nsei; denn eine Regelung dieses Inhalts wäre unbestimmt und deshalb \nnichtig,\n\n42\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November \n1982 - 8 C 39-41.81 -, BauR 1983, \n356.\n\n43\n\nDemnach war eine Abweichungssatzung hinsichtlich des \nEigentumserwerbs an den \"Restflächen\" für die Entstehung der \nErschließungsbeitragspflicht erforderlich, wie sie mit der am \n29. Oktober 1992 beschlossenen Abweichungssatzung mit hinreichend \nbestimmten Inhalt gegeben ist (\"die ... straße ... ist \nendgültig hergestellt, ohne daß die für sie erforderlichen Flächen \ninsgesamt im Eigentum der Stadt stehen\"). Somit ist die \nHeranziehung zum Erschließungsbeitrag vor Ablauf der \nFestsetzungsfrist erfolgt.\n\n44\n\nDie Höhe der vom Beklagten noch aufrechterhaltenen \nBeitragsfestsetzung ist zunächst insofern nicht zu beanstanden, \nals sie von dem zugrunde liegenden beitragsfähigen \nErschließungsaufwand abhängt. Das gilt einmal für die von der \nKlägerin aufgeworfene Frage, ob der Aufwand um Zuschüsse Dritter, \ninsbesondere Landeszuschüsse, zu kürzen ist. Insoweit hält der \nVermerk des Beklagten vom 19. August 1991 fest, Zuwendungen \nDritter für den Bau der Abrechnungsstrecke seien nicht gegeben \nworden. Zudem hat das zuständige Landeswirtschaftsministerium \nunter dem 12. Juli 1999 dem Senat auf Anfrage mitgeteilt, bei der \nstraße im Ortsteil handele es sich um eine reine \nErschließungsstraße; eine Förderung mit Mitteln des \nGemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes sei in der Vergangenheit \nnicht möglich gewesen und sei auch heute noch nicht möglich. \nHiernach ist anzunehmen, daß Zuschüsse Dritter und insbesondere \nLandeszuschüsse für den Ausbau der Abrechnungsstrecke nicht \ngezahlt worden sind. Zugleich ist angesichts dieser Auskunft kein \nAnhalt für die von der Klägerin geäußerte Vermutung gegeben, die \nStadt habe Zuschußmöglichkeiten zu Gunsten der Anlieger der \nstraße nicht wahrgenommen und dadurch gegen das \nWirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Zum anderen ist, entgegen der \nAuffassung der Klägerin, der beitragsfähige Erschließungsaufwand \nnicht um Kapitalkosten zu verringern, da diese nach wie vor \ngrundsätzlich zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand gehören, \n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. August \n1990 - 8 C 4.89 -, BVerwGE 85, 306.\n\n46\n\nDiese Kapitalkosten erscheinen in der dem Schriftsatz vom \n4. Dezember 2000 beigefügten Berechnung des Beklagten mit \n71.232,29 DM jedenfalls nicht als zu hoch angesetzt angesichts des \nUmstandes, daß die vom Beklagten im Januar 2000 \"von Hand\" \naufgestellte, am Urteil des Senats vom 22. September 1999 (3 A \n3625/97) orientierte Zinsberechnung einen Betrag von 83.101,83 DM \nausgewiesen hatte.\n\n47\n\nDie Höhe des nunmehr noch festgesetzten bzw. geforderten \nErschließungsbeitrags ist schließlich nicht mit Rücksicht auf die \n\"Gegenansprüche\" zu verringern, deren die Klägerin sich berühmt. \nDas gilt einmal für die von der Klägerin erbrachte Vorausleistung \n(\"Barvorausleistung\") von 2.363,-- DM. Diese Vorausleistung ist \nvom Beklagten richtigerweise bei der Ermittlung des \nZahlungsbetrages vom Festsetzungsbetrag abgezogen worden. Entgegen \nder Auffassung der Klägerin ist dieser Betrag angesichts des seit \nMitte der siebziger Jahre im Gemeindehaushaltsrecht geltenden \nGesamtdeckungsprinzips in der \"Aufwendungsphase\" noch nicht zu \nberücksichtigen, und zwar weder durch Abzug vom beitragsfähigen \nAufwand noch durch Verringerung des kreditfinanzierten Teils des \nbeitragsfähigen Aufwandes,\n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. August \n1990, a.a.O.\n\n49\n\nDas gilt des weiteren für die von der Klägerin erstrebte \n\"Zinsvergütung von mindestens 6 %\". Der Klägerin steht nämlich \nkein Anspruch auf Vergütung von Zinsen auf den der \nStadt bereits in den sechziger Jahren zur Verfügung \ngestellten Vorausleistungsbetrag zu, mit dem sie gegen den \nBeitragsanspruch der Stadt \"gegenrechnen\" könnte.\n\n50\n\nZum Fehlen einer Rechtsgrundlage im \nBundesbaugesetz und im Baugesetzbuch \nfür die Verzinsung von Vorausleistungen \nbzw. Sicherheitsleistungen (vom \nSonderfall des § 133 Abs. 3 Satz 4 \nBauGB abgesehen) vgl. BVerwG, Urteil \nvom 23. August 1990, a.a.O., sowie \nDriehaus, a.a.O., § 21 Rn. 8.\n\n51\n\nHiervon abgesehen, müßte eine Aufrechnung mit einem Anspruch \nauf Zinsvergütung für eine Vorausleistung oder \n\"Sicherheitsleistung\" daran scheitern, daß § 226 Abs. 3 AO (i.V.m. \n§ 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG) die Aufrechnung nur mit unbestrittenen \noder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zuläßt. Die Höhe \ndes vom Beklagten nunmehr noch aufrechterhaltenen Zahlungsbetrages \nist ferner nicht mit Rücksicht auf die von der Klägerin \nangeführten Eigenleistungen von Anliegern zu verringern. Insoweit \nbehauptet die Klägerin nicht, sie selbst habe Eigenleistungen \nerbracht, die ihr im Sinne einer \"Sachvorausleistung\" auf den \nErschließungsbeitrag angerechnet werden müßten. Die von ihr \nangeführten Arbeiten anderer Anlieger an der straße könnten \nihr allenfalls dann zugute kommen, wenn das von einem Anlieger \ngeschaffene Bauwerk zu einem Bestandteil des endgültigen \nStraßenzustandes wird, so daß der Gemeinde hierdurch anderenfalls \nzu machende Ausgaben erspart würden und der beitragsfähige \nErschließungsaufwand \"automatisch\" entsprechend geringer ausfiele; \nnach dem von der Klägerin nicht weiter angegriffenen Vorbringen \ndes Beklagten ist dieser Fall bei \nder straße allerdings nicht eingetreten. Sollten andere \nAnlieger an der straße gegen die Stadt Ansprüche auf \nVergütung von \"Sachvorausleistungen\" erworben haben und sollten \ndie auf diese Ansprüche zu zahlenden Beträge den beitragsfähigen \nErschließungsaufwand erhöhen, so hätte das nicht einen geringeren, \nsondern einen höheren Festsetzungsbetrag und zugleich einen \nhöheren Zahlungsbetrag für die Klägerin zur Folge.\n\n52\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2, § 161 Abs. 2 \nVwGO sowie § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und § 132 \nAbs. 2 VwGO.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301956","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-18/3-a-1570-97","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301956","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301956","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-18/3-a-1570-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301956","retrieved":"2026-07-09 03:27:36.567045+00:00"}}