{"status":"available","doknr":"OLD301971","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0517.7A354.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-17","aktenzeichen":"7 A 354/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beigeladene zu 2. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; \naußergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1. sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich \nweder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung \ndes Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat nicht gegen die Bindung an das \nKlagebegehren nach § 88 VwGO verstoßen, indem es den Beklagten \nzur Erteilung einer Baugenehmigung für die Mobilfunkstation auf \ndem Flurstück 688 anstatt des im Klageantrag bezeichneten \nFlurstücks 760 verpflichtet hat. Bei der Erwähnung des \nFlurstücks 760 im protokollierten Klageantrag, an dessen \nFassung das Gericht nach § 88 VwGO nicht gebunden ist, handelt \nes sich um eine offensichtlich irrtümliche Bezeichnung des (nur \nnoch) im Streit befindlichen Standorts des Vorhabens, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend näher dargelegt hat. Der Standort \nauf dem Flurstück 760 war von der Klägerin schon im \nVerwaltungsverfahren vor Erlass des Ablehnungsbescheides \naufgegeben und durch den neuen Standort (Flurstück 688) ersetzt \nworden.\n\n5\n\nEin Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, dass das \nVerwaltungsgericht im Eingangsabsatz der Entscheidungsgründe \ndie Klage offensichtlich irrtümlich als \"unbegründet\" \nbezeichnet hat. Sowohl aus dem Tenor des Urteils wie auch dem \nweiteren Text der Entscheidungsgründe - \"die Klägerin hat einen \nAnspruch auf die beantragte Baugenehmigung\" - folgt eindeutig, \ndass das Verwaltungsgericht die Klage als begründet angesehen \nhat, sodass sich ein Widerspruch zwischen Tenor und \nEntscheidungsgründen nicht feststellen lässt.\n\n6\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils bestehen nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht \neine Privilegierung des strittigen Vorhabens am vorgesehenen \nStandort gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB zu Unrecht bejaht \nhat.\n\n7\n\nInsoweit ist dem Zulassungsvorbringen allerdings \nzuzugestehen, dass Anlagen des Fernmeldewesens nicht \nausnahmslos und generell nach der genannten Vorschriften im \nAußenbereich privilegiert sind. Auch für Fernmeldeanlagen \ngelten vielmehr die Einschränkungen, die etwa für die in der \ngenannten Vorschrift gleichfalls angeführten Anlagen der \nöffentlichen Versorgung mit Elektrizität einschlägig sind.\n\n8\n\nVgl.: VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 25. August 1997 - 8 S \n1861/97 - BRS 59 Nr. 88.\n\n9\n\nHiernach ist die Privilegierung solcher Anlagen nicht schon \nstets dann zu bejahen, wenn sich ein Standort im Außenbereich \naus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt. \nErforderlich für die Privilegierung ist vielmehr, dass die \nAnlage auf die geographische oder die geologische Eigenart der \nStelle angewiesen ist, weil sie an einem anderen Ort ihren \nZweck verfehlen würde. Insoweit gelten die für ortsgebundene \nBetriebe \n- nunmehr iSv § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - einschlägigen Maßstäbe \nentsprechend bzw. allenfalls graduell abgeschwächt.\n\n10\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Juni \n1994 - 4 C 20.93 - BRS 56 Nr. 72 \nm.w.N..\n\n11\n\nDabei ist für Mobilfunkanlagen, die - wie im vorliegenden Fall \ndie Anlagen der Klägerin - ein zusammenhängendes Netz zur \nflächendeckenden Versorgung der Bevölkerung bilden sollen, auf \ndie Bedeutung der betreffenden Anlage in dem Netz des \nBetreiberunternehmens abzustellen. Insoweit unterscheiden sich \nMobilfunkanlagen nicht wesentlich von Anlagen zur \nleitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität, die gleichfalls \nein zusammenhängendes Netz bilden müssen.\n\n12\n\nHiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht die \nPrivilegierung der strittigen Anlage zutreffend bejaht. Die \ndiesbezüglichen Wertungen werden durch das Zulassungsvorbringen \nnicht ernsthaft in Frage gestellt. Die der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Abschätzungen der \nDeckung des Versorgungsbedarfs sind nicht etwa schon deshalb \nuntauglich, weil sie im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts \nggf. über vier Jahre alt waren. Sie konnten vielmehr \nunverändert zur Grundlage der \"Erforderlichkeit\" der strittigen \nAnlage im Gesamtnetz gemacht werden. Dafür, dass neue Anlagen \nder Klägerin zwischenzeitlich eine solche Abdeckung des \ngesamten Netzes bewirken, dass auf die strittige Anlage \nverzichtet werden könnte, gibt das Zulassungsvorbringen keinen \nkonkreten Anhalt. Soweit es für bestimmte Versorgungsbereiche \nAlternativstandorte als gleich oder besser geeignet ansieht, \nwird die diesbezügliche konkret fallbezogene Argumentation des \nVerwaltungsgerichts namentlich zur Standortalternative E nicht \nernsthaft in Frage gestellt.\n\n13\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt einer - im Zulassungsantrag \nerneut behaupteten - groben Verunstaltung des Landschaftsbilds \nlassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung nicht herleiten. Insoweit hat das \nVerwaltungsgericht im Einzelnen plausibel und anhand des \nvorliegenden Karten- und Lichtbildmaterials nachvollziehbar \nnäher ausgeführt, aus welchen Gründen die nunmehr konkret \nvorgesehene Ausführung des strittigen Vorhabens unter \nBerücksichtigung der zur Minderung des Eingriffs in das \nLandschaftsbild vorgesehenen landschaftspflegerischen Maßnahmen \nder Annahme entgegensteht, die Errichtung der strittigen Anlage \nwürde eine über die bloße Beeinträchtigung des Landschaftsbilds \nhinausgehende Verunstaltung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 5 BauGB bewirken. Dem hält das Zulassungsvorbringen keine \nkonkreten Gesichtspunkte entgegen, die einen derartigen Grad an \nVerunstaltung begründen können, der das strittige privilegierte \nVorhaben trotz seines gesteigerten Durchsetzungsvermögens \ngegenüber öffentlichen Belangen\n\n14\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom \n24. August 1979 - 4 C 3.77 - BRS 35 \nNr. 60 -\n\n15\n\nals unzulässig erscheinen lässt. \n\n16\n\nSoweit der Zulassungsantrag schließlich den Zulassungsgrund \ngemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder \nrechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) anführt, genügt das \nVorbringen noch nicht einmal den Darlegungserfordernissen des \n§ 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO, da ihm nicht konkret zu entnehmen \nist, aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. \n\n17\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a \nAbs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n19\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301971","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-17/7-a-354-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301971","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301971","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-17/7-a-354-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301971","retrieved":"2026-07-09 03:27:37.938300+00:00"}}