{"status":"available","doknr":"OLD301977","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0517.12B1389.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-17","aktenzeichen":"12 B 1389/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Zulassungsschrift führt entgegen der Auffassung der \nAntragsteller nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Beschlusses (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss das \nVorliegen eines Anordnungsgrundes zum Zeitpunkt seiner \nEntscheidung verneint, weil der Antragsteller zu 2. seit dem \n11. August 2000 einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe und die \nAntragsteller deshalb ihr Begehren auf Bewilligung von \n(ergänzender) Sozialhilfe auf den Zeitraum vor Aufnahme der \nErwerbstätigkeit des Antragstellers zu 2. und damit auf einen \nin der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt hätten.\n\n5\n\nDas Zulassungsvorbringen, mit dem die Antragsteller im \nWesentlichen rügen, durch das Abstellen auf den Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung werde der Rechtsschutz von \nSozialhilfeempfängern in Verfahren auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung ad absurdum geführt, ist nicht \ngeeignet, die Richtigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts in Frage zu stellen.\n\n6\n\nSie steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der \nmit Sozialhilfesachen befassten Senate des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. \nDanach ist im Hinblick auf die Besonderheiten des auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO \ngerichteten Verfahrens für die Beurteilung, ob die \nVoraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung \nvollständig erfüllt sind, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung abzustellen. Es reicht nicht aus, dass die \nsachlichen und prozessualen Voraussetzungen für den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung zu Beginn des gerichtlichen \nEilverfahrens gegeben waren. Vielmehr muss die den Erlass \neiner einstweiligen Anordnung rechtfertigende besondere \nDringlichkeit auch zum Zeitpunkt der abschließenden \nEntscheidung im Eilverfahren noch bestehen - im Fall des \nAntrags auf Zulassung der Beschwerde gegen eine den Antrag \nablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts also noch im \nZeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde \nund ggf. der Beschwerde. Allein diese Betrachtungsweise \nentspricht Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung auf \ndem Gebiet des Sozialhilferechts, gegenwärtige Notlagen zu \nbeseitigen. Fehlt es an einer aktuellen Notlage, muss der \nHilfe Suchende sich auf die Verfolgung der von ihm geltend \ngemachten Ansprüche im Hauptsacheverfahren verweisen lassen. \n\n7\n\nVgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom \n6. März 2001 - 12 B 1107/00 -, vom \n9. Januar 2001 - 16 B 1809/00 -, vom \n17. November 2000 - 16 B 1442/00 -, vom \n27. Oktober 2000 - 16 B 1512/00 -, vom \n22. Februar 2000 - 16 B 2564/98 -, vom \n12. Januar 2000 - 22 B 699/98 - und vom \n5. Oktober 1999 - 22 B 1277/99 -.\n\n8\n\nErwägungen zu kostenrechtlichen Folgen stehen dem nicht \nentgegen. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, bei Wegfall \ndes Anordnungsgrundes während des anhängigen Verfahrens den \nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. \nSodann hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO über die Kosten \ndes Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung \ndes Sach- und Streitstandes bis zum Eintritt des erledigenden \nEreignisses zu entscheiden.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss \nnicht auf Zweifel an der Hilfebedürftigkeit gestützt und dies \ngerade mit der Charakterisierung als bloßer Hinweis deutlich \ngemacht. \n\n10\n\nDie Antragsteller haben schließlich nicht dargelegt, warum \ndie als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage, ob maßgeblicher \nZeitpunkt im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung der der gerichtlichen Entscheidung ist, angesichts \nder oben dargelegten ständigen Rechtsprechung eine Zulassung \nder Beschwerde gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen \nsoll. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO \nunanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-17/12-b-1389-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/301977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/301977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-17/12-b-1389-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/301977","retrieved":"2026-07-09 03:27:38.437345+00:00"}}