{"status":"available","doknr":"OLD302000","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0515.7B624.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-15","aktenzeichen":"7 B 624/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n3\n\nAus dem auf alle Zulassungsgründe der §§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO gestützten Zulassungsantrag ergeben \nsich die jeweiligen Voraussetzungen für die Zulassung der \nBeschwerde nicht. \n\n4\n\nAn der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen \nweder ernstliche Zweifel noch weist die Rechtssache besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf \n(Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 \nVwGO). \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der \nständigen Rechtsprechung der Bausenate des \nOberverwaltungsgerichts zu Recht davon aus, dass auf den Antrag \nauf Erteilung eine Nutzungsänderungsgenehmigung die von der \nbaulichen Anlage ausgehenden Störungen und Belästigungen nur \ninsoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen sind, als \nsie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten \nund von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige \nBelästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung, \nsondern nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles möglicherweise \nvon Relevanz für das Polizei- und Ordnungsrecht oder das zivile \nNachbarrecht.\n\n6\n\nVgl. den im Zulassungsantrag \nzitierten Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 27. August 1992 \n- 10 B 3439/92 -, NVwZ 1993, 297; \nUrteil vom 5. Dezember 1997 - 7 A \n6206/95 -.\n\n7\n\nDer Zulassungsantrag hebt zu Unrecht darauf ab, dass die \nvorbenannten Entscheidungen zu \"Asylbewerberheimen\", nicht aber \nzu einer \"Übergangseinrichtung für Flüchtlinge\" ergangen seien. \nAuch die bestimmungsgemäße Nutzung einer \"Übergangseinrichtung \nfür Flüchtlinge\" und damit die in die Prüfung ihrer \nbaurechtlichen Genehmigungsfähigkeit einzustellenden Umstände \numfassen nicht das von der Antragstellerin befürchtete oder gar \nunterstellte soziale Fehlverhalten möglicher Nutzergruppen, wie \netwa den in unzumutbarer Zahl verursachten An- und \nAbfahrtsverkehr im \"24-Stunden-Betrieb\", der gar vornehmlich \nzur Nachtzeit konzentriert werde, oder das Anhäufen von \n\"Müllhalden im gesamten Gebiet\". \n\n8\n\nFür den von der Antragstellerin aus der Festsetzung eines \nreinen Wohngebiets durch den Bebauungsplan Nr. 286 der Stadt \nM. hergeleiteten Abwehranspruch besteht nicht der \nmindeste Anhalt. Die Antragstellerin meint, mit einem reinen \nWohngebiet sei eine Übergangseinrichtung für Flüchtlinge nicht \nvereinbar. Sie verkennt, dass der auf Erhaltung der Gebietsart \ngerichtete nachbarliche Abwehranspruch seine Grundlage im \nnachbarlichen Austauschverhältnis hat. Weil und soweit der \nEigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-\nrechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren \nBeachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn \nverlangen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS \n55 Nr. 110; Beschluss vom 20. August \n1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. 176; \nBeschluss vom 28. Juli 1999 \n- 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189.\n\n10\n\nEin derartiges Austauschverhältnis besteht hier zwischen der \nAntragstellerin und der Beigeladenen nicht. Die Beigeladene \nverwirklicht ihr Vorhaben nicht in dem reinen Wohngebiet, in \ndem das Grundstück der Antragstellerin liegt, sondern auf einem \nals Fläche für den Gemeinbedarf mit unter anderem der \nZweckbestimmung \"soziale Einrichtungen\" festgesetzten Bereich. \nDas dortige Grundstück liegt zudem in einiger Entfernung zum \nreinen Wohngebiet. Die jeweiligen Nutzungen stehen damit nicht \nin einem Austauschverhältnis. \n\n11\n\nDavon, dass eine Übergangseinrichtung für Flüchtlinge als \nEinrichtung für soziale Zwecke anzusehen sein dürfte, kann für \ndas vorliegende Verfahren auf Gewährung einstweiligen \nRechtsschutzes ausgegangen werden, zumal die Antragstellerin \n\"die Unterbringung von Flüchtlingen\" selbst als \"möglicherweise \neine soziale Nutzung betreffend\" ansieht. \n\n12\n\nVgl. im Übrigen zu \nAsylbewerberunterkünften: BVerwG, \nBeschluss vom 4. Juni 1997 - 4 C 2.96 -\n, BRS 59 Nr. 60.\n\n13\n\nOhnehin wird von der Antragstellerin nicht einmal behauptet, \ndass die Festsetzungen des Bebauungsplans zur \nGemeinbedarfsfläche nachbarschützende Wirkung hätten. Die \nnachbarschützende Wirkung ergibt sich auch nicht daraus, dass \nder zwischen der Gemeinbedarfsfläche und dem reinen Wohngebiet \ninnerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche vorhandene \nGrünzug faktisch Erholungszwecken der Anwohner dient.\n\n14\n\nOb \"Roma-Familien\" Flüchtlinge im Sinne der \nNutzungsänderungsgenehmigung sind, ist nicht \nentscheidungserheblich. Die Nutzungsänderungsgenehmigung \nerlaubt nur die Unterbringung von Flüchtlingen im weiten Sinne \ndes Wortes, zu denen auch Roma gehören können. Die von der \nAntragstellerin weiter für entscheidungserheblich gehaltene und \nals schwierig zu klären angesehene Frage, \"ob in der \nNachbarschaft eines reinen Wohngebiets eine kasernen- oder \nheimartige gemeinschaftliche Betreuung zahlreicher und \nwechselnder Bewohner ... auf engem Raum vorgesehen werden \nkann\", ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Die \ngenehmigte Unterbringung von bis zu 55 Personen lässt unter den \ngegebenen örtlichen Verhältnissen bei bestimmungsgemäßer \nNutzung nachbarrechtsrelevante Beeinträchtigungen nicht \nerwarten; hierzu hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche \nausgeführt.\n\n15\n\nDie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \n(Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nwird im Zulassungsantrag zwar pauschal behauptet, jedoch nicht \nin der erforderlichen Weise konkret dargelegt. Eine Rechtssache \nhat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden \nRechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die \nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen \noder formellen Rechts aufwirft, die über ihre Bedeutung für den \nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für eine \neinheitliche Auslegung und Anwendung oder für die \nWeiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses \nZulassungsgrundes ist die Rechtsfrage zu bezeichnen und \nsubstantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und \nentscheidungserheblich ist und warum die Antragstellerin sie \nfür grundsätzlich hält. Den vorstehend beschriebenen \nAnforderungen genügt der Zulassungsantrag nicht. Deshalb kann \noffen bleiben, ob ein Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes überhaupt zur Beantwortung rechtsgrundsätzlicher \nBedeutung geeignet ist.\n\n16\n\nEbensowenig ergibt sich aus dem Zulassungsantrag, dass die \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung \nberuht (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO). Zulassungserheblich ist nur die Abweichung von einer \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen, nicht aber eines anderen \nOberverwaltungsgerichts. Auf den mit dem Zulassungsantrag in \nBezug genommenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts \nSchleswig vom 14. Oktober 1991 - 1 M 49/91 -, NVwZ 1992, 587 \nkommt es daher nicht an. Ohnehin liegt ihm ein Sachverhalt \nzugrunde, der mit dem im vorliegenden Verfahren maßgeblichen \nSachverhalt nicht vergleichbar ist. \n\n17\n\nIm Übrigen gilt Folgendes: Die Darlegung des \nZulassungsgrundes der Abweichung setzt zum einen voraus, dass \ndie Entscheidung des Gerichts einschließlich eines darin \nenthaltenen Rechtssatzes, von dem abgewichen worden sein soll, \nbezeichnet wird und erfordert zum anderen, dass ein gleichfalls \nentscheidungserheblicher abstrakter Rechtssatz aus der \nangefochtenen Entscheidung angeführt und zudem näher begründet \nwird, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist und \nwarum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung \nberuht. In der im Zulassungsantrag benannten Entscheidung vom \n27. August 1992 - 10 B 3494/92 - NVwZ 1993, 279 hat der 10. \nSenat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt, dass bei der \nbaurechtlichen Bewertung der (von Asylbewerberheimen \nausgehenden) Belästigungen nur solche Störungen berücksichtigt \nwerden können, die typischerweise bei der bestimmungsgemäßen \nNutzung der Unterkünfte auftreten und von bodenrechtlicher \nRelevanz sind. Von dieser Auffassung, die der des \nentscheidenden Senats entspricht, ist auch das \nVerwaltungsgericht ausgegangen. Es hat für den hier zu \nentscheidenden Sachverhalt jedoch baurechtlich beachtliche \nBeeinträchtigungen (wie im Übrigen auch der 10. Senat in der im \nZulassungsantrag zitierten Entscheidung) verneint. \n\n18\n\nSchließlich ist die Behauptung, die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts beruhe auf einem Verfahrensmangel \n(Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), \nunsubstantiiert. Im Zulassungsantrag ist bereits nicht \nausgeführt, welchen \"Sachverhalt\" das Verwaltungsgericht \"nicht \nberücksichtigt\" haben soll. Gemeint sein können nach Lage der \nDinge allenfalls einzelne Sachverhaltselemente; auch zu diesen \nfehlt jede Ausführung, ob das Verwaltungsgericht auf Grundlage \nseines insoweit maßgebenden Rechtsstandpunkts in \nverfahrensfehlerfreier Weise von der Erörterung dieser \nSachverhaltselemente absehen konnte. \n\n19\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß §§ 146 \nAbs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 Satz 1 GKG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302000","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-15/7-b-624-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302000","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302000","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-15/7-b-624-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302000","retrieved":"2026-07-09 03:27:40.289444+00:00"}}