{"status":"available","doknr":"OLD302008","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0515.18B1309.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-15","aktenzeichen":"18 B 1309/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde bleibt erfolglos. \n\n3\n\nDer vom Antragsteller geltend gemachte Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) ist nicht gegeben. Insoweit bedarf es einer \nAuseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen \ndes Verwaltungsgerichts. Es ist in substantiierter Weise \ndarzustellen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht \ngefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein \nsoll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das \nGericht schon allein aufgrund des Antragsvorbringens in die \nLage versetzt wird, zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen. \n\n4\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom \n10. Juli 2000 - 18 B 1268/99 -.\n\n5\n\nVon dem Vorstehenden ausgehend ist die Antragsbegründung \nnicht geeignet, die angefochtene verwaltungsgerichtliche \nEntscheidung in Frage zustellen. Es ist bereits nicht \neindeutig erkennbar, auf welche der für die Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung in Betracht kommenden und vom \nVerwaltungsgericht getrennt geprüften Anspruchsgrundlagen mit \nder Antragsschrift abgestellt wird. Dessen ungeachtet ist das \nAntragsvorbringen bereits vom Ansatz her nicht geeignet, die \nentscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum \nNichtbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem \nAntragsteller und seiner Tochter E. B. in Frage zu \nstellen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich darauf \nabgestellt, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter \nnur geringe Kontakte in Form einer Begegnungsgemeinschaft \nbestehen, die ausländerrechtlich grundsätzlich nicht \nschützenswert sind. Dem hält der Antragsteller lediglich \nentgegen, dass er im Falle der Ablehnung seines Antrags \njeglichen Kontakt zu seiner Tochter verlieren würde. Damit \nberuft er sich letztlich darauf, dass allein das Bestehen \neines Umgangsrechts in Verbindung mit der Möglichkeit, \nzukünftig die Kontakte zu seinem Kind zu intensivieren, auf \nein Bleiberecht führt. Dem ist nicht zuzustimmen. \n\n6\n\nDer Antragsteller, der die tatsächlichen Annahme, von denen \ndas Verwaltungsgericht ausgegangen ist, nicht anzweifelt, \nverkennt insoweit, dass für die Beantwortung der Frage, ob \neine - hier in Rede stehenden - Vater-Kind-Beziehung in Form \neiner aufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft \nvorliegt, nicht das abstrakte Bestehen des Sorge- bzw. \nUmgangsrechts als solches, sondern allein der tatsächliche \nUmfang seiner Ausübung im Einzelfall entscheidend ist. Wenn - \nwie hier - keine häusliche Gemeinschaft besteht, können \nentsprechende Anhaltspunkte für die erforderliche \nErziehungsgemeinschaft zwischen einem Vater und seinem Kind \netwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, \nder Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der \nBetreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen \nvergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, \ndas Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend \nauszugleichen. Bei einer Vater-Kind-Beziehung kommt hinzu, \ndass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch \ndie Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, \nsondern der Vater - allein oder gemeinsam mit der Mutter - \nwesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen kann, \ndie ggf. auch als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche \nSchutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten können. \nErschöpft sich dagegen der familiäre Kontakt in Besuchen, so \nhandelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft, die kein \nAufenthaltsrecht begründet. \n\n7\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom \n20. März 1997 - 2 BvR 260/97 - und vom \n31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ \n2000, 59 = InfAuslR 2000, 67; BVerwG, \nUrteil vom 9. Dezember 1997 - 1 C \n16.96 -, InfAuslR 1998, 272; \nSenatsbeschluss vom 10. Dezember 1999 \n- 18 B 766/99 -.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat nicht in Auseinandersetzung mit den \nentscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts \nsubstantiiert dargelegt, dass zwischen ihm und seiner Tochter \neine Erziehungsgemeinschaft im vorbezeichneten Sinne besteht. \nDies geht zu seinen Lasten. Denn der Aufenthaltszweck ist vom \nAntrag stellenden Ausländer darzutun und ggf., wenn nicht \nnachzuweisen, so doch glaubhaft zu machen. Solange diese \nAnforderungen nicht erfüllt sind, darf die \nAufenthaltsgenehmigung nicht erteilt werden und kommt \ndementsprechend auch kein vorläufiger Rechtsschutz in \nBetracht. \n\n9\n\nVgl. Senatsbeschluss vom \n10. Dezember 1999 - 18 B 766/99 -.\n\n10\n\nSoweit sich der Antragsteller auf eine Gefährdung im Falle \neiner Abschiebung nach Sierra Leone beruft, ist sein \nunsubstantiiertes Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, die \nAusführungen des Verwaltungsgerichts in Frage zustellen. \n\n11\n\nHinsichtlich des weiter geltend gemachten Zulassungsgrundes \nder grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) ist bereits nicht dargelegt, dass eine \nEntscheidung im Beschwerdeverfahren zur Klärung einer in \nverallgemeinerungsfähiger Weise zu beantwortenden, bisher \nobergerichtlich nicht entschiedenen Frage führen kann. In der \nSenatsrechtsprechung ist geklärt, dass die Zulassung der \nBeschwerde wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit seiner \nregelmäßig nur summarischen Prüfung nur bei spezifisch auf das \nEilverfahren bezogenen Fragen gerechtfertigt ist.\n\n12\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom \n11. April 2000 - 18 B 662/99 -.\n\n13\n\nVon einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird \nabgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 \nVwGO).\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-15/18-b-1309-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-15/18-b-1309-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302008","retrieved":"2026-07-09 03:27:41.080739+00:00"}}