{"status":"available","doknr":"OLD302007","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0515.14B472.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-15","aktenzeichen":"14 B 472/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das \nZulassungsverfahren wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 600,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \ndas Zulassungsverfahren ist unbegründet, da das \nZulassungsverfahren aus den Gründen zu 2. keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg hat.\n\n3\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen die die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ablehnende \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Die \nVoraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes \nnach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Es \nbestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne dieser Bestimmung \nan der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass \nernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Hundesteuerbescheides nicht \ngegeben sind.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung \ndargelegt, warum die Einwände, die die Antragstellerin gegen \nihre Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für einen \ngefährlichen Hund erhebt, ihrer Klage keine überwiegenden \nErfolgsaussichten verleihen. Dem schließt sich der Senat an. \nDie im Zulassungsantrag gegen die Darlegungen des \nVerwaltungsgerichts vorgetragenen Argumente sind nicht \ngeeignet, die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts \nernstlich in Zweifel zu setzen.\n\n5\n\na) Dies gilt zunächst für den Vortrag der Antragstellerin, \neine nach Hunderassen und ihrer Gefährlichkeit differenzierte \nHundesteuersatzung sei mit Art. 105 Abs. 2a GG nicht vereinbar. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat in dem bereits vom \nVerwaltungsgericht angeführten Urteil vom 19. Januar 2000 \n- 11 C 8/99 - festgestellt, dass eine auch durch \nLenkungsabsichten motivierte erhöhte Besteuerung von \nKampfhunden mit dem Grundgesetz vereinbar ist.\n\n6\n\nb) Soweit die Antragstellerin die erhöhte Besteuerung unter \ndem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) mit \nder Behauptung angreift, andere, nicht in die von der \nHundesteuersatzung bezogene Anlage 1 der Landeshundeverordnung \n- LHV NRW - aufgenommene Hunderassen, insbesondere der Deutsche \nSchäferhund, seien zu Unrecht nicht in diese Liste aufgenommen, \nvermag dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit der Heranziehung zur erhöhten Steuer zu \nbegründen. Ob die Aufzählung der unter das generelle \nZuchtverbot des § 4 Abs. 5 LHV NRW fallenden Hunde in der \nAnlage 1 zur LHV NRW in jeder Hinsicht, insbesondere in \nAbgrenzung zu anderen Hunderassen, sachgerecht ist oder nicht, \nist für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Bedeutung. \nDer örtliche Steuersatzungsgeber, der sich mit Lenkungsabsicht \nentscheidet, erhöhte Steuersätze für solche Hunde einzuführen, \ndie nach den Vorgaben des Landesrechts wegen ihrer \nGefährlichkeit nicht gezüchtet werden dürfen, folgt einer vom \nLandesrecht vorgegebenen Typisierung. Er ist nicht gehalten, um \ndem Gleichheitssatz zu genügen, von sich aus weitere, eigene \nUntersuchungen darüber anzustellen, ob die durch die \nlandesrechtlichen Züchtungsverbote vorgenommene Typisierung \nsachgerecht ist, sondern kann sich für die Abgrenzung, der \nHaltung welcher Hunderassen er mit erhöhter Besteuerung \nentgegenwirken will, dieser rechtlichen Vorgabe anschließen. \nLediglich dann, wenn ohne weitere Prüfung offensichtlich wäre, \ndass die Liste der vom Zuchtverbot der LHV NRW betroffenen \nHunde willkürlich wäre, könnte der kommunale Satzungsgeber \ngehalten sein, insoweit eigene Untersuchungen anzustellen. Für \neine solche Situation ist jedoch nichts ersichtlich.\n\n7\n\nc) Soweit die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht \nhabe zu Unrecht die Vereinbarkeit der mit der erhöhten \nHundesteuer für gefährliche Hunde von der Stadt Essen \nverfolgten Lenkungswirkung mit den Vorgaben der LHV NRW bejaht, \nkann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Nach der von der \nAntragstellerin angeführten Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts darf der kommunale Normgeber aufgrund \neiner Steuerkompetenz nur insoweit lenkend in den \nKompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die \nLenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch \nkonkreten Einzelregelungen zuwiderläuft. Ein Widerspruch \nzwischen der ordnungsrechtlichen, durch Zuchtverbot gegen die \nVermehrung der in Anlage 1 der LHV NRW genannten Hunderassen \nausgerichteten Konzeption des Landesrechts und dem auf \nVerminderung des entsprechenden Hundebestandes auf kommunaler \nEbene gerichteten Lenkungszweck der erhöhten Besteuerung dieser \nHunde ist nicht erkennbar. Insbesondere dient - in Gegensatz zu \nden Ausführungen der Antragstellerin - die LHV NRW nicht dem \nZiel, die Haltung solcher Hunde weiterhin zu gewährleisten. Das \nin Ziff. I.1. der Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW \nangesprochene \"Ziel\" der Verordnung, dass \"bisher \nunbeanstandete Hundehaltungen ... ohne wesentliche Änderungen \n[sollen] fortgeführt werden können\", beinhaltet - wie sich \ngerade auch aus den Zuchtverboten ergibt - nicht die Sicherung \nund Förderung des Bestandes solcher Hunde, sondern nur deren \nVerschonung von den wesentlichen ordnungsrechtlichen \nRestriktionen, die die LHV NRW vorsieht. Ein Zielkonflikt \nzwischen einer auf Reduzierung des Bestandes an gefährlichen \nHunden ausgerichteten kommunalen Steuerpolitik und den \nZielsetzungen und Einzelregelungen der LHV NRW besteht \nnicht.\n\n8\n\nd) Soweit die Antragstellerin die Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts dazu, dass die erhöhte Steuer für \nKampfhunde keine erdrosselnde Wirkung habe, damit angreift, \ndass die Voraussetzungen, die § 4 Abs. 1 LHV NRW für die - den \nSteuersatz auf 552,--DM jährlich mindernde - Erlaubnis zum \nHalten gefährlicher Hunde aufstelle, nicht rechtens seien, ist \ndies ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darzutun. \nDas Verwaltungsgericht hat nämlich die erdrosselnde Wirkung des \nerhöhten Steuersatzes nicht nur in Hinblick auf die Möglichkeit \nverneint, steuermindernd diese Erlaubnis vorzulegen, sondern \nmit ausführlicher Begründung auch für den vollen Steuersatz für \ngefährliche Hunde von 1.656,-- DM jährlich. Soweit sich die \nAntragstellerin gegen diese Darlegungen des Verwaltungsgerichts \nwendet, genügt ihr Vorbringen nicht dem Darlegungsgebot des \n§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO, weil es insoweit an jeder rechtlichen \nAuseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichtes \nfehlt. Ihre Ausführungen (S. 8 des Zulassungsantrages) \nerschöpfen sich in der Behauptung, dass unter Berücksichtigung \nder Gebühren, die wegen der nach der LHV NRW erforderlichen \n\"diversen Anträge etc.\" für den Hundehalter anfielen, ein \nsolcher Betrag \"zweifellos erdrosselnde Wirkung\" habe und den \nHundehalter zur Abgabe seines Hundes zwinge. Sie gehen in \nkeiner Weise auf die Begründung des Verwaltungsgerichts \nein.\n\n9\n\ne) Die weiteren Ausführungen der Antragstellerin zur \nVerfehlung des Einnahmezweckes der erhöhten Steuer, zum Verstoß \ngegen das Rückwirkungsverbot und zum Fehlen einer \nÜbergangsregelung, zur Hinzuziehung von Sachverständigen, zur \nVereinbarkeit der Besteuerung mit EG-Recht und zum \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz stellen lediglich Wiederholungen \nihres erstinstanzlich bereits dargestellten und vom \nVerwaltungsgericht ausführlich behandelten Rechtsstandpunktes \ndar. Sie sind deshalb - abgesehen von der Frage, ob insoweit \ndem Darlegungsgebot genügt ist - ungeeignet, die diese \nRechtsauffassungen der Antragstellerin zurückweisenden \nErwägungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 152 Abs. 2 VwGO, die \nWertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-15/14-b-472-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-15/14-b-472-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302007","retrieved":"2026-07-09 03:27:40.989250+00:00"}}