{"status":"available","doknr":"OLD302015","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0514.5B274.01AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-14","aktenzeichen":"5 B 274/01.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage \n(5 D 18/01.AK) gegen die Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember \n2001 wiederherzustellen, wird abgelehnt. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5. \n\nDer Streitwert wird auf 50.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDurch Verfügung vom 11. Dezember 2000 traf der \nAntragsgegner gegenüber dem Antragsteller zu 1. unter Verzicht \nauf eine vorherige Anhörung folgende Anordnungen: \n\n4\n\n1. Der Zweck und die Tätigkeit des \nVereins \"\n \" laufen den \nStrafgesetzen zuwider. \n\n5\n\n2. Der \"\n \" ist verboten. Er wird \naufgelöst. \n\n6\n\n3. Dem \"\n \" ist jede Tätigkeit und \ndie Bildung von Ersatzorganisationen \nuntersagt; ebenso dürfen seine \nKennzeichen weder verbreitet noch \nöffentlich oder in einer \nVeranstaltung verwendet werden. \n\n7\n\n4. Das Vermögen des \"\n \" wird beschlagnahmt und \neingezogen. \n\n8\n\n5. Die sofortige Vollziehung der \nVerfügung wird angeordnet; dies gilt \nnicht für die Einziehung des \nVermögens. \n\n9\n\nZur Begründung führte der Antragsgegner aus, Zweck und \nTätigkeit des Antragstellers liefen den Strafgesetzen zuwider. \nSo seien am 2. Dezember 1999 bei einer polizeilichen \nDurchsuchung des Vereinsgeländes ( \n) verschiedene Schusswaffen in erheblicher Anzahl sowie \nSprengstoffe gefunden worden, die führende Vereinsmitglieder \ngemeinsam mit den übrigen Vereinsmitgliedern für den \nAntragsteller zu 1) besessen hätten, ohne dafür die \nerforderliche Erlaubnis zu besitzen. Des Weiteren sei Munition \nfür die clubeigenen Schusswaffen, die an verschiedenen Orten \nauf dem Vereinsgelände, u.a. in einem getarnten Erddepot, \ndeponiert gewesen sei, aufgefunden worden. Darüber hinaus \nstünden zahlreiche Vereinsmitglieder auf Grund weiterer \nStraftaten unter Anklage bei dem Landgericht . Diese \nStraftaten seien dem Antragsteller zu 1) zuzurechnen, denn sie \nseien mit Wissen und Billigung der führenden Vereinsmitglieder \nbegangen worden und hätten in einem inneren Zusammenhang mit \nden Zielen und den Zwecken des Vereins gestanden. So lege etwa \neine ungeschriebene Clubregel fest, dass jedes Mitglied \nspätestens ab Erlangen der sog. Vollmitgliedschaft \nverpflichtet sei, eine Schusswaffe zu besitzen. \nDementsprechend befassten sich die Vereinsmitglieder mit dem \nillegalen Erwerb, dem Weitergeben und Führen verschiedener \nSchusswaffen, die wiederum als Mittel zur Förderung und \nDurchsetzung weiterer strafbarer Ziele der Vereinigung, aber \nauch als Einnahmequelle durch Weiterverkauf genutzt würden. \nBestimmte vorhandene Schusswaffen hätten auf dem \nVereinsgelände allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung \ngestanden. \n\n10\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde wie folgt \nbegründet: Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller zu \n1. nach der Zustellung der Verbotsverfügung verstärkt durch \nnicht inhaftierte Vereinsmitglieder - auch über Angehörige \nanderer \n\" \"-Gruppen oder außenstehende Sympathisanten und \nUnterstützer - versuchen werde, seine illegale Tätigkeit zur \nErzielung von Einnahmen weiter zu betreiben. Ein wirksames \nVorgehen gegen den Verein sei daher nur möglich, wenn der \nVollzug nicht aufgeschoben werde. Es könne nicht \nausgeschlossen werden, dass Vermögensgegenstände und \nUnterlagen des Vereins beiseite geschafft und später zur \nFortsetzung der kriminellen Tätigkeit des Vereins verwendet \nwürden. \n\n11\n\nGegen die Verbotsverfügung haben die Antragsteller Klage \nerhoben (5 D 18/01.AK) und zugleich um vorläufigen \nRechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung ihres Begehrens auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes machen sie im \nWesentlichen geltend: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nsei entgegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht nachvollziehbar \nbegründet. Es handele sich um eine formelhafte Begründung, die \neinen Bezug zum Einzelfall nicht erkennen lasse. Dies ergebe \nsich schon aus der wörtlichen Identität mit der \nVerbotsverfügung des Bundesinnenministers gegen den \" \n\" vom 21. Oktober 1983. Im Übrigen sei die Behauptung, die \nMitglieder des Vereins würden nach der Zustellung der \nVerbotsverfügung verstärkt kriminellen Handlungen zum Zwecke \nder Einnahmeerzielung nachgehen, weder durch Tatsachen noch \nsonstige Umstände belegt. Der überwiegende Teil der Mitglieder \ndes Antragstellers gingen einer geregelten Arbeit nach und \nerzielten hieraus für ihren Lebensstil ein ausreichendes \nEinkommen. Zudem sei der überwiegende Teil der Mitglieder des \nAntragstellers trotz jahrzehntelanger Mitgliedschaft in \nverschiedenen Motorradclubs nicht vorbestraft. Die \nVerbotsverfügung sei darüber hinaus wegen des Ausschlusses des \nAnhörungsrechts formell rechtswidrig. Die Begründung, dass bei \neiner Gewährung des rechtlichen Gehörs Vermögensgegenstände \nund Unterlagen des Vereins hätten beiseite geschafft werden \nkönnen und der Verein verstärkt versuchen werde, illegalen \nTätigkeiten nachzugehen, kennzeichne lediglich eine abstrakte \nGefahr, die im konkreten Fall jedoch nicht zu befürchten \ngewesen sei. Dem Antragsgegner seien die genauen \nVermögensverhältnisse des Clubs aus den \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten bekannt. Zu \nverschleierndes Vereinsvermögen sei nicht vorhanden. \nAngesichts des Umstandes, dass das Vereinsverbot erst nach \nmehr als einem Jahr nach dem polizeilichen Zugriff \nausgesprochen worden sei, hätten die Vereinsmitglieder, wenn \nes denn Vereinsvermögen gegeben hätte, für eine \nBeiseiteschaffung ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt. Im \nÜbrigen sei die unterlassene Anhörung auch \nermessensfehlerhaft. Eine pflichtgemäße Ermessensausübung sei \nnicht erkennbar. Schließlich überwiege auch das \nAufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse \nan einer sofortigen Vollziehung. Die Behauptung des \nAntragsgegners, die Tätigkeit des Antragstellers laufe den \nStrafgesetzen zuwider, sei nicht durch objektive Anhaltspunkte \nbelegt. Soweit in der Begründung der Verbotsverfügung \nausgeführt werde, dass gemeinsames Ziel die Gewinnoptimierung \nund die vereinte Kontrolle des kriminellen Marktes innerhalb \ndes beanspruchten Herrschaftsgebietes sei, sei dies \nunzutreffend. Die Vereinsmitglieder gingen einer geregelten \nTätigkeit nach. Konkrete Anhaltspunkte, dass neben den \nEinkünften aus selbstständiger oder unselbstständiger Arbeit \nnoch weitere Einkünfte, etwa aus kriminellen Handlungen, \nerzielt würden, bestünden nicht. Auch die Behauptung, die \nkriminelle Tätigkeit des Vereins sei die wesentliche \nEinnahmequelle für ihn und seine Mitglieder, sei unzutreffend. \nNennenswertes Vereinsvermögen bestehe nicht, insbesondere sei \ndas Clubgelände lediglich von der Stadt \nangepachtet. Die Clubmitglieder respektierten die \nRechtsordnung und führten kein Leben außerhalb der \nGesellschaft. Gegenüber den strafrechtlichen \nErmittlungsverfahren sei darauf hinzuweisen, dass die \ndiesbezüglichen Tatvorwürfe auf Vorfällen vor der \nVereinsgründung beruhten, sodass sie nicht dem Antragsteller \nzu 1) zugerechnet werden könnten. Auch könne der Antragsgegner \nsich nicht auf die aktuell anhängigen Strafverfahren stützen, \nda insoweit die Unschuldsvermutung gelte. Zwar sei nicht zu \nverkennen, dass der Antragsgegner für seine Würdigung nicht \nauf rechtskräftige Strafurteile angewiesen sei. Zu erwarten \nsei jedoch, dass gerade bei einem weitreichenden Vereinsverbot \nnicht nur wahllos aus mehr als 100 Ermittlungsakten zitiert \nwerde, sondern eine ermessensfehlerfreie Entscheidung mit \nnachvollziehbarer Begründung ergehe. \n\n12\n\nDie Antragsteller beantragen, \n\n13\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage \n(5 D 18/01.AK) gegen die \nVerbotsverfügung des Antragsgegners vom \n11. Dezember 2000 wiederherzustellen. \n\n14\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n15\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n16\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Ein Verein, \ndessen Zweck, wie hier, strafrechtlich zu ahnende Tatbestände \nbetreffe, stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit \ndar und sei schon aus diesem Grunde mit sofortiger Wirkung zu \nverbieten. Bei einer Anhörung vor dem Verbot, wäre es den \nVereinsmitgliedern möglich gewesen, Beweismittel beiseite zu \nschaffen; außerdem hätte bei einer Beschlagnahme des \nVereinsvermögens mit massiven Widerstandshandlungen gerechnet \nwerden müssen. Ein Absehen von der Anhörung sei daher \nzumindest nach § 28 Abs. 2 Nr. 1, 2. Alt. VwVfG notwendig und \ngeboten gewesen, da das Gelände nach außen vor einem \npolizeilichen Zugriff geschützt gewesen sei und \nPolizeieinheiten observiert worden seien, um festzustellen, ob \nmöglicherweise ein Zugriff auf das Gelände bevorstehe. In \nAnbetracht der durch die inhaftierten Vereinsmitglieder \nbegangenen Straftaten könne sogar vom Vorliegen der \nVoraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwVfG ausgegangen werden.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die \nGerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang des \nAntragsgegners und die Gerichtsakte 5 D 18/01.AK Bezug \ngenommen. \n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDer nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag der \nAntragsteller hat keinen Erfolg.\n\n20\n\nDer Senat läßt offen, ob die Anträge der Antragsteller zu \n2.-5. bereits unzulässig und schon aus diesem Grund abzulehnen \nsind. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen insoweit, als \nden Antragstellern zu 2.-5., die weder Adressaten der \nVerfügung noch unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sind, \ndie für ihren Antrag erforderliche Antragsbefugnis fehlen \nkönnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nsteht der Rechtsanspruch auf Aufhebung eines Vereinsverbots \nnur der verbotenen Vereinigung selbst zu.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. August \n1984 - 1 A 26.93 -, Buchholz 402.25 \nVereinsG Nr. 7.\n\n22\n\nEine abschließende Entscheidung kann hier dahinstehen, da \ndie Anträge sämtlicher Antragsteller jedenfalls unbegründet \nsind.\n\n23\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den in § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO genannten formellen Anforderungen an die \nBegründung der Vollziehungsanordnung. Der Antragsgegner hat in \nseiner Verfügung im Einzelnen diejenigen Gründe dargelegt, die \ndafür sprechen, dass die Vollziehung keinen Aufschub bis zum \nAbschluss des Klageverfahrens duldet. Damit hat er in der von \n§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO geforderten Weise zu erkennen gegeben, \ndass er bezogen auf die hier vorliegende konkrete \nFallgestaltung das Vollziehungsinteresse und die Interessen \ndes Antragstellers zu 1. an der aufschiebenden Wirkung seines \nRechtsbehelfs gegeneinander abgewogen hat. Der Umstand, dass \nder Antragsgegner sich bei der Begründung an der Vorlage aus \ndem Verbotsverfahren betreffend den \"\n \" orientiert hat, lässt den konkreten Bezug zum \nEinzelfall nicht entfallen.\n\n24\n\nDie im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nnach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht vorzunehmende \nAbwägung zwischen den privaten Interessen des Betroffenen, von \nder sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem \nöffentlichen Interesse an schnellstmöglicher Durchsetzung der \nfür notwendig gehaltenen Maßnahmen zum Schutz der \nAllgemeinheit fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. \n\n25\n\nDie Verfügung des Antragsgegners vom 11. Dezember 2000 \nlässt keine offensichtlichen Rechtsverstöße erkennen, die das \nöffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung von \nvornherein entfallen lassen würden. \n\n26\n\nEin solcher Rechtsverstoß ist nicht im Hinblick auf die \nVorschrift des § 28 VwVfG NRW anzunehmen. Wie in der \nangefochtenen Verfügung ermessensfehlerfrei begründet, war \neine sofortige Entscheidung ohne vorherige Anhörung im \nöffentlichen Interesse notwendig (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. \nVwVfG NRW), da ansonsten nicht inhaftierte Vereinsmitglieder \nvon der bevorstehenden Verbotsverfügung Kenntnis erlangt \nhätten. Dadurch wären sie in den Stand gesetzt worden, etwa \nnoch vorhandenes Vereinsvermögen, bei der Durchsuchung am 2. \nDezember 1999 nicht aufgefundenes oder zwischenzeitlich \nangefallenes Belastungsmaterial sowie die von der \nVerbotsverfügung erfassten Kennzeichen des Vereins einer \nweiteren Durchsuchung zu entziehen, um den Fortbestand ihrer \nOrganisation zum Zweck der Wahrung ihres Gebietsanspruchs \ngegenüber anderen Gruppen zu gewährleisten. Wie der Erfolg der \nmit dem Erlass der Verbotsverfügung verbundenen Durchsuchung \nzeigt, konnte u.a. das dem Verein zuzurechnende Konto \nbei der Sparkasse mit einem Guthaben von rund \n3.400,00 DM beschlagnahmt werden, auf die die nicht \ninhaftierten Mitglieder nunmehr keinen Zugriff mehr haben. \n\n27\n\nAuch in materieller Hinsicht ist die Verbotsverfügung nicht \noffensichtlich rechtswidrig. Es spricht vielmehr alles dafür, \ndass die in Nr. 1 der Verfügung getroffene Feststellung, Zweck \nund Tätigkeit des Antragstellers liefen den Strafgesetzen \nzuwider (Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. Satz 1 1. Halbsatz \nVereinsG), zutreffend und die hierauf beruhende Verbots- und \nAuflösungsverfügung (Nr. 2 der Verfügung) rechtmäßig ist. Die \nstrafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung ergibt sich aus \nden Verhaltensweisen ihrer Mitglieder; entscheidend ist, dass \ndas strafgesetzwidrige Verhalten der Mitglieder der \nVereinigung zugerechnet werden kann und ihren Charakter \nprägt.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August \n1998 - 5 D 103/93.AK-, NWVBl. 1999, \n149, m.w.N.\n\n29\n\nDies ist hier der Fall. Wie der Antragsgegner glaubhaft \ngemacht hat, sind bei der polizeilichen Durchsuchung am 2. \nDezember 1999 und damit nach Gründung des Antragstellers zu 1. \n(12. November 1999) auf dem Vereinsgelände Schusswaffen in \nerheblicher Anzahl sowie Sprengstoffe und Munition aufgefunden \nworden, für die waffenrechtliche Erlaubnisse nicht vorlagen. \nDas Halten und Führen von Schusswaffen und Munition ist auch \ndem Antragsteller zu 1. zuzurechnen, da, wie der Antragsgegner \nebenfalls glaubhaft gemacht hat, nach einer ungeschriebenen \nClubregel jedes Mitglied spätestens ab Erlangen der sog. \nVollmitgliedschaft dazu verpflichtet ist, eine Schusswaffe zu \nbesitzen, mithin der Besitz dieser Schusswaffen von dem \nAntragsteller zu 1. als Erfüllung einer ihm gegenüber \nbestehenden und identitätsstiftenden Verpflichtung \neingefordert wird. Soweit die Antragsteller geltend machen, \nder Antragsteller zu 1. diene nicht der Ermöglichung von \nEinnahmen aus kriminellen Handlungen und die ansonsten den \nBeteiligten vorgeworfenen Straftaten seien bereits vor der \nGründung des Antragstellers zu 1. erfolgt, stellt dies die \nmassiven und dem Antragsteller zu 1. zuzurechnenden Verstöße \ngegen waffenrechtliche Strafvorschriften nicht in Frage. \n\n30\n\nDie Untersagung der Vereinstätigkeit sowie der Bildung von \nErsatzorganisationen (Nr. 3 1. Halbsatz der Verfügung) beruht \nauf § 8 Abs. 1 VereinsG, das Verbot, Kennzeichen des Vereins \nzu verbreiten oder öffentlich oder in einer Versammlung zu \nverwenden (Nr. 3 2. Halbsatz der Verfügung), folgt aus § 9 \nAbs. 1 Satz 1 VereinsG, die Anordnung der Beschlagnahme des \nVereinsvermögens (Nr. 4 der Verfügung) aus § 3 Abs. 1 Satz 2 \nVereinsG.\n\n31\n\nBei der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung \nüberwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung des Vereinsverbots und der Folgeregelungen. Das \nsich aus der Begründung der Verbotsverfügung ergebende \nöffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer \nHandlungen, wie etwa der Fortsetzung des illegalen Waffen-, \nMunitions- und Sprengstoffbesitzes nach den Clubstatuten, \nstellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Dies hat im \nbesonderen Maß zu gelten, wenn Straftaten, wie hier, in einem \nstreng hierarchisch gegliederten Verband verübt werden, der \nihre Begehung in organisatorischer und psychologischer \nHinsicht einfordert und Verstöße gegen die Clubregeln scharf \nsanktioniert. Das hiernach schwerwiegende öffentliche \nInteresse am Wegfall der aufschiebenden Wirkung überwiegt die \ngegenläufigen Interessen des Antragstellers zu 1., zumal durch \nden Sofortvollzug keine unumkehrbaren Fakten geschaffen \nwerden. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung wird die \nVereinstätigkeit nicht für die gesamte Zukunft unterbunden, \nsondern nur vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in \nder Hauptsache verhindert. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 \nVwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § \n20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei der \nStreitwertfestsetzung orientiert sich der Senat an dem \nStreitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. \n1996, 605, wonach für das Vereinsverbot durch eine oberste \nLandesbehörde ein Streitwert in der Hauptsache von 20.000,-- \nDM vorgesehen ist (Nr. 44.1.1 des Streitwertkatalogs). Wegen \ndes lediglich vorläufigen Charakters des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens bestimmt der Senat den Wert des \nStreitgegenstandes - für jeden Antragsteller gesondert - in \nHöhe der Hälfte des Streitwertes der Hauptsache. \n\n33\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG). \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302015","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-14/5-b-274-01-ak","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302015","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302015","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-14/5-b-274-01-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302015","retrieved":"2026-07-09 03:27:41.724916+00:00"}}