{"status":"available","doknr":"OLD302017","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0514.13A1287.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-14","aktenzeichen":"13 A 1287/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die allein geltend gemachte \ngrundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. \nDie von den Klägern aufgeworfenen Fragen stellen sich im \nvorliegenden Rechtsstreit so nicht oder lassen sich bereits im \nZulassungsverfahren beantworten, so dass es der Durchführung \neiner Berufung nicht bedarf.\n\n4\n\nSoweit die Kläger vor dem Hintergrund des hier allein in \nBetracht kommenden Abschiebeschutzes für die Klägerin zu 2) \naus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG fragen, ob es einem psychisch \nkranken Kosovo-Albaner zugemutet werden kann, auch im \nHeimatland wegen Depressionen usw. lediglich medikamentös \nbehandelt zu werden, wenn dies lediglich eine Stabilisierung \ndes Befindens auf niedrigem Niveau erbringt, ist das zu \nbejahen. Nach der genannten Vorschrift kann von der \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen \nwerden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche \nkonkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Danach \nist nicht jede Gefahr für die in Abs. 6 Satz 1 abschließend \naufgezählten Rechtsgüter ausreichend. Aus der Formulierung und \ndem systematischen Zusammenhang mit § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG \nfolgt, dass zum einen es sich insoweit um eine individuelle, \ngravierende Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter handeln \nsowie zum anderen diese Gefahr im Abschiebungszielstaat \nbestehen muss. Liegt eine derartige qualifizierte Gefahr vor, \nist das Bundesamt im Asylverfahren nur bei einer \nErmessensverdichtung auf Null zur Gewährung von \nAbschiebungsschutz aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verpflichtet. \nHieraus folgt, dass die Frage nach einer solchen gravierenden \nGefahrenlage für den ausreisepflichtigen Ausländer sowie einer \nErmessensreduzierung des Bundesamtes und damit auch die Frage \nnach der Behandlung psychisch erkrankter Flüchtlinge aus dem \nKosovo stets nur für den jeweiligen Einzelfall getroffen \nwerden kann. Als eine das Ermessen aus § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG verdichtende und das Bundesamt zur Gewährung von \nAbschiebungsschutz verpflichtende gravierende Beeinträchtigung \nder Schutzgüter Leib und Leben kommt nur eine solche \npsychische Erkrankung in Betracht, die im \nAbschiebungszielstaat infolge fehlender natürlicher, \nzeitabhängiger Eigenheilkraft und unzureichender \nBehandlungsmöglichkeit zu einer Verschlimmerung mit extremen \nLeibes- und Lebensgefahren für den ausreisepflichtigen \nAusländer, d.h. zu außergewöhnlich schweren körperlichen oder \npsychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen \nführen wird.\n\n5\n\nVgl. hierzu die Beschlüsse des \nSenats vom 23. Januar 2001 \n- 13 A 5340/00.A - und \n- 13 A 5430/00.A -.\n\n6\n\nNach den von den Klägern vorgelegten ärztlichen \nBescheinigungen über den Zustand der Klägerin leidet sie an \neiner depressiv-asthenischen Verstimmung mit ausgeprägter \nSomatisierungstendenz, die bisher medikamentös nicht \nverbessert, wohl aber auf niedrigem Niveau stabilisiert werden \nkonnte. Die medikamentöse Behandlung der Klägerin kann jedoch \nim Kosovo fortgeführt werden; Antidepressiva sind dort \nerhältlich, was von den Klägern nicht angezweifelt wird. Eine \nVerschlechterung des Zustandes der Klägerin droht somit nicht; \nextreme Leibes- und Lebensgefahren auf Grund ihrer \npsychischen, kraftlosen, verängstigten Stimmung sind nicht \nersichtlich. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG \nist nicht schon dann zu gewähren, wenn im \nAbschiebungszielstaat eine bisher auch in Deutschland nicht \nerreichte Heilung einer Krankheit nicht zu erwarten ist. Es \nist auch entgegen der Behauptung in der Zulassungsschrift \nnicht damit zu rechnen, \"dass ... die bei Rückkehr in den \nKosovo zwangsläufig eintretende Konfrontation mit \ntraumatischen Erlebnissen aus der Vergangenheit sich wieder \nmassiv auswirken wird\". Zunächst ist in den vorgelegten \närztlichen Bescheinigungen nicht die Rede von einer \nTraumatisierung der Klägerin, sondern von trauriger \nVerstimmung, Grübeleien, Schwunglosigkeit usw. \npsychasthen-depressiver Belastungsreaktion im Rahmen \nlangdauernder situativer Überforderung. Auch hat die Klägerin \nvon traumatischen Eigenerlebnissen vor ihrer Ausreise aus dem \nKosovo nicht berichtet, sondern nur die seinerzeit üblichen \nNachforschungen und Wohnungsdurchsuchungen der \nserbisch-jugoslawischen Polizei nach ihrem Mann geschildert, \nbei denen sie im Wesentlichen unbehelligt geblieben ist. Im \nÜbrigen wird bei Rückkehr der Klägerin in den Kosovo, dort in \nden Heimatwohnort Q. , eine erneute Konfrontation mit \nder serbisch-jugoslawischen Polizei schon deshalb nicht \nmöglich sein, weil dort eine serbisch-jugoslawische \nStaatsmacht nicht mehr präsent ist. \n\n7\n\nNach den obigen Ausführungen kommt es auf die weiter von \nden Klägern aufgeworfene Frage, ob eine psychotherapeutische \nBehandlung von albanischen Asylrückkehrern im Kosovo möglich \nist, nicht an. Auch ohne eine solche Behandlung kann die \nKlägerin durch weitere Einnahme von Antidepressiva ihren \nZustand festigen und eine Verschlimmerung verhindern. Aus \ndenselben Gründen kommt es auf die weitere Frage, ob zu \nberücksichtigen sei, ob die medikamentöse Behandlung von \ndepressionskranken Kosovo-Flüchtlingen in Deutschland \nlediglich auf nicht mögliche Gesprächstherapie in deutscher \nSprache zurückzuführen ist, nicht an.\n\n8\n\nSchließlich ist die letzte von den Klägern aufgeworfene \nFrage, ob bei der Einschätzung der asylerheblichen Lage im \nKosovo auch die derzeitige Krisensituation in Mazedonien und \nim albanischen Siedlungsgebiet Südserbiens zu berücksichtigen \nist, eindeutig zu verneinen. Im vorliegenden Rechtsstreit ist \nallein maßgeblich die Sicherheit des albanischen \nBevölkerungsteils im Kosovo. Diese wird gewährleistet von den \nim Kosovo stationierten Schutzmächten; die von den Klägern in \nden Blick genommenen Regionen Mazedonien und Südserbien \nunterliegen nicht der Gebietsgewalt der im Kosovo \nstationierten Schutzmächte. Dass die außerhalb des Kosovo \nerfolgten militärischen Überfälle auf den Kosovo übergreifen \nkönnten, erscheint höchst unwahrscheinlich und ist \nhinsichtlich des örtlichen und zeitlichen Verlaufs derartiger \nAktionen sowie ihrer Auswirkungen auf die Stabilität der \nGesamtregion Kosovo derart fern liegend und ungewiss, dass es \nin die asyl- und abschiebeschutzrechtliche abwägende Prognose \nder dem Ausländer in der Heimat drohenden Gefahren nicht \neinzustellen ist. Auch bei Anwendung des herabgesetzten \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes ist nicht erforderlich, dass auch \nnur denkbare Gefahren für den Rückkehrer mit an Sicherheit \ngrenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können und \ngenügt nicht jeder auch nur entfernt liegende Zweifel an \nseiner künftigen Sicherheit. Vielmehr müssen objektive \nAnhaltspunkte eine Verfolgung als nicht ganz entfernt und \ndamit als \"reale\" Möglichkeit erscheinen lassen.\n\n9\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE \n101, 123.\n\n10\n\nDas gilt auch für abschiebungsschutzerhebliche Gefahren. \n\n11\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302017","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-14/13-a-1287-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302017","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302017","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-14/13-a-1287-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302017","retrieved":"2026-07-09 03:27:41.953345+00:00"}}