{"status":"available","doknr":"OLD302020","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0511.7A.D9.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-11","aktenzeichen":"7A D 9/00.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des mit einem \nEinfamilienhaus bebauten Grundstücks Auf dem T. 3 a in \nL. - J. bach . Er wendet sich mit dem \nNormenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan 70/5A - \n\"L. ring /I. Grenzweg\" - der Antragsgegnerin. \n\n3\n\nDer Bebauungsplan sieht in einem in etwa von Osten nach \nWes-ten ansteigenden Bereich ein reines Wohngebiet vor. Im \nSüden des Bebauungsplangebiets führt von Osten nach Westen der \nI. Grenzweg entlang; dieser Weg ist als öffentliche \nVerkehrsfläche mit einer Breite von 5 m bis zu seiner \nAnknüpfung an die Straße In der N. festgesetzt. Die Straße \nIn der N. führt zunächst östlich des Plangebiets, sodann in \neinem weiten Bogen in westlicher Richtung verschwenkend, bis \nzum L. ring , einer durch den Ortsteil L. -\nJ. bach führenden Straße. An die Straße In der N. \nknüpft nördlich des Bebauungsplangebiets die Straße Am \nP. an, die, von Süden kommend, bis dorthin ebenfalls als \nöffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite von zumindest 5 m \nfestgesetzt ist. Die Straße Am P. führt hangseitig durch \ndas Plangebiet bis zum I. Grenzweg. Etwa 115 m südlich \nder Einmündung der Straße Am P. in die Straße In der \nN. verknüpft der ca. 3,50 m breite Wohnweg Auf dem \nT. die Straße Am P. mit der Straße In der N. . \nSüdlich dieses Wohnwegs öffnet sich das Bebauungsplangebiet \nbeidseits der Straße Am P. über die Verkehrsfläche \nhinaus in östlicher und westlicher Richtung und erreicht eine \nOst-West-Ausdehnung von etwa 120 m, die das Plangebiet bis zum \nI. Grenzweg in etwa beibehält.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan sieht insgesamt zehn in einem reinen \nWohngebiet gelegene, durch Baugrenzen festgelegte Baufenster \nvor. Er bestimmt eine Grundflächenzahl von 0,25, eine \nGeschossflächenzahl von 0,4, eingeschossige Bauweise sowie die \nErrichtung von Sattel- oder Walmdächern mit einer Dachneigung \nzwischen 28 und 38 Grad. Es sind nur Einzelhäuser zulässig. Im \nSüden des Bebauungsplangebiets sind größere Flächen zum \nAnpflanzen von Bäumen und Sträuchern, im Nordwesten ist eine \ngrößere Fläche mit Bindungen zur Erhaltung von Bäumen, \nSträuchern und Gewässern festgesetzt. Nach den textlichen \nFestsetzungen ist die Grundstücksgröße mit mindestens 600 qm \nvorgegeben. Ferner bestimmt der Bebauungsplan u.a., dass \nEinzelhäuser nur mit einer Gesamtlänge von maximal 16 m und \nauf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur bestimmte \nNebenanlagen zulässig sind. Der Bebauungsplan verweist auf den \nlandschaftspflegerischen Begleitplan, regelt Einzelheiten zur \nHöhenlage der Baukörper und zur äußeren Gestaltung baulicher \nAnlagen. \n\n5\n\nDie Westgrenze des Grundstücks des Antragstellers grenzt an \ndas Bebauungsplangebiet an. Der Bebauungsplan sieht dort in \ndem etwa 45 m x 55 m großen Eckbereich südlich des Wohnwegs \nAuf dem T. und östlich der Straße Am P. \ninsgesamt vier Baufenster vor, zwei unmittelbar östlich der \nStraße Am P. , zwei parallel dazu im rückwärtigen, zur \nOstgrenze des Bebauungsplangebiets gelegenen Bereich. Der \nBebauungsplan kennzeichnet eine mit Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten zu belastende Parzelle, die vom Wohnweg Auf \ndem T. etwa 25 m östlich der Straße Am P. in \nsüdlicher Richtung abführt und die Erschließung der beiden \nrückwärtigen Baufenster ermöglichen soll (im Folgenden: \nStichweg). Zum Stichweg und zum Wohnweg sieht der \nBebauungsplan für das im unmittelbaren Eckbereich der Straßen \nAm P. /Auf dem T. gelegene Grundstück auf der \ngesamten Wegelänge ein Ein- und Ausfahrtsverbot vor. \n\n6\n\nDas Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden \nVerlauf: Am 7. Mai 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, \nden Bebauungsplan aufzustellen. Bürger und Behörden wurden \nfrühzeitig beteiligt. Anregungen brachte u.a. der \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen mit \nSchreiben vom 26. Juni und 28. Juli 1998 vor. Die Träger \nöffentlicher Belange wurden beteiligt. Am 4. März 1999 \nbeschloss der Planungs- und Umweltausschuss der \nAntragsgegnerin, den Bebauungsplanentwurf öffentlich \nauszulegen. Nach Bekanntmachung am 12. März 1999 wurde der \nBebauungsplanentwurf in der Zeit vom 22. März bis 23. April \n1999 öffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden \nerneut beteiligt. Bürger brachten Anregungen ein, so der \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom \n14. April 1999. Am 23. August 1999 prüfte der Rat der \nAntragsgegnerin die vorgebrachten Anregungen und beschloss den \nBebauungsplan mit seiner Begründung sodann als Satzung. Der \nSatzungsbeschluss wurde am 28. Oktober 1999 öffentlich bekannt \ngemacht.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat am 11. Januar 2000 den \nNormenkontroll-antrag gestellt, zu dessen Begründung er \nvorträgt: Er sei antragsbefugt, denn der Bebauungsplan \nverletze sein Recht auf fehlerfreie Abwägung seiner \nabwägungserheblichen Belange. In von seinem Grundstück aus \ngesehen westlicher Richtung könnten nunmehr bis zu 12 m über \ndas Bodenniveau seines Grundstücks hinausragende Gebäude \nerrichtet werden, was ihm den Blick nehmen und den \nVerkehrswert seines Grundstücks vermindern werde. Der Antrag \nsei auch begründet, da der Bebauungsplan mit dem \nAbwägungsgebot nicht vereinbar und daher nichtig sei. Der Rat \nder Stadt habe auf seine im Planverfahren eingebrachten \nEinwände ein Zu- und Abfahrtsverbot zum Weg Auf dem T. \nin den Bebauungsplan aufnehmen wollen, diese Absicht sei \njedoch mit dem Bebauungsplan nicht umgesetzt worden. Der \nWohnweg sei mit einer durchgängigen Breite von etwa nur 3 m \nnicht geeignet, zusätzliches Verkehrsaufkommen aufzunehmen. \nDer Weg sei bereits für den derzeitigen Anwohnerverkehr \nunzureichend. Er stelle eine Gefahrenquelle dar. Es komme bei \nder Ausfahrt von den Grundstücken zu Verkehrsunfällen. Die \nErreichbarkeit seines Grundstücks für Feuerwehr und \nRettungsfahrzeuge sei erschwert. Die Festsetzung einer \nzulässigen Firsthöhe von 7 m in Verbindung mit der Festsetzung \nder Bezugsebene der Höhenfestsetzung trage seinen Interessen \nan Licht- und Sonneneinfall keine hinreichende Rechnung. Die \nzulässigen Gebäudekörper mit 16 m Gesamtlänge und zwei \nübereinander liegenden Wohneinheiten auf verhältnismäßig \nkleinen Grundstücken würden sich in die vorhandene \nWohnbebauung nicht einfügen. Der Rat habe schließlich die \nVerkehrsmehrbelastung unrichtig prognostiziert. Es sei nicht \nmit 20 bis 24 Kraftfahrzeugen, sondern mit wenigstens 44 \nzusätzlichen Kraftfahrzeugen zuzüglich Besuchs- und \nLieferverkehr zu rechnen. Für diesen Verkehr seien die \ngeplanten Ausbaumaßnahmen unzureichend. Ohnehin sei \nzweifelhaft, ob die erforderliche Enteignung umgesetzt werden \nkönne. Die Belange von Natur und Landschaft seien unzureichend \nabgewogen worden.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\nden Bebauungsplan Nr. 70/5A \n\"L. ring /I. Grenzweg\" - der \nAntragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n12\n\nSie erwidert: Der Bebauungsplan leide nicht an \nAbwägungsfehlern. Der Weg Auf dem T. müsse für die \nErschließung zweier zusätzlicher Baugrundstücke nicht \nverbreitert werden, und zwar auch nicht im Hinblick auf den \netwaigen Einsatz von Feuerlösch- und Rettungsfahrzeugen. Die \nFestsetzungen des Bebauungsplans zu den Dimensionen möglicher \nBaukörper einschließlich ihrer Firsthöhe berücksichtigten \nBelange des Antragstellers hinreichend. Es bestehe kein \nAnspruch auf unbebaute Nachbarparzellen. Aufgrund des \nAbstandes zum Wohnhaus des Antragstellers werde der \nLichteinfall nicht maßgebend eingeschränkt. Angesichts des zu \nerwartenden geringen Verkehrsaufkommens sei jede von drei \nvorgesehenen Erschließungsführungen für sich in der Lage, die \nErschließungsaufgaben zu erfüllen. Die Belange von Natur und \nLandschaft seien hinreichend abgewogen. Dem südlich an das \nBebauungsplangebiet anschließenden Natur- und \nLandschaftsschutzgebiet sei besondere Beachtung geschenkt \nworden. Dorthin sei eine Fläche für die Anpflanzung von Bäumen \nund Sträuchern orientiert, auf der eine Streuobstwiese \nangelegt werden solle, wodurch ein ökologisch wertvoller \nÜbergang des baulichen Entwicklungsbereichs zum Natur- und \nLandschaftsschutzgebiet erreicht werde.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der von der Antragsgegnerin vorgelegten \nUnterlagen über das Bebauungsplanverfahren sowie die \nGerichtsakte zum Aktenzeichen 7a B 168/01.NE zum einstweiligen \nRechtsschutzverfahren des Antragstellers Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n16\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. Das in § 1 Abs. 6 \nBauGB enthaltene Abwägungsgebot hat drittschützenden Charakter \nhinsichtlich solcher privater Belange, die für die planerische \nAbwägung erheblich sind.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS \n60 Nr. 46.\n\n18\n\nDer Anspruch auf gerechte Abwägung ist ein Recht im Sinne von \n§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, ZfBR \n2001, 202.\n\n20\n\nAbwägungsrelevant war danach auch das Interesse des \nAntragstellers daran, dass entlang der Westseite seines \nGrundstücks keine Bauvorhaben errichtet werden, die auf seine \nWohnsituation rücksichtslos einwirken. Einen solchen \nTatbestand behauptet der Antragsteller in einer für die \nZulässigkeit seines Antrags genügend substantiierten \nWeise.\n\n21\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n22\n\nForm- oder Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind \ngegenüber der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden. \nVerfahrens- oder Formfehler, die auch ohne Rüge beachtlich \nwären, sind nicht ersichtlich.\n\n23\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend \nbestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen \ngetragen.\n\n24\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind städtebaulich \ngerechtfertigt. Ein Bebauungsplan ist im Sinne von § 1 Abs. 3 \nBauGB für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung \nerforderlich, wenn er nach der planerischen Konzeption der zur \nPlanung berufenen Gemeinde, die sich bei der Planung von \n\"politischen Motiven\" leiten lassen darf, für die \nstädtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Der erforderliche \nBezug zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn \ndem Planinhalt von vornherein und unabhängig von aller \nAbwägung keine städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange \nzugrundeliegen. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in \naller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, \nvon keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen \nplanerischen Missgriffen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 \nAbs. 3 BauGB sind nur solche Bebauungspläne, die einer \npositiven Plankonzeption entbehren und ersichtlich der \nFörderung von Zielen dienen, zu deren Verwirklichung die \nPlanungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt \nsind.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n26. Oktober 1998 - 4 BN 43.98 -, \nBuchholz 406.11 § 36 BauGB Nr. 53; \nBeschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 \n-, BRS 62 Nr. 19.\n\n26\n\nDie Erforderlichkeit der Bebauungsplanung im dargestellten \nSinne folgt bereits aus den in der Begründung zum \nBebauungsplan angegebenen städtebaulichen Zielen. Danach \nsollen weitere Baurechte geschaffen werden. Zugleich aber soll \nsichergestellt werden, dass die Entwicklung in einer \nstädtebaulich verträglichen Weise nach den Zielvorstellungen \nder Antragsgegnerin erfolgen kann. Entwicklungstendenzen einer \nnur nach Maßgabe der Anforderungen des § 34 BauGB gesteuerten \nEntwicklung will die Antragsgegnerin entgegentreten.\n\n27\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung der Bebauungsplanung ist \nauch nicht deshalb zweifelhaft, weil der Bebauungsplan gar \nnicht verwirklicht werden könnte. Der Antragsteller meint, es \nsei zweifelhaft, ob die erforderlichen Enteignungsverfahren \nerfolgreich abgeschlossen werden könnten. Der Antragsteller \nnimmt insoweit wohl die Grundstücke in Bezug, die zur \nVerbreiterung der Straße Am P. benötigt werden. Dafür, \ndass der Bebauungsplan nur durch Enteignungen verwirklicht \nwerden könnte, spricht jedoch nichts. In der \nBebauungsplanbegründung (Seite 6) ist hierzu ausgeführt, dass \n\"aus diesem Grund ... (zur erforderlichen Verbreiterung der \nStraße Am P. ) schon zum Teil von seiten der Stadt \nL. Grunderwerb für den Straßenbau getätigt oder bei \nder Erteilung von Baugenehmigungen Baulasten zu Gunsten einer \nStraßenaufweitung eingetragen (wurden). Teilweise haben die \nAnlieger von sich aus die Einfriedungen nicht auf die Grenze \ngelegt\". Dass die Antragsgegnerin, sofern es dennoch \n(erforderlich und) nicht anders zu bewerkstelligen sein \nsollte, notfalls ein Enteignungsverfahren betreiben müsste, \nsteht der Erforderlichkeit der Bebauungsplanung nicht \nentgegen. Ein Erfolg etwaiger Enteignungsverfahren ist nicht \nausgeschlossen. Dies genügt, die städtbauliche \nErforderlichkeit der Bebauungsplanung zu bestätigen.\n\n28\n\nDer Bebauungsplan genügt schließlich den Anforderungen des \nAbwägungsgebots.\n\n29\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange \nuntereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird \nzunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung \nüberhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich \nliegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung \nder betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner \nBelange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener \nBelange für die Bevorzugung des einen und damit \nnotwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet. Diesen Anforderungen wird die Abwägung der \nAntragsgegnerin gerecht. Hierzu hat der Senat in seinem \nBeschluss vom 26. März 2001 im Verfahren gleichen Rubrums \n- 7a B 168/01.NE - Folgendes ausgeführt: \n\n30\n\n\"Es gibt zunächst keinen Planungsgrundsatz, \nwonach sich die durch einen Bebauungsplan \nermöglichte Bebauung in den Rahmen der \nvorgefundenen Bebauung im Sinne des § 34 BauGB \neinfügen müsste. Anders als § 34 BauGB \nermöglichen die Bestimmungen des Baugesetzbuchs \nzur Bebauungsplanung der Gemeinde gerade, die \nEntwicklung eines - in diesem Zusammenhang \neinmal unterstellten - aus der in der näheren \nUmgebung vorhandenen Bebauung ableitbaren \nRahmens in eine Richtung anzustreben, die über \ndas Ausmaß dessen hinausgeht, das auf Grundlage \nder engen Vorgaben des § 34 BauGB möglich wäre. \nSelbstverständlich hat die Gemeinde bei der \nEntwicklung einer Bebauungssituation in einem \nüber den sich aus § 34 BauGB hinausgehenden \nRahmen abzuwägen, ob den Belangen der \nvorhandenen Wohnbevölkerung hinreichend \nRechnung getragen wird. Abwägungsfehler sind \njedoch weder hinsichtlich des durch den \nBebauungsplan Nr. 70/5A festgesetzten Maßes der \nbaulichen Nutzung noch der Bestimmung der \nüberbaubaren Grundstücksflächen erkennbar. Der \nBebauungsplan ermöglicht auf großzügig \ngeschnittenen Grundstücken (Mindestgröße der \nBaugrundstücke gemäß Ziffer 3 der textlichen \nFestsetzungen: 600 qm) bei einer \nGrundflächenzahl von 0,25 und einer \nGeschossflächenzahl von 0,4 sowie der \nvorgegebenen eingeschossigen Bebauung eine nur \ngeringe Bebauungsdichte. Ausweislich der \nBestandseintragungen auf der \nBebauungsplanurkunde, die sich auf die das \nBebauungsplangebiet umgebende Bebauung \nerstrecken, ist die nach dem Bebauungsplan \nmögliche Bebauung im Übrigen auch hinsichtlich \ndes Nutzungsmaßes in der näheren Umgebung nicht \nohne Vorbild. \n\n31\n\nAbwägungsfehlerhaft ist der Bebauungsplan \nferner nicht insoweit, als auf dem westlich an \ndas Grundstück des Antragstellers angrenzenden \nGrundstück nunmehr ein eingeschossiges Wohnhaus \nerrichtet werden kann, das infolge des \nHangverlaufs oberhalb des Grundstücks des \nAntragstellers errichtet werden wird. Jeder \nGrundstückseigentümer muss damit rechnen, dass \nsein augenblicklicher Lagevorteil am Rande \neines bebauten Bereichs durch eine \nheranrückende Bebauung verschlechtert wird. Er \nmuss sich ferner grundsätzlich darauf \neinrichten, dass oberhalb seines am Hang \ngebauten Wohnhauses weitere Bauvorhaben \nermöglicht werden. Eine Gemeinde hat es \njederzeit in der Hand, die planerischen \nVoraussetzungen für die Festsetzung neuer oder \ndie Erweiterung vorhandener Baugebiete zu \nschaffen. Das wirtschaftliche Interesse daran, \nden Ausblick auf die freie Landschaft zu \nerhalten und damit den Verkehrswert des eigenen \nGrundstücks zu sichern, hat gegenüber dem \nöffentlichen Belang, dem Bedarf entsprechend \nneue Wohnbauflächen auszuweisen, nur einen \ngeringen Stellenwert.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober \n1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168; \nBeschluss vom 9. Februar 1995 \n- 4 NB 17.94 -, BRS 57 Nr. 42.\n\n33\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat darüber hinaus \nauf die Belange der an das Plangebiet \nangrenzenden Grundstückseigentümer besondere \nRücksicht genommen. So ist beispielsweise das \ndurch Baugrenzen bestimmte, dem Wohnhaus des \nAntragstellers nächst gelegene Baufenster so \nausgerichtet, dass das dort zulässige Wohnhaus \njedenfalls 5 m von der gemeinsamen \nGrundstücksgrenze entfernt sein wird. Das Haus \ndes Klägers hält seinerseits 11 m Abstand zur \nGrundstücksgrenze. Angesichts dieser \nGebäudeabstände sowie des allenfalls möglichen \nBaukörpervolumens kann von einer dem \nAntragsteller nicht hinnehmbaren, \nabwägungsfehlerhaften Entscheidung, im \nBebauungsplangebiet auch auf dem Grundstück \nwestlich des Grundstücks des Antragstellers \nWohnbebauung zuzulassen, keine Rede sein.\n\n34\n\nEbenso wenig abwägungsfehlerhaft ist, dass \nder Rat der Antragsgegnerin davon abgesehen \nhat, eine exakte Prognose des zu erwartenden \nStraßenverkehrsaufkommens, etwa auf \ngutachterlicher Basis, erarbeiten zu lassen. \nEiner solchen Prognose bedurfte es hier nicht, \nweil die Abwägung sachgerecht auch ohne \nPrognose möglich war. Die Zahl der im \nBebauungsplangebiet möglichen Wohnnutzungen \nergibt sich aus den Bebauungsplanfestsetzungen. \nOb diese die Befürchtung des Antragstellers \nstützen, im Plangebiet sei mit mindestens \n44 Kraftfahrzeugen zu rechnen, Besucherverkehr \nund Lieferverkehr komme hinzu, ist nicht \nentscheidungserheblich. Auch ein solches \nVerkehrsaufkommen ist von derart marginaler \nBedeutung, dass es über die vorgesehenen \nErschließungsmöglichkeiten (über die Straße Am \nP. mit ihrer Anknüpfung entweder an den \nI. Grenzweg oder an die Straße In der \nN. ) völlig problemlos abgeführt werden kann. \n\n35\n\nDer Einwand des Antragstellers, der Weg Auf \ndem T. sei nicht geeignet, weiteren \nKraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zeigt \nebenfalls keinen beachtlichen Abwägungsmangel \nauf. Der Weg Auf dem T. soll nicht \nausgebaut werden, um zu gewährleisten, dass er \nnicht faktisch einer weiteren Funktion \nzugeführt wird als der der konkreten \nErschließung der an ihn angrenzenden \nGrundstücke. Ausweislich der Bestandsangaben im \nBebauungsplan sind derzeit insgesamt fünf \nWohnhäuser zum Weg Auf dem T. \nerschlossen (Auf dem T. 1, 3, 3a, 4 und \n6). Die Nutzer dieser Häuser können sowohl in \nwestlicher als auch in östlicher Richtung das \nWohngebiet verlassen. Der Wohnweg ist in diesem \nAbschnitt etwa 100 m lang. Angesichts der Zahl \nder erschlossenen Wohnhäuser, der Länge des \nWohnwegs sowie seiner beidseitigen Anbindung \nsind selbst bei der vom Antragsteller \nbehaupteten durchgängigen Breite von etwa (nur) \n3 m irgendwelche nennenswerten \nVerkehrsbehinderungen nicht zu erwarten. Eine \nVerkehrsgefährdung, wie sie der Antragsteller \nbehauptet, ergibt sich auch nicht aus dem von \nihm zu den Akten gereichten Zeitungsartikel. \nDass ein Verkehrsunfall passieren kann, wenn \nein Grundstückseigentümer sein Grundstück \nunachtsam rückwärtsfahrend verlässt, hat mit \nder Breite und dem Ausbauzustand des \nangrenzenden Wohnwegs wenig zu tun; ein solches \nVerkehrsverhalten musste der Rat der \nAntragsgegnerin nicht in die Abwägung \neinstellen. Die Anbindung von etwa vier \nweiteren Wohneinheiten (zwei Einzelhäuser in \nden beiden Baufenstern südlich des Wegs Auf dem \nT. und östlich der Straße Am \nP. /rückwärtiger Grundstücksbereich) \nverändert die vorgegebene Situation im Hinblick \nauf Verkehrssicherheitserwägungen nicht \nabwägungserheblich. Sie wird vielmehr insoweit \nverbessert, als die vom Antragsteller \nvermissten Ausweichmöglichkeiten faktisch \ndadurch entstehen werden, dass zu dem \nWohngrundstück unmittelbar westlich seines \nWohngrundstücks ein Erschließungsweg in der \nBreite von 3 m vorgesehen ist, der in dem vom \nAntragsteller angesprochenen Notfall als \nAusweichfläche dann zur Verfügung steht, wenn \nRettungsfahrzeuge oder die Feuerwehr den \nfraglichen Bereich des Wegs Auf dem T. \nerreichen müssen.\"\n\n36\n\nAn diesen Ausführungen hält der Senat nach neuerlicher \nPrüfung im Hauptsacheverfahren fest. Hinzuzufügen ist:\n\n37\n\nDie Antragsgegnerin hat die Belange von Natur und \nLandschaft nicht verkannt. Sie hat sich auf Grundlage eines \nausführlichen landschaftspflegerischen Begleitplans im \nEinzelnen mit dem Integritätsinteresse von Natur und \nLandschaft befasst, detaillierte und abgewogene Maßnahmen zum \nEingriffsausgleich im Bebauungsplan berücksichtigt und \nergänzend auf eine Ausgleichsabgabe abgestellt, die letztlich \ndazu führen wird, dass der nicht zu vermeidende und nicht im \nBebauungsplangebiet ausgleichbare Eingriff in Natur und \nLandschaft kompensiert wird. Konkrete Anhaltspunkte, weshalb \ndie Antragsgegnerin den durch § 1 a BauGB hervorgehobenen \nAbwägungsanforderungen dennoch nicht genügt haben sollte, sind \nauf dieser Grundlage weder erkennbar noch vom Antragsteller \nüber die bloße Behauptung hinaus dargetan. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt \nsich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n40\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-11/7a-d-9-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-11/7a-d-9-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302020","retrieved":"2026-07-09 03:27:42.284624+00:00"}}