{"status":"available","doknr":"OLD302052","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0508.16B590.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-08","aktenzeichen":"16 B 590/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird verworfen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtkostenfreien Rechtsmittelverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob ein Zulassungsgrund \nentsprechend § 124 Abs. 2 iVm § 146 Abs. 4 VwGO in genügender \nWeise dargelegt worden ist; denn die Antragstellerin hat in \nder Rechtsmittelschrift weder einen Zulassungsgrund \nentsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 iVm § 146 Abs. 4 VwGO \nnormativ benannt noch sich der im Gesetz verwandten Begriffe \nbedient. Es spricht vielmehr einiges dafür, dass die nach Art \neiner Beschwerdebegründung alten Rechts verfassten \nAusführungen auch lediglich die bereits eingelegte Beschwerde, \nnicht aber den Zulassungsantrag begründen sollen. \nBezeichnenderweise lautet der letzte Satz der \nRechtsmittelschrift: \"Der Beschwerde ist daher \nstattzugeben.\"\n\n4\n\nSelbst wenn man davon ausgeht, dass der Zulassungsgrund \nentsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung) geltend \ngemacht werden soll, so liegt dieser Zulassungsgrund nicht vor \nbzw. ist er nicht hinreichend dargetan. Dass das \nVerwaltungsgericht zu Recht die Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsgrundes hinsichtlich der Unterkunftskosten verneint \nhat, folgt schon daraus, dass auf Seite 2 der \nRechtsmittelschrift eingeräumt wird, zum jetzigen Zeitpunkt \ndrohe akut keine Räumungsklage.\n\n5\n\nAuch im Übrigen werden keine hinreichenden Zweifel daran geweckt, dass das \nVerwaltungsgericht zutreffend die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verneint hat. \nUnbeschadet der Frage, ob Pflegegeld - eine zweckgebundene Sozialleistung zur \nSicherstellung der Pflege - im Falle der Weiterreichung an die Pflegeperson bei dieser als \neinzusetzendes Einkommen iSv § 76 BSHG zu berücksichtigen ist, kann die Antragstellerin \nauch nach Auffassung des Senats darauf verwiesen werden, ihren sozialhilferechtlichen \nBedarf jedenfalls vorläufig aus dem Betrag von 800 DM zu decken, den ihr Vater aus dem \nihm gezahlten Pflegegeld für die durch sie gewährleistete Pflege monatlich an sie weitergibt. \nZwar mag es im Hinblick auf zu befürchtende Nachteile bei glaubhaft gemachtem \nAnordnungsanspruch im Einzelfall unzumutbar sein, weitergereichtes Pflegegeld auch dann \nvorläufig für den eigenen Lebensunterhalt einsetzen zu müssen, wenn dadurch eine \noffenstehende Kreditverbindlichkeit nicht bedient werden kann. Die Antragstellerin hat \nvorliegend aber nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch die vorläufige teilweise Nichtzahlung \nder nach ihren Angaben geschuldeten Darlehensrate von monatlich 350 DM spürbare \nNachteile entstehen. Es ist offen, zu welchen Konditionen bei wem das behauptete Darlehen \naufgenommen worden ist, so dass nach den gesamten Umständen in Betracht gezogen werden \nmuss, dass auch an dieser Stelle entsprechende Überlegungen wie zum Anordnungsgrund \nhinsichtlich der Unterkunftskosten anzustellen sind.\n\n6\n\nDa dem Antrag auf Zulassung der Beschwerde nicht \nstattgegeben werden kann, ist die vorsorglich bereits \neingelegte Beschwerde der Antragstellerin nach § 146 Abs. 4 \nVwGO nicht statthaft.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-08/16-b-590-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-08/16-b-590-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302052","retrieved":"2026-07-09 03:27:45.538887+00:00"}}