{"status":"available","doknr":"OLD302059","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0507.15A1411.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-07","aktenzeichen":"15 A 1411/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagten tragen die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 24.300,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage in einem \ndurchzuführenden Berufungsverfahren aus den in der \nAntragsschrift vom 2. April 2001 genannten Gründen abzuweisen \nsein wird. Die Bejahung des Klageanspruchs durch das \nVerwaltungsgericht ist nicht deshalb ernstlich zweifelhaft, \nweil der Wortlaut und die Systematik der §§ 2 Nr. 1, 3 Abs. 3 \nNr. 1, 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme \nausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) \nin der Fassung des Fünften Änderungsgesetzes vom 18. Februar \n1997 (GV. NRW. S. 24) ein anderes Verständnis dieser \nVorschriften als dasjenige nahe legten, welches das \nVerwaltungsgericht einer Entscheidung zugrunde gelegt hat. \nNach diesen Vorschriften haben die zahlungspflichtigen \nKommunen einen Erstattungsanspruch gegen das Land vielmehr \nauch für Leistungen an Ehegatten und minderjährige Kinder \neines Asylantragstellers, die ein eigenes, seit mehr als vier \nMonaten unanfechtbar abgeschlossenes Asylverfahren betrieben \nhaben, sofern der Asylantrag des (Stamm-)Asylantragstellers \nnoch nicht länger als vier Monate unanfechtbar abgeschlossen \nist. Das ergibt sich ohne weiteres aus dem Wortlaut der \ngenannten Vorschriften. Der Durchführung eines \nBerufungsverfahrens bedarf es hierzu nicht; aus diesem Grund \nbleibt auch die Grundsatzrüge ohne Erfolg.\n\n4\n\nNach § 2 Nr. 1 FlüAG umfasst der Personenkreis der \nausländischen Flüchtlinge, für die die zahlungspflichtigen \nKommunen eine Vierteljahrespauschale nach § 4 Abs. 1 FlüAG in \nHöhe von 1.935,00 DM erhalten, Ausländer, die um Asyl \nnachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht \noder nicht mehr verpflichtet sind, in einer \nAufnahmeeinrichtung zu wohnen, ihre Ehegatten und ihre \nminderjährigen Kinder. Die genannten Familienangehörigen eines \nAsylantragstellers sind nach dieser eindeutigen Formulierung \nberücksichtigungsfähige ausländische Flüchtlinge ohne \nRücksicht darauf, ob sie auch selbst einen Asylantrag gestellt \nhaben. Ist der eigene Asylantrag eines der genannten \nFamilienangehörigen hiernach erstattungsrechtlich ohne \nBedeutung, so kann dessen unanfechtbare Ablehnung folgerichtig \nauch nicht die Vier-Monats-Frist nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG \nin Lauf setzen. Asylantrag im Sinn dieser Bestimmung ist \nvielmehr ausschließlich der Asylantrag des \n(Stamm-)Asylantragstellers nach § 2 Nr. 1 FlüAG.\n\n5\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO abgesehen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 2, \n14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 \nSatz 2 GKG unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302059","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-07/15-a-1411-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302059","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302059","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-07/15-a-1411-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302059","retrieved":"2026-07-09 03:27:46.151968+00:00"}}