{"status":"available","doknr":"OLD302068","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0504.18B1908.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-04","aktenzeichen":"18 B 1908/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zugelassene Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den nach § 80 Abs. 5 VwGO \ngestellten Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung \nbzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. August \n2000 zu Recht abgelehnt. \n\n4\n\nDas öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der \nangefochtenen Verfügung überwiegt das private \nAufschubinteresse der Antragstellerin, denn die Verfügung \nerweist sich nach der gebotenen summarischen Prüfung als \nrechtmäßig. \n\n5\n\nRechtsgrundlage der Beschränkungsverfügung ist § 12 Abs. 2 \nSatz 2 AuslG, wobei sich die Rechtmäßigkeit der \nBeschränkungsentscheidung nach gefestigter Rechtsprechung nach \nder im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung gegebenen \nSachlage und den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren \nausländerrechtlichen Bestimmungen beurteilt,\n\n6\n\nvgl. hierzu nur BVerwG, Urteil vom \n28. Mai 1991 - 1 C 20.89 -, BayVBl. \n1991, 631 = Buchholz 402.24 § 7 AuslG \nNr. 43 = EzAR 103 Nr. 15 = InfAuslR \n1991, 268 = NVwZ 1992, 177,\n\n7\n\nsofern sich zu Letzterem aus dem materiellen Recht kein \nabweichender Beurteilungszeitpunkt ergibt. \n\n8\n\nNach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG kann die befristete \nAufenthaltsgenehmigung unter anderem dann nachträglich \nzeitlich beschränkt werden, wenn eine für ihre \nErteilung/Verlängerung wesentliche Voraussetzung entfallen \nist. Die das behördliche Ermessen eröffnende \nTatbestandsvoraussetzung der Regelung ist erfüllt. Zweck der \nder Antragstellerin am 9. November 1999 erteilten/verlängerten \nAufenthaltserlaubnis war allein die Führung der ehelichen \nLebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehemann (vgl. §§ 23 Abs. \n1, 17 Abs. 1 AuslG). Dieser Zweck ist mit dem \"Rauswurf\" der \nAntragstellerin aus der gemeinsamen Wohnung im Januar/Februar \n2000 und dem Fehlen jedweder Anhaltspunkte dafür, dass die \nTrennung nach dem Willen beider Eheleute nur vorübergehender \nNatur sein sollte, entfallen. Mit Blick auf das \nWiderspruchsvorbringen der Antragstellerin ist lediglich noch \nanzumerken, dass es insoweit auf die Anhängigkeit eines \nScheidungsverfahrens oder den Ablauf des nach zivilrechtlichen \nBestimmungen für eine Scheidung erforderlichen Trennungsjahres \nnicht ankommt.\n\n9\n\nVgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom \n11. September 1991 - 18 B 2222/91 -, \nvom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 -, \nm.w.N., AuAS 2000, 111 = InfAuslR 2000, \n290 = FamRZ 2000, 882 = NVwZ-Beil. I \n2000, 115 = ELKT NW 2000, 544 (Ls), und \nvom 5. Dezember 2000 - 18 B 1368/00 -\n.\n\n10\n\nDie vom Antragsgegner danach zu Recht getroffene \nErmessensentscheidung ist unter Beachtung des von § 114 Abs. 1 \nVwGO vorgegebenen Prüfungsrahmens nicht zu beanstanden. \n\n11\n\nDer Antragsgegner hat den sein Ermessen lenkenden \nRegelungen der Nrn. 12.2.2.4 - Befristung nur für die Zukunft \n- und 12.2.2.8 - Möglichkeit des Absehens von einer Befristung \nbei einer (Rest-)Gültigkeitsdauer der zu befristenden \nAufenthaltsgenehmigung von unter 6 Monaten - der Allgemeinen \nVerwaltungsvorschrift zum AuslG vom 28. Juni 2000 - vormals: \nAllgemeine Anwendungshinweise zum AuslG -\n\n12\n\nvgl. Bundesanzeiger vom 6. Oktober \n2000\n\n13\n\nRechnung getragen. Des Weiteren ist er im Rahmen seiner \nErmessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG zutreffend \ndavon ausgegangen, dass der Antragstellerin ein vom Bestand \nder ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängiges, eigenständiges \nAufenthaltsrecht nicht zusteht. In Betracht kommt wegen einer \nallenfalls zu berücksichtigenden Ehebestandszeit vom 21. \nAugust 1998 bis zum Januar/Februar 2000 und des \noffensichtlichen Nichtvorliegens des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nAuslG nur die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 \nSatz 1 AuslG. Dabei ist nach der obigen Feststellung zum \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt und dem in Art. 2 des \nGesetzes zur Änderung des Ausländergesetzes vom 25. Mai 2000 \n(BGBl. I S. 742) enthaltenen vorbehaltlosen Anwendungsbefehl \ndes Gesetzgebers - \"Das Gesetz tritt am Tage nach der \nVerkündung in Kraft\" - auf die mit dem Gesetz vom 25. Mai 2000 \nformulierte (Neu-)Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm \nSatz 2 AuslG abzustellen. Der genannte Anwendungsbefehl kann \nfür sich genommen nur so verstanden werden, dass die \nNeufassung auf alle Verfahren Anwendung findet, die zum \nZeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung - 1. Juni 2000 - \nnoch nicht bestandskräftig abgeschlossen sind.\n\n14\n\nVgl. hierzu mit Blick auf die \nvorhergehende Gesetzesfassung BVerwG, \nUrteil vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 \n-, Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. \n4 = EzAR 023 Nr. 12 = InfAuslR 1998, \n279 = NVwZ 1998, 745.\n\n15\n\nUm die damit einhergehende so genannte unechte \nRückwirkung\n\n16\n\nvgl. zum Begriff der unechten \nRückwirkung BVerfG, Beschluss vom 26. \nJuni 1979 - 1 BvL 10/78 -, m.w.N., \nBVerfGE 51, 356 = SozR 2200 § 1233 Nr. \n12 = EuGRZ 1979, 528 = DVBl. 1980, 364 \n= VerfRspr. § 3 Abs. 20 GG Nr. 266 = \nSozVers. 1979, 241 = DAngVers. 1979, \n396 = SGb 1980, 111\n\n17\n\nder Neuregelung, gegen die von Verfassungs wegen schon \ndeshalb nichts zu erinnern ist, weil die von der Neuregelung \ngeforderten Voraussetzungen für das Entstehen eines \neigenständigen Aufenthaltsrechts hinter denen der \nvorhergehenden zurückbleiben, zu verhindern und die \nFortgeltung der vorhergehenden Bestimmungen zumindest für \nbestimmte Fallkonstellationen zu sichern, hätte der \nGesetzgeber den formulierten Anwendungsbefehl etwa im Wege der \nÜberleitungsvorschrift ausdrücklich einschränken müssen. In \nder vom Grundsatz der Anwendbarkeit des geltenden Rechts \nabweichenden Fortgeltung überholten Rechts liegt gerade der \nSinn einer Überleitungsvorschrift. Von daher kann entgegen dem \nHess. VGH und dem Nds. OVG\n\n18\n\nvgl. Hess. VGH, Beschluss vom 1. \nSeptember 2000 - 12 UZ 2783/00 -, \nInfAuslR 2000, 497 = NVwZ-Beilage \n1/2001, 1; Nds. OVG, Beschluss vom 6. \nMärz 2001 - 11 MA 690/01 -; ebenso \nRenner, AuslR, Nachtrag zur 7. Aufl., \n2000, § 19 AuslG, Rdnr. 45,\n\n19\n\naus dem Fehlen einer Überleitungsvorschrift nicht der \nSchluss gezogen werden, dass die mit der Neufassung des § 19 \nAbs. 1 AuslG einhergehenden Vergünstigungen unter anderem \nsolchen Ausländern nicht zu Gute kommen, deren eheliche \nLebensgemeinschaft - so wie im Falle der Antragstellerin - \nschon vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes aufgehoben \nworden ist.\n\n20\n\nVgl. hierzu auch VG Düsseldorf, \nBeschluss vom 20. November 2000 - 7 L \n372/00 -, InfAuslR 2001, 131.\n\n21\n\nDie Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes vom 25. Mai \n2000 und die Begründung des Gesetzentwurfs sind insoweit \nunergiebig (BT-Drs. 14/2368 und 14/2902).\n\n22\n\nSo auch Hess. VGH und Nds. OVG, \njeweils a.a.O.\n\n23\n\nIm maßgeblichen materiellen Recht - § 19 AuslG - selbst \nfindet sich ebenfalls kein Anhalt für eine dermaßen \nbeschränkte Anwendbarkeit der neuen Gesetzesfassung. \n\n24\n\nIm Gegenteil zeigt der Wortlaut des neugefassten § 19 Abs. \n1 AuslG deutlich, dass es hinsichtlich des Vorliegens der \ntatsächlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines \neigenständigen Aufenthaltsrechts des Ausländers nicht auf den \nZeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nankommen kann, sondern\n\n25\n\n(und insoweit in Abweichung von dem \nzuvor hervorgehobenen Grundsatz der \nMaßgeblichkeit des Zeitpunktes des \nWiderspruchsbescheides als letzter \nverwaltungsbehördlicher Entscheidung \nbzw. des vorher gelegenen Zeitpunktes \neiner gerichtlichen Entscheidung im \nsog. Eilverfahren)\n\n26\n\n- abgesehen von der Frage der Dauer der Ehebestandszeit, \nderen Ende notwendigerweise an die Aufhebung der ehelichen \nLebensgemeinschaft anknüpft - vielmehr auf den Zeitpunkt des \nAblaufs der zuletzt erteilten/verlängerten \nAufenthaltserlaubnis abzustellen ist. Dies ist hier angesichts \ndessen, dass die noch laufende Aufenthaltserlaubnis der \nAntragstellerin gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG zeitlich \nbeschränkt worden ist und der dagegen gerichtete Widerspruch \nder Antragstellerin gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG die \nWirksamkeit der Beschränkungsentscheidung unberührt gelassen \nhat, der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der \nBeschränkungsentscheidung, der hier nach dem Inkrafttreten des \nÄnderungsgesetzes datiert. Denn § 19 Abs. 1 AuslG erfasst im \nZusammenwirken mit dem Abs. 2 der Norm ausdrücklich nur die \nMöglichkeit der Verlängerung einer bereits erteilten und \nnotwendig über den Zeitpunkt der Trennung der Eheleute hinaus \ngeltenden Aufenthaltserlaubnis.\n\n27\n\nVgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom \n1. Februar 2000 - 18 B 1120/99 -, \nInfAuslR 2000, 279 = NWVBl. 2000, 311 = \nEzAR 023 Nr. 17 = AuAS 2000, 146 = ELKT \nNW 2000, 544 = NVwZ 2000, 1445 = DÖV \n2000, 1060 (Ls).\n\n28\n\nDie vom Hess. VGH und dem Nds. OVG (jeweils a.a.O.) dagegen \nerhobenen systematischen wie teleologischen Erwägungen, die \nsich im Wesentlichen auf die Überlegung des Entstehens eines \neigenständigen Aufenthaltsrechts bereits im Zeitpunkt des \nWegfalls des für die ursprünglich erteilte/verlängerte \nAufenthaltserlaubnis maßgeblichen Aufenthaltszwecks - Trennung \nder Eheleute - stützen, dringen nicht durch. Dazu hat der \nSenat bereits in seinem Beschluss vom 1. Februar 2000 - 18 B \n1120/99 - (a.a.O.) ausgeführt:\n\n29\n\n\"Die Verlängerung einer \nAufenthaltserlaubnis ist mit Blick auf \ndie Systematik des Ausländergesetzes \nund in Ansehung des präzisen \nSprachgebrauchs des Gesetzes zu \nunterscheiden von einem Wechsel des \nAufenthaltszwecks, wie er § 19 AuslG zu \nGrunde liegt. Diese Vorschrift \nermöglicht im Rahmen der Verlängerung \neiner Aufenthaltserlaubnis den Übergang \nvon einem abgeleiteten zu einem \neigenständigen Aufenthaltsrecht. Zwar \nist es rechtstechnisch ohne weiteres \nmöglich, eine derartige \nVerselbständigung des Aufenthaltsrechts \nwährend der Geltungsdauer einer \nAufenthaltserlaubnis eintreten zu \nlassen. Gegen eine dementsprechende am \nRegelungszweck des § 19 Abs. 2 AuslG \norientierte Gesetzesauslegung spricht \njedoch insbesondere ein Vergleich der \nVorschrift mit § 21 Abs. 3 AuslG. \nHierbei wird deutlich, dass der \nGesetzgeber die Möglichkeit des Kraft \nGesetzes eintretenden Wechsels eines \nAufenthaltszwecks während der \nGeltungsdauer einer \nAufenthaltserlaubnis erkannt und von \nihr unterschiedlichen Gebrauch gemacht \nhat. In § 21 Abs. 3 3. Alt. AuslG wird \nausdrücklich bestimmt, dass die einem \nKind erteilte Aufenthaltserlaubnis mit \ndem Erreichen der Volljährigkeit zu \neinem eigenständigen, von dem in § 17 \nAbs. 1 bezeichneten Aufenthaltszweck \nunabhängigen Aufenthaltsrecht wird. \nEine vergleichbare Regelung fehlt in § \n19 AuslG. Es spricht nichts dafür, dass \neine solche versehentlich unterblieben \nist. Im Gegenteil deutet der \nZusammenhang beider Normen, die beide \nden Familiennachzug regeln, auf eine \nbewusst differenziert vorgenommene \nRechtsgestaltung hin.\"\n\n30\n\nHervorzuheben ist ferner, dass Gründe der Rechtssicherheit \nund der Rechtsklarheit für die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts \ndes Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis sprechen, denn \ndieser Zeitpunkt ist im Unterschied zum Zeitpunkt der \nAufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eindeutig \nbestimmbar. \n\n31\n\nDie Antragstellerin erfüllt in dem hier maßgeblichen \nZeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschränkungsverfügung jedoch \nnicht die Voraussetzungen für ein eigenständiges \nAufenthaltsrecht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. \n2 Satz 1 AuslG in der ab dem 1. Juni 2000 geltenden Fassung. \nEs ist zur Vermeidung einer von der Norm geforderten \nbesonderen Härte nicht erforderlich, ihr den weiteren \nAufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.\n\n32\n\nBereits die bis zum 1. November 1997 geltende Fassung des § \n19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG \n\n33\n\nvgl. zur Historie der \nunterschiedlichen Gesetzesfassungen \nRenner, a.a.O., Rdnr. 2,\n\n34\n\nenthielt den zwischenzeitlich durch den Begriff der \n\"außergewöhnlichen Härte\"\n\n35\n\nvgl. Gesetz zur Änderung ausländer- \nund asylverfahrensrechtlicher \nVorschriften vom 29. Oktober 1997, \nBGBl. I, S. 2584,\n\n36\n\nersetzten Terminus der \"besonderen Härte\". Mangels einer \nabschließenden Legaldefinition dieses Begriffs hatte das \nBVerwG seinerzeit geklärt, dass eine besondere Härte im Sinne \nvon § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG - in der bis zum 1. \nNovember 1997 geltenden Fassung - nur dann anzunehmen ist, \nwenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus \ndenen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ehegatten \nungleich härter trifft als andere Ausländer in derselben \nSituation. Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung der \nUmstände sei neben den gewachsenen Bindungen und \nIntegrationsleistungen im Bundesgebiet auch zu \nberücksichtigen, ob dem Ehegatten außerhalb des Bundesgebietes \nwegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nerhebliche Nachteile drohen. Daraus folge zugleich, dass \nandere Nachteile im Heimatland, die nicht wegen der Auflösung \nder ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern wegen der dortigen \nallgemeinen politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse \ndrohen, nicht zur Begründung einer besonderen Härte \nherangezogen werden könnten.\n\n37\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 3. \nMärz 1997 - 1 B 118/96 -, m.w.N., DÖV \n1997, 835.\n\n38\n\nAuf diese höchstrichterliche Definition einer besonderen \nHärte kann mit Blick auf die hier maßgebliche Gesetzesfassung \naber nur noch bedingt zurückgegriffen werden.\n\n39\n\nA.A. wohl VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 27. September 2000 - 13 S \n89/00 -, InfAuslR 2001, 161.\n\n40\n\nEntsprechendes gilt hinsichtlich der zu den §§ 16 Abs. 2 \nSatz 1, 17 Abs. 2 Nr. 3, 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG ergangenen \nRechtsprechung, die den Begriff der besonderen Härte ebenfalls \nverwenden. Denn nunmehr liegt mit dem Satz 2 des § 19 Abs. 1 \nAuslG eine vorrangig zu berücksichtigende beispielhafte \nUmschreibung des Begriffs der besonderen Härte vor. Danach ist \neine besondere Härte insbesondere gegeben, wenn dem Ehegatten \nwegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nerwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche \nBeeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht, oder \nwenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner \nschutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen \nLebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen \nBelangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in \nfamiliärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. \n\n41\n\nDer Gesetzgeber knüpft nach dem Wortlaut der 1. Alt. des § \n19 Abs. 1 Satz 2 AuslG und der darin zum Ausdruck kommenden \nbewussten Abkehr von den zuvor geltenden und offensichtlich \nals zu eng bzw. unklar empfundenen Fassungen des § 19 Abs. 1 \nSatz 2 AuslG\n\n42\n\nvgl. Entwurf eines Gesetzes zur \nÄnderung des AuslG, BT-Drs. 14/2368, B. \nNr. 3 und Begründung zu Art. 1 Nr. \n3\n\n43\n\nnunmehr eindeutig nur noch an die Rückkehrverpflichtung \nselbst an und verlangt somit insbesondere nicht - mehr -, dass \ndie außerhalb des Bundesgebietes drohenden erheblichen \nBeeinträchtigungen auf den Umstand der Auflösung der ehelichen \nLebensgemeinschaft zurückgeführt werden können. Dieses \nGesetzesverständnis findet eine weitere Stütze in dem in der \nEntwurfsbegründung (BT-Drs. 14/2368, zu Art. 1 Nr. 2) - auf \ndie zurückgegriffen werden kann, weil der Entwurf insoweit \nGesetz geworden ist - enthaltenen Verweis auf die \nVergleichsgruppe der (aller) Ausländer, die nach kurzen \nAufenthaltszeiten Deutschland verlassen müssen. Damit lässt \nsich eine Beschränkung auf unmittelbar auf die Auflösung der \nehelichen Lebensgemeinschaft rückführbare Beeinträchtigungen \ninlands- wie auslandsbezogener Art nicht in Einklang bringen. \nBerücksichtigungsfähig sind somit alle Beeinträchtigungen, die \ndurch die Ausreise aus Deutschland infolge der Beendigung des \nehebedingten Aufenthaltsrechts bedingt werden. Die gewählte \nFormulierung, \"wegen der aus der Auflösung der ehelichen \nLebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung\", hat \nihre Bedeutung lediglich darin, dass die Rückkehrverpflichtung \nim Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen \nLebensgemeinschaft stehen muss.\n\n44\n\nVgl. Renner, a.a.O., Rdnr. 20.\n\n45\n\nEine gewisse Beschränkung der berücksichtigungsfähigen \nBeeinträchtigungen ergibt sich nur - noch - aus der weiter \ngeforderten Erheblichkeit der drohenden Beeinträchtigung \nschutzwürdiger Belange, deren inhaltliche Umgrenzung sich aus \nden in der Entwurfsbegründung aufgelisteten Beipielsfällen der \nUnmöglichkeit der Führung eines eigenständigen Lebens wegen \ngesellschaftlicher Diskriminierung, des Drohens einer \nZwangsabtreibung, der Erforderlichkeit eines weiteren \nAufenthalts in Deutschland im Hinblick auf eine \nBeeinträchtigung des Wohls des Kindes wegen der Verhältnisse \nim Herkunftsland sowie der Gefahr einer willkürlichen \nUntersagung des Umgangs mit dem Kind erhellt.\n\n46\n\nMit der 2. Alternative des § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG \nerweitert der Gesetzgeber den Begriff der besonderen Härte um \nsolche bereits eingetretenen, in aller Regel inlandsbezogenen \nBeeinträchtigungen schutzwürdiger Belange, die dem \nausländischen Ehegatten ein weiteres Festhalten an der \nehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar machen. Dazu heißt es \nin der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 14/2368, zu Art. \n1 Nr. 3) in Anknüpfung an den von den Entwurfsverfassern \nformulierten Lösungsvorschlag (BT-Drs. 14/2368, B. Nr. 2), \ndass die Gesetzesänderung besondere Umstände während der Ehe \nin Deutschland berücksichtige, die es dem Ehegatten unzumutbar \nmachen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts \nan der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten. Solche Fälle \nlägen zum Beispiel vor, wenn der nachgezogene Ehegatte wegen \nphysischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen \nEhegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben habe oder der \nandere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell \nmissbraucht oder misshandelt habe.\n\n47\n\nVgl. zum Ganzen auch \nBeschlussempfehlung und Bericht des \nInnenausschusses (4. Ausschuss) vom 14. \nMärz 2000, BT-Drs. 14/2902; Renner, \na.a.O., Rdnrn. 11 f.\n\n48\n\nÜber das Erfordernis der \"Unzumutbarkeit\" setzt diese \nAlternative folglich einen Zusammenhang zwischen der \nerlittenen Beeinträchtigung und der ehelichen \nLebensgemeinschaft voraus. \n\n49\n\nGemessen an diesen gesetzgeberischen Vorgaben führen die \nvon der Antragstellerin geltend gemachten und aus den Akten \nersichtlichen Gesichtspunkte weder für sich genommen noch in \nihrer Gesamtschau auf eine besondere Härte, zu deren \nVermeidung ihr der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet \nermöglicht werden müsste.\n\n50\n\nZunächst kann nicht festgestellt werden, dass der \nAntragstellerin wegen der aus der Aufhebung der ehelichen \nLebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine \nerhebliche Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Belange droht \n(§ 19 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. AuslG). Die Antragstellerin macht \nhierzu geltend, dass sie von ihrer in T. lebenden \nFamilie wegen der Eheschließung mit ihrem deutschen Ehemann \nverstoßen worden sei, deshalb im Falle der Rückkehr in ihr \nHeimatland ohne \"soziale Rückendeckung\" sei und mangels \nberuflicher Ausbildung somit in der Prostitution enden müsse. \nDer Senat kann dahinstehen lassen, ob die Antragstellerin, die \nnach ihren eigenen Angaben gegenüber dem Antragsgegner vom 27. \nJuli 1998 bereits in ihrem Heimatland geschieden war, \ntatsächlich aus dem von ihr genannten Grund von ihrer Familie \nverstoßen worden ist und deshalb im Falle ihrer Rückkehr keine \nfamiliäre Rückendeckung erhalten wird, denn bei der gebotenen \nprognostischen Betrachtung ist nicht wahrscheinlich, dass die \nAntragstellerin im Falle ihrer Rückkehr nach T. eine \nExistenzgrundlage nur im Wege der Prostitution wird finden \nkönnen. Insoweit ist bereits nicht dargelegt, dass bei einer \nfehlenden Berufsausbildung keine andere Erwerbstätigkeit in \neinem ungelernten Beruf möglich und zumutbar ist. Dessen \nungeachtet hält der Senat den diesbezüglichen Vortrag aber für \nunglaubhaft, denn in ihrem im Verwaltungsvorgang enthaltenen \nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 27. August \n1998 hat die Antragstellerin - im Übrigen ebenfalls unter dem \nDruck einer drohenden Aufenthaltsbeendigung - ausdrücklich und \ndurch eigenhändige Unterschrift bestätigt angegeben, den Beruf \nder Kassiererin erlernt zu haben. Ferner hat sie während ihres \nAufenthalts in Deutschland die Küche des gastronomischen \nBetriebes ihres Ehemannes geführt. Von daher spricht nichts \ndafür, dass die Antragstellerin als allein stehende junge Frau \neine Existenzgrundlage nur im Wege der Prostitution wird \nfinden können. Besondere und damit berücksichtigungsfähige \nIntegrationsleistungen der Antragstellerin sind nicht \nerkennbar.\n\n51\n\nSoweit die Antragstellerin mit Blick auf die 2. Alt. des § \n19 Abs. 1 Satz 2 AuslG insbesondere im gerichtlichen Verfahren \ngeltend macht, von ihrem Ehemann als \"Arbeitssklavin\" \nausgenutzt worden zu sein, führt auch dies nicht zu der \nerforderlichen besonderen Härte. Hierzu ist zunächst \nfestzuhalten, dass es nicht die Antragstellerin war, die die \neheliche Lebensgemeinschaft beendet hat. Sie hat vielmehr \nvorprozessual mehrfach vorgetragen, zu ihrem Ehemann zurück zu \nwollen. Dies spricht schon für sich dagegen, dass der \nAntragstellerin ein weiteres Festhalten an der ehelichen \nLebensgemeinschaft bis zum Erwerb eines eigenständigen \nAufenthaltsrechts wegen eines ausbeuterischen oder sonstigen \nVerhaltens des Ehemannes unzumutbar gewesen ist. Allerdings \nteilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass \nder Antragstellerin eine besondere Leidensfähigkeit nicht zum \nNachteil gereichen darf. Ebenso zutreffend hat das \nVerwaltungsgericht aber auch festgestellt, dass die geltend \ngemachte wirtschaftliche Ausbeutung und Demütigung - \nvielstündige Beschäftigung in der vom Ehemann betriebenen \nGaststätte nebst Haushaltsführung bei nur geringem \nTaschengeld, offener Ehebruch des Ehemannes - zwar zu beklagen \nsind, aber gemessen an der oben dargestellten und in der \nEntwurfsbegründung durch die formulierten Beispielsfälle zum \nAusdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung die Schwelle der \nbesonderen Härte noch nicht übersteigen. Die Schuldlosigkeit \nder Antragstellerin am Scheitern der ehelichen \nLebensgemeinschaft sowie ihre etwaige persönliche \nBetroffenheit von der Trennung sind hier ohne Belang. \n\n52\n\nVgl. Senatsbeschlüsse vom 1. \nDezember 2000 - 18 B 1754/00 - und vom \n8. Dezember 2000 - 18 B 1521/00 -.\n\n53\n\nInwieweit über die dargelegte gesetzgeberische \nBegriffsumschreibung hinausgehende Gesichtspunkte noch auf \neine besondere Härte im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \nAuslG führen können, bedarf hier keiner Entscheidung, denn \nderartige Gesichtspunkte sind weder dargetan noch sonst \nersichtlich.\n\n54\n\nDie gegen die Antragstellerin ergangene \nAbschiebungsandrohung ist nach summarischer Prüfung aus den \nvom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen ebenfalls \nrechtmäßig.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1, 14 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.\n\n56\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302068","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-04/18-b-1908-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302068","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302068","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-04/18-b-1908-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302068","retrieved":"2026-07-09 03:27:47.000051+00:00"}}