{"status":"available","doknr":"OLD302075","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0503.2A2556.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-03","aktenzeichen":"2 A 2556/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 13. September 1990 und des \nWiderspruchsbescheides vom 26. Januar 1994 verpflichtet, der Klägerin einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die \naußergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 11. April 1932 in O. (Ukraine) \ngeboren. Ihre Eltern sind der am 7. August 1902 in \nF. im Bezirk Ismael in Bessarabien geborene \ndeutsche Volkszugehörige A. B. F. J. . Er \nwurde 1952 in T. zum Tode verurteilt und erschossen. Ihre \nMutter ist die am 11. September 1909 in der Stadt A. \nim Bezirk Kirowograd geborene russische Volkszugehörige \nL. J. , geborene J. . Sie verstarb im Jahre \n1994 in O. .\n\n3\n\nDie Klägerin beantragte im Jahre 1990 über das \nGeneralkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Kiew die \nÜbernahme in das Bundesgebiet. Sie gab in dem Antrag an: Ihre \nMuttersprache sei bis 1945 Deutsch und Russisch gewesen, seit \n1945 nur Russisch. Ihr Vater sei deutscher Volkszugehöriger \ngewesen. Ihre Mutter sei russische Volkszugehörige, habe aber \nin den Jahren 1942 bis 1944 einen Ausweis als Volksdeutsche \nerhalten.\n\n4\n\nIn einem dem Antrag beigefügten Vordruck ist durch einen \nBediensteten des Generalkonsulats am 25. Juli 1990 u.a. in der \nRubrik: Von der Auslandsvertretung festgestellte deutsche \nSprachkenntnisse vermerkt: \"nicht\". Dem Antrag beigefügt war \nu.a. ein \"Lebenslauf\" der Klägerin. In diesem führte sie aus, \nihr Großvater J. J. sei von 1887 bis 1908 Pastor in \nA. -E. in Bessarabien und von 1908 bis 1918 in K. im \nGebiet Cherson in der Ukraine gewesen. Dort sei er 1918 \ngestorben. Ihr Vater habe ab 1924 im deutschen Sektor der \nUniversität O. Physik und Mathematik studiert. Trotz \nVerfolgung als Sohn eines Pastors sei es ihm 1929 gelungen, \nsein Studium zu beenden. Er habe dann eine erste Stelle als \nLehrer an einer deutschen Schule angetreten. In den 30er Jahren \nhabe ihr Vater seine Mutter und seine Schwester H. J. \nnach O. zu den Eltern seiner Frau gebracht, um sie vor \nVerbannung als Familienmitglieder eines Pastors zu retten. Als \nO. im Oktober 1941 von deutschen Truppen besetzt worden \nsei, seien sie - wie andere - als Volksdeutsche anerkannt \nworden. Ende März 1944 seien ihre Eltern mit ihr und der \nSchwester des Vaters nach Rumänien geflohen in der Hoffnung, \nvon dort nach Deutschland zu gelangen. In Rumänien hätten sie \nin H. Unterkunft bei einer Schwester ihrer \nGroßmutter gefunden. Ihre Mutter und sie seien dann aber von \nden russischen Truppen in ein Lager in K. gebracht \nworden. Von dort aus sei es ihnen gelungen nach O. zu \nfliehen, wo sie nur unter großen Schwierigkeiten hätten bleiben \nkönnen. Ihr Vater sei nach L. in ein Lager verbracht \nworden. 1949 sei er nach T. in Sibirien verbannt worden, \nwo er unter Kommandantur gestellt worden sei. Im selben Jahr \nseien ihre Mutter und sie zu dem Vater in die Verbannung \ngefahren. Im Januar 1952 sei der Vater verhaftet worden. Ihre \nMutter und sie seien fast täglich verhört worden. Sie habe \nunterschreiben müssen, dass sie die Stadt T. nicht \nverlassen dürfe. Ihre Mutter sei als Ehefrau eines Volksfeindes \nnördlich von Kasachstan verbannt worden. Erst nach dem Tode \nStalins sei ihnen auf Anfrage mitgeteilt worden, dass der Vater \n1952 erschossen worden sei. Sie selbst habe 1954 nach O. \nzurückkehren können, ihre Mutter erst 1956. \n\n5\n\nIn einem von der Klägerin selbst unter dem 20. Juli 1990 \ngeschriebenen Schreiben ist darüber hinaus ausgeführt: Während \nder Besetzung der Stadt O. durch die Deutschen habe sie in \nder deutschen Mädchenschule gelernt. Ihr Vater habe in dieser \nZeit dort als Lehrer für Physik und Mathematik gearbeitet. Die \nMutter habe nicht gearbeitet. \n\n6\n\nDurch Bescheid vom 13. September 1990 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin und ihrer Mutter \nab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die \nKlägerin sei weder deutsche Staatsangehörige noch deutsche \nVolkszugehörige. Sie stamme aus einer volkstumsmäßig gemischten \nEhe. Anhaltspunkte dafür, dass ihr Vater sie prägend im \ndeutschen Volkstum erzogen habe, seien nicht glaubhaft \ndargelegt. Sowohl in der Geburtsurkunde ihres Sohnes als auch \nin dem sowjetischen Inlandspass werde ihre Nationalität mit \nRussin angegeben. Überdies bezeichne sie sich selbst im \nAufnahmeantrag als russische Volkszugehörige.\n\n7\n\nNach Angaben des Generalkonsulats der Bundesrepublik \nDeutschland Kiew vom 19. November 1991 ist der Bescheid der \nAntragstellerin am 18. November 1991 ausgehändigt worden.\n\n8\n\nGegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom \n12. Dezember 1991 Widerspruch ein und führte zur Begründung im \nWesentlichen aus: Entgegen der Annahme im ablehnenden Bescheid \nsei sie von ihrem Vater und dessen Mutter und Schwester im \ndeutschen Volkstum erzogen worden. Die Familie sei immer \nzweisprachig gewesen, sie habe in einer deutschen Schule \ngelernt und sei in der Kirche getauft worden. Sie spreche jetzt \nnicht Deutsch, weil die Jahre der Furcht und das Fehlen der \nPraxis ihr diese Möglichkeit entzogen hätten, aber sie lese und \nverstehe Deutsch. Sie habe es nicht verheimlicht, dass sie eine \nDeutsche sei, und man habe sie nie als Russin anerkannt. Bei \nder Wahl der Nationalität habe sie keiner etwas gefragt. Der \nVater habe sich im Lager befunden, und man habe die \nNationalität mütterlicherseits - Russin - eingetragen. Sie \nseien wie die Deutschen sowohl in O. als auch in T. \nverfolgt worden. Schon lange habe sie die Nationalität wechseln \nwollen, das sei aber laut den sowjetischen Gesetzen verboten. \nSie habe in ihrem Antrag die russische Volkszugehörigkeit nur \nangegeben, weil dies so im Pass eingetragen sei.\n\n9\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1994 wies das \nBundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin als \nunbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen \nausgeführt: Die deutsche Prägung sei durch die \nWiderspruchsbegründung nicht hinreichend glaubhaft dargelegt. \nGrundsätzlich könne von einer hinreichend prägenden \nÜberlieferung volksdeutschen Bewusstseins ausgegangen werden, \nwenn die deutsche Sprache so beherrscht werde, dass eine \nVerständigung in deutscher Sprache möglich sei. Erforderlich \nsei aber jedenfalls die Vermittlung der deutschen Sprache im \nElternhaus und zwar durchgehend bis zur eigenen \nBekenntnisfähigkeit. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. \nSie habe selbst angegeben und dies werde durch die \nFeststellungen des Generalkonsulats Kiew bestätigt, dass sie \ndie deutsche Sprache nicht beherrsche.\n\n10\n\nAm 16. Februar 1994 hat die Klägerin die vorliegende Klage \nerhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Sie \nerfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes. Ihr Vater sei deutscher \nVolkszugehöriger, da er der deutschen Pfarrersfamilie J. \nentstamme, die zunächst in Bessarabien und dann in der Ukraine \ngewohnt habe. Ihr sei auch die deutsche Sprache in \nhinreichendem Maße bis zur Selbständigkeit vermittelt worden. \nSie habe in ihrem Elternhause Deutsch gelernt und die deutsche \nSprache im Umgang mit dem Vater und dessen Familie bis zum \nHerbst 1944 benutzt. Mit der Mutter habe sie Russisch \ngesprochen. Darüber hinaus habe sie während des 2. Weltkrieges \ndie deutsche Schule besucht, an der auch ihr Vater als Lehrer \ntätig gewesen sei. Während der Besetzung hätten die Eltern den \nVolkstumsausweis für die Odessadeutschen besessen.\n\n11\n\nDer Umstand, dass der Vater zwischen 1944 und 1949 nicht in \nder Familie gelebt habe und die deutsche Sprache somit nicht \nhabe benutzt werden können, stehe dem Begehren der Klägerin \nnicht entgegen. Zum einen seien die Klägerin und ihre Mutter \n1949 nach T. gezogen, um mit dem Vater zusammen leben zu \nkönnen. Zum anderen erfülle dieses Schicksal die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz des \nBundesvertriebenengesetzes. Die Trennung vom Vater infolge \ndessen vierjähriger Lagerhaft und anschließender Verbannung \nhabe ihre Ursache in den Kriegsereignissen. Diese hätten dazu \ngeführt, dass die deutsche Sprache im Elternhaus der Klägerin \nnicht mehr in dem Maße wie bis zum Herbst 1944 habe gesprochen \nwerden können.\n\n12\n\nSoweit die Beklagte sich darauf berufe, dass das \nGeneralkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Kiew 1990 \nfestgestellt habe, dass die Klägerin heute nicht Deutsch \nspreche, könne dem nicht gefolgt werden. Denn der Stellungnahme \nlasse sich nicht entnehmen, aufgrund welcher Tatsachen sie \nerfolgt sei. Vielmehr habe die Anhörung der Klägerin in der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew im Jahre 1998 \nergeben, dass die Klägerin sehr wohl heute noch die deutsche \nSprache beherrsche. Dort sei festgestellt worden, dass ein \nGespräch mit der Klägerin trotz gelegentlicher Mängel bei \nWortwohl, Grammatik, Satzbau problemlos möglich gewesen sei. \nDies zeige, dass der Klägerin in ihrer Jugend soviel an Deutsch \nvermittelt worden sei, dass sie diese Sprache, obwohl sie sie \nlange nicht benutzt habe, wie eine Muttersprache \nbeherrsche.\n\n13\n\nSie erfülle auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes. Denn es sei ihr 1948 im \nAlter von 16 Jahren nicht zumutbar gewesen, ein offenes \nBekenntnis zur deutschen Nationalität abzugeben. Dies wäre für \nsie mit Gefahr für Leib und Leben verbunden gewesen. Abgesehen \ndavon habe sie ihren ersten Inlandspass erst erhalten, als sie \nmit ihrer Mutter nach T. zu dem in der Verbannung \nlebenden Vater habe übersiedeln wollen. Damals habe kein \nWahlrecht bestanden, so dass die Klägerin auch nicht nach ihrem \nNationalitätswunsch gefragt worden sei. Darüber hinaus habe \nsich der Vater zu diesem Zeitpunkt in Haft befunden, und damit \nfür die Passbehörde nicht existiert. Die Klägerin habe sich \nsomit 1992, als sie die Änderung der russischen Nationalität in \ndie deutsche Nationalität beantragt habe, zum ersten Mal zu \neinem Volkstum bekannt. Ein Bekenntnis zu diesem Zeitpunkt sei \nauch rechtzeitig, da ein durchgehendes Bekenntnis nicht \nvorliegen müsse.\n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 13. September 1990 und seines \nWiderspruchsbescheides vom 26. Jan-uar \n1994 zu verpflichten, der Klägerin \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDie Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin \nerfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des \nBundesvertriebenengesetzes. Es sei nicht ersichtlich, dass der \nKlägerin, die aus einer gemischt nationalen Ehe stamme, durch \nden Vater bestätigende Merkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur \npersönlichkeitsprägend vermittelt worden seien. Dabei komme der \nSprache wesentliche Bedeutung zu. Die Klägerin habe in ihrem \nÜbernahmeantrag ihre Muttersprache für die Zeit bis 1945 mit \nDeutsch und Russisch und für die Zeit danach mit Russisch \nangegeben. Als Umgangssprache habe die Klägerin Russisch \nangegeben. Der Klägerin sei also bereits vor 1945 Deutsch nicht \nals überwiegende Sprache vermittelt worden. In der Zeit danach, \nalso im Alter von 12 bis 17 Jahren, sei sie darüber hinaus \nausschließlich von ihrer russischen Mutter erzogen worden.\n\n19\n\nEs könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die \nKlägerin bilingual erzogen worden sei. Dies widerspreche dem \nüblichen Verhalten in gemischt nationalen Ehen. In der Regel \nwerde das Kind zunächst in einer Sprache, und zwar in der \nLandessprache erzogen. Hiervon sei auch bei der Klägerin \nauszugehen. Abgesehen davon könne sich die Klägerin nicht \ngleichzeitig darauf berufen, dass ihr die deutsche Sprache in \nhinreichendem Maße vermittelt worden sei und außerdem ihr die \nFiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz des \nBundesvertriebenengesetzes zu Gute komme. Denn diese setze \nvoraus, dass eine Vermittlung nicht stattgefunden habe, die \naber gerade von der Klägerin behauptet werde.\n\n20\n\nAbgesehen davon komme dem späteren Verhalten des Betroffenen \nmaßgebliche Bedeutung zu, weil es Schlüsse auf den \nzurückliegenden Einfluss der Eltern zuließe. Bei der Klägerin \nhabe das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Kiew im \nJahre 1990 bei Abgabe des Übernahmeantrages keine deutschen \nSprachkenntnisse feststellen können. Dies werde bestärkt durch \ndie Angabe der Klägerin, sie spreche jetzt nicht Deutsch. Auch \nder Anhörung der Klägerin in der Botschaft des Bundesrepublik \nDeutschland Kiew im Dezember 1998 könne nicht entnommen werden, \ndass der Klägerin die deutsche Sprache in hinreichendem Maße \nvermittelt worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die \nKlägerin diese Sprachkenntnisse erst in neuester Zeit seit 1990 \nerworben habe. Eine fremdsprachliche Vermittlung der deutschen \nSprache sei jedoch nicht ausreichend.\n\n21\n\nZudem erfülle die Klägerin auch nicht die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes. Die \nKlägerin wolle ihren ersten Inlandspass erst im Jahre 1949 nach \nihrer Ankunft in T. erhalten haben. Zu diesem Zeitpunkt \nhabe sich der Vater der Klägerin nicht in Haft befunden, er \nhabe lediglich der Kommandantur unterstanden. Die Klägerin habe \nsich mithin freiwillig für die russische Nationalität nach \nihrer Mutter entschieden. Die Klägerin könne sich auch nicht \nerfolgreich auf die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz \ndes Bundesvertriebenengesetzes berufen. Die Abstammung der \nKlägerin sei den Behörden bekannt gewesen und dennoch seien sie \nund ihre Mutter nicht den Kommandanturmaßnahmen unterworfen \nworden, so dass sie weitergehende Maßnahmen nicht habe zu \nfürchten brauchen.\n\n22\n\nDie Klägerin ist am 17. Dezember 1998 in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Kiew zu ihrem Begehren gehört \nworden. Auf die Niederschrift der Anhörung (BA 2) wird Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom \n23. März 2000 Beweis erhoben über die Frage der Vermittlung der \ndeutschen Sprache an die Klägerin sowie über deren \nSprachkompetenz durch Vernehmung der Frau E. B. und \ndes Herrn Dr. A. J. . Hinsichtlich des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen \nVerhandlung vom 23. März 2000 (Gerichtsakte Blatt 164 - 167) \nBezug genommen.\n\n24\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n25\n\nHiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, die vom Senat \ndurch Beschluss vom 28. November 2000 zugelassen worden \nist.\n\n26\n\nZur Begründung der Berufung hat die Klägerin im Wesentlichen \nausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe in seiner angefochtenen \nEntscheidung festgestellt, dass die Klägerin nicht mit \ndeutscher Muttersprache aufgewachsen sei, ohne jedoch der Frage \nweiter nachzugehen, ob die Klägerin bei Anwendung der Kriterien \ndes Gerichts überhaupt mit einer Muttersprache aufgewachsen \nsei. Die Klägerin halte daran fest, dass sie mit zwei \nMuttersprachen gleichzeitig aufgewachsen sei. Denn aufgrund der \nkonkreten historischen Verhältnisse im Herkunftsgebiet habe sie \ngleichzeitig die deutsche und die russische Sprache erlernt. \nDabei sei der deutschen Muttersprache ein Übergewicht \nzugekommen. Abgesehen davon sei Deutsch auch die bevorzugte \nUmgangssprache im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts gewesen. Denn in der engeren Familie \nsei Russisch nur von der Mutter gesprochen worden, während der \nVater und seine Familienangehörigen Deutsch gesprochen hätten. \nDeutsch habe damit schon prozentual ein Übergewicht gehabt. \nUnerheblich sei dagegen, dass die Klägerin beim Spielen mit \nrussischen Kindern die russische Sprache verwandt habe, da es \nlediglich auf die Sprachverhältnisse in der Familie ankomme. \nHinzu komme, dass die Klägerin trotz des bestehenden \nAssimilierungsdruckes die deutsche Sprache in gleicher Weise \nwie die russische Sprache erlernt habe. Daraus ergebe sich, \ndass die Familie dem Assimilierungsdruck nicht nachgegeben \nhabe, sondern der deutschen Sprache in der Familie besondere \nBedeutung zugekommen sei. Hinzukomme, dass die Klägerin, sobald \nes möglich gewesen sei, eine Schule mit muttersprachlichem \nDeutschunterricht besucht habe. Dies zeige ebenfalls das \nÜbergewicht des deutschen Volkstums in der Familie. Insgesamt \nsei ihr die deutsche Sprache so nachhaltig vermittelt worden, \ndass sie auch noch 1998 bei ihrer Anhörung in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Kiew in der Lage gewesen sei, sich \nohne größere Probleme darin auszudrücken.\n\n27\n\nSoweit die Zeugin B. vor dem Verwaltungsgericht erklärt \nhabe, dass der Klägerin bei Besuchen in den sechziger und \nsiebziger Jahren manchmal die Worte gefehlt hätten, sei dies \ndamit zu erklären, dass die Klägerin ihre deutschen \nSprachkenntnisse nur selten habe gebrauchen können. Gegen den \nhinreichenden Erwerb der deutschen Sprache spreche auch nicht, \ndass der Zeuge Dr. J. erklärt habe, es sei sowohl in der \nFamilie als auch beim Spielen mit russischen Kindern ein \n\"Mischmasch\" von Deutsch und Russisch gesprochen worden. Daraus \nergebe sich nicht, dass die Sprachen nicht hinreichend \nbeherrscht worden seien, vielmehr lasse sich daraus lediglich \nentnehmen, dass ein ständiger Wechsel zwischen den Sprachen, \ndie in hinreichendem Maße beherrscht worden seien, erfolgt \nsei.\n\n28\n\nEs lägen auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes vor. Zum einen könne sich \ndie Klägerin insoweit auf die Fiktion des Satzes 2 2. Halbsatz \ndieser Regelung berufen, da es ihr wegen der Gefahr für Leib \nund Leben unzumutbar gewesen sei, sich 1949 zum deutschen \nVolkstum zu bekennen. Abgesehen davon habe die seit 1940 \ngeltende Passordnung keine näheren Regelungen zu einem \nWahlrecht enthalten. Die Klägerin habe sich somit gegen die \ndamalige Situation nicht wehren können. Nur hilfsweise werde \nvorgetragen, dass es an einem Bekenntnis zum russischen \nVolkstum schon deshalb fehle, weil die Eintragung der \nNationalitätsangabe im Inlandspass ohne Mitwirkung der Klägerin \ngeschehen sei. Allerdings könne die Klägerin über die bisher \ngemachten Angaben hinaus, dass sie den Inlandspass Ende 1949 \nohne eine Erklärung von ihr erhalten habe, nachdem sie Anfang \n1949 vom Wohnsitz des Vaters in T. erfahren und eine \nReisegenehmigung nach dort beantragt gehabt hätten, keine \nweiteren Ausführungen machen. Sie habe keine Erinnerung, es sei \nzu lange her.\n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 13. September 1990 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom \n26. Januar 1994 zu verpflichten, der \nKlägerin einen Aufnahmebescheid zu \nerteilen.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nDie Beklagte bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen und \nführt ergänzend aus: Auch wenn nach der Neuorientierung des \nBundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Auslegung des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes nicht mehr \nvorauszusetzen sei, dass die deutsche Sprache als Muttersprache \noder bevorzugte Umgangssprache in der Familie vermittelt worden \nsei, sei es zum einen dabei geblieben, dass Deutsch als \nSprache, d.h. als eigenständiges Kommunikationssystem gegenüber \nder Sprache der Bevölkerungsmehrheit vermittelt worden sein \nmüsse, zum anderen müsse die deutsche Sprache innerhalb der \nFamilie auch Gewicht gehabt haben. Beides lasse sich nach dem \nSachverhalt, wie ihn das VG Köln herausgearbeitet habe, bis zur \nTrennung der Klägerin von ihrem deutschen Vater im Jahre 1944 \naber gerade nicht feststellen. Im Übrigen könnten den bei der \nAnhörung in Kiew im Jahre 1998 festgestellten deutschen \nSprachkenntnissen keine Indizwirkung für eine Vermittlung der \ndeutschen Sprache in der Prägephase beigemessen werden. Die \nFeststellungen stünden im eklatanten Widerspruch zu dem Vermerk \ndes Generalkonsulats in Kiew, wo keinerlei deutsche \nSprachkenntnisse festgestellt worden seien, und den Angaben der \nKlägerin aus dem Jahre 1991, wonach sie die deutsche Sprache \njetzt nicht spreche. Ein Spracherwerb nach dem 58. Lebensjahr \nsei aber nicht von Bedeutung.\n\n34\n\nAbgesehen davon fehle es an der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes. Der Vortrag der \nKlägerin zum Zustandekommen der russischen \nNationalitätseintragung in ihrem ersten Inlandspass im Jahre \n1949 sei für die Beklagte nicht nachvollziehbar. Aus dem \nVortrag der Klägerin, sie habe den Inlandspass für die Reise \nnach T. benötigt, ergebe sich, dass sie an die \nPolizeiabteilung herangetreten sein müsse, um einen Pass zu \nerhalten. Zu diesem Passverfahren habe die Klägerin sich jedoch \nnicht konkret geäußert, sondern lediglich ohne weitere \nErläuterung ausgeführt, sie sei nicht nach ihrem \nNationalitätswunsch gefragt worden. Eine Abweichung von dem \nüblichen Verfahren, wonach der Passantrag schriftlich zu \nstellen sei, sei damit nicht dargetan. Es sei deshalb davon \nauszugehen, dass sich die Klägerin für die russische \nNationalität der Mutter entschieden habe.\n\n35\n\nInsoweit könne auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen \nder Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz des \nBundesvertriebenengesetzes ausgegangen werden. Der Gesetzgeber \nhabe sich grundsätzlich dafür entschieden, dass ein Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum zumutbar gewesen sei. Dies gelte auch \nfür die Zeit ab 1941. Nach den Erkenntnissen der Beklagten habe \njedenfalls bisher kein Aufnahmebewerber aus der ehemaligen \nSowjetunion bewiesen oder glaubhaft gemacht, dass ihm aufgrund \neiner nach unter Kommandanturunterstellung erfolgten deutschen \nNationalitätseintragung im Inlandspass zusätzliche Gefahr für \nLeib und Leben oder schwerwiegende berufliche oder \nwirtschaftliche Nachteile gedroht hätten, und niemand habe \nbisher beweisen oder glaubhaft machen können, dass sich \naufgrund einer nach Kommandanturunterstellung erfolgten \nnichtdeutschen Nationalitätseintragung seine Situation \nverbessert hätte, geschweige denn, dass die Kommandantur \ndeswegen aufgehoben worden wäre. Konkrete Gefahren, die \ndeutlich über die allgemeinen Verhältnisse in der ehemaligen \nSowjetunion hinaus gegangen seien, die der Abgabe der Erklärung \nzur deutschen Nationalität entgegen gestanden hätten, habe die \nKlägerin zu 1) aber gerade nicht genannt. \"Allein schon die \nTatsache, dass sich die Klägerin und ihre russische Mutter nach \nihrem eigenen Vortrag aus familiärer Verbundenheit, freiwillig \nin einen Verbannungsort, eine geschlossene Stadt begeben \nwollten und konnten, ist nicht plausibel, so dass die Frage zu \nstellen ist, welche zusätzliche Gefahr noch durch ein \nBekenntnis der Klägerin zu der den Behörden bekannten \nNationalität des Familienoberhaupts hätte drohen sollen\".\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n37\n\n Entscheidungsgründe:\n\n38\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat \nAnspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides.\n\n39\n\nRechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, \n27 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der \nFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, \nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des \nBundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG -) vom \n22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534.\n\n40\n\nFür die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt neues Recht \nmaßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des bisherigen \nRechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden \nVorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) \nsein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 \nverlassen hat.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 16. Februar \n1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70 \n(72f), und vom 29. August 1995 - 9 C \n391.94 -, DVBl 1996, 198.\n\n42\n\nDie Klägerin lebt jedoch heute noch in der Ukraine.\n\n43\n\nDie Klägerin hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG einen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach \nder Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin \nerfüllt.\n\n44\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie \nnach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie \nvon einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n45\n\nDie Klägerin stammt unstreitig von dem deutschen \nVolkszugehörigen A. J. ab und erfüllt somit die \nVoraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG.\n\n46\n\nI. Der Aufnahmeanspruch scheitert auch nicht an § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 BVFG.\n\n47\n\n1. Allerdings kann nicht festgestellt werden, dass der \nKlägerin Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 2 BVFG durch die in dieser Vorschrift genannten Personen in \nausreichendem Maße vermittelt worden sind, und zwar sowohl nach \nder bisherigen als auch nach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts.\n\n48\n\na) Nach der bisherigen Rechtsprechung ist unter Sprache im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG grundsätzlich die \ndeutsche Sprache als Muttersprache oder als bevorzugte \nUmgangssprache zu verstehen. Dabei ist die deutsche Sprache \nregelmäßig Muttersprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG, wenn sie in frühester Kindheit von den Eltern oder sie \nersetzenden Bezugspersonen - zumeist - primär durch Nachahmung \nerworben und bis zur Selbständigkeit so vertieft worden ist, \ndass sie auch im Erwachsenenalter entsprechend der Herkunft und \ndem Bildungsstand als die dem Betreffenden eigentümliche \nSprache umfassend beherrscht und in flüssiger Form gesprochen \nwird. Die deutsche Sprache ist als bevorzugte Umgangssprache \nanzusehen, wenn sie jemand wie eine Muttersprache spricht, ihr \ngegenüber den sonstigen von ihm beherrschten Sprachen im \npersönlich-familiären Bereich den Vorzug gegeben und sie damit \nin diesem Bereich regelmäßig überwiegend gebraucht hat.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. \nNovember 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE \n102, 214 = DVBl 1997, 897 = DÖV 1997, \n686 = NVwZ-RR 1997, 381, und vom 3. \nNovember 1998 - 9 C 4.97 - sowie \nBeschluss vom 11. Mai 1998 - 9 B \n1133.97 -.\n\n50\n\nDanach ist der Klägerin die deutsche Sprache nicht in \nausreichendem Maße vermittelt worden. Allerdings hat die \nKlägerin die deutsche Sprache zunächst zumindest als bevorzugte \nUmgangssprache erlernt. Dies ergibt sich aus ihren Angaben im \nAntrag und im gesamten Verfahren sowie aus den Angaben der vom \nVerwaltungsgericht gehörten Zeugen. Die Klägerin hat in ihrem \nAntrag auf Übernahme erklärt, ihre Muttersprache bis 1945 sei \nDeutsch-Russisch gewesen. Auch im Aufnahmeverfahren hat sie \nstets dargelegt, dass in der Familie Deutsch und Russisch \ngesprochen worden sei. Mit ihrer Mutter habe sie Russisch, mit \nihrem Vater und dessen Verwandten, nämlich Mutter und \nSchwester, die in der Familie gewohnt hätten, habe sie Deutsch \ngeredet. Auch der Zeuge Dr. J. , dessen Eltern mit den \nEltern der Klägerin befreundet waren, hat erklärt, in den \nFamilien sei stets Deutsch und Russisch gesprochen worden; \nbeide Sprachen seien in gleicher Weise beherrscht worden. In \nder Schule und wenn sie unter Deutschen gewesen seien, hätten \nsie Deutsch gesprochen, wenn russische Kinder dabei gewesen \nwären hätten sie Deutsch und Russisch gesprochen. Sie hätten \nvon einer in die andere Sprache gewechselt; wenn sie in einer \nSprache etwas nicht gewusst hätten, hätten sie es aus der \nanderen Sprache genommen und umgekehrt. Daraus folgt, dass \nbeide Sprachen so gut beherrscht wurden, dass ein Wechsel von \nder einen in die andere Sprache problemlos möglich war und bei \nBedarf die Sprache genutzt wurde, die gerade angemessen schien. \nDa der Wechsel sowohl vom Deutschen in das Russische als auch \numgekehrt erfolgte, kann daraus keinesfalls geschlossen werden, \ndie russische Sprache sei besser als die deutsche beherrscht \nworden.\n\n51\n\nDass die Klägerin von klein auf bis 1944 die deutsche \nSprache wie eine Muttersprache erlernt hat, ergibt sich auch \ndaraus, dass sie bei ihrer Anhörung in der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland Kiew im Dezember 1998 problemlos ein \nGespräch in Deutsch führen konnte, wenn auch gelegentlich \nFehler auftraten. Diese ausführliche Anhörung, die \nnachvollziehbar protokolliert worden ist, widerlegt die ohne \njede Begrüdung gemachte Angabe des Generalkonsulats Kiew aus \ndem Jahre 1990, wonach die Klägerin Deutsch nicht spreche. Die \nauch heute noch bestehenden Deutschkenntnisse der Klägerin sind \nauch durch die Zeugen, die die Klägerin mehrfach zum Teil seit \nden sechziger Jahren gesehen haben, bestätigt worden. Soweit \ndie Beklagte in ihrem Schriftsatz ohne jede Begründung davon \nausgeht, derart gute Sprachkenntnisse seien von der Klägerin \nerst nach 1990 also nach ihrem 58. Lebensjahr erworben worden, \nspricht dagegen schon die Lebenserfahrung. \n\n52\n\nTrotz der gleich guten Beherrschung beider Sprachen geht der \nSenat davon aus, dass Deutsch zumindest die bevorzugte \nUmgangssprache im Sinne der Rechtsprechung war. Das ergibt sich \nschon daraus, das Deutsch immer dann gesprochen wurde, wenn \nDeutsche unter sich waren. Hierfür spricht aber auch, dass der \nVater der Klägerin die deutsche Sprache stets pflegte und ihm \nin der Familie die entscheidende prägende Stellung zukam. Der \nVater, der aus einer deutschen Pastorenfamilie stammte, hatte \nan der deutschen Sektion der Universität O. studiert und \nseine erste Stelle an einer deutschsprachigen Schule \nangetreten. Als im Krieg die deutschsprachige Abteilung der \nSchule wiedereröffnet wurde, war er als Lehrer an dieser Schule \ntätig und ließ auch die Klägerin die deutschsprachige Abteilung \nbesuchen. Beide Eltern erhielten 1942 Ausweise als \nVolksdeutsche und entschlossen sich 1944 zur Umsiedlung nach \nDeutschland.\n\n53\n\nDer Klägerin ist aber seit der Trennung von ihrem Vater im \nJahre 19944, als sie 12 Jahre alt war, bis zu ihrer \nÜbersiedlung nach T. Ende 1949 die deutsche Sprache nicht \nmehr vermittelt worden. Ab diesem Zeitpunkt stand der Klägerin \nkeine geeignete Vermittlungsperson für eine Sprachvertiefung \nzur Verfügung. Die Schwester des Vaters, mit der Deutsch \ngesprochen worden war, war in Rumänien geblieben. Die \nrussischsprachige Mutter der Klägerin konnte, auch wenn sie die \ndeutsche Sprache beherrschte, diese nicht vermitteln. Denn die \ndeutsche Sprache kann nur dann Bestätigungsmerkmal für eine \ndeutsche Volkszugehörigkeit sein, wenn bei dem Vermittelnden \nregelmäßig das Bewusstsein besteht, Angehöriger des deutschen \nVolkes zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, so dass \nsich der Heranwachsende mit dem deutschen Volkstumsbewusstsein \nidentifizieren und sich in dieser Weise diese Bekenntnislage \naneignen kann. Denn eine solche Bewusstseinsbildung kann \nschwerlich durch einen nichtdeutschen, sondern grundsätzlich \nnur durch einen volksdeutschen Elternteil, Verwandten oder in \natypischen Fällen eine andere volksdeutsche Bezugsperson \nerfolgen.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom \n15. September 1992 - 9 B 18.92 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk \nder Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 69, Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 51.89 -, Buchholz, aaO, 412.3 § 6 \nNr. 64 und Urteil vom 2. Dezember 1986 \n- 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 47; OVG NW, Urteil vom 11. August \n1997 - 2 A 5774/94 -.\n\n55\n\nDies bedeutet, dass der Klägerin zwischen ihrem zwölften und \nsiebzehnten Lebensjahr die deutsche Sprache vertreibungsbedingt \nnicht vermittelt werden konnte. Insbesondere die fehlende \nVertiefung der Sprachkenntnisse im Alter von zwölf bis siebzehn \nJahren in den Wirren des Krieges hat nachvollziehbar eine \nBeeinträchtigung insbesondere der aktiven Sprachkenntnisse zur \nFolge gehabt. Diese ist allerdings bei der Klägerin recht \ngering, da sie, wenn auch mit Fehlern, die deutsche Sprache \nauch heute noch beherrscht.\n\n56\n\nEs liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG vor.\n\n57\n\nb) Nach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \nvgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober \n2000 - 5 C 44.99 -, DVBl 2001, 479, - \n40 und 46.99 -.\n\n58\n\nergibt sich nichts anderes. Danach soll es ausreichen, dass \nKindern bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur \nbis zum Eintritt der Selbständigkeit vermittelt worden seien, \nbei ihnen also mit Abschluss des Vermittlungsvorganges die \nGrundlage für eine (mögliche) deutsche Bewusstseinslage \ngeschaffen worden sei. Dabei komme der Sprache besondere \nBedeutung zu. Denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur \nerfolge regelmäßig über die Sprache. Die Sprachvermittlung \nvollziehe sich in der Anfangszeit insbesondere in Form der \nNachahmung der von den Eltern, einem Elternteil oder anderen \nVerwandten gesprochenen Sprache. Im Laufe der Jahre gehe sie \ndann in eine Verfestigung der gelernten Sprache und eine \nVertiefung und Erweiterung der Sprachkenntnisse durch \nfortgesetzten Sprachgebrauch über. Für eine hinreichende \nSprachvermittlung sei es ausreichend, wenn das Kind im \nElternhaus die deutsche Sprache erlernt und gesprochen habe, \nalso mehrsprachig aufgewachsen sei. Dem werde genügt, wenn die \nEltern, ein Elternteil oder andere Verwandte - grundsätzlich \nbeginnend mit dem Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit - \nihren Kindern die deutsche Sprache so beibrächten, wie sie \nselbst diese beherrschten. Die deutsche Sprache müsse nicht als \nHochsprache vermittelt worden sein, es reiche aus, wenn sie so \nvermittelt worden sei, wie sie im Elternhaus - z.B. in Form des \nDialekts - gesprochen worden sei.\n\n59\n\nLegt man diese vom 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts \nnunmehr entwickelten Massstäbe zugrunde, kann bei der Klägerin \nebenfalls keine hinreichende Vermittlung der deutschen Sprache \ni.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG festgestellt werden. \n\n60\n\nZwar hat sie Deutsch zunächst von klein auf in der \nelterlichen Familie erlernt, da sie in der Familie mit dem \nVater und dessen Verwandten Deutsch gesprochen hat. Diese \nVermittlung hat jedoch nicht bis zur Selbständigkeit \nangehalten, da sie jedenfalls mit der Trennung von dem Vater \nund dessen Schwester im Jahre 1944 geendet hat, als die \nKlägerin 12 Jahre alt war. Ab diesem Zeitpunkt hat sie bis Ende \n1949 mit der russischsprachigen Mutter russischer \nVolkszugehörigkeit zusammengelebt, die die deutsche Sprache \nnicht vermitteln konnte. \n\n61\n\n2. Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nBVFG sind hier jedoch entbehrlich, weil zugunsten der Klägerin \nwegen der Verhältnisse in dem Zeitraum der Trennung vom Vater \nin den Jahren 1944 bis Ende 1949 die Fiktion des Abs. 2 Satz 2, \nerster Halbsatz der Vorschrift eingreift. Nach dieser Regelung \ngelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG als \nerfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der \nVerhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht \nzumutbar war.\n\n62\n\nDer Senat geht in ständiger Rechtsprechung unter Auswertung \nder den Beteiligten bekannten Erkenntnisse davon aus, dass \nDeutsch auch im Gebiet der gesamten Sowjetunion bei der \nKommunikation zumindest innerhalb des häuslichen Bereichs \ngrundsätzlich ohne die Befürchtung von Diskriminierungen oder \nBenachteiligungen jederzeit und überall möglich war.\n\n63\n\nVgl. Urteile des Senats vom 7. Juli \n1997 - 2 A 4674/94 - und vom 3. März \n1999 - 2 A 474/97 -.\n\n64\n\nDa aber außerhalb der Familie jedenfalls seit Kriegsbeginn \nam 22. Juni 1941, bzw. für die von den Deutschen besetzten \nGebiete ab der Rückeroberung, eine Vermittlung der deutschen \nSprache nicht zumutbar war, ist eine Unmöglichkeit der \nVermittlung anzunehmen, wenn aufgrund von Krieg und Verfolgung \neine Weitergabe in der Familie nicht erfolgen konnte, weil kein \nAngehöriger vorhanden war, der die deutsche Sprache hätte \nentsprechend vermitteln können. Personen, die kriegs- oder \nverfolgungsbedingt von allen deutschsprechenden Angehörigen \ngetrennt worden sind, hatten in der Regel keine Möglichkeit, in \nder Familie die deutsche Sprache zu erlernen bzw. weiter zu \ngebrauchen oder die erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu \nfestigen. Dies trifft für die Klägerin für die Zeit von 1944 \nbis Ende 1949 zu, als sie in einem Alter von zwölf bis 17 \nJahren war. Denn in dieser Zeit hat sie nur mit ihrer \nrussischsprachigen Mutter zusammengelebt. Eine Vertiefung der \ndeutschen Sprache war damit nicht möglich. Die Trennung von der \nFamilie hatte ihre Ursache in Krieg und Vertreibung, nämlich in \nder Verhaftung des Vaters in Rumänien und in dessen Verbringung \nin ein Lager. Zwar hat die Klägerin ab Ende 1949 bis Januar \n1952 dann wieder mit ihrem Vater zusammengelebt, da sie und \nihre Mutter zu ihrem Vater nach T. übergesiedelt sind, wo \ndieser unter Kommandantur stand. Dieses Zusammenleben dauerte \naber nur bis Januar 1952, als der Vater als deutscher Spion \nverhaftet und später erschossen wurde. Außerdem war zu diesem \nZeitpunkt die Sprachentwicklung der Klägerin im wesentlichen \nabgeschlossen. \n\n65\n\nWeitere Voraussetzungen stellt die in § 6 Abs. 2 Satz 2 \n1. Halbsatz BVFG geregelte Fiktion hinsichtlich der Vermittlung \nbestätigender Merkmale nicht auf.\n\n66\n\nII. Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. \n\n67\n\nDie Frage, ob ein Bekenntnis der Klägerin zum deutschen \nVolkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG vorliegt, \nist hier nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zu \nbeurteilen. Denn für die Zurechnung der Klägerin zu einem \nbestimmten Volkstum ist eine Erklärung des Betroffenen für die \nEintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspass \nmaßgebend. Die erste Alternative greift ein, wenn nach dem \nRecht des Herkunftsstaates die Zurechnung zu einem bestimmten \nVolkstum aufgrund einer Erklärung des Betroffenen für die \nEintragung einer bestimmten Nationalität in den Inlandspass \nerfolgt.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, DVBl 1996, \n198.\n\n69\n\nFür die Eintragung der russischen Nationalität der Klägerin in \nihren Inlandspass war grundsätzlich eine solche Erklärung \nerforderlich. Rechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses der Klägerin nach Vollendung ihres 16. \nLebensjahres im Jahre 1948 war die Regelung unter Nummer 7 \nAbs. 2 c) der sowjetischen Passverordnung vom 10. September \n1940.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = \nDVBl. 1997, 1398 = NVwZ-RR 1998, 266; \nEisfeld, Stellungnahme an OVG NRW v. \n24. November 1995, S. 14; Brunner, \nStellungnahme an VGH Baden-Württemberg \nv. 18. Oktober 1995, S. 3 ff.\n\n71\n\nNach den Vorschriften dieser Passverordnung war ebenso wie nach \nder Verordnung über das Passwesen der ehemaligen Sowjetunion \nvom 21. Oktober 1953 und der Passverordnung vom August 1974 in \nden Pässen auch die Nationalität zu vermerken. Die Frage, \nwelche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-\nnationalen Ehen einzutragen war, war dort allerdings im \nGegensatz zur Passverordnung 1974 nicht ausdrücklich geregelt. \nIn diesem Fall galt jedoch grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen \nden jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern, da \nder Antragsteller grundsätzlich bei der Beantragung des \nInlandspasses ein Formular ausfüllen musste, in das u.a. auch \ndie Nationalität einzutragen war.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = \nDVBl. 1997, 1398 = NVwZ-RR 1998, 266; \nEisfeld, Stellungnahme an OVG NRW v. \n24. November 1995, S. 14; Brunner, \nStellungnahme an VGH Baden-Württemberg \nv. 18. Oktober 1995, S. 3 ff.\n\n73\n\nDie Klägerin hat eine Erklärung zur deutschen Nationalität \nim Jahre 1992 abgegeben. Diese ist in ihrem 1992 gestellten \nAntrag auf Änderung der Nationalität in ihrem Inlandspass von \n\"Russin\" in \"Deutsche\" zu sehen. \n\n74\n\nDieser Erklärung steht auch nicht ein vorher abgegebenes \nGegenbekenntnis der Klägerin zu einem anderen Volkstum \nentgegen. Zwar liegt in der Angabe einer anderen als der \ndeutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen \ngrundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit \nausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. \n\n75\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = \nDVBl. 1996, 198. \n \n\n76\n\nDas ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die \nnichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder \nohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den \nInlandspass eingetragen wurde. \n\n77\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. November \n1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = \nDVBl. 1997, 897. \n\n78\n\nHier kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin \nim Jahre 1949 eine Erklärung zur russischen Nationalität \nabgegeben hat. Sie hat stets angegeben, sie habe den Pass 1949 \nerhalten, um nach T. zu ihrem Vater fahren zu können. Als \nsie den Pass abgeholt habe, sei ohne ihre Mitwirkung die \nrussische Nationalität bereits eingetragen gewesen. Sie habe \ndie russische Nationalität nicht beantragt, es sei wohl nur auf \nihre Mutter abgestellt worden, da ihr Vater wegen seiner \nVerhaftung \"nicht gezählt\" habe.\n\n79\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin selbst \nein Antragsformular ausgefüllt und unterschrieben hat, in dem \nsie sich für die russische Nationalität entschieden hat, \nergeben sich daraus nicht. Zwar hat die Klägerin nicht im \nEinzelnen eine Sachverhalt geschildert, aus dem sich ohne \nweiteres ergibt, dass sie keine eigene Erklärung abgegeben hat. \nDer Senat hält die Erklärung dennoch für glaubhaft. Er \nberücksichtigt dabei, dass die entscheidenden Vorgänge mehr als \nfünfzig Jahre zurückliegen und der Klägerin die Erinnerung an \ndiese für sie sehr schwierige Zeit offensichtlich schwerfällt. \nHinzukommt, dass gerade für die Zeit kurz nach Kriegsende nicht \nausgeschlossen werden kann, dass zum einen wegen der unklaren \nDokumentenlage - in der Geburtsurkunde der Klägerin war die \nNationalität ihrer Eltern nicht eingetragen - nicht alle \nFormalien der Passverordnung eingehalten wurden und zum anderen \ndie Bestimmungen dieser Verordnung nicht stets beachtet worden \nsind. Dies ist den dem Senat vorliegenden Erkenntissen zu \nentnehmen, die den Beteiligten aus zahlreichen Verfahren \nbekannt sind. Danach ist davon auszugehen, dass in Einzelfällen \ngegen oder ohne den Willen des Betroffenen eine Eintragung \nvorgenommen worden ist. Hinzu kommt, dass die Beklagte in \nanderen Verfahren ein Formular der Forma Nr. 1 vorgelegt hat, \ndas vor 1974 zumindest auch verwandt worden ist, in dem \nmöglicherweise nur eine Zeile für die Eintragung der \nNationalitäten der Eltern vorgesehen war. \n\n80\n\nIm Übrigen wäre nach Ansicht des Senats auch dann davon \nauszugehen, dass die Klägerin kein relevantes Bekenntnis zu \neinem anderen Volkstum abgegeben hätte, wenn sie sich 1949 für \ndie russische Nationalität ihrer Mutter entschieden hätte. Denn \neine Erklärung ohne oder gegen den Willen des Betroffenen ist \nnach der Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung des \nRechtsgedankens des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG auch \ndann anzunehmen, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit \nGefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen \nNachteilen verbunden war. Von einer derartigen Unzumutbarkeit \nder Erklärung zur deutschen Nationalität und damit zumindest \nvon einer Erklärung ohne Willen der Klägerin zur russischen \nNationalität ist für das Jahr 1949, in dem die Klägerin ihren \nersten Inlandspass erhalten hat, auszugehen.\n\n81\n\nSoweit die Beklagte vorträgt, die Klägerin, die sich \nfreiwillig in die verbotene Stadt T. habe begeben wollen, \nhabe keine weiteren Nachteile zu erwarten gehabt, ist diese \ndurch nichts belegte Behauptung nicht nachvollziehbar. Denn die \nKlägerin musste, wenn sie sich 1949 zur deutschen Nationalität \nbekannte, damit rechnen, erstmals unter Kommandantur gestellt \nzu werden. Denn auch 1949 wurden deutsche Volkszugehörige unter \nKommandantur gestellt. So wurde der Vater der Klägerin erst \n1949, nach seiner Entlassung aus dem Lager, nach Sibirien \nverbannt und der Sondersiedlung T. zugewiesen. Außerdem \nwurden erst 1949 alle deutschen Volkszugehörigen, die bereits \n1941 in Sibirien und Kasachstan lebten und deshalb nicht \ndeportiert worden waren, der Kommandantur unterstellt. \n\n82\n\nVgl. Eisfeld, Herdt: Deportation, \nSondersiedlung, Arbeitsarmee: Deutsche \nin der Sowjetunion 1941 bis 1956, Köln \n1996, S. 17.\n\n83\n\nMit einer Unterstellung unter die Kommandantur hätte sich \ndie Situation der Klägerin extrem verschlechtert. Es wäre schon \nfraglich gewesen, ob sie wie ihr Vater auch in die \nSondersiedlung T. verbracht worden wäre. Selbst wenn das \nder Fall gewesen wäre, wäre es ihr unmöglich gewesen, die \nSondersiedlung zu verlassen, was ihr als Russin grundsätzlich \nmöglich war. Denn noch 1948 erging eine Verordnung, wonach \nWegzug- und Fluchtversuche aus Sondersiedlungen mit 20 Jahren \nZwangsarbeit geahndet wurden.\n\n84\n\nVgl. Eisfeld, Herdt: Deportation, \nSondersiedlung, Arbeitsarmee: Deutsche \nin der Sowjetunion 1941 bis 1956, Köln \n1996, S. 20 und Dokumente 299 und \n300.\n\n85\n\nDie Klägerin hat somit erstmals im Jahre 1992 ein ihr \nzuzurechnendes Bekenntnis zu einem Volkstum, und zwar zum \ndeutschen abgegeben. Diese Erklärung ist rechtzeitig. Denn § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG setzt nicht voraus, dass sich der \nAufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. \nBekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die \nWorte \"bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete\" sind vielmehr \ndahin auszulegen, dass die Erklärung zur deutschen Nationalität \nim Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 \nBVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes vorgelegen haben muss.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = \nDVBl. 1996, 198, vom 12. November 1996 \n- 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = \nNVwZ-RR 1997, 381 = DVBl. 1997, 897 = \nDÖV 1997, 686, und vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-\nRR 1998, 266.\n\n87\n\nBesondere Anforderungen sind an die im Jahre 1992 abgegebene \nErklärung nicht zu stellen, da es sich um die erste der \nKlägerin zuzurechnende Erklärung zu einem Volkstum handelt. Die \nGrundsätze, die vom Bundesverwaltungsgericht für die Fälle der \nÄnderung der Nationalität im Inlandspass entwickelt worden \nsind, in denen zuvor bei Beantragung des ersten Inlandspasses \neine nichtdeutsche Nationalität angegeben wurde,\n\n88\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = \nDVBl. 1996, 198, und vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-\nRR 1998, 266 ff.,\n\n89\n\nsind hier nicht anwendbar. Da keine durch eine zurechenbare \nErklärung gegenüber den staatlichen Behörden belegte Hinwendung \nder Klägerin zum russischen Volkstum erfolgt ist, können an ihr \nBekenntnis zum deutschen Volkstum keine höheren Anforderungen \ngestellt werden als die, die an das erstmalige Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum gestellt werden. Die Klägerin ist ebenso zu \nbehandeln wie ein Aufnahmebewerber, der bei der erstmaligen \nAusstellung des Inlandspasses seine Nationalität mit \n\"Deutscher\" angibt und an dessen Bekenntnis keine besonderen \nVoraussetzungen geknüpft werden. Nach der oben angeführten \nRechtsprechung kann der Klägerin hier nicht vorgehalten werden, \ndass sie die Änderung der Nationalität nicht früher hat \nvornehmen lassen.\n\n90\n\nDie Klägerin erfüllt auch - wie unter den Beteiligten \nunstreitig - die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten \nStichtagsvoraussetzungen, weil sie seit ihrer Geburt im Jahre \n1932 in der ehemaligen Sowjetunion lebt und somit die \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVFG gegeben sind.\n\n91\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, \n711 der Zivilprozessordnung.\n\n92\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302075","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-03/2-a-2556-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":20},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302075","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302075","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-03/2-a-2556-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302075","retrieved":"2026-07-09 03:27:47.638499+00:00"}}