{"status":"available","doknr":"OLD302083","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0503.16A1893.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-03","aktenzeichen":"16 A 1893/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDem Antrag des Klägers auf Bewilligung von \nProzesskostenhilfe kann nicht entsprochen werden. \n\n3\n\nDie vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung besitzt nicht \ndie nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende \nAussicht auf Erfolg. Insoweit mag dahinstehen, welche \nAnforderungen an die Darlegung der Gründe für die vorrangige \nBerufungszulassung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens \nerfüllt sein müssen. \n\n4\n\nVgl. etwa Senatsbeschluss vom \n1. Juli 1999 - 16 A 2209/99 -, m.w.N. \n\n5\n\nAuch bei einer über die Ausführungen des Klägers \nhinausgehenden Prüfung von Amts wegen ergeben sich bei \nsummarischer Prüfung keine beachtlichen Anhaltspunkte für das \nVorliegen eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 124 Abs. 2 \nVwGO, insbesondere für eine Fehlerhaftigkeit des vom \nVerwaltungsgericht mit dem Urteil vom 22. Februar 2000 \ngefundenen Ergebnisses. \n\n6\n\nEine fehlerhafte Anwendung des § 25 Abs. 1 BSHG in \nformeller und materieller Hinsicht vermag der Senat auch unter \nBerücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu seinem \nProzesskostenhilfegesuch bei überschlägiger Betrachtung nicht \nfestzustellen. \n\n7\n\nAus dem Bescheid vom 20. März 1997 geht - unter \nBerücksichtigung der Berechnung der Hilfeleistungen an den \nKläger mit 0,00 DM gemäß Seite 1 - aus objektiver Sicht noch \nausreichend klar im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X der \nbehördliche Wille hervor, den mit 531,- DM angegebenen \nRegelsatz (RS) - abzüglich des Warmwasseranteils von \n12,96 DM - sowie eine auf Seite 5 Mitte für April 1997 mit \neiner einmaligen Zahlung über 139,- DM angegebene \nBekleidungspauschale - zusammen 657,04 DM - einzubehalten. Was \ndie Kürzung der Sozialhilfeleistungen um diesen Betrag \nbetrifft, können keine Missverständnisse auftreten. \n\n8\n\nDass die Verweigerung des Regelsatzes in voller Höhe \neinschließlich des zum Leben Unerlässlichen willkürlich \ngewesen ist und deshalb gegen Grundsätze des sozialen \nRechtsstaates verstößt, wird vom Kläger nicht substantiiert \ndargetan und drängt sich auch sonst nicht auf. Ebenso wie das \nbeschließende Oberverwaltungsgericht hat das \nBundesverwaltungsgericht in der gänzlichen Verweigerung von \nHilfe eine nach § 25 Abs. 1 BSHG a.F. zulässige \nRechtsfolgenanordnung in Ausübung des mit der Vorschrift \neingeräumten Ermessens gesehen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. Oktober \n1983 - 5 C 67.82 und 5 C 66.82 -, \nBVerwGE 68, 91ff. und 97 ff.\n\n10\n\nFür § 25 Abs. 1 BSHG in seiner neuen Fassung gilt nichts \nanderes. \n\n11\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 18. September 2000 \n- 7 S 1560/00 -, NDV-RD 2000, 112 f. \n\n12\n\nDas Sozialstaatsprinzip schließt es nicht aus, dass die \nKürzung oder Einbehaltung von Sozialhilfeleistungen als Mittel \nzur Stärkung des Arbeitswillens von dem Betroffenen auch \nspürbar - etwa durch eine Einschränkung der \nNahrungsmittelversorgung oder das Angewiesensein auf eine \nArmenspeisung - bis an die Grenze eines menschenwürdigen \nDaseins (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG) wahrgenommen wird. \n\n13\n\nEiner dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X \nentsprechenden Überprüfung, ob der einzelne Hilfe Suchende mit \ndem an ihn herangetretenen Ansinnen nicht überfordert und \ndamit dem Hilfezweck der §§ 18 ff., 25 Abs. 1 BSHG \nentgegengewirkt wird, \n\n14\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 \n- 5 C 20.93 -, FEVS 46, 12 (17) = \nZfSH/SGB 1996, 242,\n\n15\n\nist bei überschlägiger Würdigung vorliegend Genüge getan \nworden. \n\n16\n\nAuch die vom Sozialhilfeträger hier geforderte Meldung beim \nArbeitsamt sowie eine für notwendig erachtete amtsärztliche \nUntersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit, sofern \nnicht die Arbeitsunfähigkeit des Hilfe Suchenden für den \nTräger der Sozialhilfe auch ohne Untersuchung offen erkennbar \nist, können zu einem Anspruchsverlust nach § 25 Abs. 1 BSHG \nführen.\n\n17\n\nSo schon Senatsbeschluss vom \n12. August 1999 im Verfahren gleichen \nRubrums - 16 A 5000/97 -, m.w.N. \n\n18\n\nMit der Zumutbarkeit dieser beiden - dem Kläger mit der \nAnlage zum Bescheid vom 22. Juli 1996 in der Fassung des \nÄnderungsschreibens vom 2. August 1996 abverlangten - \nMaßnahmen beschäftigen sich mit positiven Ergebnis die \nWiderspruchsbescheide des Oberkreisdirektors des Kreises Lippe \nvom 13. November 1996, 13. Dezember 1996, 24. Januar 1997, \n28. Februar 1997 und 7. Juli 1997. Dabei hat in den vom \nWiderspruchsbescheid vom 7. Juli 1997 angezogenen früheren \nWiderspruchsbescheiden insbesondere auch das vom Kläger für \nseine abwehrende Haltung in Bezug genommene Schreiben des \nBeklagten vom 18. November 1988 Beachtung und eine nicht zu \nbeanstandende Auslegung gefunden. \n\n19\n\nSo schon Senatsbeschluss vom \n12. August 1999 - 16 A 5000/97 -.\n\n20\n\nFerner hat es in dem in Bezug genommenen \nWiderspruchsbescheid vom 28. Februar 1997 zutreffend \nBerücksichtigung gefunden, dass der Kläger die früheren \nKürzungen dadurch unterlaufen hat, dass er die an ihn zur \nAuszahlung gekommenen Leistungen für die Unterkunft nicht an \nden Vermieter weitergeleitet, sondern für seinen sonstigen \nLebensunterhalt verbraucht hat. Vor diesem Hintergrund bestand \nauch im hier streitigen Zeitraum noch kein Anlass für die \nAnnahme, die Einbehaltungen könnten zur Förderung der \nArbeitsbereitschaft ungeeignet sein. Die Einstellung von \nLeistungen darf zwar kein Dauerzustand sein. Bei ihrer \nBemessung nach den jeweiligen Verhältnissen im Einzelfall ist \naber nach einer effektiven Zeit von nur drei bis fünf Monaten \nhier noch keine Gesamtzeit erreicht, die aus sich heraus auf \ndie Ineffektivität der Maßnahme schließen lässt. Auch der \nKläger macht erst für Juli 1997 einen dem Sozialamt \naufgefallenen körperlichen Verfall geltend.\n\n21\n\nEin Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen den \nAmtsermittlungsgrundsatz des § 86 VwGO ist nicht ersichtlich. \nSoweit auf die Feststellungen zum Anspruchsverlust wegen der \nWeigerung des Klägers, zumutbare Arbeit zu leisten, in den \nEntscheidungsgründen des Urteils zu dem Verfahren 6 K 4006/97 \nverwiesen wird, die ihrerseits den Widerspruchsbescheid vom \n28. Februar 1997 und insbesondere das rechtskräftige Urteil \nvom 23. September 1997 zu 6 K 166/97 anziehen, bestehen keine \nBedenken. Zusätzlich hat das Verwaltungsgericht Überlegungen \nfür eine etwaige Unzumutbarkeit, Arbeitsbemühungen \nnachzuweisen insoweit angestellt, als es um etwaige \nAnhaltspunkte für eine Überforderung oder eine seelische \n- nicht aus eigener Kraft überwindbare - Fehlhaltung des \nKlägers geht. \n\n22\n\nEine Sachaufklärung zur Arbeitsmarktsituation für chronisch \nerkrankte Schwerbehinderte noch vor einer genauen Ermittlung \nvon konkreter Art und speziellem Maß der Arbeitsfähigkeit des \nKlägers war nicht geboten. Erst vor dem Hintergrund der \nindividuellen Einsatzfähigkeit des Klägers hätte sich \neventuell die Frage stellen können, ob es nicht wegen der \nUnerreichbarkeit des Ziels einer Vermittlung in eine \nArbeitsstelle von vornherein an der Tauglichkeit der \nRegelsatzeinbehaltung als der hier ergriffenen Hilfemaßnahme \nfehlte. Soweit Schwerbehinderte generell Schwierigkeiten \nhaben, auf dem Arbeitsmarkt eine angemessene Stelle zu finden, \nschließt das bei der Vielzahl der Gestaltungsmöglichkeiten den \nausnahmsweisen Erfolg einer Arbeitssuche nicht von vornherein \naus. \n\n23\n\nEine andere Sicht der Dinge drängt sich auch im Lichte der \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1995 \n- 5 C 20.93 -, aaO. nicht auf. \n\n24\n\nDer Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302083","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-03/16-a-1893-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302083","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302083","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-03/16-a-1893-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302083","retrieved":"2026-07-09 03:27:48.351351+00:00"}}