{"status":"available","doknr":"OLD302081","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0503.10B311.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-03","aktenzeichen":"10 B 311/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich \ndie behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund gemäß den §§ 146 \nAbs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nDer Antragsgegner hat die angegriffene Ordnungsverfügung vom \n21. Dezember 2000, mit der er dem Antragsteller untersagt hat, \ndas Einfamilienhaus auf dem Grundstück N. weg 85a an \nDritte zur Wohnnutzung freizugeben, ausschließlich damit \nbegründet, dass das streitbefangene Bauvorhaben nicht ordnungs-\ngemäß fertiggestellt sei, weil der im Vorhaben- und \nErschließungsplan \"N. weg\" als Schallschutzmaßnahme \nvorgesehene Wintergarten fehle und durch das Fehlen des \nWintergartens die Gesundheit der künftigen Hausbewohner \ngefährdet werde. Diese Begründung trägt die Ordnungsverfügung \nnicht. Ob ein genehmigtes Bauvorhaben im Sinne von § 82 Abs. 8 \nBauO NRW ordnungsgemäß fertiggestellt ist, hängt vom Inhalt der \nBaugenehmigung ab. Nach § 68 Abs. 9 BauO NRW beschränken sich \ndie Bauüberwachung und die Bauzustandsbesichtigung im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren auf den bei der \nBaugenehmigung geprüften Umfang, da die Feststellungswirkung \nder Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur \nsoweit wirkt. Der Wintergarten, dessen Fehlen der Antragsgegner \nbemängelt, ist jedoch nicht Gegenstand der dem Antragsteller \nfür das Grundstück N. weg 85a unter dem 11. April 2000 im \nvereinfachten Genehmigungsverfahren erteilten Baugenehmigung, \nsodass seine Errichtung nicht erforderlich ist, um das \nBauvorhaben entsprechend der Baugenehmigung fertigzustellen. \nDer Antragsgegner selbst geht in der Begründung der \nOrdnungsverfügung davon aus, dass es im Hinblick auf den \ngeforderten Wintergarten einer weiteren Baugenehmigung bedarf. \nDass sich der Antragsteller als Vorhabenträger im \nDurchführungsvertrag gegenüber dem Antragsgegner möglicherweise \nverpflichtet hat, das Haus auf dem besagten Grundstück mit \neinem Wintergarten zu errichten, mag vertragliche Ansprüche des \nAntragsgegners gegen den Antragsteller begründen, bestimmt aber \nnicht den Umfang des konkret genehmigten Bauvorhabens. Der \nAntragsgegner hätte im Baugenehmigungsverfahren darauf \nhinwirken müssen, dass der für notwendig erachtete Wintergarten \nerrichtet wird.\n\n5\n\nDie mithin rechtswidrige Ordnungsverfügung ist nicht dadurch \nrechtmäßig geworden, dass der Antragsgegner im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, der \nAntragsteller habe bei der Bauausführung abweichend von der \nBaugenehmigung eigenmächtig einige Veränderungen vorgenommen, \nsodass das Vorhaben zumindest formell illegal sei. Soweit der \nAntragsgegner meint, er habe damit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 und \nAbs. 2 VwVfG die erforderliche Begründung der Ordnungsverfügung \nnachgeholt beziehungsweise seine Ermessenserwägungen \nhinsichtlich der Ordnungsverfügung gemäß § 114 Satz 2 VwGO \nergänzt, verhilft dies seinem Zulassungsantrag nicht zum \nErfolg. \n\n6\n\nDie Heilungsmöglichkeit des § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 \nVwVfG betrifft lediglich formelle Begründungsmängel, um die es \nhier nicht geht. Was die materielle Begründung eines im \nErmessen der Behörde stehenden Verwaltungsaktes angeht, erlaubt \n§ 114 Satz 2 VwGO, dass die Behörde ihre Ermessenserwägungen \nhinsichtlich des Verwaltungsaktes im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren ergänzt. Die Vorschrift schafft jedoch lediglich die \nprozessualen Voraussetzungen dafür, dass defizitäre \nErmessenserwägungen ergänzt werden, nicht hingegen, dass das \nErmessen erstmals ausgeübt oder die Gründe einer \nErmessensausübung komplett oder doch in ihrem Wesensgehalt \nausgewechselt werden.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. \nJanuar 1999 – 6 B 133/98 -, NJW 1999, \n2912.\n\n8\n\nDie Berufung auf die festgestellten Abweichungen von der \nBaugenehmigung und die daraus folgende formelle Illegalität des \nBauvorhabens stellt eine unzulässige Auswechselung der \nbisherigen Gründe der Ordnungsverfügung dar, die der \nAntragsgegner damit in ihrem Wesensgehalt geändert hat. Die \nnachträglichen Ermessenserwägungen erfordern nämlich eine neue \n– wenn auch inhaltsgleiche – Ermessensentschließung, da sich \ndie Zielrichtung der Ordnungsverfügung maßgeblich ändert. \nWährend es dem Antragsgegner ursprünglich darum ging, \nLärmschutzmaßnahmen im Interesse der künftigen Hausbewohner und \nder angrenzenden Sportanlagenbetreiber durchzusetzen, dient \neine auf die formelle Illegalität eines Bauvorhabens gestützte \nNutzungsuntersagung lediglich dazu, die im öffentlichen \nInteresse bestehende Ordnungsfunktion des Bauordnungsrechts zu \nsichern. Ob darüber hinaus die festgestellten Abweichungen von \nder Baugenehmigung den Antragsgegner berechtigen würden, eine \nentsprechende Ordnungsverfügung zu erlassen, bedarf hier keiner \nEntscheidung.\n\n9\n\nVon einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß den §§ \n146 Abs. 6 Satz 2, 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302081","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-03/10-b-311-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302081","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302081","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-03/10-b-311-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302081","retrieved":"2026-07-09 03:27:48.178837+00:00"}}