{"status":"available","doknr":"OLD302096","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0502.17B560.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-02","aktenzeichen":"17 B 560/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist nicht begründet. \nDie von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungsgründe \nliegen nicht vor. \n\n3\n\nIhr Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu \nwecken, §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nSoweit sich die Antragstellerin gegen ihre \"Ausweisung\" \nwendet, verkennt sie, dass eine derartige Maßnahme nicht \nverfügt worden ist. \n\n5\n\nDie von der Antragstellerin nunmehr erstmals aufgestellte \nBehauptung, dass ihr geschiedener Ehemann \"sich immer wieder \nunterschiedlich an- und abmeldete, um sich einer \nStrafverfolgung zu entziehen\", soll offenbar die vom \nVerwaltungsgericht aus den Meldeverhältnissen gezogene \nSchlussfolgerung auf das Fehlen einer ehelichen \nLebensgemeinschaft erschüttern. Hierzu ist sie indes nicht \ngeeignet. Abgesehen davon, dass die Behauptung, der \ngeschiedene Ehemann habe sich durch sein melderechtliches \nGebaren - lediglich - der Strafverfolgung entziehen wollen, in \nkeiner Weise substantiiert, geschweige denn glaubhaft gemacht \nworden ist, wird nicht einmal dargelegt, dass und ggf. in \nwelcher Weise in dem relevanten Zeitraum eine eheliche \nLebensgemeinschaft praktiziert worden wäre. Im Übrigen basiert \ndie Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts keineswegs \nausschließlich auf den melderechtlichen Gegebenheiten, sondern \nauch auf weiteren Anhaltspunkten, namentlich den Einlassungen \nder Antragstellerin selbst. \n\n6\n\nDie Beanstandung, die Versagung der Aufenthaltserlaubnis \nund die Androhung der Abschiebung seien unverhältnismäßig, \nentbehrt jedweder Substantiierung. \n\n7\n\nDie Ausstellung, \"der Antragsteller\" (gemeint wohl: der \nAntragsgegner) stelle \"nur auf formale Gesichtspunkte ab und \n(lasse) jede weitere Prüfung vermissen\", ist nicht \nnachvollziehbar. Die in diesem Zusammenhang gegebenen, in \nallgemeiner Form gehaltenen Hinweise auf \"die Ausnutzung \nausländischer Frauen durch deutsche Männer\" lassen weder einen \nkonkreten Fallbezug noch eine hinreichende normative \nAnknüpfung erkennen. \n\n8\n\nDie von der Antragstellerin hervorgehobenen Umstände, dass \nsie \"nie Sozialhilfe in Anspruch genommen\" habe und dass der \n\"baldige EU-Beitritt der Tschechei\" zu erwarten sei, sind \nrechtlich unerheblich. \n\n9\n\nDie desweiteren erhobene Verfahrensrüge, §§ 146 Abs. 4, 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO, greift nicht durch. Es ist schon nicht \nhinreichend dargetan, welche Verfahrensvorschrift das \nVerwaltungsgericht nach Ansicht der Antragstellerin verletzt \nhaben soll. Die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang \nbeanstandende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sie \ndie aktuelle Anschrift ihres Ehemannes auf ausdrückliche \nNachfrage des Gerichts nicht angegeben habe, ist zutreffend. \nSofern sich ihr Prozessbevollmächtigter - wie nunmehr \nbehauptet - \"aus datenschutzrechtlichen Gründen\" an einer \nMitteilung der Anschrift gehindert gesehen haben sollte, hätte \ner dies dem Verwaltungsgericht unterbreiten können. \n\n10\n\nEine weitere Begründung dieses einstimmig gefassten \nBeschlusses unterbleibt gemäß §§ 146 Abs. 6 Satz 2, 124 a Abs. \n2 Satz 2 VwGO. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 \nAbs. 3 GKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302096","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-02/17-b-560-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302096","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302096","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-02/17-b-560-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302096","retrieved":"2026-07-09 03:27:49.368120+00:00"}}