{"status":"available","doknr":"OLD302101","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0501.20A5751.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2001-05-01","aktenzeichen":"20 A 5751/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 16.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDie Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 iVm \n§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift nicht durch. Nach § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der \nBeurteilung des Berufungsgerichts unterliegender \nVerfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann. Dies ist in der Antragsschrift \ndarzulegen, § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Wird - wie hier - \nmangelnde Sachaufklärung gerügt, so muss dargelegt werden, \nwarum sich das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner \nRechtsauffassung zu einer Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen \nmüssen, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten und \nzu welchen konkreten Fragen und mit welchem günstigeren \nErgebnis.\n\n4\n\nSenatsbeschluss vom 28. Mai 1999 \n- 20 A 3345/98 - m.w.N.\n\n5\n\nDiesen Anforderungen wird die Antragsbegründung nicht voll \ngerecht. Der Kläger hat zwar begründet, warum und mit welcher \nZielrichtung sich dem Verwaltungsgericht aus seiner Sicht eine \nAuswertung des im Strafverfahren eingeholten \nSachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Seiner \nZulassungsschrift ist aber nicht zu entnehmen, welche konkreten \nAntworten auf die für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen sich \naus dem Gutachten hätten ergeben sollen. Erst mit Schriftsatz \nvom 27. Februar 2001 ist der Kläger hierauf ansatzweise \neingegangen mit dem Hinweis, nach den Erkenntnissen des \nGutachters lägen bei ihm keine psychischen Fehlhaltungen oder \nsozialisatorischen Defizite vor (S. 5). Dieses Vorbringen war \njedoch nicht mehr geeignet, die mit Zustellung des \nerstinstanzlichen Urteils am 14. November 2000 in Gang gesetzte \neinmonatige Begründungsfrist (§ 124 a Abs. 1 Sätze 1 und 4 \nVwGO) zu wahren. \n\n6\n\nDarüber hinaus würde die Aufklärungsrüge auch in der Sache \nnicht durchgreifen. Es spricht nichts von Gewicht dafür, dass \ndas Verwaltungsgericht das Sachverständigengutachten \nunberücksichtigt gelassen hat. Ausdrücklich angesprochen wird \ndas Gutachten in dem angefochtenen Urteil zwar nicht. Es \nbefindet sich jedoch sowohl in der Strafakte als auch in der \nVerwaltungsakte, die beide vom Verwaltungsgericht beigezogen \nworden sind. Ohne besondere Anhaltspunkte kann nicht angenommen \nwerden, das Verwaltungsgericht habe den Inhalt der beigezogenen \nUnterlagen nicht zur Kenntnis genommen oder bei seinen \nÜberlegungen ausgeblendet. Im Übrigen geht das Urteil \nausdrücklich davon aus, der Kläger habe sich bei Tatbegehung in \neiner psychischen Ausnahmesituation befunden. Es greift damit \ndie Kernaussage des Gutachtens auf, die im Strafverfahren dazu \ngeführt hat, dem Kläger eine verminderte Schuldfähigkeit \nzuzubilligen. Warum das Verwaltungsgericht die Erwägungen zur \nPersönlichkeit des Klägers, die den Sachverständigen zu seiner \nEinschätzung bewogen haben, nicht berücksichtigt haben sollte, \nist weder dargetan noch sonst ersichtlich.\n\n7\n\nSelbst wenn das Verwaltungsgericht aber bei der Beurteilung \nder Zuverlässigkeit des Klägers nicht auf das Gutachten \nzurückgegriffen hätte, läge darin kein Aufklärungsmangel. Die \nVerwertung des Gutachtens musste sich dem Gericht nämlich nicht \naufdrängen. Der Prüfungsauftrag des Sachverständigen war \nzugeschnitten auf die Zielrichtung des Strafprozesses; es ging \ndarum, die nötigen Erkenntnisse zur Beurteilung der \nSchuldfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Tat sowie Klarheit \nüber die Notwendigkeit seiner Unterbringung in einer \npsychiatrischen Einrichtung zu gewinnen. Im vorliegenden \nVerfahren ist dagegen nicht über Fragen der Vorwerfbarkeit des \ndamaligen Verhaltens oder einer generellen Gefährlichkeit des \nKlägers aufgrund einer fehlenden oder verminderten \nSchuldfähigkeit zu entscheiden. Vielmehr ist - wie das \nVerwaltungsgericht bereits betont hat (S. 8 oben UA) - zu \nprüfen, ob der Kläger das Vertrauen verdient, jederzeit und in \njeder Hinsicht - also auch in Belastungssituationen - \nordnungsgemäß mit Waffen und Munition umzugehen. Es liegt auf \nder Hand, dass der Erkenntniswert des im Strafverfahren zu den \nerwähnten anderen Fragestellungen erstatteten Gutachtens \ninsoweit sehr begrenzt ist. Ein dringendes Erfordernis, das \nGutachten in seinen Einzelheiten zur Grundlage der in Rede \nstehenden Prognoseentscheidung zu machen, bestand daher \nnicht.\n\n8\n\nMit seiner Zulassungsschrift hat der Kläger auch keine \nernstlichen Zweifel daran aufgezeigt, dass das \nVerwaltungsgericht sein Rechtsschutzbegehren im Ergebnis zu \nRecht abschlägig beschieden hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das \nGericht hat nicht - wie in der Antragsbegründung anklingt - \npauschalierend allein auf das bloße Faktum einer acht Jahre \nzurückliegenden Straftat der Geiselnahme als Grundlage seiner \nBeurteilung abgestellt, sondern eine echte Einzelfallwürdigung \nvorgenommen. Es ist zum einen davon ausgegangen, dass der \nKläger in einer zugespitzten seelischen Belastungssituation \nseine Waffe in schwerwiegender Weise missbraucht hat. Zum \nanderen hat es durchaus auch die allgemeine psychische \nKonstitution des Klägers und seine aktuellen Lebensverhältnisse \nberücksichtigt. Letztere hat es als konsolidiert angesehen und \ndaraus den Schluss gezogen, ein erneuter Verlust der \nSteuerungsfähigkeit sei beim Kläger eher unwahrscheinlich. Dass \nes auch unter diesen Umständen zu einer negativen \nZuverlässigkeitsprognose gelangt ist, gibt nach Auffassung des \nSenats keinen Anlass zu Beanstandungen. Die Befürchtung, die \nsich an die bewaffnete Geiselnahme des Klägers knüpft, richtet \nsich nicht darauf, er werde unter regulären Lebensumständen \nandere Personen mit der Waffe bedrohen. Seine damalige, \nobjektiv schwerwiegende Tat gibt vielmehr Grund zur Sorge, ob \ner in der Lage sein wird, auch zugespitzte künftige \nKonfliktsituationen zu bewältigen, ohne erneut eine Waffe zu \nmissbrauchen. Sein im wesentlichen tadelfreies Verhalten in \nüblichen Alltagssituationen hat insofern ebenso wenig \nAussagekraft wie die von ihm hervorgehobene Einschätzung des \nStrafgerichts, nur unter außergewöhnlichen Bedingungen habe es \nzu der damaligen Entgleisung kommen können. Schwerwiegende \nseelische Belastungssituationen ergeben sich zumeist nur \nselten. Erst ein lange andauerndes beanstandungsfreies \nVerhalten ließe es deshalb als verantwortbar erscheinen, dem \nKläger insoweit eine hinreichend sichere positive \nZuverlässigkeitsprognose zu stellen. Auch nach Meinung des \nSenats reicht die mittlerweile seit der Geiselnahme vergangene \nZeitspanne von 8 1/2 Jahren dafür nicht aus, zumal sie hinter \nder hier einschlägigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG \nvon 15 Jahren seit der strafgerichtlichen Verurteilung - die \nnach § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG noch nicht einmal eine starre \nGrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit bei der Neuerteilung \neiner Waffenbesitzkarte bildet - weit zurückbleibt.\n\n9\n\nDas angefochtene Urteil steht in keinem Wertungswiderspruch \nzur Befristung der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG \nauf fünf Jahre. Die Geiselnahme, wegen der der Kläger \nverurteilt worden ist, zählt nicht zu den Katalogtaten des § 5 \nAbs. 2 Satz 1 WaffG. Die Zuverlässigkeitsprognose aus Anlass \neiner Tat dieser Deliktsart ist mithin von Anfang an unabhängig \nvon den mit der Regelvermutung verbundenen \nNachweiserleichterungen aufgrund der Einzelfallumstände zu \nstellen. In gleicher Weise bedarf es für die Katalogtaten des \n§ 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG nach Ablauf der Fünf-Jahre-Frist einer \nEinzelfallwürdigung; auch für sie knüpft sich an den \nFristablauf also nicht etwa eine umgekehrte Regelvermutung des \nInhalts, dass der verurteilte Täter nunmehr wieder als \nzuverlässig zu gelten hat. Dass das Verwaltungsgericht auch \nnach mehr als fünf Jahren der Straftat des Klägers in Würdigung \nder Umstände des konkreten Falls noch wesentliche Bedeutung für \ndie Beurteilung seiner Zuverlässigkeit beigemessen hat, steht \ndeshalb mit dem gesetzlichen Wertungsgefüge ohne weiteres in \nEinklang.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht war ferner nicht gehindert, den \nspezifischen waffenrechtlichen Bezug der Straftat des Klägers \nzu seinen Lasten zu berücksichtigen. Dass § 5 Abs. 2 Satz 1 \nWaffG nicht zwischen Taten mit einer und ohne eine Waffe \nunterscheidet, besagt nicht, auch im Rahmen einer gebotenen \nEinzelfallbetrachtung müsse der Einsatz von Waffen bei Begehung \neiner - zumal von § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG gar nicht erfassten - \nTat unberücksichtigt bleiben.\n\n11\n\nBedenken gegen die angefochtene Entscheidung ergeben sich \nferner nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger zuvor ein \nJagdschein neu erteilt worden ist. Über die im vorliegenden \nVerfahren verfolgten Begehren ist ohne Bindung an die \njagdrechtliche Beurteilung zu befinden; denn ein \nWaffenbesitzverbot steht der Ausübung der tatsächlichen Gewalt \nauch über Jagdwaffen ungeachtet eines Jagdscheins entgegen.\n\n12\n\nVon einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 124 a Abs. 2 \nSatz 2 VwGO).\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302101","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-01/20-a-5751-00","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/302101","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/302101","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-05-01/20-a-5751-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/302101","retrieved":"2026-07-09 03:27:49.801463+00:00"}}