{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2001:0430.5B585.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"5. Senat","decided":"2001-04-30","aktenzeichen":"5 B 585/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zugelassen.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30. April 2001 wird \nmit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.\n\nDer Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs \nvom 23. April 2001 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 3. April 2001 \nwiederherzustellen, wird in vollem Umfang abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Fax bekannt gegeben werden.\n\nG r ü n d e :\n\nDer Antrag des Antragsgegners auf Zulassung der Beschwerde \nhat Erfolg.\n\nDie Beschwerde ist zuzulassen, weil die Rechtssache \nbesondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist \n(§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und \ngrundsätzliche Bedeutung hat (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO).\n\nDie zugelassene Beschwerde ist begründet.\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres \nWiderspruchs vom 23. April 2001 gegen \ndie Verfügung des Antragsgegners vom 3. \nApril 2001 insoweit wiederherzustellen, \nals die für den 1. Mai 2001 angemeldete \nVersammlung verboten worden ist,\n \nist unbegründet.\n\nDer Antragsgegner hat die von der Antragstellerin für den \n1. Mai 2001 angemeldete Versammlung wegen unmittelbarer \nGefährdung der öffentlichen Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 des \nVersammlungsgesetzes (VersammlG) zu Recht verboten.\n\nNach der Rechtsprechung des Senats lässt sich eine \nrechtsextremistische Ideologie wie der Nationalsozialismus \nunter dem Grundgesetz nicht - auch nicht mit den Mitteln des \nDemonstrationsrechts - legitimieren; bei der Auslegung des \nGrundrechts der Demonstrationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. \n1 GG) ist dieser verfassungsimmanenten Beschränkung auch \nunterhalb der Schwelle strafrechtlicher und \nverfassungsgerichtlicher Verbots- und \nVerwirkungsentscheidungen Rechnung zu tragen, so dass \nVersammlungen, die durch ein Bekenntnis zum \nNationalsozialismus geprägt sind, wegen Verstoßes gegen die \nöffentliche Ordnung gemäß § 15 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes \n(VersammlG) verboten werden können.\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 23. März \n2001 - 5 B 395/01 - und vom 12. April \n2001 - 5 B 492/01 -\n\nDiese Rechtsprechung hat die 1. Kammer des Ersten Senats \ndes Bundesverfassungsgerichts durch Beschlüsse vom 24. März \n2001 - 1 BvQ 13/01 - und vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - \nsowie 1 BvQ 20/01 - im Wesentlichen mit der Begründung \nverworfen, die vom beschließenden Senat bejahten \nverfassungsimmanenten Schranken gebe es nicht. Eine Grenze der \nMeinungsäußerung bildeten gemäß Art. 5 Abs. 2 GG die \nStrafgesetze, die zum Rechtsgüterschutz ausnahmsweise \nbestimmte geäußerte Inhalte untersagten. Daneben kämen \nzusätzliche verfassungsimmanente Grenzen der Inhalte von \nMeinungsäußerungen entgegen der Auffassung des beschließenden \nSenats nicht zum Tragen. Eine Äußerung aber, die nach Art. 5 \nAbs. 2 GG nicht unterbunden werden dürfe, könne auch nicht \nAnlass für versammlungsbeschränkende Maßnahmen nach Art. 8 \nAbs. 2 GG sein.\n\nNach dieser Bewertung des Bundesverfassungsgerichts fallen \ngrundsätzlich auch das öffentliche Auftreten neonazistischer \nGruppierungen und die Verbreitung nationalsozialistischen \nGedankengutes in öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, \nsoweit sie die Strafbarkeitsschwelle nicht überschreiten, \nunter den Schutz des Grundgesetzes.\n\nDer beschließende Senat teilt diese Auffassung nicht und \nhält die mit ihr verbundenen Konsequenzen für problematisch. \nVor dem Hintergrund der jüngeren deutschen Geschichte werden \ndurch das öffentliche Auftreten von neonazistischen \nGruppierungen und das Verbreiten entsprechenden Gedankenguts \ngrundlegende soziale und ethische Anschauungen einer Vielzahl \nvon Menschen - zumal der in Deutschland lebenden ausländischen \nund jüdischen Mitbürger - in erheblicher Weise verletzt. \nDieser Befund gilt nicht nur an Tagen mit gewichtiger \nSymbolkraft und \"spezifischer Provokationswirkung\" wie dem \nHolocaust-Gedenktag, sondern an jedem Tag des Jahres. Dies ist \nein wesentlicher Aspekt der Verfassungswirklichkeit im \nwiedervereinten Deutschland, den es bei der Auslegung und \nAnwendung der hier in Rede stehenden Normen zu berücksichtigen \ngilt. Der Hinweis der 1. Kammer des Ersten Senats des \nBundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. März 2001 \n(a.a.O.) auf die vom Grundgesetz getroffenen Vorkehrungen der \nGefahrenabwehr als Ausdruck einer wehrhaften und streitbaren \nDemokratie trägt dem nicht hinreichend Rechnung. Die in Art. 9 \nAbs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG enthaltenen Regelungen \ndienen zwar auch dem Ziel, ein Wiederaufleben des \nNationalsozialismus zu verhindern. Angesichts der nahezu \nunüberwindbaren Hürden, die das Bundesverfassungsgericht \ninsoweit aufgestellt hat, können jene Vorkehrungen in der \nVerfassungswirklichkeit jedoch nur in den seltensten Fällen \nihre Schutzwirkung entfalten. Sie erweisen sich jedenfalls als \nungeeignet, die mit dem Auftreten von neonazistischen \nGruppierungen verbundenen - hier in Rede stehenden - \nVerletzungen grundlegender sozialer und ethischer Anschauungen \neiner Vielzahl von Menschen zu verhindern. \n\nDer beschließende Senat verkennt nicht, dass durch das \nGrundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) auch und gerade \ndie \"politisch missliebige Meinung\" geschützt wird. Entgegen \nder Auffassung der 1. Kammer des Ersten Senats des \nBundesverfassungsgerichts geht es bei dem Gedankengut von \nNeonazis - hier: der NPD - jedoch nicht um eine lediglich \n\"politisch missliebige Meinung\", sondern um Anschauungen, \ndenen das Grundgesetz selbst eine klare Absage erteilt hat. \nRassismus, Antisemitismus und Ausländerfeindlichkeit - und \ndafür steht die NPD - sind nicht irgendwelche unliebsamen, \npolitisch unerwünschten Anschauungen, sondern solche, die mit \ngrundgesetzlichen Wertvorstellungen schlechterdings \nunvereinbar sind. Der Ausschluss gerade dieses Gedankenguts \naus dem demokratischen Willensbildungsprozess ist ein aus der \nhistorisch bedingten Werteordnung des Grundgesetzes \nableitbarer Verfassungsbelang, der geeignet ist, die Freiheit \nder Meinungsäußerung, bezogen und beschränkt auf dieses \nGedankengut, auch jenseits verfassungsrechtlicher Verbots- und \nVerwirkungsentscheidungen nach Art. 21 Abs. 2, 18 Satz 2 GG \ninhaltlich zu begrenzen.\n\n Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, \nBeschluss vom 24. März 2001 - 5 B \n492/01 -.\n\nDieses historische Gedächtnis der Verfassung, das in der \nausdrücklichen Erwähnung der zur Befreiung vom \nNationalsozialismus und Militarismus erlassenen \nRechtsvorschriften in Art. 139 GG seinen weiteren \nverfassungsrechtlichen Niederschlag gefunden hat, \n\nvgl. dazu ausführlich \nBattis/Grigoleit, NVwZ 2001, 121, 124 \nf.,\n\nwird übergangen, wenn man das öffentliche Eintreten für \nnationalsozialistisches Gedankengut als politisch unerwünscht \nund missliebig bagatellisiert und wie jede andere \nMeinungsäußerung als Ausübung eines für die Demokratie \nkonstituierenden Freiheitsrechts einstuft.\n\nIn diesem Sinne aber: BVerfG, \nBeschluss vom 24. März 2001 - 1 BvQ \n13/01 -.\n\nDer weiteren Frage, ob es sich beim 1. Mai 2001 um ein Datum \nmit gewichtiger Symbolkraft und einer \"spezifischen \nProvokationswirkung\" handelt, kann danach dahingestellt \nbleiben. Die grundgesetzliche Werteordnung gilt nicht nur an \nGedenktagen mit gewichtiger Symbolkraft oder \"spezifischer \nProvokationswirkung\", sondern an jedem Tag des Jahres. \nÜberdies ist der 1. Kammer des Ersten Senats des \nBundesverfassungsgerichts in diesem Zusammenhang \nentgegenzuhalten, dass sie in Widerspruch zu ihrer sonstigen \nRechtsprechung an derartigen Symboltagen der Sache nach auf \neine konkrete Gefahrenprognose verzichtet.\n\nVgl. die Ausführungen im Beschluss \ndes BVerfG vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ \n9/01 - zum Holocaust-Gedenktag, bei dem \nbereits das Auftreten einer Gruppierung \naus dem Umfeld der sog. freien \nKameradschaften unabhängig von der \nÄußerung bestimmter Meinungen als nicht \nzulässig erachtet wurde.\n\nHinzu kommt, dass der in einer späteren \nverfassungsgerichtlichen Entscheidung geprägte Begriff der \n\"spezifischen Provokationswirkung\"\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April \n2001 - 1 BvQ 19/01 -,\n\neinen aus der Werteordnung des Grundgesetzes ableitbaren \nverfassungsrechtlichen Bezug nicht erkennen lässt.\n\nNach dem übereinstimmenden Votum der Verfassungsorgane \nBundestag, Bundesrat und Bundesregierung, deren Einschätzung \nder beschließende Senat folgt, nimmt die Antragstellerin eine \naktiv-kämpferische, aggressive Grundhaltung ein, mit der sie \ndie freiheitlich demokratische Grundordnung des Grundgesetzes \nüberwinden will. Sie ist mitverantwortlich für ein geistiges \nKlima, das den Boden für gewaltsame Übergriffe von \nRechtsextremisten auf Ausländer sowie andere Minderheiten in \nDeutschland schafft. Mit diesen Zielen wird die Partei in der \nÖffentlichkeit ohne Weiteres identifiziert. Dies wäre auch bei \nder für den 1. Mai geplanten Veranstaltung der Fall. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 \nAbs. 3 Satz 2 GKG).","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-30/5-b-585-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2001-04-30/5-b-585-01","retrieved":"2026-10-25 20:21:56.297951+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2001-04-30/5-b-585-01","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"5. 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